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644 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
ZB
27
.
Januar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Januar
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Tombrink
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Beschluss
22
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
Mai
wird
unzulässig
verworfen
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
hat
Klägerin
tragen
.
Gegenstandswert
:
.
Gründe
:
Parteien
streiten
wechselseitige
Ansprüche
Zusammenhang
Vermittlung
Abschlusses
Lebensversicherung
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Klägerin
Widerklage
Beklagten
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
Urteil
ist
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
16
.
Oktober
zugestellt
worden
.
16
November
haben
Berufung
erstinstanzliche
Urteil
eingelegt
.
Schriftsatz
war
"
Oberlandesgericht
"
gerichtet
hielt
Adressfeld
Telefaxnummer
.
Straßenanschrift
Postleitzahl
Telefaxnummer
waren
Oberlandesgerichts
.
Dort
ging
Telefax
Abend
16
November
wurde
Folgetag
ebenfalls
Fernkopie
Oberlandesgericht
weitergeleitet
.
Zugleich
unterrichtete
Oberlandesgericht
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
fehlerhaften
Übersendung
.
30
November
Oberlandesgericht
eingegangenem
Schriftsatz
haben
Berufung
erneut
eingelegt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
versäumten
Berufungsfrist
beantragt
.
Begründung
haben
vorgebracht
fehlerhaften
Adressierung
Eintragung
unrichtigen
Telefaxnummer
handele
einmaliges
Versagen
sorgfältig
ausgesuchten
instruierten
ansonsten
stets
fehlerfrei
arbeitenden
Kanzleiangestellten
.
habe
Ausfertigung
Berufungsschrift
Adresse
Telefaxnummer
Oberlandesgerichts
aktuellen
"
Ortsverzeichnis
Gerichte
Finanzbehörden
"
ermitteln
wollen
.
geringfügigen
Unaufmerksamkeit
habe
jedoch
Kontaktdaten
Oberlandesgerichts
übernommen
.
Versendung
fristgebundener
Schriftsätze
kontrollierten
Rechtsanwälte
Kanzlei
jeweilige
Schriftsatz
auch
tatsächlich
übermittelt
worden
sei
.
Absendung
selbst
seien
ausschließlich
zuständigen
Bürokräfte
verantwortlich
.
seien
angewiesen
Telefaxnummer
vorerwähnten
Ortsverzeichnis
abzugleichen
.
Erst
entsprechender
Eintragung
vollständigen
Anschrift
Faxnummer
drucke
Bürokraft
Schriftsatz
lege
zuständigen
Rechtsanwalt
Unterzeichnung
.
Anschließend
werde
Schriftsatz
gefaxt
Rechtsanwalt
"
"
automatisch
ausgedruckten
Faxbericht
überprüft
.
werde
sichergestellt
komplette
Empfänger-Faxkennung
heiße
insbesondere
Faxnummer
Seitenzahl
Zeitpunkt
Faxbericht
ersichtlich
seien
.
überprüfte
Sendebericht
sei
Grundlage
jeweilige
Frist
sodann
Fristenkalender
streichen
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
sen.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägerin
.
II
.
§
Abs.
Satz
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
.
Berufungsgericht
hat
Grundlage
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
zutreffend
entschieden
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzungsgesuch
sen
Versäumung
Rechtsmittelfrist
Klägerin
zuzurechnenden
Organisationsverschulden
Prozessbevollmächtigten
beruhe
.
allgemeine
Büroanweisung
angeordnete
Kontrolle
Faxprotokolls
Telekopie
übermittelnden
fristwahrenden
Schriftsätzen
habe
Hinweis
falsch
eingesetzte
Empfängernummer
geben
können
.
habe
nur
unvollständige
Übermittlung
Anzahl
Seiten
Fehler
Nummerneingabe
Faxgerät
erkennen
lassen
.
Sei
nummer
hier
Ortsverzeichnis
entnommen
so
könne
leicht
Verwechslungen
kommen
.
Abgleich
habe
zuvor
verwendeten
anderen
ebenso
zuverlässigen
Verzeichnisses
erfolgen
nur
Fehler
Eingabe
auch
schon
Ermittlung
Faxnummer
Übertragung
Schriftsatz
aufdecken
können
.
2
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
entspricht
insbesondere
auch
zuletzt
genannten
Punkt
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
muss
Rechtsanwalt
Versendung
Schriftsätzen
Telekopie
organisatorische
Vorkehrungen
sicherstellen
Telefaxnummer
angeschriebenen
Gerichts
verwendet
wird
.
gehört
erforderlichen
Ausgangskontrolle
Regel
Sendebericht
ausgedruckt
Richtigkeit
verwendeten
Empfängernummer
überprüft
wird
nur
Fehler
Eingabe
auch
bereits
Ermittlung
Faxnummer
Übertragung
Schriftsatz
aufdecken
können
vgl.
Senatsbeschlüsse
24
.
Juni
ZB
.
4
.
April
ZB
.
m.w
.
Beschlüsse
26
.
September
ZB
.
8
;
10
.
Mai
.
;
11
.
März
IX
§
Telekopie
24
.
April
AnwZ
.
7
;
siehe
auch
BVerwG
.
.
genügt
Vergleich
Sendebericht
ausgedruckten
Faxnummer
Schriftsatz
eingesetzten
.
Abgleich
ist
nur
geeignet
Fehler
Eingabe
Nummer
Faxgerät
aufzudecken
aber
sicherzustellen
Schriftsatz
angegebene
nummer
zutreffend
ermittelt
wurde
.
Überprüfung
Richtigkeit
Sendebericht
ausgewiesenen
Empfängernummer
ist
vielmehr
aktuellen
Verzeichnisses
anderen
geeigneten
Quelle
vorzunehmen
Faxnummer
Gerichts
hervorgeht
Sendung
bestimmt
ist
Senatsbeschluss
24
.
Juni
aaO
;
Beschlüsse
26
.
September
aaO
10
.
Mai
aaO
.
13
;
BVerwG
aaO
;
vgl.
auch
Senatsbeschluss
4
.
April
aaO
.
Beschluss
24
.
April
aaO
.
.
Klägerin
hat
vorgetragen
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
entsprechende
allgemeine
Anweisung
bestanden
hätte
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
folgt
auch
Beschluss
I.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
4
.
Februar
.
Gunsten
.
Entscheidung
ist
Fehlen
allgemeinen
Anweisung
Richtigkeit
Sendebericht
ersichtlichen
Telefaxnummer
Empfängers
Verzeichnisses
kontrollieren
ausnahmsweise
unschädlich
Rechtsanwalt
Einzelfall
konkrete
Anweisung
gibt
Rechtsmittelschrift
angegebene
Faxnummer
Berufungsgerichts
noch
einmal
überprüfen
allgemeine
Weisung
besteht
Ermittlung
Telefaxnummer
zuständigen
Gerichts
Ortsverzeichnis
"
Gerichte
Finanzbehörden
"
verwenden
.
Einzelweisung
Telefaxnummer
Oberlandesgerichts
nochmals
überprüfen
haben
ten
Klägerin
Kanzleiangestellten
vorliegenden
Fall
jedoch
erteilt
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.09.2009
Entscheidung