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2471 lines
20 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
9
Juli
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
"
Lurgi
"
AktG
;
§
;
.
verdeckte
gemischte
Sacheinlage
vgl.
Sen
.
.
20
November
liegt
auch
dann
Aktiengesellschaft
Zweijahresfrist
§
Abs.
AktG
Zusammenhang
Barkapitalerhöhung
Austauschgeschäft
Zeichner
neuen
Aktien
schließt
vereinbarte
Entgelt
Betrag
Einlageverpflichtung
auch
Volumen
Kapitalerhöhung
Vielfaches
übersteigt
.
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
unwirksame
Austauschgeschäft
ist
dingliche
Ansprüche
Inferenten
§
eingreifen
vgl.
Bereicherungsrecht
§
Saldierung
beiderseitigen
Bereicherungsansprüche
rückabzuwickeln
.
gilt
auch
Insolvenzverfahren
Gesellschaft
jedenfalls
dann
Voraussetzungen
sinngemäß
anzuwendenden
§
InsO
vorliegen
.
aktienrechtlicher
Rückforderungsanspruch
Gesellschaft
gemäß
§
AktG
besteht
Fällen
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
AktG
noch
Fall
Unwirksamkeit
Nachgründungsgeschäfts
gemäß
§
Abs.
AktG.
Unberührt
bleibt
Anspruch
Gesellschaft
erneute
Zahlung
Ausgabebetrages
Aktien
gemäß
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
AktG.
Auch
.
können
Gesellschaft
Insolvenzverwalter
unwirksamen
Austauschgeschäfts
Geleistete
zurückfordern
nur
Anspruch
Saldierung
verbleibenden
Überschuss
geltend
machen
müssen
entsprechenden
Saldo
Beachtung
prozessualen
Wahrheitspflicht
§
darlegen
.
Urteil
9
Juli
ZR
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
9
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Dr.
Caliebe
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
Februar
Kostenpunkt
Ausnahme
Entscheidung
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägers
Verhältnis
Beklagten
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
nachstehend
erkannt
ist
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
Revisionsverfahren
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Insolvenzverwalter
Vermögens
Po
.
AG
nachfolgend
:
Schuldnerin
Oktober
damaligen
Alleinaktionär
Dr.
nachfolgend
:
Dr.
Grundkapital
100.000,00
DM
gegründet
Juni
Handelsregister
eingetragen
worden
ist
.
Gegenstand
Unternehmens
war
neuartiges
Verfahren
Recycling
Altteppichböden
.
Realisierung
Projekts
stand
Dr.
Verhandlungen
Unternehmen
Metallgesellschaftskonzerns
nunmehr
Errichtung
entsprechenden
ling-Anlage
.
Angestrebt
war
Projekt
teils
öffentlichen
Mitteln
Landes
teils
Kreditmitteln
Landesbank
.
nachfolgend
:
finanzieren
.
maßgeblich
bestimmten
Verhandlungen
führten
8
Juli
Abschluss
umfangreichen
Vertragswerks
sog.
Sheet-Finanzierungsbedingungen
nachstehend
:
Kreditgeberin
Schuldnerin
Kreditnehmerin
unterzeichneten
.
weitere
Beteiligte
Kreditverhältnisses
unterzeichneten
Dr.
Metallgesellschaftskonzern
gehörende
Unternehmen
nämlich
LLE-GmbH
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Beklagte
Beklagte
2
.
Vertrag
stellte
Kreditgewährung
Höhe
Mio.
DM
Errichtung
Anlage
Bedingung
Aussicht
Beklagte
Wege
Kapitalerhöhung
Schuldnerin
DM
insgesamt
%
Schuldnerin
beteiligt
werden
.
verpflichteten
gesamtschuldnerisch
neuen
Aktien
Preis
DM
Agios
Mio.
DM
übernehmen
Schuldnerin
Gelder
31
Juli
Verfügung
stellen
.
Zusätzlich
verpflichteten
Dr.
Beklagte
weiteren
Finanzierungshilfen
Schuldnerin
.
TSF-Vertrag
beigefügt
war
Schuldnerin
bereits
unterzeichnete
"
Textentwurf
Lump
"
nachfolgend
:
LSTK-Vertrag
Anlage
Generalunternehmerin
Festpreis
Mio.
DM
errichten
sollte
.
Noch
8
Juli
beschloss
Hauptversammlung
Schuldnerin
Kapitalerhöhung
133.150,00
DM
.
Beklagte
zeichnete
neue
Aktien
je
DM
je
DM
.
Wirksamwerden
Kapitalerhöhung
§
AktG
26
.
August
waren
sonach
%
Beklagte
%
Dr.
75,103
%
Schuldnerin
beteiligt
.
Bewilligung
staatlichen
Investitionszuschusses
Mio.
DM
schlossen
Schuldnerin
31
.
August
Kreditvertrag
nachfolgend
sukzessive
ausgezahltes
Kreditvolumen
Mio.
DM
.
selben
Tag
schlossen
Besicherung
Kredits
Verpfändungsvertrag
.
wurden
"
gegenwärtigen
zukünftigen
Forderungen
"
Schuldnerin
u.a.
Beklagten
"
MezzanineFinanzierungen
sonstigen
Rechtsgründen
Ausnahme
Ansprüchen
Einzahlung
Grundkapital
"
.
Verpfändungsvertrag
war
Muster
Verpfändungsanzeige
§
beigefügt
Zugang
Beklagten
Kläger
Vorinstanz
bestritten
hat
.
9
.
September
schloss
Schuldnerin
nur
geringfügigen
Ergänzungen
Vertragstext
entsprach
schon
beigefügt
war
.
Auftragssumme
belief
netto
Mio.
DM
Mio.
.
Folgezeit
wurde
LSTK-Vertrag
mehrfach
modifiziert
insbesondere
Nachtrag
Nr.
20
November
unveränderte
Gültigkeit
übrigen
tragsbedingungen
ausdrücklich
festschrieb
.
Erstmals
Jahre
artikulierten
Beteiligten
Bedenken
LSTK-Vertrag
unwirksam
sein
könnte
§
AktG
falle
.
Parallel
gelangten
Beteiligte
Überzeugung
errichtete
Anlage
wirtschaftlich
betrieben
werden
könne
.
1
.
September
wurde
Antrag
Schuldnerin
Insolvenzverfahren
Vermögen
eröffnet
Kläger
Insolvenzverwalter
bestellt
.
erklärte
Schreiben
5
.
September
LSTK-Vertrag
zustimme
.
Insgesamt
hat
Schuldnerin
geschlossenen
LSTK-Vertrag
brutto
bezahlt
Nettobetrag
.
.
später
Beklagte
verschmolzen
worden
ist
;
Umsatzsteuer
Höhe
wurde
entsprechenden
Zession
Beklagte
Konzernmutter
gezahlt
.
hält
%
Anteile
Beklagten
ihrerseits
%
Anteile
Beklagten
vormals
:
Beklagten
hält
.
Abschluss
LSTK-Vertrages
bestanden
jeweiligen
Muttergesellschaften
Gewinnabführungsverträge
.
Klage
nimmt
Kläger
Beklagten
gesamtschuldnerisch
Rückzahlung
Schuldnerin
gezahlten
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
AktG
Anspruch
.
Klage
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Ansprüche
vollem
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
Verhältnis
Beklagten
erfolglos
führt
aber
Übrigen
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Berufungsgericht
.
10
.
Februar
veröffentlicht
meint
Kläger
sei
"
eigenem
Recht
"
Insolvenzverwalter
geltend
gemachten
Ansprüche
schon
aktivlegitimiert
Schuldnerin
wirksam
verpfändet
seien
.
Zugang
Verpfändungsanzeigen
§
Beklagten
könne
vorliegenden
Umständen
bezweifelt
werden
.
Klage
Einziehungsermächtigung
HeLaBa
gestützt
werde
sei
unzulässig
schutzwürdiges
Eigeninteresse
Klägers
Voraussetzung
gewillkürte
Prozessstandschaft
fehle
.
Übrigen
seien
etwaige
Ansprüche
HeLaBa
Zeit
Geltendmachung
ohnehin
verjährt
gewesen
.
abgesehen
falle
Vertrag
verschiedenen
Gründen
insbesondere
§
AktG
jetzt
:
Beklagte
nur
Beteiligung
%
Schuldnerin
vgl.
§
Abs.
Satz
AktG
erst
Aushandlung
LSTK-Vertragsinhalts
bereits
Sinne
Vorvertrages
bindenden
erworben
habe
.
gelte
auch
Beklagte
Schutzzweck
§
AktG
betroffen
sei
.
Selbst
anders
sehe
sei
LSTKVertrag
verschiedenen
Ablauf
Zweijahresfrist
vereinbarten
Nachträge
Schuldnerin
jedenfalls
wirksam
genehmigt
worden
.
Kläger
hilfsweise
Abstandnahme
Vorschuss
Mangelbeseitigung
Feststellung
begehre
sei
unzulässig
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkten
stand
aber
Ergebnis
nur
Ansprüche
Klägers
Beklagten
auswirkt
.
1
.
Berufungsgericht
Kläger
"
Aktivlegitimation
"
primär
eigenem
Recht
Insolvenzverwalter
geltend
gemachten
Rückzahlungsansprüche
vermeintlich
wirksamer
Verpfändung
abgesprochen
hat
vgl.
.
15
.
Mai
ZR
f.
kann
schon
Bestand
haben
Beklagten
Revisionsinstanz
vorgelegten
Verpfändungsanzeigen
9
November
nur
Vorstandsmitglied
Dr.
Schuldnerin
unterzeichnet
sind
Hauptversammlung
Schuldnerin
13
.
August
beschlossenen
9
.
Oktober
Handelsregister
eingetragenen
Änderung
Vertretungsverhältnisse
Schuldnerin
Alleinvertretung
mehr
befugt
war
.
weist
Revision
Bezugnahme
bereits
erstinstanzlich
vorgelegten
Handelsregisterauszug
Recht
.
§
Abs.
Satz
unterliegt
zwar
grundsätzlich
nur
dasjenige
Vorbringen
Beurteilung
Revisionsgerichts
Berufungsurteil
Sitzungsprotokoll
ergibt
.
Jedoch
ist
Vorschrift
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
einschränkend
auszulegen
Revisionsinstanz
neu
vorgetragene
Tatsachen
berücksichtigt
werden
können
unstreitig
sind
schützenswerte
Belange
Gegenseite
entgegenstehen
Senat
.
;
f.
;
.
21
November
;
Musielak/Ball
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
vgl.
auch
Abs.
.
ist
hier
Fall
:
Alleinunterzeichnung
Verpfändungsanzeigen
Dr.
Inhalt
Handelsregisterauszuges
Senat
Verweisung
vorinstanzlichen
Urteile
vorgelegten
Anlagen
ohnedies
berücksichtigen
könnte
sind
unstreitig
.
Schutzwürdige
Belange
Beklagten
Abtretungsanzeigen
selbst
vorgelegt
haben
stehen
Verwertung
.
ist
Verpfändung
Forderung
nur
wirksam
Gläubiger
Schuldner
anzeigt
.
Anzeige
ist
Willenserklärung
Palandt/Bassenge
.
Aufl
.
§
Rdn
.
2
;
Damrau
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
entsprechende
Willenserklärung
Schuldnerin
bedurfte
Mitwirkung
Vertretung
berufenen
Personen
konnte
Dr.
allein
wirksam
abgegeben
werden
Unwirksamkeit
Verpfändung
führt
.
Kläger
geltend
gemachten
Forderungen
auch
Schuldnerin
abgeschlossenen
Globalzessionsvertrag
erfasst
werden
sollten
kann
hier
dahinstehen
Gegensatz
Forderungsverpfändung
Einziehungsbefugnis
Klägers
gemäß
§
Abs.
InsO
ändern
würde
vgl.
.
15
.
Mai
aaO
.
2
.
Sache
kommt
hier
Ansicht
Berufungsgerichts
Prozessparteien
Anspruch
Klägers
Rückforderung
Schuldnerin
jetzt
:
Beklagte
gezahlten
Werklohns
Anwendbarkeit
§
AktG
etwaige
Genehmigung
LSTK-Vertrages
Schuldnerin
Ablauf
Zweijahresfrist
AktG
vgl.
auch
unten
.
Berufungsgericht
übersieht
Abschluss
LSTK-Vertrages
Zeitpunkt
Kapitalerhöhung
Übernahme
Beteiligung
Beklagten
Schuldnerin
bereits
vor-abgesprochen
war
eingezahlte
Einlagebetrag
Form
Teils
Werklohns
wieder
mittelbar
auch
Beklagte
Subunternehmerin
Schuldnerin
zurückfloss
Folge
-9-
hier
Grundsätze
verdeckten
gemischten
Sacheinlage
anzuwenden
sind
vgl.
Sen
.
.
20
November
.
verdeckte
Sacheinlage
liegt
gesetzlichen
Regeln
Sacheinlagen
objektiv
unterlaufen
werden
zwar
hier
Bareinlage
vereinbart
wird
Gesellschaft
aber
wirtschaftlicher
Betrachtung
Einleger
Zusammenhang
Übernahme
Einlage
abgeschlossenen
Gegengeschäfts
sonstigen
Absprache
Sachwert
erhalten
soll
Senat
;
;
8)
.
Senat
bereits
Urteil
15
.
Januar
.
entschieden
hat
gelten
Grundsätze
verdeckten
Sacheinlage
auch
Rahmen
Kapitalerhöhung
§
.
AktG
werden
Vorschriften
Nachgründung
§
AktG
verdrängt
.
vorliegenden
Fall
Errichtung
Anlage
vereinbarte
Preis
Wert
Beklagten
übernommene
Einlageverpflichtung
Vielfaches
überstieg
führt
Ansicht
Rechtsgutachter
Klägers
anderen
Beurteilung
gemischte
verdeckte
Sacheinlage
handelt
vgl.
Sen
.
.
20
November
aaO
.
.
Art
Kapitalaufbringung
liegt
Kombination
Sacheinlage
Sachübernahme
gekennzeichnet
ist
Gesellschafter
Betrag
Einlageverpflichtung
übersteigenden
Sachwert
Teil
Gewährung
Aktien
Teil
sonstiges
Entgelt
Gesellschaft
überträgt
vgl.
Senat
aaO
.
.
Habersack
Festschrift
Konzen
S.
f.
.
Handelt
Parteivereinbarung
unteilbare
Leistung
hier
Errichtung
gesamten
Betriebsanlage
so
unterliegt
Rechtsgeschäft
insgesamt
zwar
Interesse
Diskrepanz
Einlageverpflichtung
Inferenten
zahlenden
Entgelt
erst
recht
Sacheinlagen
geltenden
Regelungen
Gründungsstadium
vgl.
Senat
aaO
vorliegenden
Fall
Kapitalerhöhung
also
§
AktG
vgl.
Hüffer
AktG
7
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Schrifttum
Wortlaut
§
Abs.
Satz
AktG
folgend
Auffassung
vertreten
wird
§
AktG
erfasse
Sachübernahme
.
S.
§
Abs.
Satz
AktG
vgl.
Hüffer
aaO
Hinweis
§
Rdn
.
5
;
f.
;
MünchKommAktG/Peifer
2
.
Aufl
.
Rdn
.
bezieht
nur
§
Abs.
AktG
erfassten
Sachübernahmegeschäfte
Nichtaktionären
;
auch
hier
gegebene
Fall
verdeckten
Sacheinlage
selten
genannten
Mischform
begegnet
wird
stets
ausdrücklich
ausgenommen
vgl.
vorigen
Nachweise
.
ergibt
umgekehrt
korrekte
Einbringung
gemischten
Sacheinlage
gemäß
§
Abs.
AktG
Festsetzung
Gesamtgegenstandes
Nennbetrag
neuen
Aktien
hinausgehende
Entgelt
entfallenden
Preisanteile
Kapitalerhöhungsbeschluss
voraussetzt
.
Insoweit
gilt
hier
gemischten
Sacheinlage
Rahmen
§
Abs.
Satz
AktG
vgl.
Sen
.
.
20
November
aaO
.
.
Anders
kann
auch
Pflichtprüfung
gemäß
§
Abs.
AktG
sinnvoll
durchgeführt
werden
.
vorliegenden
Fall
genannten
Erfordernisse
beachtet
wurden
treten
Regeln
verdeckten
Sacheinlage
Unwirksamkeitsfolgen
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
ebenso
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
Sen
.
.
20
November
aaO
.
gesamten
Vertrag
gemischte
Sacheinlage
hier
also
LSTK-Vertrag
erstrecken
vgl.
auch
340
;
Sen
.
.
16
.
März
780
.
Weitere
Rechtsfolge
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
Bareinlage
wirksam
geleistet
Aktionär
verpflichtet
ist
Ausgabebetrag
Aktien
erneut
einzuzahlen
.
3
.
Derartige
Ansprüche
erneute
Einlagenzahlung
macht
Kläger
Beklagten
indes
geltend
begehrt
allein
Rückzahlung
Schuldnerin
Beklagte
gezahlten
Werklohns
.
allerdings
Anwendung
§
AktG
basierenden
Ansicht
Revision
steht
Kläger
aktienrechtlicher
Rückgewähranspruch
§
AktG
allenfalls
saldierender
Bereicherungsanspruch
§
§
.
aktienrechtliche
Rückgewähranspruch
§
AktG
betrifft
Kapitalerhaltung
vgl.
Großkomm.z
.
AktG/Henze
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8
;
Hüffer
aaO
§
Rdn
.
bezieht
§
AktG
Henze
.
;
Hüffer
aaO
.
.
§
Abs.
Satz
AktG
verbotene
Leistungen
Aktionäre
sind
nur
unangemessen
niedrige
Gegenleistung
gegenübersteht
aaO
.
m.w
.
.
;
Henze
.
.
Schon
schließt
allgemeine
Voraussetzungen
unabhängige
Anspruchsgrundlage
Rückforderungsansprüche
Gesellschaft
Aktionären
geschlossenen
aktienrechtlichen
Vorschriften
nichtigen
Verträgen
sehen
.
Wäre
anders
müsste
Gleiche
auch
Fällen
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
AktG
verdeckten
Sacheinlage
gelten
jedoch
einhelliger
Auffassung
auch
Gesellschaft
§
§
AktG
rückabgewickelt
wird
vgl.
Sen
.
.
16
.
März
aaO
;
Kölner
Komm.z
.
AktG/Lutter
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
.
AktG/
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Rdn
.
.
Fall
§
Abs.
AktG
anders
sein
soll
so
AktG
Rdn
.
ist
einzusehen
.
Vorschrift
steht
Reihe
§
Abs.
Satz
Abs.
AktG
;
bezweckt
nunmehrigen
Beschränkung
Geschäfte
Gründern
Aktionären
Umgehungsschutz
Vorschriften
§
AktG
Sacheinlagen
Gründung
nachgelagerte
Austauschgeschäfte
Zweijahresfrist
unterlaufen
werden
.
Zweck
Vorschrift
ist
allgemeiner
Meinung
erster
Linie
Sicherung
Kapitalaufbringung
vgl.
Hüffer
aaO
§
Rdn
.
.
Bestimmt
aber
Rückabwicklung
verdeckten
Sacheinlage
unmittelbarem
Umgehungstatbestand
Kapitalaufbringungsregeln
Gründung
AG
§
AktG
Bereicherungsrecht
so
kann
§
AktG
lediglich
verlängerte
"
Umgehungsschutz
vernünftigerweise
schärferen
Rechtsfolgen
Rückabwicklung
hier
Form
§
AktG
zeitigen
§
AktG
erfasste
Geschäft
genau
dasjenige
ist
Gesetzgeber
Teil
Gründung
abgesprochenen
verdeckten
Sacheinlage
verdächtigt
.
§
AktG
Fall
§
AktG
ebenso
wenig
eingreift
Fällen
§
§
Abs.
Abs.
AktG
kann
offen
bleiben
AktG
Fällen
verdeckten
Sachkapitalerhöhung
§
AktG
überhaupt
anwendbar
ist
vgl.
Nachweise
aaO
Rdn
.
Voraussetzungen
vorliegenden
Fall
gegeben
sind
.
vorliegenden
Fall
verdeckten
Sacheinlage
handelt
noch
abgeschlossenen
Kapitalaufbringungsvorgang
maßgeblichen
Vorschriften
aber
Kapitalerhaltung
unterliegt
vgl.
Sen
.
.
17
.
September
.
§
§
Abs.
Abs.
AktG
ordnen
aktienrechtliche
Rechtsfolgen
verdeckter
Sacheinlagen
lediglich
Fortbestehen
Bareinlageverpflichtung
einerseits
relative
Unwirksamkeit
Verdeckungsgeschäfts
vorgenommenen
Rechtshandlungen
.
wicklung
unwirksamen
Verdeckungsgeschäfts
hat
allgemeinen
Vorschriften
nämlich
§
§
erfolgen
vgl.
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Dementsprechend
hat
Senat
Urteil
16
.
März
f.
beiderseitigen
Bereicherungsansprüche
unwirksamen
Austauschgeschäft
Grundsätze
sog.
"
Saldotheorie
angewandt
zust
.
GmbHR
;
aaO
.
ist
Schrifttum
Teil
geäußerten
Kritik
vgl.
insbes
.
;
EWiR
;
GmbHR
Fn
.
;
vgl.
auch
Lieb
festzuhalten
.
Wertung
Aufrechnungsverbots
§
Abs.
Satz
AktG
steht
zutr
.
aaO
hier
fortbestehende
Einlageanspruch
nur
beiderseitigen
Bereicherungsansprüche
Verrechnung
einbezogen
werden
vgl.
auch
.
ipso
iure
eintretende
Saldierung
Möglichkeit
Heilung
verdeckten
Sacheinlage
offen
legende
Einbringung
Gegenstandes
vgl.
141
;
Gestalt
Bereicherungsanspruchs
Gesellschafters
Gesellschaft
beschnitten
wird
ist
hinzunehmen
.
lässt
Ansicht
16
.
Aufl
.
Rdn
.
entscheidendes
Argument
Lösung
gewinnen
.
Anwendung
gewissen
hier
relevanten
Einschränkungen
auch
Insolvenz
Beteiligten
geltenden
vgl.
Grundsätze
Fällen
verdeckten
Sacheinlage
ist
Vermeidung
Wertungswiderspruchs
erst
recht
geboten
Rechtsprechung
Senats
Unwirksamkeitsfolge
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
AktG
auch
dingliche
Erfüllungsgeschäft
erstreckt
Inferent
Eigentum
verbliebenen
Gegenstand
verdeckten
Sacheinlage
§
langen
Insolvenz
Gesellschaft
aussondern
kann
.
wäre
Zufälligkeiten
abhängiges
sachlich
rechtfertigendes
Ergebnis
Fall
Eigentumsverlustes
Inferenten
Verbindung
Vermischung
Gegenstandes
Sacheinlage
§
.
Fall
unkörperlichen
Sacheinlage
Sen
.
.
16
.
März
aaO
insolvent
gewordene
Gesellschaft
Verwalter
Inferenten
nochmalige
Einlagenzahlung
Rückzahlung
Entgelts
verlangen
Bereicherungsgegenstand
behalten
Inferenten
Quote
verweisen
könnte
.
liefe
wirtschaftlichen
Ergebnis
ungerechtfertigte
Bereicherung
Gesellschaft
Gläubiger
.
Ergebnis
folgt
vorliegenden
Fall
auch
insolvenzrechtlichen
Grundsätzen
zwar
schon
beiderseitigen
Bereicherungsforderungen
schon
Insolvenzeröffnung
aufrechenbar
gegenüberstanden
so
gemäß
§
InsO
auch
Insolvenzaufrechnung
möglich
wäre
.
Beklagte
hat
Zuge
Errichtung
Anlage
fortlaufend
rechtsgrundlose
Werkleistungen
erbracht
fortlaufend
Bereicherungsanspruch
Höhe
üblichen
hilfsweise
angemessenen
Vergütung
§
Abs.
erworben
vgl.
;
264
;
Bamberger/Roth/Wendehorst
§
Rdn
.
.
Ebenso
sind
Bereicherungsansprüche
Schuldnerin
jeweiligen
Zahlungen
Insolvenzeröffnung
entstanden
.
4
.
Schließlich
steht
auch
Umstand
Kläger
.
klagt
Anwendung
Saldotheorie
.
Zwar
ist
Höhe
verrechnenden
Bereicherungsansprüche
Beklagten
Gegensatz
Höhe
Ansprüche
Klägers
offen
kann
vorliegenden
Urkundenprozess
zulässigen
Beweismitteln
nachgewiesen
werden
vgl.
§
Abs.
.
verhilft
indes
Klage
noch
Erfolg
hier
Aufrechnung
Saldierung
beiderseitigen
Bereicherungsansprüche
vgl.
.
S.
Rechtsprechung
Reichsgerichts
zurückgehenden
Grundform
Saldotheorie
ankommt
vgl.
Flume
Festschrift
Jahre
Festgabe
Wissenschaft
S.
.
;
.
;
321
;
Schuldrecht
13
.
Aufl
.
;
Bürgerliches
Recht
20
.
Aufl
.
Rdn
.
.
hat
klagende
Bereicherungsgläubiger
einseitigen
Bereicherungsanspruch
nur
Anspruch
Saldierung
verbleibenden
Überschuss
aaO
.
materielle
Anspruchsumfang
wird
Urkundenprozess
verändert
bestimmt
umgekehrt
erforderliche
Darlegung
Höhe
Anspruchs
vgl.
aaO
;
.
10
.
Februar
1181
;
Flume
aaO
.
bedeutet
zwar
Bereicherungsgläubiger
Berechtigung
geforderten
Saldos
Darlegung
denkbaren
negativen
Rechnungsposten
darlegen
beweisen
muss
Voraussetzungen
Entreicherung
Beweislast
trägt
geltend
macht
.
10
.
Februar
aaO
;
.
Jedenfalls
aber
muss
Kläger
auch
Urkundenprozess
Beachtung
prozessualen
Wahrheitspflicht
§
zunächst
einmal
Saldo
darlegen
glaubt
Anspruch
haben
;
kann
einfach
gesamte
eigene
Leistung
zurückfordern
hier
offenkundig
ist
saldierender
Bereicherungsgegenstand
eigenen
Vermögen
befindet
Wert
jedenfalls
schätzen
kann
muss
bestimmte
Anspruchshöhe
geltend
machen
.
gilt
schon
ausgeführt
auch
Urkundenprozess
auch
hier
schlüssiger
Vortrag
Anspruchshöhe
erforderlich
ist
.
Fehlen
sonach
erforderlichen
Darlegungen
Klägers
ist
Sache
gleichwohl
Lasten
entscheidungsreif
Prozessbeteiligten
Vordergerichte
hier
maßgebenden
Gesichtspunkte
erkannt
haben
Kläger
§
Abs.
Gelegenheit
gegeben
werden
muss
erforderliche
Darlegung
nachzuholen
.
Sache
ist
Ansprüche
Klägers
Beklagte
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
5
.
Entscheidungsreif
ist
Sache
hingegen
Klage
Beklagten
richtet
.
waren
Vertragspartner
allein
Schuldnerin
Beklagte
geschlossenen
LSTK-Vertrages
Nichtigkeit
rückabzuwickeln
ist
.
hier
allein
Betracht
kommende
bereicherungsrechtliche
Rückabwicklung
Leistungskondiktion
gemäß
§
Abs.
Satz
findet
allgemeiner
Ansicht
allein
Partnern
unwirksam
vereinbarten
Leistungsverhältnisses
hier
also
Schuldnerin
Beklagten
.
Zugehörigkeit
Beklagten
Konzern
ist
Bereicherungsausgleich
Belang
Konzernunternehmen
jeweils
rechtlich
selbständige
Unternehmen
sind
.
gilt
auch
Bestehen
Gewinnabführungsverträgen
.
Tatsache
Beklagte
ebenfalls
Schuldnerin
beteiligt
Subunternehmerin
war
ändert
Beklagte
Partnerin
LSTK-Vertrages
war
Bereicherungsschuldnerin
Verhältnis
Kläger
ist
vgl.
Sen
.
.
12
.
Februar
.
.
Beklagte
mittelbaren
Einlagenrückflusses
Subunternehmerin
erneute
Einlagenzahlung
§
Abs.
Satz
AktG
schuldet
ist
hier
scheiden
anderer
Streitgegenstand
Kläger
geltend
gemachte
Rückzahlungsanspruch
ist
.
Kraemer
RiBGH
Dr.
kann
unterschreiben
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.10.2004
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung
10.02.2006