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197 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
29
November
Rechtsstreit
ECLI
:
:
BGH:2018:291118BIIIZB102.18.0
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
November
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Antragstellers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Landgerichts
Zivilkammer
24
Juli
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Senat
entnimmt
sofortige
Beschwerde
bezeichneten
Eingabe
Antragstellers
bisherigen
Eingaben
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
vorbezeichneten
Beschluss
Landgerichts
beantragen
wollte
.
Senat
hat
bisherigen
Eingaben
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
1
.
Zivilsenat
7
.
September
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
vorbezeichneten
Beschluss
Landgerichts
zurückgewiesen
wurde
ausgelegt
einzige
Betracht
kommende
Rechtsmittel
ist
.
allerdings
unstatthaft
ist
hat
Senat
Prozesskostenhilfeantrag
Beschluss
8
November
abgelehnt
.
Antragsteller
Eingabe
24
November
klargestellt
hat
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
genannten
Beschluss
Landgerichts
begehrt
war
Antrag
noch
entscheiden
.
Antrag
ist
indes
unbegründet
.
Prozesskostenhilfe
kann
nur
gewährt
werden
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
hat
§
.
ist
Fall
.
Rechtsbeschwerde
wäre
unzulässig
.
Beschluss
Landgerichts
ist
lediglich
sofortige
Beschwerde
zulässig
Antragsteller
auch
eingelegt
hat
zuständige
Oberlandesgericht
bereits
Beschluss
7
.
September
entschieden
hat
.
Hinblick
Entscheidung
Landgerichts
24
Juli
noch
Beschluss
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
7
.
September
Rechtsmittel
Bundesgerichtshof
statthaft
sind
kann
Senat
inhaltliche
Prüfung
Sache
vornehmen
.
Antragsteller
kann
Bescheidung
weiterer
Eingaben
Sache
mehr
rechnen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
Liebert