BESCHLUSS ZA 18 . September Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . September Vizepräsidenten Richter Tombrink beschlossen : Anhörungsrüge Gegenvorstellung Klägers Beschluss Senats 21 . August werden zurückgewiesen . Gründe : Beschluss 21 . August hat Senat Antrag Klägers Bewilligung Prozesskostenhilfe Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 9 . Zivilsenats Kammergerichts 14 . Februar 3/12 hinreichender Aussicht Erfolg zurückgewiesen § Abs. Satz . Entscheidung wendet Kläger Schreiben 3 . September . Beschluss Senats unanfechtbar ist § Abs. Satz . V.m . § Abs. Nr. § Abs. war Eingabe Klägers Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör geltend gemacht wird Anhörungsrüge Übrigen Gegenvorstellung verstehen . zulässig erhobene Anhörungsrüge 321a hat Sache Erfolg . Senat hat Entscheidung vorgetragenen Sachverhalt vollem Umfang geprüft insbesondere Rüge Berufungsgericht habe Kläger zweiter Instanz vorgelegte Privatgutachten berücksichtigt . Senat hat Vorbringen jedoch insgesamt Erfolg versprechend Sinne § Abs. Satz erachtet . Gericht andere Rechtsauffassung einnimmt Kläger wünscht stellt Verletzung Rechts Gewährung rechtlichen Gehörs vgl. BVerfGE 1 . Kläger Wege Gegenvorstellung abweichenden Einschätzung Erfolgsaussichten Rechtsverfolgung gelangt sieht Senat nochmaliger Überprüfung Rechtslage Entscheidung abzuändern . Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung