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277 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
ZA
16
.
April
Prozesskostenhilfeverfahren
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
April
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
beschlossen
:
Ablehnungsgesuch
Antragstellers
1
.
April
wird
unzulässig
verworfen
.
Anhörungsrüge
Antragstellers
Senatsbeschluss
26
.
März
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beschluss
26
.
März
hat
Senat
Antrag
Antragstellers
5
.
Januar
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Beschlüsse
Landgerichts
hinreichender
Erfolgsaussicht
wiesen
.
hat
Antragsteller
Schriftsatz
30
.
März
Gehörsrüge
erhoben
.
hat
Schriftsatz
1
.
April
Beschluss
Senats
26
.
März
beteiligten
Richter
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
.
II
.
Ablehnungsgesuch
ist
unzulässig
.
Anhörungsrüge
ist
begründet
hätte
auch
Gegenvorstellung
Erfolg
.
1
.
Ablehnungsgesuch
§
Abs.
ist
unzulässig
.
richtet
unterschiedslos
Senatsbeschluss
26
.
März
beteiligten
Richter
Besorgnis
Befangenheit
konkreten
angegriffenen
Senatsentscheidung
enthaltenen
Anhaltspunkten
vgl.
Beschluss
12
.
Oktober
.
persönlichen
Beziehungen
Richter
Beteiligten
Streitsache
hergeleitet
wird
vgl.
Senatsbeschluss
26
.
August
.
2
;
Beschluss
10
.
April
AnwZ
.
.
Antragsteller
beschränkt
allgemeine
Rechtsausführungen
Auffassung
unrichtigen
Senatsbeschluss
macht
angeblich
folgenden
Verstoß
grundgesetzlich
garantierten
Rechte
geltend
.
Ernsthafte
Umstände
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnten
Richter
rechtfertigen
könnten
sind
substantiiert
vorgetragen
noch
sonst
erkennbar
.
Substanzlosigkeit
Ablehnungsgesuchs
wird
auch
bestätigt
Antragsteller
zahlreichen
Senat
anhängigen
Verfahren
vorliegenden
Fall
Zusammenhang
stehen
Wesentlichen
gleichlautende
Anhörungsrügen
Ablehnungsgesuche
eingereicht
hat
.
Ablehnungsgesuch
unzulässig
ist
kann
Senat
Besetzung
abgelehnten
Richtern
entscheiden
aaO
;
Beschluss
10
.
April
aaO
.
2
.
Anhörungsrüge
Senatsbeschluss
26
.
März
ist
unbegründet
.
Senat
hat
angegriffenen
Entscheidung
zugrunde
liegenden
Beratung
Vorbringen
Antragstellers
vollständig
berücksichtigt
jedoch
durchgreifend
erachtet
.
Auch
etwaige
Gegenvorstellung
hätte
Anhörungsrüge
Erfolg
.
Bundesgerichtshof
ist
Entscheidung
Rechtsbeschwerden
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
befugt
hier
erfüllt
sind
.
Antragsteller
kann
Bescheidung
weiterer
Eingaben
Sache
mehr
rechnen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
10.10.2013
Entscheidung