NAMEN ZR Verkündet : 9 Juli Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja " Lurgi " AktG ; § ; . verdeckte gemischte Sacheinlage vgl. Sen . . 20 November liegt auch dann Aktiengesellschaft Zweijahresfrist § Abs. AktG Zusammenhang Barkapitalerhöhung Austauschgeschäft Zeichner neuen Aktien schließt vereinbarte Entgelt Betrag Einlageverpflichtung auch Volumen Kapitalerhöhung Vielfaches übersteigt . gemäß § Abs. Satz AktG unwirksame Austauschgeschäft ist dingliche Ansprüche Inferenten § eingreifen vgl. Bereicherungsrecht § Saldierung beiderseitigen Bereicherungsansprüche rückabzuwickeln . gilt auch Insolvenzverfahren Gesellschaft jedenfalls dann Voraussetzungen sinngemäß anzuwendenden § InsO vorliegen . aktienrechtlicher Rückforderungsanspruch Gesellschaft gemäß § AktG besteht Fällen § § Abs. Satz Abs. Satz AktG noch Fall Unwirksamkeit Nachgründungsgeschäfts gemäß § Abs. AktG. Unberührt bleibt Anspruch Gesellschaft erneute Zahlung Ausgabebetrages Aktien gemäß § § Abs. Satz Abs. Satz AktG. Auch . können Gesellschaft Insolvenzverwalter unwirksamen Austauschgeschäfts Geleistete zurückfordern nur Anspruch Saldierung verbleibenden Überschuss geltend machen müssen entsprechenden Saldo Beachtung prozessualen Wahrheitspflicht § darlegen . Urteil 9 Juli ZR II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 9 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Dr. Caliebe Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Februar Kostenpunkt Ausnahme Entscheidung außergerichtlichen Kosten Beklagten insoweit aufgehoben Berufung Klägers Verhältnis Beklagten zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens nachstehend erkannt ist Berufungsgericht zurückverwiesen . weitergehende Revision wird zurückgewiesen . Kläger trägt außergerichtlichen Kosten Beklagten Revisionsverfahren . Tatbestand : Kläger ist Insolvenzverwalter Vermögens Po . AG nachfolgend : Schuldnerin Oktober damaligen Alleinaktionär Dr. nachfolgend : Dr. Grundkapital 100.000,00 DM gegründet Juni Handelsregister eingetragen worden ist . Gegenstand Unternehmens war neuartiges Verfahren Recycling Altteppichböden . Realisierung Projekts stand Dr. Verhandlungen Unternehmen Metallgesellschaftskonzerns nunmehr Errichtung entsprechenden ling-Anlage . Angestrebt war Projekt teils öffentlichen Mitteln Landes teils Kreditmitteln Landesbank . nachfolgend : finanzieren . maßgeblich bestimmten Verhandlungen führten 8 Juli Abschluss umfangreichen Vertragswerks sog. Sheet-Finanzierungsbedingungen nachstehend : Kreditgeberin Schuldnerin Kreditnehmerin unterzeichneten . weitere Beteiligte Kreditverhältnisses unterzeichneten Dr. Metallgesellschaftskonzern gehörende Unternehmen nämlich LLE-GmbH Rechtsvorgängerin Beklagten Beklagte Beklagte 2 . Vertrag stellte Kreditgewährung Höhe Mio. DM Errichtung Anlage Bedingung Aussicht Beklagte Wege Kapitalerhöhung Schuldnerin DM insgesamt % Schuldnerin beteiligt werden . verpflichteten gesamtschuldnerisch neuen Aktien Preis DM Agios Mio. DM übernehmen Schuldnerin Gelder 31 Juli Verfügung stellen . Zusätzlich verpflichteten Dr. Beklagte weiteren Finanzierungshilfen Schuldnerin . TSF-Vertrag beigefügt war Schuldnerin bereits unterzeichnete " Textentwurf Lump " nachfolgend : LSTK-Vertrag Anlage Generalunternehmerin Festpreis Mio. DM errichten sollte . Noch 8 Juli beschloss Hauptversammlung Schuldnerin Kapitalerhöhung 133.150,00 DM . Beklagte zeichnete neue Aktien je DM je DM . Wirksamwerden Kapitalerhöhung § AktG 26 . August waren sonach % Beklagte % Dr. 75,103 % Schuldnerin beteiligt . Bewilligung staatlichen Investitionszuschusses Mio. DM schlossen Schuldnerin 31 . August Kreditvertrag nachfolgend sukzessive ausgezahltes Kreditvolumen Mio. DM . selben Tag schlossen Besicherung Kredits Verpfändungsvertrag . wurden " gegenwärtigen zukünftigen Forderungen " Schuldnerin u.a. Beklagten " MezzanineFinanzierungen sonstigen Rechtsgründen Ausnahme Ansprüchen Einzahlung Grundkapital " . Verpfändungsvertrag war Muster Verpfändungsanzeige § beigefügt Zugang Beklagten Kläger Vorinstanz bestritten hat . 9 . September schloss Schuldnerin nur geringfügigen Ergänzungen Vertragstext entsprach schon beigefügt war . Auftragssumme belief netto Mio. DM Mio. € . Folgezeit wurde LSTK-Vertrag mehrfach modifiziert insbesondere Nachtrag Nr. 20 November unveränderte Gültigkeit übrigen tragsbedingungen ausdrücklich festschrieb . Erstmals Jahre artikulierten Beteiligten Bedenken LSTK-Vertrag unwirksam sein könnte § AktG falle . Parallel gelangten Beteiligte Überzeugung errichtete Anlage wirtschaftlich betrieben werden könne . 1 . September wurde Antrag Schuldnerin Insolvenzverfahren Vermögen eröffnet Kläger Insolvenzverwalter bestellt . erklärte Schreiben 5 . September LSTK-Vertrag zustimme . Insgesamt hat Schuldnerin geschlossenen LSTK-Vertrag € brutto bezahlt Nettobetrag . . € später Beklagte verschmolzen worden ist ; Umsatzsteuer Höhe € wurde entsprechenden Zession Beklagte Konzernmutter gezahlt . hält % Anteile Beklagten ihrerseits % Anteile Beklagten vormals : Beklagten hält . Abschluss LSTK-Vertrages bestanden jeweiligen Muttergesellschaften Gewinnabführungsverträge . Klage nimmt Kläger Beklagten gesamtschuldnerisch Rückzahlung Schuldnerin gezahlten € § § Abs. Satz Abs. Satz AktG Anspruch . Klage ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Ansprüche vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Verhältnis Beklagten erfolglos führt aber Übrigen Aufhebung Zurückverweisung . Berufungsgericht . 10 . Februar veröffentlicht meint Kläger sei " eigenem Recht " Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche schon aktivlegitimiert Schuldnerin wirksam verpfändet seien . Zugang Verpfändungsanzeigen § Beklagten könne vorliegenden Umständen bezweifelt werden . Klage Einziehungsermächtigung HeLaBa gestützt werde sei unzulässig schutzwürdiges Eigeninteresse Klägers Voraussetzung gewillkürte Prozessstandschaft fehle . Übrigen seien etwaige Ansprüche HeLaBa Zeit Geltendmachung ohnehin verjährt gewesen . abgesehen falle Vertrag verschiedenen Gründen insbesondere § AktG jetzt : Beklagte nur Beteiligung % Schuldnerin vgl. § Abs. Satz AktG erst Aushandlung LSTK-Vertragsinhalts bereits Sinne Vorvertrages bindenden erworben habe . gelte auch Beklagte Schutzzweck § AktG betroffen sei . Selbst anders sehe sei LSTKVertrag verschiedenen Ablauf Zweijahresfrist vereinbarten Nachträge Schuldnerin jedenfalls wirksam genehmigt worden . Kläger hilfsweise Abstandnahme Vorschuss Mangelbeseitigung Feststellung begehre sei unzulässig . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkten stand aber Ergebnis nur Ansprüche Klägers Beklagten auswirkt . 1 . Berufungsgericht Kläger " Aktivlegitimation " primär eigenem Recht Insolvenzverwalter geltend gemachten Rückzahlungsansprüche vermeintlich wirksamer Verpfändung abgesprochen hat vgl. . 15 . Mai ZR f. kann schon Bestand haben Beklagten Revisionsinstanz vorgelegten Verpfändungsanzeigen 9 November nur Vorstandsmitglied Dr. Schuldnerin unterzeichnet sind Hauptversammlung Schuldnerin 13 . August beschlossenen 9 . Oktober Handelsregister eingetragenen Änderung Vertretungsverhältnisse Schuldnerin Alleinvertretung mehr befugt war . weist Revision Bezugnahme bereits erstinstanzlich vorgelegten Handelsregisterauszug Recht . § Abs. Satz unterliegt zwar grundsätzlich nur dasjenige Vorbringen Beurteilung Revisionsgerichts Berufungsurteil Sitzungsprotokoll ergibt . Jedoch ist Vorschrift ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofes einschränkend auszulegen Revisionsinstanz neu vorgetragene Tatsachen berücksichtigt werden können unstreitig sind schützenswerte Belange Gegenseite entgegenstehen Senat . ; f. ; . 21 November ; Musielak/Ball 5 . Aufl . § Rdn . ; vgl. auch Abs. . ist hier Fall : Alleinunterzeichnung Verpfändungsanzeigen Dr. Inhalt Handelsregisterauszuges Senat Verweisung vorinstanzlichen Urteile vorgelegten Anlagen ohnedies berücksichtigen könnte sind unstreitig . Schutzwürdige Belange Beklagten Abtretungsanzeigen selbst vorgelegt haben stehen Verwertung . ist Verpfändung Forderung nur wirksam Gläubiger Schuldner anzeigt . Anzeige ist Willenserklärung Palandt/Bassenge . Aufl . § Rdn . 2 ; Damrau 4 . Aufl . § Rdn . . entsprechende Willenserklärung Schuldnerin bedurfte Mitwirkung Vertretung berufenen Personen konnte Dr. allein wirksam abgegeben werden Unwirksamkeit Verpfändung führt . Kläger geltend gemachten Forderungen auch Schuldnerin abgeschlossenen Globalzessionsvertrag erfasst werden sollten kann hier dahinstehen Gegensatz Forderungsverpfändung Einziehungsbefugnis Klägers gemäß § Abs. InsO ändern würde vgl. . 15 . Mai aaO . 2 . Sache kommt hier Ansicht Berufungsgerichts Prozessparteien Anspruch Klägers Rückforderung Schuldnerin jetzt : Beklagte gezahlten Werklohns Anwendbarkeit § AktG etwaige Genehmigung LSTK-Vertrages Schuldnerin Ablauf Zweijahresfrist AktG vgl. auch unten . Berufungsgericht übersieht Abschluss LSTK-Vertrages Zeitpunkt Kapitalerhöhung Übernahme Beteiligung Beklagten Schuldnerin bereits vor-abgesprochen war eingezahlte Einlagebetrag Form Teils Werklohns wieder mittelbar auch Beklagte Subunternehmerin Schuldnerin zurückfloss Folge -9- hier Grundsätze verdeckten gemischten Sacheinlage anzuwenden sind vgl. Sen . . 20 November . verdeckte Sacheinlage liegt gesetzlichen Regeln Sacheinlagen objektiv unterlaufen werden zwar hier Bareinlage vereinbart wird Gesellschaft aber wirtschaftlicher Betrachtung Einleger Zusammenhang Übernahme Einlage abgeschlossenen Gegengeschäfts sonstigen Absprache Sachwert erhalten soll Senat ; ; 8) . Senat bereits Urteil 15 . Januar . entschieden hat gelten Grundsätze verdeckten Sacheinlage auch Rahmen Kapitalerhöhung § . AktG werden Vorschriften Nachgründung § AktG verdrängt . vorliegenden Fall Errichtung Anlage vereinbarte Preis Wert Beklagten übernommene Einlageverpflichtung Vielfaches überstieg führt Ansicht Rechtsgutachter Klägers anderen Beurteilung gemischte verdeckte Sacheinlage handelt vgl. Sen . . 20 November aaO . . Art Kapitalaufbringung liegt Kombination Sacheinlage Sachübernahme gekennzeichnet ist Gesellschafter Betrag Einlageverpflichtung übersteigenden Sachwert Teil Gewährung Aktien Teil sonstiges Entgelt Gesellschaft überträgt vgl. Senat aaO . . Habersack Festschrift Konzen S. f. . Handelt Parteivereinbarung unteilbare Leistung hier Errichtung gesamten Betriebsanlage so unterliegt Rechtsgeschäft insgesamt zwar Interesse Diskrepanz Einlageverpflichtung Inferenten zahlenden Entgelt erst recht Sacheinlagen geltenden Regelungen Gründungsstadium vgl. Senat aaO vorliegenden Fall Kapitalerhöhung also § AktG vgl. Hüffer AktG 7 . Aufl . Rdn . . Schrifttum Wortlaut § Abs. Satz AktG folgend Auffassung vertreten wird § AktG erfasse Sachübernahme . S. § Abs. Satz AktG vgl. Hüffer aaO Hinweis § Rdn . 5 ; f. ; MünchKommAktG/Peifer 2 . Aufl . Rdn . bezieht nur § Abs. AktG erfassten Sachübernahmegeschäfte Nichtaktionären ; auch hier gegebene Fall verdeckten Sacheinlage selten genannten Mischform begegnet wird stets ausdrücklich ausgenommen vgl. vorigen Nachweise . ergibt umgekehrt korrekte Einbringung gemischten Sacheinlage gemäß § Abs. AktG Festsetzung Gesamtgegenstandes Nennbetrag neuen Aktien hinausgehende Entgelt entfallenden Preisanteile Kapitalerhöhungsbeschluss voraussetzt . Insoweit gilt hier gemischten Sacheinlage Rahmen § Abs. Satz AktG vgl. Sen . . 20 November aaO . . Anders kann auch Pflichtprüfung gemäß § Abs. AktG sinnvoll durchgeführt werden . vorliegenden Fall genannten Erfordernisse beachtet wurden treten Regeln verdeckten Sacheinlage Unwirksamkeitsfolgen gemäß § Abs. Satz AktG ebenso gemäß § Abs. Satz AktG Sen . . 20 November aaO . gesamten Vertrag gemischte Sacheinlage hier also LSTK-Vertrag erstrecken vgl. auch 340 ; Sen . . 16 . März 780 . Weitere Rechtsfolge ist gemäß § Abs. Satz AktG Bareinlage wirksam geleistet Aktionär verpflichtet ist Ausgabebetrag Aktien erneut einzuzahlen . 3 . Derartige Ansprüche erneute Einlagenzahlung macht Kläger Beklagten indes geltend begehrt allein Rückzahlung Schuldnerin Beklagte gezahlten Werklohns . allerdings Anwendung § AktG basierenden Ansicht Revision steht Kläger aktienrechtlicher Rückgewähranspruch § AktG allenfalls saldierender Bereicherungsanspruch § § . aktienrechtliche Rückgewähranspruch § AktG betrifft Kapitalerhaltung vgl. Großkomm.z . AktG/Henze . Aufl . § Rdn . 8 ; Hüffer aaO § Rdn . bezieht § AktG Henze . ; Hüffer aaO . . § Abs. Satz AktG verbotene Leistungen Aktionäre sind nur unangemessen niedrige Gegenleistung gegenübersteht aaO . m.w . . ; Henze . . Schon schließt allgemeine Voraussetzungen unabhängige Anspruchsgrundlage Rückforderungsansprüche Gesellschaft Aktionären geschlossenen aktienrechtlichen Vorschriften nichtigen Verträgen sehen . Wäre anders müsste Gleiche auch Fällen § § Abs. Satz Abs. Satz AktG verdeckten Sacheinlage gelten jedoch einhelliger Auffassung auch Gesellschaft § § AktG rückabgewickelt wird vgl. Sen . . 16 . März aaO ; Kölner Komm.z . AktG/Lutter 2 . Aufl . Rdn . ; 2 . Aufl . § Rdn . ; . AktG/ 4 . Aufl . § Rdn . ; Rdn . . Fall § Abs. AktG anders sein soll so AktG Rdn . ist einzusehen . Vorschrift steht Reihe § Abs. Satz Abs. AktG ; bezweckt nunmehrigen Beschränkung Geschäfte Gründern Aktionären Umgehungsschutz Vorschriften § AktG Sacheinlagen Gründung nachgelagerte Austauschgeschäfte Zweijahresfrist unterlaufen werden . Zweck Vorschrift ist allgemeiner Meinung erster Linie Sicherung Kapitalaufbringung vgl. Hüffer aaO § Rdn . . Bestimmt aber Rückabwicklung verdeckten Sacheinlage unmittelbarem Umgehungstatbestand Kapitalaufbringungsregeln Gründung AG § AktG Bereicherungsrecht so kann § AktG lediglich verlängerte " Umgehungsschutz vernünftigerweise schärferen Rechtsfolgen Rückabwicklung hier Form § AktG zeitigen § AktG erfasste Geschäft genau dasjenige ist Gesetzgeber Teil Gründung abgesprochenen verdeckten Sacheinlage verdächtigt . § AktG Fall § AktG ebenso wenig eingreift Fällen § § Abs. Abs. AktG kann offen bleiben AktG Fällen verdeckten Sachkapitalerhöhung § AktG überhaupt anwendbar ist vgl. Nachweise aaO Rdn . Voraussetzungen vorliegenden Fall gegeben sind . vorliegenden Fall verdeckten Sacheinlage handelt noch abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang maßgeblichen Vorschriften aber Kapitalerhaltung unterliegt vgl. Sen . . 17 . September . § § Abs. Abs. AktG ordnen aktienrechtliche Rechtsfolgen verdeckter Sacheinlagen lediglich Fortbestehen Bareinlageverpflichtung einerseits relative Unwirksamkeit Verdeckungsgeschäfts vorgenommenen Rechtshandlungen . wicklung unwirksamen Verdeckungsgeschäfts hat allgemeinen Vorschriften nämlich § § erfolgen vgl. 2 . Aufl . § Rdn . . Dementsprechend hat Senat Urteil 16 . März f. beiderseitigen Bereicherungsansprüche unwirksamen Austauschgeschäft Grundsätze sog. " Saldotheorie angewandt zust . GmbHR ; aaO . ist Schrifttum Teil geäußerten Kritik vgl. insbes . ; EWiR ; GmbHR Fn . ; vgl. auch Lieb festzuhalten . Wertung Aufrechnungsverbots § Abs. Satz AktG steht zutr . aaO hier fortbestehende Einlageanspruch nur beiderseitigen Bereicherungsansprüche Verrechnung einbezogen werden vgl. auch . ipso iure eintretende Saldierung Möglichkeit Heilung verdeckten Sacheinlage offen legende Einbringung Gegenstandes vgl. 141 ; Gestalt Bereicherungsanspruchs Gesellschafters Gesellschaft beschnitten wird ist hinzunehmen . lässt Ansicht 16 . Aufl . Rdn . entscheidendes Argument Lösung gewinnen . Anwendung gewissen hier relevanten Einschränkungen auch Insolvenz Beteiligten geltenden vgl. Grundsätze Fällen verdeckten Sacheinlage ist Vermeidung Wertungswiderspruchs erst recht geboten Rechtsprechung Senats Unwirksamkeitsfolge § Abs. Satz Abs. Satz AktG auch dingliche Erfüllungsgeschäft erstreckt Inferent Eigentum verbliebenen Gegenstand verdeckten Sacheinlage § langen Insolvenz Gesellschaft aussondern kann . wäre Zufälligkeiten abhängiges sachlich rechtfertigendes Ergebnis Fall Eigentumsverlustes Inferenten Verbindung Vermischung Gegenstandes Sacheinlage § . Fall unkörperlichen Sacheinlage Sen . . 16 . März aaO insolvent gewordene Gesellschaft Verwalter Inferenten nochmalige Einlagenzahlung Rückzahlung Entgelts verlangen Bereicherungsgegenstand behalten Inferenten Quote verweisen könnte . liefe wirtschaftlichen Ergebnis ungerechtfertigte Bereicherung Gesellschaft Gläubiger . Ergebnis folgt vorliegenden Fall auch insolvenzrechtlichen Grundsätzen zwar schon beiderseitigen Bereicherungsforderungen schon Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenüberstanden so gemäß § InsO auch Insolvenzaufrechnung möglich wäre . Beklagte hat Zuge Errichtung Anlage fortlaufend rechtsgrundlose Werkleistungen erbracht fortlaufend Bereicherungsanspruch Höhe üblichen hilfsweise angemessenen Vergütung § Abs. erworben vgl. ; 264 ; Bamberger/Roth/Wendehorst § Rdn . . Ebenso sind Bereicherungsansprüche Schuldnerin jeweiligen Zahlungen Insolvenzeröffnung entstanden . 4 . Schließlich steht auch Umstand Kläger . klagt Anwendung Saldotheorie . Zwar ist Höhe verrechnenden Bereicherungsansprüche Beklagten Gegensatz Höhe Ansprüche Klägers offen kann vorliegenden Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden vgl. § Abs. . verhilft indes Klage noch Erfolg hier Aufrechnung Saldierung beiderseitigen Bereicherungsansprüche vgl. . S. Rechtsprechung Reichsgerichts zurückgehenden Grundform Saldotheorie ankommt vgl. Flume Festschrift Jahre Festgabe Wissenschaft S. . ; . ; 321 ; Schuldrecht 13 . Aufl . ; Bürgerliches Recht 20 . Aufl . Rdn . . hat klagende Bereicherungsgläubiger einseitigen Bereicherungsanspruch nur Anspruch Saldierung verbleibenden Überschuss aaO . materielle Anspruchsumfang wird Urkundenprozess verändert bestimmt umgekehrt erforderliche Darlegung Höhe Anspruchs vgl. aaO ; . 10 . Februar 1181 ; Flume aaO . bedeutet zwar Bereicherungsgläubiger Berechtigung geforderten Saldos Darlegung denkbaren negativen Rechnungsposten darlegen beweisen muss Voraussetzungen Entreicherung Beweislast trägt geltend macht . 10 . Februar aaO ; . Jedenfalls aber muss Kläger auch Urkundenprozess Beachtung prozessualen Wahrheitspflicht § zunächst einmal Saldo darlegen glaubt Anspruch haben ; kann einfach gesamte eigene Leistung zurückfordern hier offenkundig ist saldierender Bereicherungsgegenstand eigenen Vermögen befindet Wert jedenfalls schätzen kann muss bestimmte Anspruchshöhe geltend machen . gilt schon ausgeführt auch Urkundenprozess auch hier schlüssiger Vortrag Anspruchshöhe erforderlich ist . Fehlen sonach erforderlichen Darlegungen Klägers ist Sache gleichwohl Lasten entscheidungsreif Prozessbeteiligten Vordergerichte hier maßgebenden Gesichtspunkte erkannt haben Kläger § Abs. Gelegenheit gegeben werden muss erforderliche Darlegung nachzuholen . Sache ist Ansprüche Klägers Beklagte Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . 5 . Entscheidungsreif ist Sache hingegen Klage Beklagten richtet . waren Vertragspartner allein Schuldnerin Beklagte geschlossenen LSTK-Vertrages Nichtigkeit rückabzuwickeln ist . hier allein Betracht kommende bereicherungsrechtliche Rückabwicklung Leistungskondiktion gemäß § Abs. Satz findet allgemeiner Ansicht allein Partnern unwirksam vereinbarten Leistungsverhältnisses hier also Schuldnerin Beklagten . Zugehörigkeit Beklagten Konzern ist Bereicherungsausgleich Belang Konzernunternehmen jeweils rechtlich selbständige Unternehmen sind . gilt auch Bestehen Gewinnabführungsverträgen . Tatsache Beklagte ebenfalls Schuldnerin beteiligt Subunternehmerin war ändert Beklagte Partnerin LSTK-Vertrages war Bereicherungsschuldnerin Verhältnis Kläger ist vgl. Sen . . 12 . Februar . . Beklagte mittelbaren Einlagenrückflusses Subunternehmerin erneute Einlagenzahlung § Abs. Satz AktG schuldet ist hier scheiden anderer Streitgegenstand Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist . Kraemer RiBGH Dr. kann unterschreiben . Vorinstanzen : Entscheidung 26.10.2004 OLG Frankfurt/Main Entscheidung 10.02.2006