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651 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
30
.
März
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Berufungskläger
kann
Berufung
auch
noch
Verkündung
Versäumnisurteils
zurücknehmen
Urteil
zulässig
Einspruch
eingelegt
worden
ist
.
Beschluss
30
.
März
ZB
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
.
:
Gründe
:
vorliegenden
Rechtsstreit
nahm
Klägerin
Berufungsverfahrens
verstorbene
ursprüngliche
Beklagte
Alleinerbin
jetzige
Beklagte
ist
Folgenden
einheitlich
:
Beklagte
Zahlung
rückständiger
Heimkosten
Anspruch
.
Landgericht
gab
Klage
Höhe
gezahlter
nebst
Zinsen
.
Hiergegen
legte
Klägerin
Berufung
forderte
Leistung
weiterer
.
Beklagte
schloss
Berufung
tragte
sinngemäß
Klageabweisung
widerklagend
Klägerin
Zahlung
Zinsen
verurteilen
.
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
trat
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
Zeitpunkt
nur
noch
Feststellung
Erledigung
Zahlungsantrags
Höhe
Zahlung
weiterer
Zinsen
begehrte
.
Berufungsgericht
verkündete
Versäumnisurteil
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
Anschlussberufung
Beklagten
Klage
insgesamt
abgewiesen
Klägerin
Widerklageantrag
verurteilt
wurde
.
Urteil
hat
Klägerin
rechtzeitig
Einspruch
eingelegt
Berufung
anschließend
zurückgenommen
.
angefochtenen
Beschluss
hat
Berufungsgericht
antragsgemäß
festgestellt
Klägerin
habe
Rechtsmittel
Berufung
Rücknahme
verloren
Versäumnisurteil
sei
gegenstandslos
.
hat
ferner
Kosten
Berufungsverfahrens
Klägerin
auferlegt
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Beklagten
zweitinstanzlichen
Sachanträge
weiterverfolgt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
Sache
bleibt
Erfolg
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
entschieden
Klägerin
Erlass
Versäumnisurteils
gehindert
war
gemäß
§
Abs.
Berufung
zurückzunehmen
Urteil
rechtzeitig
Einspruch
eingelegt
hatte
.
1
.
Januar
Kraft
getretene
Zivilprozessreformgesetz
hat
zeitlichen
Grenzen
Berufungsrücknahme
geändert
.
§
Abs.
.
Zurücknahme
Berufung
Einwilligung
Berufungsbeklagten
Beginn
mündlichen
Verhandlung
Berufungsbeklagten
zulässig
war
kann
Berufungskläger
gemäß
§
Abs.
jetzigen
Fassung
Berufung
Verkündung
Berufungsurteils
zurücknehmen
.
späte
Zeitpunkt
ist
Gesetzesbegründung
gewählt
worden
Lichte
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
geäußerten
vorläufigen
Rechtsauffassung
auch
Ende
noch
Möglichkeit
Berufungsrücknahme
zeitlichen
Druck
eröffnen
.
schützenswertes
Interesse
Berufungsbeklagten
Falle
unselbständigen
Anschlussberufung
Beginn
mündlichen
Verhandlung
auch
Willen
Berufungsklägers
durchführen
können
hat
Gesetzgeber
mehr
gesehen
BT-Drucks
.
S.
.
gesetzlichen
Formulierung
"
Verkündung
Berufungsurteils
"
ist
instanzbeendigende
Entscheidung
gemeint
.
ergibt
Endurteil
vorausgehenden
Zwischenurteile
schon
lediglich
einzelne
Streitpunkte
Rechtsstreits
erledigen
Disposition
Parteien
Streitverhältnis
Übrigen
weiter
Raum
lassen
folgt
anderen
Entscheidung
jedenfalls
Gesetzgeber
Berufungskläger
zugestandenen
weiträumigen
Überlegungsfrist
.
Frage
richterliche
Arbeit
Entscheidung
bereits
getan
ist
kann
Beschwerdebegründung
ankommen
.
Allerdings
soll
erweiterte
Möglichkeit
Berufungsrücknahme
auch
Entlastung
Berufungsgerichts
dienen
BT-Drucks
.
aaO
.
hat
Wortlaut
Norm
jedoch
Ausdruck
gefunden
wäre
schon
Unschärfe
Tatbestandsmerkmal
auch
kaum
geeignet
.
Erwägung
steht
spätestens
unmittelbar
Verkündung
Endurteils
richterliche
Arbeitsleistung
abgesehen
Verkündung
nur
Tenors
§
Abs.
abgeschlossen
ist
klaren
Wortsinn
§
Abs.
selbst
dann
aber
Rücknahme
Berufung
noch
möglich
sein
soll
.
Grundlage
ist
Ende
Frist
Berufungsrücknahme
zwar
zwingend
Erlass
Urteils
noch
Verkündung
Entscheidung
geknüpft
.
genügt
vielmehr
auch
§
Abs.
Satz
nur
zuzustellender
Beschluss
Verwerfung
§
Abs.
so
zutreffend
OLG-Report
.
Berufungsinstanz
abschließenden
Entscheidungen
kann
Versäumnisurteil
gehören
sei
Berufungskläger
sei
Berufungsbeklagten
§
Abs.
angefochten
wird
.
Anders
liegt
indes
dann
Versäumnisurteil
§
Abs.
§
.
zulässiger
Weise
Einspruch
eingelegt
worden
ist
Berufungskläger
ergangenen
Versäumnisurteil
noch
Einspruchsfrist
Berufungsrücknahme
erklärt
MünchKomm/Rimmelspacher
2
.
Aufl
.
.
;
ähnlich
Gerken
3
.
Aufl
.
§
.
.
zulässige
Einspruch
versetzt
Prozess
Einspruch
reicht
Lage
Eintritt
Versäumnis
befand
.
wird
teil
zwar
beseitigt
§
sachlichen
Wirkungen
aber
suspendiert
.
eröffnet
Parteien
zuvor
Möglichkeit
Verfügungen
Klagegegenstand
auch
Berufungskläger
erneut
einseitig
Recht
Berufungsrücknahme
vgl.
frühere
Recht
:
;
f.
;
Urteil
28
.
April
.
Berufungskläger
Weise
Rechtsbeschwerde
kaum
wünschenswert
gehaltene
Möglichkeit
erhält
Chancen
Rechtsposition
zunächst
auszuloten
nur
bereit
ist
entstehenden
Mehrkosten
tragen
muss
Kauf
genommen
werden
.
2
.
hiernach
wirksamen
Rücknahme
Berufung
Klägerin
hat
Anschlussberufung
Beklagten
Wirkung
verloren
§
Abs.
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
§
§
Abs.
Satz
Abs.
antragsgemäß
festgestellt
auch
Berufungsverfahren
ergangene
Versäumnisurteil
wirkungslos
geworden
war
.
Ebenso
ist
Entscheidung
Berufungsgerichts
Kosten
Berufungsverfahrens
beanstanden
vgl.
Beschlüsse
26
.
Januar
7
.
Februar
XI
ZB
.
6
;
Revisionsverfahren
:
Beschluss
23
.
Februar
.
Kapsa
Vorinstanzen
:
Entscheidung
12.08.2004
Entscheidung