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122 lines
925 B

BESCHLUSS
ZB
21
.
Januar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Hucke
Seiters
Tombrink
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Beschluss
5
.
Zivilkammer
2
November
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
ist
zwar
Gesetzes
statthaft
Klägerin
Verwerfung
Berufung
Urteil
Amtsgerichts
wendet
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
Nr.
.
Jedoch
ist
Rechtsbeschwerde
Übrigen
zulässig
§
Abs.
Satz
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
überdies
erst
Ablauf
Monat
Zustellung
angefochtenen
Beschlusses
Bundesgerichtshof
eingegangen
ist
§
Abs.
Satz
.
ist
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
bereits
E-Mail
15
.
Dezember
hingewiesen
worden
Inhalt
auch
bewilligten
wahrgenommenen
Akteneinsicht
hätte
Kenntnis
nehmen
können
.
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
23.06.2015
Entscheidung