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1148 lines
11 KiB

BESCHLUSS
14
.
Januar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Ci
;
§
Nr.
Prozessbevollmächtigten
eigenhändig
unterschriebener
Berufungsbegründungsschriftsatz
ist
auch
dann
formwirksam
Anweisung
Prozessbevollmächtigten
"
normalem
"
Weg
gefaxt
direkt
Computerfax
eingescannter
Unterschrift
elektronisch
Berufungsgericht
übermittelt
wird
.
stellt
lediglich
äußerliche
technische
aber
inhaltliche
Veränderung
Prozessbevollmächtigten
eigenhändige
Unterschrift
autorisierten
bestimmenden
Schriftsatzes
.
Prospekt
Beitritt
Windpark-Beteiligungsgesellschaft
geworben
wird
muss
auch
Bereich
Beitrittsentscheidung
Anlegers
wesentlichen
Frage
Winderträge
letztlich
Rentabilität
Anlage
Interessenten
richtig
vollständig
informieren
.
fehlt
Prospekt
verschwiegen
wird
Gutachten
Prospekt
dargestellten
prognostizierten
Winderträge
jeweils
Sicherheitsabschlag
empfohlen
worden
ist
.
Beschluss
14
.
Januar
ZR
II
.
Zivilsenat
hat
14
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Dr.
Dr.
einstimmig
beschlossen
:
Parteien
werden
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Urteil
27
.
Zivilsenats
29
.
März
Beschluss
§
zurückzuweisen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Zulassungsgründe
§
Abs.
liegen
;
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsgericht
Zulassungsgrund
angeführte
noch
sonstiger
Zulassungsgrund
liegt
.
Entscheidung
vorliegenden
Falles
erheblichen
Rechtsfragen
Anforderungen
Unterschrift
bestimmender
Schriftsätze
stellen
sind
Anforderungen
Beteiligungs-Prospekt
Hinblick
ordnungsgemäße
Information
Anlageinteressenten
genügen
muss
Ursächlichkeit
Prospektmangels
auszugehen
Prospektverantwortlicher
ist
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
hinreichend
geklärt
rechtfertigen
Zulassung
.
gilt
insbesondere
auch
Berufungsgericht
zulassungswürdig
gehaltene
Frage
:
"
Anforderungen
Darstellung
Prognose
Windenergieerträgen
Prospekten
Beteiligung
Windkraftanlagen
geworben
wird
stellen
sind
"
.
ständigen
Rechtsprechung
Senates
hat
entwickelten
Prospekthaftungsgrundsätzen
typisiertes
Vertrauen
Anlegers
Richtigkeit
Vollständigkeit
Prospektverantwortlichen
gemachten
Angaben
anknüpfen
Prospekt
allgemeinen
Grundlage
Beitrittsentschluss
geworbenen
Interessenten
bildet
zutreffendes
Bild
angebotenen
Beteiligung
vermitteln
.
gehört
Umstände
Entschließung
Prospekt
angesprochenen
Anlageinteressenten
Bedeutung
sind
sein
können
richtig
vollständig
dargestellt
werden
vgl.
nur
Sen
.
.
14
.
Januar
;
zuletzt
Sen
.
.
3
.
Dezember
ZR
Umdr
.
S.
f.
.
.
.
Genau
Anforderungen
muss
auch
Prospekt
genügen
Beitritt
WindparkBeteiligungsgesellschaft
geworben
wird
.
muss
auch
Bereich
Beitrittsentscheidung
Anlegers
wesentlichen
Frage
Winderträge
letztlich
Rentabilität
Anlage
Interessenten
richtig
vollständig
informieren
.
Prospekt
Anforderungen
genügt
ist
Frage
Einzelfalls
nämlich
Prüfung
Bewertung
konkreten
Prospektangaben
Frage
Überprüfung
Tatrichter
obliegt
.
muss
sachverständig
beraten
feststellen
Darstellung
Prognose
Winderträgen
konkreten
Prospekt
richtig
vollständig
ist
.
II
.
1
.
Revision
ist
insgesamt
statthaft
§
Abs.
Nr.
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
Entscheidungsgründen
Revision
nur
oben
angeführten
Umfang
zugelassen
.
Beschränkung
Zulassung
ist
aber
unzulässig
.
Zulassung
Revision
kann
ständiger
chung
Bundesgerichtshofs
nur
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
Teil
Gesamtstreitstoffes
beschränkt
werden
Gegenstand
Grundurteils
sein
Revisionskläger
selbst
Revision
beschränken
könnte
.
.
siehe
nur
m.w
.
.
.
Unzulässig
ist
hingegen
Zulassung
Revision
bestimmte
Rechtsfrage
Entscheidungselement
Urteils
beschränken
.
Fehlerhaftigkeit
Prospektes
selbständig
anfechtbares
Urteilselement
darstellt
ist
Beschränkung
Zulassung
Revision
Berufungsgericht
unzulässig
.
Fehlt
wirksamen
Beschränkung
Zulassung
so
ist
allein
Beschränkung
aber
Zulassung
unwirksam
Revision
unbeschränkt
zugelassen
aaO
.
.
.
2
.
Revision
hat
jedoch
Aussicht
Erfolg
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Berufung
rechtzeitig
begründet
worden
ist
.
eingescannten
Unterschrift
Prozessbevollmächtigten
Kläger
Berufungsgericht
eingegangene
Computerfax
hat
Berufungsbegründungsfrist
gewahrt
.
Computerfax
übermittelte
Berufungsbegründung
hat
Gemeinsame
Senat
Obersten
Gerichtshöfe
Bundes
5
.
April
entschieden
Prozessen
Vertretungszwang
bestimmende
Schriftsätze
formwirksam
elektronische
Übertragung
Textdatei
eingescannter
Unterschrift
Faxgerät
Gerichts
übermittelt
werden
können
.
Zweck
Schriftform
Rechtssicherheit
insbesondere
Verlässlichkeit
Eingabe
gewährleisten
könne
auch
Falle
derartigen
elektronischen
Übermittlung
gewahrt
werden
.
Entspreche
bestimmender
Schriftsatz
inhaltlich
prozessualen
Anforderungen
so
sei
Person
Erklärenden
Regel
eindeutig
bestimmt
Unterschrift
eingescannt
sei
.
Maßgeblich
Beurteilung
Wirksamkeit
elektronisch
übermittelten
Schriftsatzes
sei
allein
Veranlassung
Prozessbevollmächtigten
Empfangsort
Gericht
erstellte
körperliche
Urkunde
aaO
S.
.
Berufungsgericht
festgestellten
Umstände
Versendung
genügt
Schriftsatz
Anforderungen
.
Prozessbevollmächtigte
Kläger
hat
persönliche
Unterschrift
ausgedruckten
Berufungsbegründungsschriftsatz
ständigen
Rechtsprechung
gefordert
siehe
nur
;
;
unbedingten
Willen
Ausdruck
gebracht
volle
Verantwortung
Inhalt
Schriftsatzes
übernehmen
Anweisung
Zeugen
verbunden
Schriftsatz
verantworteten
Inhalt
Gericht
einzureichen
.
Berufungsgericht
fristgerecht
erstellte
körperliche
Urkunde
verantworteten
Inhalt
ist
Veranlassung
dort
erstellt
worden
.
vermag
Umstand
ändern
eigenhändig
unterschriebene
Schriftsatz
Anweisung
"
normalem
"
Weg
gefaxt
Zeugen
Defekts
Faxgeräts
direkt
puterfax
eingescannter
Unterschrift
elektronisch
Gericht
übermittelt
worden
ist
.
stellt
lediglich
äußerliche
technische
aber
inhaltliche
Veränderung
Prozessbevollmächtigten
eigenhändige
Unterschrift
autorisierten
bestimmenden
Schriftsatzes
ändert
fristgerecht
eingegangene
Schriftsatz
Veranlassung
Prozessbevollmächtigten
dort
körperliche
Urkunde
erstellt
worden
ist
.
Berufungsgericht
hat
zutreffender
Anwendung
Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätze
tatrichterlicher
rechtlich
angreifbarer
Weise
Prospektfehler
bejaht
.
Windenergieertrag
Windparkanlage
ist
sicherlich
so
jedoch
entscheidenden
Kriterien
Anlageentscheidung
desjenigen
derartigen
Projekt
beteiligt
.
Prognose
Winderträge
ist
Berufungsgericht
Zusammenhang
Feststellungen
Landgerichts
gestützt
hat
prospektierten
Erträge
erzielt
worden
sind
zutreffend
entschieden
hat
Prospekt
Anlageinteressenten
inhaltlich
richtig
vollständig
informierenden
Art
Weise
dargestellt
.
vermag
Umstand
ändern
auch
Berufungsgericht
Zweifel
zieht
Windgutachten
fachlich
zutreffend
erstellt
sind
.
Mangel
Prospekts
liegt
vielmehr
verschwiegen
wird
eingeholten
Gutachten
fachlich
zutreffend
ermittelten
Windertrag
jeweils
Sicherheitsabschlag
einmal
%
zweimal
%
empfohlen
worden
ist
.
vermittelt
Prospekt
Eindruck
dort
einzelnen
Gutachten
genannten
Winderträge
Gutachtern
jeweils
abschließend
prognostizierte
Erträge
dargestellt
worden
seien
Prospektverantwortlichen
sozusagen
eigene
Maßnahme
größtmöglichen
Absicherung
Prognose
ihrerseits
eigenständig
zusätzlichen
%
-igen
Abschlag
niedrigste
ca.
%
ca.
%
anderen
Gutachten
vorgenommen
hätten
.
Tatsächlich
lag
%
-ige
Abschlag
Gutachten
%
%
jeweiligen
Gutachter
empfohlenen
Sicherheitsabschlag
dritten
Gutachten
nur
geringfügig
.
Darstellung
Prospekt
wurde
Anlageinteressenten
vorsorglich
Prospektherausgebern
prognostizierte
Sicherheit
vorgespiegelt
jedenfalls
Gutachten
gedeckt
war
.
Da
jedenfalls
Prospektmangel
vorliegt
kommt
weiteren
Berufungsgericht
angenommenen
Fehler
Zusammenhang
Darstellung
Übertragungsverluste
mehr
entscheidend
.
ist
aber
auch
folgen
insoweit
weiterer
Prospektmangel
vorliegt
.
genannten
Verluste
sind
absoluten
Zahlen
Gutachter
lediglich
jeweils
vorgenommenen
Sicherheitsabschlägen
berücksichtigt
mindern
Hintergrund
nochmals
Prospektverantwortlichen
herausgestellten
%
-igen
Sicherheitsabschlag
.
wird
nämlich
dann
bereits
Umfang
%
%
auch
Darstellung
Beklagten
regelmäßig
Umfang
vorhandenen
Übertragungsverluste
bereits
fast
völlig
aufgezerrt
.
Berufungsgericht
angestellten
Kausalitätserwägungen
erhobene
Rüge
Beklagten
§
greift
.
Berufungsgericht
geht
Heranziehung
ständigen
Rechtsprechung
Senats
zutreffend
Lebenserfahrung
entspricht
Prospektfehler
Anlageentscheidung
ursächlich
geworden
ist
.
Entscheidend
ist
insoweit
unzutreffende
unvollständige
Informationen
Prospekts
Recht
Anlegers
eingegriffen
worden
ist
eigener
Entscheidung
Abwägung
Für
Wider
befinden
Projekt
investieren
will
siehe
nur
Sen
.
.
29
.
Mai
;
14
Juli
.
Vermutung
ist
zwar
widerlegbar
.
Anhaltspunkte
Kläger
vollständiger
Aufklärung
dennoch
Anlage
entschieden
hätten
sind
insoweit
beweispflichtigen
Beklagten
vorgetragen
worden
auch
sonst
ersichtlich
.
Auch
Revisionsbegründung
vermag
insoweit
übergangenen
Vortrag
Tatsacheninstanzen
aufzuzeigen
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
auch
Prospektverantwortlichkeit
Beklagten
Recht
bejaht
.
falscher
unvollständiger
Prospektangaben
haften
Personen
Geschicke
Unternehmens
Herausgabe
Prospekts
verantwortlich
sind
.
zählen
Initiatoren
Gründer
Gestalter
Gesellschaft
Management
bilden
beherrschen
.
haften
aber
auch
Personen
Gesellschaft
stehen
Geschäftsleitung
besonderen
Einfluss
ausüben
Mitverantwortung
tragen
f.
.
.
also
Hintermänner
angesehen
werden
können
maßgeblich
Konzeption
Projekts
beteiligt
waren
.
Anknüpfungspunkt
ist
Einfluss
Gesellschaft
Initiierung
Projekts
227
;
.
Beklagte
erfüllen
Voraussetzungen
.
Beklagte
war
nur
alleinige
Gründungskommanditistin
Beteiligungsgesellschaft
hielt
Geschäftsanteile
persönlich
haftenden
Gesellschafterin
Beklagten
2
.
hatte
maßgeblichen
Einfluss
Gesellschaft
Initiierung
Projekts
.
war
Bauleitung
hinausgehenden
Koordinierung
Beteiligten
Fertigstellung
Windparks
verpflichtet
Abstimmung
Kreditinstituten
übrigen
Beteiligten
vorzunehmen
.
Weiteren
maßgeblichen
hatte
Sicherstellung
Fremdfinanzierung
oblag
zwar
Form
Vermittlung
Darlehen
auch
Hinblick
gesamte
Vertragsabwicklung
insbesondere
Konzeptionierung
Fremdfinanzierung
-9-
Kreditinstituten
institutionellen
Anlegern
verbundenen
Gespräche
Aushandlung
Prüfung
Darlehenskonditionen
.
Prospektverantwortlichkeit
Beklagten
folgt
nur
Grußwort
selbst
Initiatorin
dargestellt
hat
dort
Projekt
gesprochen
bereits
entwickelten
anderen
Windparks
hingewiesen
hat
.
Verantwortlichkeit
folgt
zusätzlich
Mehrheitsaktionärin
Beklagten
war
wiederum
Geschäftsanteile
Komplementärin
Beteiligungsgesellschaft
hielt
alleinige
Gründungskommanditistin
war
.
Mehrheitseinfluss
Komplementär-GmbH
hatte
zusätzlich
maßgeblichen
Einfluss
Gesellschaft
Initiierung
Projekts
.
Kraemer
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Zurückweisungsbeschluss
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
29.03.2007