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168 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
ZA
15
.
Dezember
Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI
:
:
BGH:2016:151216BIIIZA32.16.0
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Antragstellers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Oberlandesgerichts
8
November
EK
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
bietet
hinreichende
Aussicht
Erfolg
§
Abs.
Satz
.
Beschluss
Oberlandesgerichts
8
November
Ablehnungsgesuch
Antragstellers
15
Juli
unzulässig
verworfen
worden
ist
ist
Rechtsmittel
Rechtsbeschwerde
statthaft
Voraussetzungen
§
Abs.
vorliegen
.
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
ausdrücklicher
Gesetzesbestimmung
§
Abs.
Satz
Nr.
scheidet
§
Abs.
Rechtsmittel
Beschluss
Ablehnungsgesuch
zurückgewiesen
wird
nur
sofortige
Beschwerde
vorsieht
.
Auch
ist
jedoch
gemäß
§
Abs.
Beschlüsse
Oberlandesgerichts
Einschluss
§
statthaft
Beschlüsse
8
November
ZB
24
November
ZB
.
.
Verweisung
§
Abs.
Satz
ersten
Rechtszug
Verfahren
Landgerichten
geltenden
Vorschriften
Zivilprozessordnung
stellt
Entschädigungsverfahren
§
§
erlassenen
Beschluss
Oberlandesgerichts
ersten
Rechtszug
ergangenen
Entscheidung
Landgerichts
Sinne
§
Abs.
gleich
.
Ebenso
ist
Rechtsbeschwerde
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
Oberlandesgericht
zugelassen
hat
.
Antragsteller
kann
Bescheidung
weiterer
Anträge
Eingaben
Sache
rechnen
.
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
EK