BESCHLUSS ZA 15 . Dezember Prozesskostenhilfeverfahren ECLI : : BGH:2016:151216BIIIZA32.16.0 . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Antrag Antragstellers Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde Beschluss Oberlandesgerichts 8 November EK wird abgelehnt . Gründe : beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht Erfolg § Abs. Satz . Beschluss Oberlandesgerichts 8 November Ablehnungsgesuch Antragstellers 15 Juli unzulässig verworfen worden ist ist Rechtsmittel Rechtsbeschwerde statthaft Voraussetzungen § Abs. vorliegen . Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde ausdrücklicher Gesetzesbestimmung § Abs. Satz Nr. scheidet § Abs. Rechtsmittel Beschluss Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird nur sofortige Beschwerde vorsieht . Auch ist jedoch gemäß § Abs. Beschlüsse Oberlandesgerichts Einschluss § statthaft Beschlüsse 8 November ZB 24 November ZB . . Verweisung § Abs. Satz ersten Rechtszug Verfahren Landgerichten geltenden Vorschriften Zivilprozessordnung stellt Entschädigungsverfahren § § erlassenen Beschluss Oberlandesgerichts ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung Landgerichts Sinne § Abs. gleich . Ebenso ist Rechtsbeschwerde gemäß § Abs. Satz Nr. statthaft Oberlandesgericht zugelassen hat . Antragsteller kann Bescheidung weiterer Anträge Eingaben Sache rechnen . Vorinstanz : OLG Entscheidung EK