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572 lines
5.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
wird
gerichtlich
Gesellschafter
vertreten
Geschäftsführungsbefugnis
zusteht
Gesellschaftsvertrag
abweichenden
Regelungen
enthält
.
Gesellschafter
können
Vertretungsmangel
Eintritt
gesetzliche
Vertreter
Genehmigung
bisherigen
Prozessführung
heilen
.
Urteil
19
Juli
ZR
AG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
19
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
8
.
Januar
wird
Kosten
Maßgabe
zurückgewiesen
Klage
unzulässig
abgewiesen
wird
.
Tatbestand
:
Beklagten
waren
Gesellschafter
Klägerin
geschlossenen
Immobilienfonds
Form
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
kündigten
Gesellschaftsvertrag
31
.
Dezember
.
Gesellschaftsvertrag
wird
Ausscheiden
Gesellschafters
Gesellschaft
übrigen
Gesellschaftern
fortgeführt
.
Auseinandersetzung
bestimmt
Gesellschaftsvertrages
u.a.
:
"
1
.
Geschäftsbesorger
hat
Ausscheiden
Gesellschafters
Auseinandersetzungsbilanz
aufzustellen
Wirtschaftsgüter
Auflösung
stiller
Reserven
Verkehrswert
einzustellen
sind
.
Etwaige
immaterielle
Werte
bleiben
Betracht
.
4
.
Auseinandersetzungsbilanz
Gesellschaft
wird
Ablauf
Monaten
Absendung
ausscheidenden
Gesellschafter
verbindlich
sei
denn
Gesellschafter
verlangt
Zweimonatsfrist
Einleitung
Abs.
vorgeschriebenen
Verfahrens
Geschäftsbesorger
gerichteten
Briefes
.
5
.
Auseinandersetzungsguthaben
ist
gleichen
Jahresraten
auszuzahlen
.
erste
Rate
ist
Monate
Ausscheiden
fällig
.
7
.
negativem
Abfindungsanspruch
ist
ausscheidende
Gesellschafter
verpflichtet
Monaten
Ausscheiden
erforderlichen
Betrag
einzuzahlen
.
Erst
erfolgter
Zahlung
wird
Gesellschafter
Verbindlichkeiten
freigestellt
.
"
Schreiben
27
.
Dezember
übersandte
Klägerin
Beklagten
anderen
ausgeschiedenen
Mitgliedern
Auseinandersetzungsbilanz
.
21
Juli
erstellte
Klägerin
überarbeitete
Auseinandersetzungsbilanz
negativen
anteiligen
Verlust
Zeitpunkt
Höhe
7.566,46
ergab
.
Auseinandersetzungsbilanz
wurde
Schreiben
25
Juli
Beklagten
übersandt
.
ebenfalls
ausgeschiedener
Gesellschafter
legte
Auseinandersetzungsbilanz
Widerspruch
6
.
Januar
begründete
zusätzlich
vermerkte
auch
Beklagten
Widerspruch
anschließen
.
20
.
September
beantragte
Klägerin
vertreten
Gesellschafterin
Teilbetrag
Höhe
Auseinandersetzungsbilanz
Erlass
Mahnbescheids
Beklagten
2
.
Oktober
zugestellt
wurde
.
§
Abs.
Gesellschaftsvertrags
obliegt
Führung
Geschäfte
Gesellschaftern
schaftlich
.
Mahngericht
forderte
Eingang
Widerspruchs
Klägerin
14
.
Oktober
Einzahlung
weiteren
Gerichtskosten
.
Klägerin
zahlte
4
.
Januar
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
Verjährung
abgewiesen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Ergebnis
Erfolg
.
Klage
ist
bereits
unzulässig
abzuweisen
Klägerin
Vorschrift
Gesetze
vertreten
ist
§
Nr.
.
1
.
Klägerin
muss
organschaftlich
Gesellschaftern
vertreten
werden
.
.
Abs.
.
V.m
.
wird
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Gesellschafter
gerichtlich
außergerichtlich
vertreten
Geschäftsführungsbefugnis
zusteht
Gesellschaftsvertrag
abweichenden
Regelungen
enthält
vgl.
Urteil
14
.
Februar
ZR
524
.
§
Abs.
Gesellschaftsvertrags
Klägerin
obliegt
Führung
Geschäfte
Gesellschaftern
gemeinschaftlich
so
Gesellschaft
Gesamtvertreter
vertreten
.
Klägerin
ist
Verfahren
Gesellschaftern
nur
Gesellschafterin
vertreten
.
scheidsantrag
Vertreterbezeichnung
folgenden
gerichtlichen
Entscheidungen
übernommen
haben
hat
Klägerin
einzige
che
Vertreterin
Gesellschaft
aufgeführt
.
ist
ausdrücklich
noch
konkludent
alleinigen
Vertretung
Gesellschaft
beauftragt
worden
.
2
.
Rubrum
ist
Klägerin
beantragt
berichtigen
Gesellschafter
vertreten
wird
.
Angabe
Vertreters
kann
berichtigt
werden
irrtümlich
falsch
bezeichnet
ist
Urteil
16
.
Februar
.
.
irrtümlich
aufgeführt
wurde
Gesellschafter
che
Vertreter
bezeichnet
werden
sollten
bestehen
Anhaltspunkte
.
Benennung
gesetzlicher
Vertreterin
beruht
Angaben
Mahnbescheidsantrag
.
Klägerin
hat
Berichtigungsantrag
begründet
.
3
.
Revisionsinstanz
Amts
berücksichtigende
Vertretungsmangel
wurde
geheilt
.
Heilung
ist
möglich
gesetzlichen
Vertreter
Klägerin
Prozess
eintreten
Prozessführung
vollmachtlosen
Vertreters
genehmigen
Urteil
16
.
Februar
.
10
;
21
.
Juni
ZR
;
8
.
September
ZR
.
Gesellschafter
sind
Hinweises
Senats
Vertretungsmangel
Terminsbestimmung
eingetreten
haben
Prozessführung
Gesellschafterin
genehmigt
.
Erklärung
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
mündlichen
Verhandlung
Senat
erkläre
Vollmacht
Gesellschafter
Gesellschafter
Klägerin
Prozessführung
genehmigen
gesetzliche
Vertreter
Prozess
eintreten
führt
Eintritt
Genehmigung
Prozessführung
.
hat
bestrittene
Vollmacht
Gesellschafter
Erklärungen
abgeben
können
nachgewiesen
.
Prozessvollmacht
vollmachtlose
Vertreterin
schaft
Geschäftsbesorgerin
geschäftsführungsberechtigte
Gesellschafterin
ist
erteilt
hat
umfasst
Erklärungen
Gesellschafter
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung