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22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Mai
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Sunder
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Zurückweisung
weitergehenden
Revision
wird
Endurteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Feststellungsantrags
Einstellung
Einlageforderung
Auseinandersetzungsrechnung
Parteien
zurückgewiesen
worden
ist
.
Berufung
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
24
.
März
Zurückweisung
weitergehenden
Berufung
abgeändert
insgesamt
folgt
neu
gefasst
:
wird
festgestellt
Abfindungsrechnung
Parteien
unselbständiger
Abrechnungsposten
Klägerin
Einlageforderung
nebst
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
16
November
weiteren
16
.
Dezember
weiteren
16
.
Januar
weiteren
16
.
Februar
weiteren
16
.
März
weiteren
16
.
April
weiteren
16
.
Mai
weiteren
16
.
Juni
weiteren
16
Juli
weiteren
16
.
August
weiteren
16
.
September
weiteren
16
.
Oktober
weiteren
16
November
weiteren
16
.
Dezember
jeweils
31
.
Dezember
einzustellen
ist
.
Übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Klägerin
%
Beklagte
%
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Liquidation
befindliche
Publikumsgesellschaft
Form
GmbH
Co.
.
Beklagte
trat
Klägerin
Beitrittserklärung
22
.
April
Treugeberkommanditist
Zeichnungsbetrag
%
Agio
.
Gesamtbetrag
war
gemäß
Zusatzvereinbarung
Form
Kontoeröffnungszahlung
monatlichen
Raten
Höhe
je
15
.
Mai
leisten
.
Gesellschaftsvertrag
Folgenden
:
Klägerin
enthält
u.a.
folgende
Regelungen
:
Treugeberkommanditisten/Direktkommanditisten
Vertrag
getroffenen
Regelungen
gelten
nur
direkt
beitretende
Kommanditisten
auch
analog
Anleger
Treugeberkommanditisten
Treuhänder
mittelbar
Gesellschaft
beteiligen
.
Treuhänder
erwirbt
hält
verwaltet
Kommanditanteile
treuhänderisch
jeweils
anteilig
Treugeberkommanditisten
.
Rechtsverhältnisse
Treuhänder
jeweiligen
Treugeberkommanditisten
übrigen
Gesellschaftern
regelt
Muster
beigefügte
Treuhandvertrag
.
wirksamen
Beitritt
Gesellschaft
Treugeberkommanditist
sind
Beitrittserklärung
Annahme
Gesellschaft
erforderlich
.
direkt
eintretenden
Kommanditisten
wird
Beitritt
Gesellschaft
Eintragung
Handelsregister
wirksam
.
Kosten
Eintragung
sind
eintretenden
Gesellschafter
tragen
.
übrigen
gelten
Regelungen
Absatzes
analog
.
Beteiligung
Abschlussgebühr
Kommanditist
leistet
Beitrittserklärung
vereinbarte
Einlage
.
Erbringung
Einlagen
kann
auch
Einzelbeträgen
erfolgen
.
ist
gesonderte
Teilzahlungsvereinbarung
erforderlich
.
Zeitpunkt
voll
geleisteten
Einlage
besteht
Möglichkeit
jährlichen
Entnahmen
.
Laufzeit
Teilzahlungsvereinbarung
sind
Entnahmen
zulässig
.
Noch
erbrachte
Teilzahlungsbeträge
werden
ausstehende
Einlagen
behandelt
verbucht
.
Gesellschafterkonten
Kommanditisten
werden
folgende
Kapitalkonten
geführt
:
Gesellschafterversammlungen
Gesellschafterversammlung
wird
einfachen
Brief
Gesellschafter
einberufen
.
Dauer
Gesellschaft
Gesellschaft
beginnt
Eintragung
Handelsregister
wird
unbestimmte
Zeit
errichtet
.
Beteiligung
ist
mindestens
Jahre
Beitritt
jeweiligen
Kommanditisten
unkündbar
.
Kündigung
hat
Auflösung
Gesellschaft
Folge
.
Kündigende
scheidet
vielmehr
Gesellschaft
.
vorzeitiger
vertragswidriger
Beendigung
Vertrages
Zahlungseinstellung
schuldet
Gesellschafter
Beteiligungsgesellschaft
mbH
Co.
2
.
KG
Aufgeld
Deckung
Verwaltungskosten
Abgangsentschädigung
Höhe
%
Gesamtzeichnungssumme
.
etwaiges
Abfindungsguthaben
Gesellschafters
ist
Abgangsentschädigung
kürzen
.
Fehlbeträge
sind
Abrechnung
Zahlung
fällig
.
Falle
außerordentlichen
Beendigung
ist
etwaiges
Abfindungsguthaben
erst
fällig
Zeitpunkt
Beteiligung
erstmals
hätte
ordentlich
gekündigt
werden
können
frühestens
Ende
vereinbarten
Mindestvertragslaufzeit
.
"
Treuhandvertrag
Folgenden
:
TrhV
Beklagten
Treuhandkommanditisten
enthält
u.a.
folgende
Bestimmungen
:
Gegenstand
Treuhandvertrages/Weitere
Treugeber
Treuhänder
erhöht
Auftrag
Treugebers
Kommanditanteil
Gesellschaft
hält
anteilig
treuhänderisch
eigenen
Namen
Rechnung
Treugebers
.
Höhe
anteilig
Treugeber
gehaltenen
Kommanditanteils
bestimmt
Treugeber
Beitrittserklärung
erfüllten
Einzahlungsverpflichtung
.
Treuhandverhältnis
Kommanditanteil
Außenverhältnis
hält
Treuhänder
Kommanditanteil
einheitlichen
Geschäftsanteil
Treugeber
gemeinsam
.
tritt
Dritten
eigenem
Namen
.
gilt
auch
Verhältnis
Gesellschaft
.
Treuhänder
übt
teiligung
erwachsenden
Gesellschafterrechte
Gesellschaft
eigenen
Namen
Weisungen
Treugebers
.
Sofern
Treugeber
Weisungen
erteilt
Gesellschafterrechte
selbst
ausübt
übt
Treuhänder
Gesellschafterrechte
billigem
Ermessen
.
Treuhänder
handelt
Innenverhältnis
Treugeber
ausschließlich
Auftrag
Rechnung
Treugebers
.
Abtretung
Ausübung
Kontrollrechte
Treuhänder
tritt
Ansprüche
treuhänderisch
gehaltenen
Kommanditanteil
festzustellenden
Jahresergebnis
Gewinn
Verlust
Entnahmen
dasjenige
Falle
Ausscheidens
Gesellschaft
zusteht
Höhe
Anteils
Treugebers
.
Treugeber
nimmt
Abtretung
.
Treuhänder
ist
ermächtigt
Treugeber
abgetretenen
Ansprüche
Kommanditanteil
eigenen
Namen
Rechnung
Treugebers
einzuziehen
.
Treugeber
ist
berechtigt
Treuhänder
Gesellschaftsvertrag
Gesellschaft
zustehenden
Kontrollrechte
selbst
auszuüben
.
Will
Treugeber
Kontrollrechte
selbst
ausüben
erteilt
Treuhänder
Verlangen
entsprechende
Vollmacht
.
Einzahlung
gezeichneten
Einlage
Treugeber
hat
Beitrittserklärung
vereinbarte
Einzahlung
%
Agio
Beitrittserklärung
§
Vertrags
genannte
Konto
Treuhänders
zahlen
.
Eingang
leitet
Treuhänder
vereinbarte
Einlage
Einhaltung
Regularien
Gesellschaft
.
Freistellung
Treuhänders
Treugeber
stellt
Treuhänder
Höhe
Treugeber
gezeichneten
Einlage
Verbindlichkeiten
pflichtgemäßen
Erfüllung
Treuhandvertrages
Gesellschaftsvertrages
Gesellschaft
Zusammenhang
Übernahme
Halten
Verwaltung
Rechnung
übernommenen
Kommanditbeteiligung
entstehen
.
-9-
Gesellschafterversammlungen
Gesellschafterbeschlüsse
Treugeber
haben
Gesellschaftsvertrag
Gesellschaft
Recht
Gesellschafterversammlungen
Gesellschaft
selbst
teilzunehmen
u.a.
Bevollmächtigten
anderen
Gesellschafter
vertreten
lassen
.
Treuhänder
erteilt
Treugeber
Vollmacht
Wahrnehmung
Stimmrechts
weiteren
Verwaltungsrechte
Kommanditisten
Umfang
Treugeber
entfallenen
Anteils
Kommanditbeteiligung
.
Bescheid
6
.
Oktober
ordnete
Bundesanstalt
Finanzdienstleistungsaufsicht
§
Abs.
Satz
KWG
Abwicklung
Klägerin
Liquidation
befindet
.
November
leistete
Beklagte
Ratenzahlungen
mehr
.
Rechtsstreit
hat
Anfechtung
Beitrittserklärung
arglistiger
Täuschung
Aufrechnung
Schadensersatzansprüchen
Zusammenhang
Behauptung
täuschungsbedingten
Gesellschaftsbeitritt
erklärt
.
Klägerin
vertreten
§
Abs.
KWG
bestellten
Abwickler
nimmt
Beklagten
Zahlung
rückständigen
Raten
einschließlich
Dezember
Höhe
insgesamt
künftigen
Raten
Höhe
je
jeweils
Zinsen
Anspruch
.
begehrt
Feststellung
Abfindungsrechnung
Parteien
unselbständiger
Abrechnungsposten
Gunsten
Einlageforderung
Zinsen
einzustellen
sei
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
Maßgabe
zurückgewiesen
Klage
Bezug
Hilfsantrag
nur
erster
Instanz
derzeit
endgültig
abzuweisen
sei
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klage
vollumfänglich
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
hat
teilweise
Erfolg
.
Rechtsmittel
ist
Abweisung
Hauptantrags
unbegründet
Abweisung
hilfsweisen
Feststellungsantrags
hingegen
überwiegend
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
Beklagten
Treugeberkommanditisten
vertraglichen
Regelungen
eigener
Anspruch
Leistung
Einlage
.
Verpflichtung
Treugeber
unmittelbaren
Zahlung
Gesellschaft
sei
Treuhandvertrag
Beitrittserklärung
Zusatzvereinbarung
entnehmen
.
hätten
Treugeber
Einlage
vielmehr
ausdrücklich
Konto
Treuhänders
leisten
.
Allein
Regelungen
Treuhandvertrag
wirtschaftlichen
Gleichstellung
Treugeber
Ausübung
Gesellschafterrechte
ergebe
direkter
Anspruch
Gesellschaft
Leistung
Einlage
.
Auch
Anspruch
Klägerin
abgetretenem
Recht
Treuhänders
bestehe
.
Anspruch
Zahlung
Einlageraten
Abwicklung
Gesellschaft
entfalle
eingeforderte
Betrag
beanstandenden
Feststellungen
Landgerichts
Verwirklichung
Liquidationszwecks
benötigt
werde
.
diesbezügliche
ergänzende
Vortrag
Klägerin
Berufungsverfahren
sei
gemäß
§
Abs.
zuzulassen
.
Zweck
Ausgleichs
Gesellschaftern
könne
Klägerin
Einlagenzahlung
jedenfalls
derzeit
ebenfalls
verlangen
erforderlichen
Auseinandersetzungsplan
fehle
.
Schließlich
sei
auch
hilfsweiser
stellungsantrag
abzuweisen
Treuhänder
abgetretenen
Rechten
Abrechnungsanspruch
Verhältnis
Parteien
folge
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Ergebnis
zutreffend
angenommen
Klägerin
Beklagten
Anspruch
Zahlung
offenen
Einlageforderung
zusteht
.
Annahme
Berufungsgerichts
kann
Klägerin
Beklagten
allerdings
grundsätzlich
unmittelbar
eigenem
Recht
Leistung
Einlage
Anspruch
nehmen
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Treugeber
gerichtete
Anspruch
Leistung
Einlage
unmittelbar
Gesellschaft
zusteht
Treugeber
Innenverhältnis
Stellung
unmittelbaren
Gesellschafters
Quasi-Gesellschafter
hat
haben
soll
.
Stellung
ergeben
einerseits
Gesellschaft
bestehende
Rechte
Treugeber
;
andererseits
können
gesellschaftsrechtliche
Verpflichtungen
Verpflichtung
Leistung
Einlage
Innenverhältnis
Treugeber
unmittelbar
treffen
vgl.
Urteil
11
.
Oktober
.
f.
;
Urteil
18
.
September
ZR
.
13
;
Urteil
18
.
September
.
11
;
Urteil
30
.
Januar
.
.
Fall
sogenannten
offenen
qualifizierten
gerade
treuhänderischen
Zusammenfassung
zahlreicher
Geldgeber
können
Gesellschaft
Beteiligten
gesellschafterliches
Innenverhältnis
so
stalten
Treugeber
selbst
Gesellschafter
wären
.
.
vgl.
nur
Urteil
30
.
Januar
.
.
Vertragsverhältnis
Gesellschaftern
ist
regelmäßig
anzunehmen
Publikumsgesellschaften
häufig
mittelbare
Beteiligung
erst
noch
werbender
Anleger
Verzahnung
Gesellschaft
Gesellschaftsvertrag
vornherein
vorgesehen
ist
Hinblick
bestimmte
Rechte
Pflichten
Anleger
schon
geregelt
sind
Urteil
5
.
Februar
.
.
Ausgehend
hat
Berufungsgericht
jedoch
fehlerhaft
angenommen
Beklagten
hiesigen
Vertragskonstruktion
Innenverhältnis
Stellung
unmittelbaren
Gesellschafters
zukomme
.
erkennende
Senat
Erlass
angefochtenen
Entscheidung
Urteil
30
.
Januar
.
.
Rahmen
Revisionsgericht
obliegenden
objektiven
Auslegung
.
.
Urteil
11
.
Oktober
.
Wesentlichen
wortgleichen
Regelungen
Treuhandvertrag
Beitrittserklärung
Schwestergesellschaft
Klägerin
entschieden
hat
kommt
Treugeberkommanditisten
vertraglichen
Bestimmungen
insbesondere
Verzahnung
Treuhandvertrags
Innenverhältnis
anderen
Treugebern
Kommanditisten
Komplementärin
Klägerin
Stellung
unmittelbaren
Gesellschafters
Quasi-Gesellschafter
.
Auslegung
abzuweichen
besteht
Anlass
.
Anspruch
Klägerin
Leistung
noch
offenen
Einlageforderung
Höhe
ist
auch
Berufungsgericht
Zusammenhang
Anspruch
Klägerin
abgetretenem
Recht
zutreffend
erkannt
hat
Abwicklungsanordnung
BaFin
gemäß
§
KWG
entfallen
.
Abwicklungsanordnung
wirkt
gemäß
§
Abs.
Satz
KWG
handelsrechtlicher
Auflösungsbeschluss
führt
Liquidation
Unternehmens
.
§
Abs.
KWG
bestellte
Abwickler
hat
grundsätzlich
gleiche
Stellung
Gesellschaftsorganen
Gesellschaftern
bestellter
Liquidator
u.a.
Aufgabe
rückständige
Einlagen
einzuziehen
Durchführung
Liquidation
insbesondere
Befriedigung
Gläubiger
benötigt
werden
vgl.
Urteil
30
.
Januar
.
f.
;
Urteil
30
.
Januar
ZR
.
f.
;
Urteil
30
.
Januar
ZR
.
.
noch
offenen
Einlageverpflichtung
Beklagten
handelt
"
rückständige
"
Einlage
Sinne
obigen
Rechtsprechung
unabhängig
Zeitpunkt
Abwicklungsanordnung
bereits
fällig
war
.
Einlageverpflichtung
ist
Beitrittserklärung
Zusatzvereinbarung
bereits
Zeichnung
Beteiligung
Beklagten
gesamten
Höhe
entstanden
.
Zusatzvereinbarung
wurde
Beklagten
nur
Ratenzahlung
Form
Stundung
gewährt
vgl.
Urteil
30
.
Januar
.
40
;
Urteil
30
.
Januar
ZR
.
f.
;
Urteil
30
.
Januar
ZR
.
.
ergibt
auch
§
Abs.
Satz
TrhV
lediglich
gesellschaftsinterne
Beteiligung
Treugebers
Verhältnis
übrigen
schaftern
betrifft
vgl.
Urteil
30
.
Januar
.
39
;
Urteil
30
.
Januar
ZR
.
.
Einforderung
rückständigen
Einlage
stellt
auch
neues
werbendes
Geschäft
Klägerin
Zeitpunkt
sofort
vollziehbaren
Abwicklungsanordnung
§
KWG
§
grundsätzlich
untersagt
wäre
.
handelt
lediglich
Abwicklung
bereits
bestehenden
vertraglichen
Vereinbarungen
geänderten
Abwicklungsanordnung
entsprechenden
Gesellschaftszweck
Liquidation
dienen
soll
vgl.
Urteil
30
.
Januar
.
;
Urteil
30
.
Januar
ZR
.
f.
.
Grund
entfällt
Leistungspflicht
Beklagten
auch
Klägerin
behördlichen
Verbots
untersagt
wäre
"
neue
"
Einlagen
entgegenzunehmen
Kommanditanteile
Anleger
Liquidation
vertragsgemäß
entsprechend
erhöhen
§
Abs.
§
Abs.
;
vgl.
Urteil
30
.
Januar
.
;
Urteil
30
.
Januar
ZR
.
.
Beklagten
erklärte
Anfechtung
Beteiligung
arglistiger
Täuschung
lässt
Zahlungspflicht
ebenfalls
entfallen
.
Senat
hat
bereits
entschieden
Anfechtung
Beteiligung
Arglist
Liquidation
Gesellschaft
ausgeschlossen
ist
vgl.
Urteil
11
.
Dezember
.
abweichende
Beurteilung
sieht
Senat
Anlass
.
Beklagte
Aufrechnung
Schadensersatzansprüchen
behaupteten
Fehlberatung
Zusammenhang
Beitritt
berufen
hat
steht
Zahlungsverlangen
Klägerin
bereits
insoweit
Passivlegitimation
fehlt
vgl.
Urteil
19
Juli
ZR
;
Urteil
30
.
Januar
juris
.
.
Auch
Beklagten
geltend
gemachte
Beschränkung
Zahlungsanspruchs
§
Abs.
kommt
Betracht
.
Abs.
enthält
Beschränkung
Leistungspflicht
Zahlungseinstellung
vielmehr
zusätzliche
Verpflichtung
Zahlung
"
Abgangsentschädigung
aufgewandte
Verwaltungskosten
vgl.
Urteil
30
.
Januar
.
.
Zahlungsanspruch
Klägerin
steht
jedoch
Feststellungen
Berufungsgerichts
Erforderlichkeit
Einlage
Beklagten
Abwicklung
Gesellschaft
fehlt
Klägerin
auch
Erforderlichkeit
Ausgleich
Gesellschaftern
dargetan
hat
.
Anspruch
Zahlung
Einlage
Abwicklungszwecken
scheitert
Einlage
Abwicklung
Gesellschaft
mehr
benötigt
wird
.
Grundsätzlich
dürfen
ausstehende
Einlagen
Rahmen
Liquidation
Fondsgesellschaft
nur
eingefordert
werden
Durchführung
Abwicklung
Befriedigung
Gläubiger
liquidationszweckgemäße
Tätigkeiten
erforderlich
ist
.
Beweislast
eingeforderte
Betrag
Abwicklung
benötigt
wird
obliegt
Gesellschafter
.
Liquidator
hat
jedoch
insoweit
bedeutsamen
Verhältnisse
Gesellschaft
darzustellen
nur
imstande
ist
;
hat
Einzelnen
darzulegen
eingeforderten
Beträge
Rahmen
Abwicklung
benötigt
werden
.
Maßgeblicher
Zeitpunkt
Beurteilung
Erforderlichkeit
ist
Schluss
mündlichen
Verhandlung
so
auch
etwaige
positive
Entwicklung
Liquiditätssituation
Laufe
Verfahrens
berücksichtigen
ist
.
Nur
Einzug
schlechten
Liquiditätslage
noch
erforderlich
ist
kann
Liquidator
auch
sein
Ermessen
Umfangs
Inanspruchnahme
einzelner
Gesellschafter
ausüben
vgl.
Urteil
30
.
Januar
.
.
;
Urteil
30
.
Januar
ZR
.
.
;
Urteil
30
.
Januar
ZR
.
.
.
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Einlage
Beklagten
Abwicklungszwecke
mehr
benötigt
wird
.
Berufungsgericht
hat
beanstandender
Weise
gestützt
Klägerin
vorgelegten
Jahresbilanz
31
.
Dezember
Feststellungen
Berufungsgerichts
wirtschaftlichen
Situation
Klägerin
Zeitpunkt
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
entsprach
Liquiditätsüberschuss
verfügte
.
standen
Aktiva
Höhe
Mio.
Forderungen
Kreditinstituten
Höhe
Mio.
Leasingvermögen
Höhe
Mio.
lediglich
Passiva
Form
Verbindlichkeiten
Höhe
rund
Mio.
Rückstellungen
Höhe
Mio.
.
beanstanden
Revision
unangefochten
ist
weiter
Feststellung
Berufungsgerichts
Vorbringen
Klägerin
erstinstanzlichen
Schriftsatz
22
.
September
weitergehender
Finanzbedarf
Klägerin
ergibt
.
Berufungsgericht
Vortrag
Klägerin
weiteren
Kosten
zweitinstanzlichen
Schriftsatz
12
November
gemäß
§
Abs.
zugelassen
hat
ist
Ansicht
Revision
beanstanden
.
Einwand
Revision
§
sei
Vorbringen
Tatsachen
anzuwenden
auch
neuen
Verfahren
geltend
gemacht
werden
könnten
greift
.
Revision
angeführten
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
Urteil
6
.
Oktober
1688
;
Urteil
18
.
Dezember
sind
einschlägig
.
betreffen
nachträgliche
Erstellung
Schlussrechnung
materiell-rechtliche
Voraussetzung
Fälligkeit
Werklohnforderung
siehe
auch
Urteil
9
.
Oktober
.
.
hat
Bundesgerichtshof
ausgeführt
Präklusionsvorschriften
sollten
Parteien
anhalten
bereits
vorliegenden
Tatsachenstoff
rechtzeitig
vorzutragen
beschleunigte
Schaffung
materiell-rechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen
hinwirken
.
Ziel
Präklusionsvorschriften
abschließende
Klärung
Rechtsstreits
angemessener
Zeit
fördern
werde
erreicht
Schlussrechnung
berücksichtigt
Klage
derzeit
unbegründet
abgewiesen
werde
Streit
aber
anschließend
erneuten
Rechtsstreit
Gegenstand
erneut
ausgetragen
werden
müsse
.
Erwägungen
sind
Darlegung
Erforderlichkeit
Einziehung
Einlage
Abwicklung
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
übertragbar
.
geht
Schaffung
materiell-rechtlichen
Anspruchsvoraussetzung
Darlegung
Zeitpunkt
bestehenden
finanziellen
Lage
Gesellschaft
mithin
Vortrag
bereits
vorliegenden
Tatsachenstoff
.
Genau
Fall
wird
Gesetzeszweck
Präklusionsvorschriften
erfasst
.
gilt
Ansicht
Revision
auch
dann
Klage
erster
Instanz
nur
derzeit
unbegründet
abgewiesen
wurde
.
Auch
dann
hätte
Kläger
Rahmen
Prozessförderungspflicht
erstinstanzlichen
Verfahren
oblegen
Zeitpunkt
bereits
Verfügung
stehenden
Verteidigungsmittel
vorzutragen
.
Klageabweisung
derzeit
unbegründet
ändert
.
bewirkt
lediglich
Beschränkung
materiellen
Rechtskraft
Entscheidung
dahingehend
Anspruch
Kläger
Grund
Verfahren
zugrunde
legenden
Sachverhalts
Beklagten
noch
zusteht
vgl.
Musielak/Voit
15
.
Aufl
.
.
Wegfall
konkreten
Abweisungsgrundes
Eintritt
zuvor
fehlenden
materiellen
Anspruchsvoraussetzung
erneute
Klageerhebung
ermöglichen
.
dient
hingegen
nachträgliches
Vorbringen
Berufungsverfahren
Verletzung
erstinstanzlichen
Prozessförderungspflicht
bislang
vorgetragen
hat
gestatten
.
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
ausgeführt
hat
lagen
Voraussetzungen
Zulassung
neuen
Vortrags
Klägerin
Abs.
.
Frage
Erforderlichkeit
Einlage
Beklagten
Abwicklung
Gesellschaft
war
Feststellungen
Berufungsgerichts
bereits
erster
Instanz
Parteien
Erheblichkeit
Klägerin
Hinweis
Landgerichts
20
.
August
auch
bewusst
.
Klägerin
dennoch
weiteren
Vortrag
wirtschaftlichen
Entwicklung
bereits
erster
Instanz
gehalten
hat
ist
dargetan
.
gilt
Vortrag
bereits
angefallenen
noch
künftig
erwartenden
Abwicklungskosten
auch
Klägerin
befürchteten
Schadensersatzanspruch
Interessengemeinschaft
.
Auch
Revision
macht
geltend
Klägerin
Vortrag
Berechnung
Kosten
Schluss
erstinstanzlichen
Verhandlung
Nachlässigkeit
möglich
gewesen
sei
.
Erforderlichkeit
Einzugs
Klägerin
mitgeteilten
Gesellschafterbeschlusses
15
.
Mai
Beauftragung
Abwicklers
Einziehung
anders
beurteilen
wäre
bedarf
hier
Entscheidung
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
ausnahmsweise
Schluss
mündlichen
Verhandlung
eingetretene
neue
Tatsachen
berücksichtigen
sein
können
vgl.
Urteil
23
.
September
.
21
;
Urteil
8
November
.
liegen
.
Klägerin
kann
Zahlung
offenen
Einlage
auch
Gesellschafterausgleich
verlangen
.
Senat
Urteilen
30
.
Januar
.
.
;
ZR
.
.
ZR
.
.
entschieden
hat
ist
Abwickler
zwar
jedenfalls
Publikums-KG
auch
gesellschaftsvertragliche
Ermächtigung
Einforderung
rückständiger
Einlagen
Zweck
Ausgleichs
Gesellschaftern
befugt
anderweitige
gesellschaftsvertragliche
Regelung
existiert
.
Einforderung
rückständiger
Einlagen
Ausgleich
Gesellschaftern
kommt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Regelfall
jedoch
erst
dann
Betracht
soweit
Rahmen
Auseinandersetzungsrechnung
erstellender
Ausgleichungsplan
Passivsaldo
Lasten
Anspruch
genommenen
Gesellschafters
aufweist
.
gilt
grundsätzlich
auch
Fall
Publikumsgesellschaft
vgl.
Urteil
30
.
Januar
.
82
;
Urteil
30
.
Januar
ZR
.
.
Ausgleichungsplan
Schlussbilanz
entsprechenden
Ausgleichsansprüchen
Beklagten
hat
Klägerin
insoweit
unangefochtenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
dargetan
.
weitere
Feststellung
Berufungsgerichts
Ausgleichungsplan
hier
auch
ausnahmsweise
entbehrlich
ist
vgl.
Urteil
30
.
Januar
.
ist
ebenfalls
unangefochten
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
2
.
Abweisung
hilfsweise
gestellten
Feststellungsantrags
Einstellung
Einlageforderung
unselbständigen
Abrechnungsposten
Gunsten
Abfindungsrechnung
Parteien
hat
Revision
Klägerin
überwiegend
Erfolg
.
Antrag
ist
Teil
Zinsanspruchs
stattzugeben
.
Feststellungsantrag
ist
zulässig
.
Feststellungsinteresse
Klägerin
ist
Anbetracht
laufenden
Liquidation
noch
durchzuführenden
Ausgleichs
Bestreitens
Ansprüche
Klägerin
Beklagten
gegeben
.
Antrag
ist
auch
begründet
.
Senat
kann
Sache
abschließend
selbst
entscheiden
erforderlichen
tatsächlichen
Feststellungen
getroffen
weitere
entgegenstehende
Feststellungen
erwarten
sind
§
Abs.
.
noch
offene
Einlageforderung
Gesellschaft
ist
Schlussrechnung
einzustellen
Erforderlichkeit
Abwicklung
eingefordert
werden
kann
vgl.
Urteil
13
.
März
.
.
steht
Ansicht
Landgerichts
Höhe
Forderung
Klägerin
Beklagten
künftig
verändern
könnte
Gesellschaft
terung
Liquiditätssituation
möglicherweise
noch
Erfolg
rückständige
Einlagen
Beklagten
einzieht
.
titulierte
Feststellung
betrifft
nur
Abrechnungslage
Parteien
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
.
Sollte
Beklagte
später
erneute
Anforderung
Klägerin
noch
Einzahlungen
leisten
wären
ebenfalls
erstellenden
Schlussrechnung
dann
maßgeblichen
Zeitpunkt
einzustellen
.
Höhe
einzustellenden
Forderung
richtet
Höhe
noch
offenen
Einlagen
Beklagten
beträgt
mithin
.
sind
Schlussbilanz
Verzugszinsen
gemäß
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
jeweils
fällig
gewordenen
Einlageraten
einzustellen
jedoch
nur
31
.
Dezember
.
weitergehender
Anspruch
Verzugszinsen
steht
Klägerin
.
insoweit
maßgeblichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Jahresabschlusses
31
.
Dezember
auszugehen
offenen
Einlagen
Beklagten
jedenfalls
Zeitpunkt
Abwicklung
mehr
erforderlich
waren
so
Zeitpunkt
Zahlungsverpflichtung
Beklagten
auch
Verzugsvoraussetzungen
entfallen
sind
.
entstandenen
Ansprüche
Klägerin
Verzug
bleiben
etwa
Eintritt
auflösenden
Bedingung
vgl.
15
.
Aufl
.
.
Einrede
vgl.
Staudinger/Löwisch
.
.
unberührt
sind
Abrechnung
einzustellen
vgl.
Stüber
Grundsatz
Durchsetzungssperre
Liquidation
Personengesellschaften
S.
f.
.
Sunder
B.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung