BESCHLUSS 14 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Ci ; § Nr. Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbegründungsschriftsatz ist auch dann formwirksam Anweisung Prozessbevollmächtigten " normalem " Weg gefaxt direkt Computerfax eingescannter Unterschrift elektronisch Berufungsgericht übermittelt wird . stellt lediglich äußerliche technische aber inhaltliche Veränderung Prozessbevollmächtigten eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes . Prospekt Beitritt Windpark-Beteiligungsgesellschaft geworben wird muss auch Bereich Beitrittsentscheidung Anlegers wesentlichen Frage Winderträge letztlich Rentabilität Anlage Interessenten richtig vollständig informieren . fehlt Prospekt verschwiegen wird Gutachten Prospekt dargestellten prognostizierten Winderträge jeweils Sicherheitsabschlag empfohlen worden ist . Beschluss 14 . Januar ZR II . Zivilsenat hat 14 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Dr. Dr. einstimmig beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Urteil 27 . Zivilsenats 29 . März Beschluss § zurückzuweisen . Streitwert : € Gründe : Zulassungsgründe § Abs. liegen ; Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsgericht Zulassungsgrund angeführte noch sonstiger Zulassungsgrund liegt . Entscheidung vorliegenden Falles erheblichen Rechtsfragen Anforderungen Unterschrift bestimmender Schriftsätze stellen sind Anforderungen Beteiligungs-Prospekt Hinblick ordnungsgemäße Information Anlageinteressenten genügen muss Ursächlichkeit Prospektmangels auszugehen Prospektverantwortlicher ist höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt rechtfertigen Zulassung . gilt insbesondere auch Berufungsgericht zulassungswürdig gehaltene Frage : " … Anforderungen Darstellung Prognose Windenergieerträgen Prospekten Beteiligung Windkraftanlagen geworben wird stellen sind " . ständigen Rechtsprechung Senates hat entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen typisiertes Vertrauen Anlegers Richtigkeit Vollständigkeit Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen Prospekt allgemeinen Grundlage Beitrittsentschluss geworbenen Interessenten bildet zutreffendes Bild angebotenen Beteiligung vermitteln . gehört Umstände Entschließung Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten Bedeutung sind sein können richtig vollständig dargestellt werden vgl. nur Sen . . 14 . Januar ; zuletzt Sen . . 3 . Dezember ZR Umdr . S. f. . . . Genau Anforderungen muss auch Prospekt genügen Beitritt WindparkBeteiligungsgesellschaft geworben wird . muss auch Bereich Beitrittsentscheidung Anlegers wesentlichen Frage Winderträge letztlich Rentabilität Anlage Interessenten richtig vollständig informieren . Prospekt Anforderungen genügt ist Frage Einzelfalls nämlich Prüfung Bewertung konkreten Prospektangaben Frage Überprüfung Tatrichter obliegt . muss sachverständig beraten feststellen Darstellung Prognose Winderträgen konkreten Prospekt richtig vollständig ist . II . 1 . Revision ist insgesamt statthaft § Abs. Nr. . Zwar hat Berufungsgericht Entscheidungsgründen Revision nur oben angeführten Umfang zugelassen . Beschränkung Zulassung ist aber unzulässig . Zulassung Revision kann ständiger chung Bundesgerichtshofs nur tatsächlich rechtlich selbständigen Teil Gesamtstreitstoffes beschränkt werden Gegenstand Grundurteils sein Revisionskläger selbst Revision beschränken könnte . . siehe nur m.w . . . Unzulässig ist hingegen Zulassung Revision bestimmte Rechtsfrage Entscheidungselement Urteils beschränken . Fehlerhaftigkeit Prospektes selbständig anfechtbares Urteilselement darstellt ist Beschränkung Zulassung Revision Berufungsgericht unzulässig . Fehlt wirksamen Beschränkung Zulassung so ist allein Beschränkung aber Zulassung unwirksam Revision unbeschränkt zugelassen aaO . . . 2 . Revision hat jedoch Aussicht Erfolg . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Berufung rechtzeitig begründet worden ist . eingescannten Unterschrift Prozessbevollmächtigten Kläger Berufungsgericht eingegangene Computerfax hat Berufungsbegründungsfrist gewahrt . Computerfax übermittelte Berufungsbegründung hat Gemeinsame Senat Obersten Gerichtshöfe Bundes 5 . April entschieden Prozessen Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam elektronische Übertragung Textdatei eingescannter Unterschrift Faxgerät Gerichts übermittelt werden können . Zweck Schriftform Rechtssicherheit insbesondere Verlässlichkeit Eingabe gewährleisten könne auch Falle derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden . Entspreche bestimmender Schriftsatz inhaltlich prozessualen Anforderungen so sei Person Erklärenden Regel eindeutig bestimmt Unterschrift eingescannt sei . Maßgeblich Beurteilung Wirksamkeit elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei allein Veranlassung Prozessbevollmächtigten Empfangsort Gericht erstellte körperliche Urkunde aaO S. . Berufungsgericht festgestellten Umstände Versendung genügt Schriftsatz Anforderungen . Prozessbevollmächtigte Kläger hat persönliche Unterschrift ausgedruckten Berufungsbegründungsschriftsatz ständigen Rechtsprechung gefordert siehe nur ; ; unbedingten Willen Ausdruck gebracht volle Verantwortung Inhalt Schriftsatzes übernehmen Anweisung Zeugen verbunden Schriftsatz verantworteten Inhalt Gericht einzureichen . Berufungsgericht fristgerecht erstellte körperliche Urkunde verantworteten Inhalt ist Veranlassung dort erstellt worden . vermag Umstand ändern eigenhändig unterschriebene Schriftsatz Anweisung " normalem " Weg gefaxt Zeugen Defekts Faxgeräts direkt puterfax eingescannter Unterschrift elektronisch Gericht übermittelt worden ist . stellt lediglich äußerliche technische aber inhaltliche Veränderung Prozessbevollmächtigten eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes ändert fristgerecht eingegangene Schriftsatz Veranlassung Prozessbevollmächtigten dort körperliche Urkunde erstellt worden ist . Berufungsgericht hat zutreffender Anwendung Rechtsprechung entwickelten Grundsätze tatrichterlicher rechtlich angreifbarer Weise Prospektfehler bejaht . Windenergieertrag Windparkanlage ist sicherlich so jedoch entscheidenden Kriterien Anlageentscheidung desjenigen derartigen Projekt beteiligt . Prognose Winderträge ist Berufungsgericht Zusammenhang Feststellungen Landgerichts gestützt hat prospektierten Erträge erzielt worden sind zutreffend entschieden hat Prospekt Anlageinteressenten inhaltlich richtig vollständig informierenden Art Weise dargestellt . vermag Umstand ändern auch Berufungsgericht Zweifel zieht Windgutachten fachlich zutreffend erstellt sind . Mangel Prospekts liegt vielmehr verschwiegen wird eingeholten Gutachten fachlich zutreffend ermittelten Windertrag jeweils Sicherheitsabschlag einmal % zweimal % empfohlen worden ist . vermittelt Prospekt Eindruck dort einzelnen Gutachten genannten Winderträge Gutachtern jeweils abschließend prognostizierte Erträge dargestellt worden seien Prospektverantwortlichen sozusagen eigene Maßnahme größtmöglichen Absicherung Prognose ihrerseits eigenständig zusätzlichen % -igen Abschlag niedrigste ca. % ca. % anderen Gutachten vorgenommen hätten . Tatsächlich lag % -ige Abschlag Gutachten % % jeweiligen Gutachter empfohlenen Sicherheitsabschlag dritten Gutachten nur geringfügig . Darstellung Prospekt wurde Anlageinteressenten vorsorglich Prospektherausgebern prognostizierte Sicherheit vorgespiegelt jedenfalls Gutachten gedeckt war . Da jedenfalls Prospektmangel vorliegt kommt weiteren Berufungsgericht angenommenen Fehler Zusammenhang Darstellung Übertragungsverluste mehr entscheidend . ist aber auch folgen insoweit weiterer Prospektmangel vorliegt . genannten Verluste sind absoluten Zahlen Gutachter lediglich jeweils vorgenommenen Sicherheitsabschlägen berücksichtigt mindern Hintergrund nochmals Prospektverantwortlichen herausgestellten % -igen Sicherheitsabschlag . wird nämlich dann bereits Umfang % % auch Darstellung Beklagten regelmäßig Umfang vorhandenen Übertragungsverluste bereits fast völlig aufgezerrt . Berufungsgericht angestellten Kausalitätserwägungen erhobene Rüge Beklagten § greift . Berufungsgericht geht Heranziehung ständigen Rechtsprechung Senats zutreffend Lebenserfahrung entspricht Prospektfehler Anlageentscheidung ursächlich geworden ist . Entscheidend ist insoweit unzutreffende unvollständige Informationen Prospekts Recht Anlegers eingegriffen worden ist eigener Entscheidung Abwägung Für Wider befinden Projekt investieren will siehe nur Sen . . 29 . Mai ; 14 Juli . Vermutung ist zwar widerlegbar . Anhaltspunkte Kläger vollständiger Aufklärung dennoch Anlage entschieden hätten sind insoweit beweispflichtigen Beklagten vorgetragen worden auch sonst ersichtlich . Auch Revisionsbegründung vermag insoweit übergangenen Vortrag Tatsacheninstanzen aufzuzeigen . Ansicht Revision hat Berufungsgericht auch Prospektverantwortlichkeit Beklagten Recht bejaht . falscher unvollständiger Prospektangaben haften Personen Geschicke Unternehmens Herausgabe Prospekts verantwortlich sind . zählen Initiatoren Gründer Gestalter Gesellschaft Management bilden beherrschen . haften aber auch Personen Gesellschaft stehen Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben Mitverantwortung tragen f. . . also Hintermänner angesehen werden können maßgeblich Konzeption Projekts beteiligt waren . Anknüpfungspunkt ist Einfluss Gesellschaft Initiierung Projekts 227 ; . Beklagte erfüllen Voraussetzungen . Beklagte war nur alleinige Gründungskommanditistin Beteiligungsgesellschaft hielt Geschäftsanteile persönlich haftenden Gesellschafterin Beklagten 2 . hatte maßgeblichen Einfluss Gesellschaft Initiierung Projekts . war Bauleitung hinausgehenden Koordinierung Beteiligten Fertigstellung Windparks verpflichtet Abstimmung Kreditinstituten übrigen Beteiligten vorzunehmen . Weiteren maßgeblichen hatte Sicherstellung Fremdfinanzierung oblag zwar Form Vermittlung Darlehen auch Hinblick gesamte Vertragsabwicklung insbesondere Konzeptionierung Fremdfinanzierung -9- Kreditinstituten institutionellen Anlegern verbundenen Gespräche Aushandlung Prüfung Darlehenskonditionen . Prospektverantwortlichkeit Beklagten folgt nur Grußwort selbst Initiatorin dargestellt hat dort Projekt gesprochen bereits entwickelten anderen Windparks hingewiesen hat . Verantwortlichkeit folgt zusätzlich Mehrheitsaktionärin Beklagten war wiederum Geschäftsanteile Komplementärin Beteiligungsgesellschaft hielt alleinige Gründungskommanditistin war . Mehrheitseinfluss Komplementär-GmbH hatte zusätzlich maßgeblichen Einfluss Gesellschaft Initiierung Projekts . Kraemer Hinweis : Revisionsverfahren ist Zurückweisungsbeschluss erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 29.03.2007