NAMEN Verkündet : 15 . Mai Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Sunder Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin Zurückweisung weitergehenden Revision wird Endurteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Feststellungsantrags Einstellung Einlageforderung Auseinandersetzungsrechnung Parteien zurückgewiesen worden ist . Berufung Klägerin wird Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 24 . März Zurückweisung weitergehenden Berufung abgeändert insgesamt folgt neu gefasst : wird festgestellt Abfindungsrechnung Parteien unselbständiger Abrechnungsposten Klägerin Einlageforderung € nebst Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz € 16 November weiteren € 16 . Dezember weiteren € 16 . Januar weiteren € 16 . Februar weiteren € 16 . März weiteren € 16 . April weiteren € 16 . Mai weiteren € 16 . Juni weiteren € 16 Juli weiteren € 16 . August weiteren € 16 . September weiteren € 16 . Oktober weiteren € 16 November weiteren € 16 . Dezember jeweils 31 . Dezember einzustellen ist . Übrigen wird Klage abgewiesen . Kosten Rechtsstreits tragen Klägerin % Beklagte % . Tatbestand : Klägerin ist Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft Form GmbH Co. . Beklagte trat Klägerin Beitrittserklärung 22 . April Treugeberkommanditist Zeichnungsbetrag € % Agio . Gesamtbetrag € war gemäß Zusatzvereinbarung Form Kontoeröffnungszahlung € monatlichen Raten Höhe je € 15 . Mai leisten . Gesellschaftsvertrag Folgenden : Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen : Treugeberkommanditisten/Direktkommanditisten Vertrag getroffenen Regelungen gelten nur direkt beitretende Kommanditisten auch analog Anleger Treugeberkommanditisten Treuhänder mittelbar Gesellschaft beteiligen . Treuhänder erwirbt hält verwaltet Kommanditanteile treuhänderisch jeweils anteilig Treugeberkommanditisten . Rechtsverhältnisse Treuhänder jeweiligen Treugeberkommanditisten übrigen Gesellschaftern regelt Muster beigefügte Treuhandvertrag . wirksamen Beitritt Gesellschaft Treugeberkommanditist sind Beitrittserklärung Annahme Gesellschaft erforderlich . direkt eintretenden Kommanditisten wird Beitritt Gesellschaft Eintragung Handelsregister wirksam . Kosten Eintragung sind eintretenden Gesellschafter tragen . übrigen gelten Regelungen Absatzes analog . Beteiligung Abschlussgebühr Kommanditist leistet Beitrittserklärung vereinbarte Einlage . Erbringung Einlagen kann auch Einzelbeträgen erfolgen . ist gesonderte Teilzahlungsvereinbarung erforderlich . Zeitpunkt voll geleisteten Einlage besteht Möglichkeit jährlichen Entnahmen . Laufzeit Teilzahlungsvereinbarung sind Entnahmen zulässig . Noch erbrachte Teilzahlungsbeträge werden ausstehende Einlagen behandelt verbucht . Gesellschafterkonten Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt : Gesellschafterversammlungen Gesellschafterversammlung wird einfachen Brief Gesellschafter einberufen . Dauer Gesellschaft Gesellschaft beginnt Eintragung Handelsregister wird unbestimmte Zeit errichtet . Beteiligung ist mindestens Jahre Beitritt jeweiligen Kommanditisten unkündbar . Kündigung hat Auflösung Gesellschaft Folge . Kündigende scheidet vielmehr Gesellschaft . vorzeitiger vertragswidriger Beendigung Vertrages Zahlungseinstellung schuldet Gesellschafter Beteiligungsgesellschaft mbH Co. 2 . KG Aufgeld Deckung Verwaltungskosten Abgangsentschädigung Höhe % Gesamtzeichnungssumme . etwaiges Abfindungsguthaben Gesellschafters ist Abgangsentschädigung kürzen . Fehlbeträge sind Abrechnung Zahlung fällig . Falle außerordentlichen Beendigung ist etwaiges Abfindungsguthaben erst fällig Zeitpunkt Beteiligung erstmals hätte ordentlich gekündigt werden können frühestens Ende vereinbarten Mindestvertragslaufzeit . " Treuhandvertrag Folgenden : TrhV Beklagten Treuhandkommanditisten enthält u.a. folgende Bestimmungen : Gegenstand Treuhandvertrages/Weitere Treugeber Treuhänder erhöht Auftrag Treugebers Kommanditanteil Gesellschaft hält anteilig treuhänderisch eigenen Namen Rechnung Treugebers . Höhe anteilig Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt Treugeber Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung . Treuhandverhältnis Kommanditanteil Außenverhältnis hält Treuhänder Kommanditanteil einheitlichen Geschäftsanteil Treugeber gemeinsam . tritt Dritten eigenem Namen . gilt auch Verhältnis Gesellschaft . Treuhänder übt teiligung erwachsenden Gesellschafterrechte Gesellschaft eigenen Namen Weisungen Treugebers . Sofern Treugeber Weisungen erteilt Gesellschafterrechte selbst ausübt übt Treuhänder Gesellschafterrechte billigem Ermessen . Treuhänder handelt Innenverhältnis Treugeber ausschließlich Auftrag Rechnung Treugebers . Abtretung Ausübung Kontrollrechte Treuhänder tritt Ansprüche treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil festzustellenden Jahresergebnis Gewinn Verlust Entnahmen dasjenige Falle Ausscheidens Gesellschaft zusteht Höhe Anteils Treugebers . Treugeber nimmt Abtretung . Treuhänder ist ermächtigt Treugeber abgetretenen Ansprüche Kommanditanteil eigenen Namen Rechnung Treugebers einzuziehen . Treugeber ist berechtigt Treuhänder Gesellschaftsvertrag Gesellschaft zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben . Will Treugeber Kontrollrechte selbst ausüben erteilt Treuhänder Verlangen entsprechende Vollmacht . Einzahlung gezeichneten Einlage Treugeber hat Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung % Agio Beitrittserklärung § Vertrags genannte Konto Treuhänders zahlen . Eingang leitet Treuhänder vereinbarte Einlage Einhaltung Regularien Gesellschaft . Freistellung Treuhänders Treugeber stellt Treuhänder Höhe Treugeber gezeichneten Einlage Verbindlichkeiten pflichtgemäßen Erfüllung Treuhandvertrages Gesellschaftsvertrages Gesellschaft Zusammenhang Übernahme Halten Verwaltung Rechnung übernommenen Kommanditbeteiligung entstehen . -9- Gesellschafterversammlungen Gesellschafterbeschlüsse Treugeber haben Gesellschaftsvertrag Gesellschaft Recht Gesellschafterversammlungen Gesellschaft selbst teilzunehmen u.a. Bevollmächtigten anderen Gesellschafter vertreten lassen . Treuhänder erteilt Treugeber Vollmacht Wahrnehmung Stimmrechts weiteren Verwaltungsrechte Kommanditisten Umfang Treugeber entfallenen Anteils Kommanditbeteiligung . Bescheid 6 . Oktober ordnete Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht § Abs. Satz KWG Abwicklung Klägerin Liquidation befindet . November leistete Beklagte Ratenzahlungen mehr . Rechtsstreit hat Anfechtung Beitrittserklärung arglistiger Täuschung Aufrechnung Schadensersatzansprüchen Zusammenhang Behauptung täuschungsbedingten Gesellschaftsbeitritt erklärt . Klägerin vertreten § Abs. KWG bestellten Abwickler nimmt Beklagten Zahlung rückständigen Raten einschließlich Dezember Höhe insgesamt € künftigen Raten Höhe je € jeweils Zinsen Anspruch . begehrt Feststellung Abfindungsrechnung Parteien unselbständiger Abrechnungsposten Gunsten Einlageforderung € Zinsen einzustellen sei . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin Maßgabe zurückgewiesen Klage Bezug Hilfsantrag nur erster Instanz derzeit endgültig abzuweisen sei . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klage vollumfänglich . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin hat teilweise Erfolg . Rechtsmittel ist Abweisung Hauptantrags unbegründet Abweisung hilfsweisen Feststellungsantrags hingegen überwiegend begründet . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klägerin stehe Beklagten Treugeberkommanditisten vertraglichen Regelungen eigener Anspruch Leistung Einlage . Verpflichtung Treugeber unmittelbaren Zahlung Gesellschaft sei Treuhandvertrag Beitrittserklärung Zusatzvereinbarung entnehmen . hätten Treugeber Einlage vielmehr ausdrücklich Konto Treuhänders leisten . Allein Regelungen Treuhandvertrag wirtschaftlichen Gleichstellung Treugeber Ausübung Gesellschafterrechte ergebe direkter Anspruch Gesellschaft Leistung Einlage . Auch Anspruch Klägerin abgetretenem Recht Treuhänders bestehe . Anspruch Zahlung Einlageraten Abwicklung Gesellschaft entfalle eingeforderte Betrag beanstandenden Feststellungen Landgerichts Verwirklichung Liquidationszwecks benötigt werde . diesbezügliche ergänzende Vortrag Klägerin Berufungsverfahren sei gemäß § Abs. zuzulassen . Zweck Ausgleichs Gesellschaftern könne Klägerin Einlagenzahlung jedenfalls derzeit ebenfalls verlangen erforderlichen Auseinandersetzungsplan fehle . Schließlich sei auch hilfsweiser stellungsantrag abzuweisen Treuhänder abgetretenen Rechten Abrechnungsanspruch Verhältnis Parteien folge . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung Punkten stand . 1 . Berufungsgericht hat Ergebnis zutreffend angenommen Klägerin Beklagten Anspruch Zahlung offenen Einlageforderung zusteht . Annahme Berufungsgerichts kann Klägerin Beklagten allerdings grundsätzlich unmittelbar eigenem Recht Leistung Einlage Anspruch nehmen . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Treugeber gerichtete Anspruch Leistung Einlage unmittelbar Gesellschaft zusteht Treugeber Innenverhältnis Stellung unmittelbaren Gesellschafters Quasi-Gesellschafter hat haben soll . Stellung ergeben einerseits Gesellschaft bestehende Rechte Treugeber ; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen Verpflichtung Leistung Einlage Innenverhältnis Treugeber unmittelbar treffen vgl. Urteil 11 . Oktober . f. ; Urteil 18 . September ZR . 13 ; Urteil 18 . September . 11 ; Urteil 30 . Januar . . Fall sogenannten offenen qualifizierten gerade treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber können Gesellschaft Beteiligten gesellschafterliches Innenverhältnis so stalten Treugeber selbst Gesellschafter wären . . vgl. nur Urteil 30 . Januar . . Vertragsverhältnis Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen Publikumsgesellschaften häufig mittelbare Beteiligung erst noch werbender Anleger Verzahnung Gesellschaft Gesellschaftsvertrag vornherein vorgesehen ist Hinblick bestimmte Rechte Pflichten Anleger schon geregelt sind Urteil 5 . Februar . . Ausgehend hat Berufungsgericht jedoch fehlerhaft angenommen Beklagten hiesigen Vertragskonstruktion Innenverhältnis Stellung unmittelbaren Gesellschafters zukomme . erkennende Senat Erlass angefochtenen Entscheidung Urteil 30 . Januar . . Rahmen Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung . . Urteil 11 . Oktober . Wesentlichen wortgleichen Regelungen Treuhandvertrag Beitrittserklärung Schwestergesellschaft Klägerin entschieden hat kommt Treugeberkommanditisten vertraglichen Bestimmungen insbesondere Verzahnung Treuhandvertrags Innenverhältnis anderen Treugebern Kommanditisten Komplementärin Klägerin Stellung unmittelbaren Gesellschafters Quasi-Gesellschafter . Auslegung abzuweichen besteht Anlass . Anspruch Klägerin Leistung noch offenen Einlageforderung Höhe € ist auch Berufungsgericht Zusammenhang Anspruch Klägerin abgetretenem Recht zutreffend erkannt hat Abwicklungsanordnung BaFin gemäß § KWG entfallen . Abwicklungsanordnung wirkt gemäß § Abs. Satz KWG handelsrechtlicher Auflösungsbeschluss führt Liquidation Unternehmens . § Abs. KWG bestellte Abwickler hat grundsätzlich gleiche Stellung Gesellschaftsorganen Gesellschaftern bestellter Liquidator u.a. Aufgabe rückständige Einlagen einzuziehen Durchführung Liquidation insbesondere Befriedigung Gläubiger benötigt werden vgl. Urteil 30 . Januar . f. ; Urteil 30 . Januar ZR . f. ; Urteil 30 . Januar ZR . . noch offenen Einlageverpflichtung Beklagten handelt " rückständige " Einlage Sinne obigen Rechtsprechung unabhängig Zeitpunkt Abwicklungsanordnung bereits fällig war . Einlageverpflichtung ist Beitrittserklärung Zusatzvereinbarung bereits Zeichnung Beteiligung Beklagten gesamten Höhe € entstanden . Zusatzvereinbarung wurde Beklagten nur Ratenzahlung Form Stundung gewährt vgl. Urteil 30 . Januar . 40 ; Urteil 30 . Januar ZR . f. ; Urteil 30 . Januar ZR . . ergibt auch § Abs. Satz TrhV lediglich gesellschaftsinterne Beteiligung Treugebers Verhältnis übrigen schaftern betrifft vgl. Urteil 30 . Januar . 39 ; Urteil 30 . Januar ZR . . Einforderung rückständigen Einlage stellt auch neues werbendes Geschäft Klägerin Zeitpunkt sofort vollziehbaren Abwicklungsanordnung § KWG § grundsätzlich untersagt wäre . handelt lediglich Abwicklung bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen geänderten Abwicklungsanordnung entsprechenden Gesellschaftszweck Liquidation dienen soll vgl. Urteil 30 . Januar . ; Urteil 30 . Januar ZR . f. . Grund entfällt Leistungspflicht Beklagten auch Klägerin behördlichen Verbots untersagt wäre " neue " Einlagen entgegenzunehmen Kommanditanteile Anleger Liquidation vertragsgemäß entsprechend erhöhen § Abs. § Abs. ; vgl. Urteil 30 . Januar . ; Urteil 30 . Januar ZR . . Beklagten erklärte Anfechtung Beteiligung arglistiger Täuschung lässt Zahlungspflicht ebenfalls entfallen . Senat hat bereits entschieden Anfechtung Beteiligung Arglist Liquidation Gesellschaft ausgeschlossen ist vgl. Urteil 11 . Dezember . abweichende Beurteilung sieht Senat Anlass . Beklagte Aufrechnung Schadensersatzansprüchen behaupteten Fehlberatung Zusammenhang Beitritt berufen hat steht Zahlungsverlangen Klägerin bereits insoweit Passivlegitimation fehlt vgl. Urteil 19 Juli ZR ; Urteil 30 . Januar juris . . Auch Beklagten geltend gemachte Beschränkung Zahlungsanspruchs § Abs. kommt Betracht . Abs. enthält Beschränkung Leistungspflicht Zahlungseinstellung vielmehr zusätzliche Verpflichtung Zahlung " Abgangsentschädigung aufgewandte Verwaltungskosten vgl. Urteil 30 . Januar . . Zahlungsanspruch Klägerin steht jedoch Feststellungen Berufungsgerichts Erforderlichkeit Einlage Beklagten Abwicklung Gesellschaft fehlt Klägerin auch Erforderlichkeit Ausgleich Gesellschaftern dargetan hat . Anspruch Zahlung Einlage Abwicklungszwecken scheitert Einlage Abwicklung Gesellschaft mehr benötigt wird . Grundsätzlich dürfen ausstehende Einlagen Rahmen Liquidation Fondsgesellschaft nur eingefordert werden Durchführung Abwicklung Befriedigung Gläubiger liquidationszweckgemäße Tätigkeiten erforderlich ist . Beweislast eingeforderte Betrag Abwicklung benötigt wird obliegt Gesellschafter . Liquidator hat jedoch insoweit bedeutsamen Verhältnisse Gesellschaft darzustellen nur imstande ist ; hat Einzelnen darzulegen eingeforderten Beträge Rahmen Abwicklung benötigt werden . Maßgeblicher Zeitpunkt Beurteilung Erforderlichkeit ist Schluss mündlichen Verhandlung so auch etwaige positive Entwicklung Liquiditätssituation Laufe Verfahrens berücksichtigen ist . Nur Einzug schlechten Liquiditätslage noch erforderlich ist kann Liquidator auch sein Ermessen Umfangs Inanspruchnahme einzelner Gesellschafter ausüben vgl. Urteil 30 . Januar . . ; Urteil 30 . Januar ZR . . ; Urteil 30 . Januar ZR . . . hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt Einlage Beklagten Abwicklungszwecke mehr benötigt wird . Berufungsgericht hat beanstandender Weise gestützt Klägerin vorgelegten Jahresbilanz 31 . Dezember Feststellungen Berufungsgerichts wirtschaftlichen Situation Klägerin Zeitpunkt mündlichen Verhandlung Landgericht entsprach Liquiditätsüberschuss verfügte . standen Aktiva Höhe Mio. € Forderungen Kreditinstituten Höhe Mio. € Leasingvermögen Höhe Mio. € lediglich Passiva Form Verbindlichkeiten Höhe rund Mio. € Rückstellungen Höhe Mio. € . beanstanden Revision unangefochten ist weiter Feststellung Berufungsgerichts Vorbringen Klägerin erstinstanzlichen Schriftsatz 22 . September weitergehender Finanzbedarf Klägerin ergibt . Berufungsgericht Vortrag Klägerin weiteren Kosten zweitinstanzlichen Schriftsatz 12 November gemäß § Abs. zugelassen hat ist Ansicht Revision beanstanden . Einwand Revision § sei Vorbringen Tatsachen anzuwenden auch neuen Verfahren geltend gemacht werden könnten greift . Revision angeführten Entscheidungen Bundesgerichtshofs Urteil 6 . Oktober 1688 ; Urteil 18 . Dezember sind einschlägig . betreffen nachträgliche Erstellung Schlussrechnung materiell-rechtliche Voraussetzung Fälligkeit Werklohnforderung siehe auch Urteil 9 . Oktober . . hat Bundesgerichtshof ausgeführt Präklusionsvorschriften sollten Parteien anhalten bereits vorliegenden Tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen beschleunigte Schaffung materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinwirken . Ziel Präklusionsvorschriften abschließende Klärung Rechtsstreits angemessener Zeit fördern werde erreicht Schlussrechnung berücksichtigt Klage derzeit unbegründet abgewiesen werde Streit aber anschließend erneuten Rechtsstreit Gegenstand erneut ausgetragen werden müsse . Erwägungen sind Darlegung Erforderlichkeit Einziehung Einlage Abwicklung Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung übertragbar . geht Schaffung materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung Darlegung Zeitpunkt bestehenden finanziellen Lage Gesellschaft mithin Vortrag bereits vorliegenden Tatsachenstoff . Genau Fall wird Gesetzeszweck Präklusionsvorschriften erfasst . gilt Ansicht Revision auch dann Klage erster Instanz nur derzeit unbegründet abgewiesen wurde . Auch dann hätte Kläger Rahmen Prozessförderungspflicht erstinstanzlichen Verfahren oblegen Zeitpunkt bereits Verfügung stehenden Verteidigungsmittel vorzutragen . Klageabweisung derzeit unbegründet ändert . bewirkt lediglich Beschränkung materiellen Rechtskraft Entscheidung dahingehend Anspruch Kläger Grund Verfahren zugrunde legenden Sachverhalts Beklagten noch zusteht vgl. Musielak/Voit 15 . Aufl . . Wegfall konkreten Abweisungsgrundes Eintritt zuvor fehlenden materiellen Anspruchsvoraussetzung erneute Klageerhebung ermöglichen . dient hingegen nachträgliches Vorbringen Berufungsverfahren Verletzung erstinstanzlichen Prozessförderungspflicht bislang vorgetragen hat gestatten . Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat lagen Voraussetzungen Zulassung neuen Vortrags Klägerin Abs. . Frage Erforderlichkeit Einlage Beklagten Abwicklung Gesellschaft war Feststellungen Berufungsgerichts bereits erster Instanz Parteien Erheblichkeit Klägerin Hinweis Landgerichts 20 . August auch bewusst . Klägerin dennoch weiteren Vortrag wirtschaftlichen Entwicklung bereits erster Instanz gehalten hat ist dargetan . gilt Vortrag bereits angefallenen noch künftig erwartenden Abwicklungskosten auch Klägerin befürchteten Schadensersatzanspruch Interessengemeinschaft . Auch Revision macht geltend Klägerin Vortrag Berechnung Kosten Schluss erstinstanzlichen Verhandlung Nachlässigkeit möglich gewesen sei . Erforderlichkeit Einzugs Klägerin mitgeteilten Gesellschafterbeschlusses 15 . Mai Beauftragung Abwicklers Einziehung anders beurteilen wäre bedarf hier Entscheidung . Voraussetzungen § Abs. Satz ausnahmsweise Schluss mündlichen Verhandlung eingetretene neue Tatsachen berücksichtigen sein können vgl. Urteil 23 . September . 21 ; Urteil 8 November . liegen . Klägerin kann Zahlung offenen Einlage auch Gesellschafterausgleich verlangen . Senat Urteilen 30 . Januar . . ; ZR . . ZR . . entschieden hat ist Abwickler zwar jedenfalls Publikums-KG auch gesellschaftsvertragliche Ermächtigung Einforderung rückständiger Einlagen Zweck Ausgleichs Gesellschaftern befugt anderweitige gesellschaftsvertragliche Regelung existiert . Einforderung rückständiger Einlagen Ausgleich Gesellschaftern kommt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Regelfall jedoch erst dann Betracht soweit Rahmen Auseinandersetzungsrechnung erstellender Ausgleichungsplan Passivsaldo Lasten Anspruch genommenen Gesellschafters aufweist . gilt grundsätzlich auch Fall Publikumsgesellschaft vgl. Urteil 30 . Januar . 82 ; Urteil 30 . Januar ZR . . Ausgleichungsplan Schlussbilanz entsprechenden Ausgleichsansprüchen Beklagten hat Klägerin insoweit unangefochtenen Feststellungen Berufungsgerichts dargetan . weitere Feststellung Berufungsgerichts Ausgleichungsplan hier auch ausnahmsweise entbehrlich ist vgl. Urteil 30 . Januar . ist ebenfalls unangefochten lässt Rechtsfehler erkennen . 2 . Abweisung hilfsweise gestellten Feststellungsantrags Einstellung Einlageforderung unselbständigen Abrechnungsposten Gunsten Abfindungsrechnung Parteien hat Revision Klägerin überwiegend Erfolg . Antrag ist Teil Zinsanspruchs stattzugeben . Feststellungsantrag ist zulässig . Feststellungsinteresse Klägerin ist Anbetracht laufenden Liquidation noch durchzuführenden Ausgleichs Bestreitens Ansprüche Klägerin Beklagten gegeben . Antrag ist auch begründet . Senat kann Sache abschließend selbst entscheiden erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen weitere entgegenstehende Feststellungen erwarten sind § Abs. . noch offene Einlageforderung Gesellschaft ist Schlussrechnung einzustellen Erforderlichkeit Abwicklung eingefordert werden kann vgl. Urteil 13 . März . . steht Ansicht Landgerichts Höhe Forderung Klägerin Beklagten künftig verändern könnte Gesellschaft terung Liquiditätssituation möglicherweise noch Erfolg rückständige Einlagen Beklagten einzieht . titulierte Feststellung betrifft nur Abrechnungslage Parteien Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung . Sollte Beklagte später erneute Anforderung Klägerin noch Einzahlungen leisten wären ebenfalls erstellenden Schlussrechnung dann maßgeblichen Zeitpunkt einzustellen . Höhe einzustellenden Forderung richtet Höhe noch offenen Einlagen Beklagten beträgt mithin € . sind Schlussbilanz Verzugszinsen gemäß § Abs. Nr. § Abs. jeweils fällig gewordenen Einlageraten einzustellen jedoch nur 31 . Dezember . weitergehender Anspruch Verzugszinsen steht Klägerin . insoweit maßgeblichen Feststellungen Berufungsgerichts ist Jahresabschlusses 31 . Dezember auszugehen offenen Einlagen Beklagten jedenfalls Zeitpunkt Abwicklung mehr erforderlich waren so Zeitpunkt Zahlungsverpflichtung Beklagten auch Verzugsvoraussetzungen entfallen sind . entstandenen Ansprüche Klägerin Verzug bleiben etwa Eintritt auflösenden Bedingung vgl. 15 . Aufl . . Einrede vgl. Staudinger/Löwisch . . unberührt sind Abrechnung einzustellen vgl. Stüber Grundsatz Durchsetzungssperre Liquidation Personengesellschaften S. f. . Sunder B. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung