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176 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
ZA
18
.
September
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
September
Vizepräsidenten
Richter
Tombrink
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Gegenvorstellung
Klägers
Beschluss
Senats
21
.
August
werden
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beschluss
21
.
August
hat
Senat
Antrag
Klägers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
9
.
Zivilsenats
Kammergerichts
14
.
Februar
3/12
hinreichender
Aussicht
Erfolg
zurückgewiesen
§
Abs.
Satz
.
Entscheidung
wendet
Kläger
Schreiben
3
.
September
.
Beschluss
Senats
unanfechtbar
ist
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
war
Eingabe
Klägers
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
geltend
gemacht
wird
Anhörungsrüge
Übrigen
Gegenvorstellung
verstehen
.
zulässig
erhobene
Anhörungsrüge
321a
hat
Sache
Erfolg
.
Senat
hat
Entscheidung
vorgetragenen
Sachverhalt
vollem
Umfang
geprüft
insbesondere
Rüge
Berufungsgericht
habe
Kläger
zweiter
Instanz
vorgelegte
Privatgutachten
berücksichtigt
.
Senat
hat
Vorbringen
jedoch
insgesamt
Erfolg
versprechend
Sinne
§
Abs.
Satz
erachtet
.
Gericht
andere
Rechtsauffassung
einnimmt
Kläger
wünscht
stellt
Verletzung
Rechts
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
vgl.
BVerfGE
1
.
Kläger
Wege
Gegenvorstellung
abweichenden
Einschätzung
Erfolgsaussichten
Rechtsverfolgung
gelangt
sieht
Senat
nochmaliger
Überprüfung
Rechtslage
Entscheidung
abzuändern
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung