NAMEN Verkündet : 19 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird gerichtlich Gesellschafter vertreten Geschäftsführungsbefugnis zusteht Gesellschaftsvertrag abweichenden Regelungen enthält . Gesellschafter können Vertretungsmangel Eintritt gesetzliche Vertreter Genehmigung bisherigen Prozessführung heilen . Urteil 19 Juli ZR AG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 19 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil Zivilkammer Landgerichts 8 . Januar wird Kosten Maßgabe zurückgewiesen Klage unzulässig abgewiesen wird . Tatbestand : Beklagten waren Gesellschafter Klägerin geschlossenen Immobilienfonds Form Gesellschaft bürgerlichen Rechts kündigten Gesellschaftsvertrag 31 . Dezember . Gesellschaftsvertrag wird Ausscheiden Gesellschafters Gesellschaft übrigen Gesellschaftern fortgeführt . Auseinandersetzung bestimmt Gesellschaftsvertrages u.a. : " 1 . Geschäftsbesorger hat Ausscheiden Gesellschafters Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen Wirtschaftsgüter Auflösung stiller Reserven Verkehrswert einzustellen sind . Etwaige immaterielle Werte bleiben Betracht . 4 . Auseinandersetzungsbilanz Gesellschaft wird Ablauf Monaten Absendung ausscheidenden Gesellschafter verbindlich sei denn Gesellschafter verlangt Zweimonatsfrist Einleitung Abs. vorgeschriebenen Verfahrens Geschäftsbesorger gerichteten Briefes . 5 . Auseinandersetzungsguthaben ist gleichen Jahresraten auszuzahlen . erste Rate ist Monate Ausscheiden fällig . 7 . negativem Abfindungsanspruch ist ausscheidende Gesellschafter verpflichtet Monaten Ausscheiden erforderlichen Betrag einzuzahlen . Erst erfolgter Zahlung wird Gesellschafter Verbindlichkeiten freigestellt . " Schreiben 27 . Dezember übersandte Klägerin Beklagten anderen ausgeschiedenen Mitgliedern Auseinandersetzungsbilanz . 21 Juli erstellte Klägerin überarbeitete Auseinandersetzungsbilanz negativen anteiligen Verlust Zeitpunkt Höhe 7.566,46 € ergab . Auseinandersetzungsbilanz wurde Schreiben 25 Juli Beklagten übersandt . ebenfalls ausgeschiedener Gesellschafter legte Auseinandersetzungsbilanz Widerspruch 6 . Januar begründete zusätzlich vermerkte auch Beklagten Widerspruch anschließen . 20 . September beantragte Klägerin vertreten Gesellschafterin Teilbetrag Höhe € Auseinandersetzungsbilanz Erlass Mahnbescheids Beklagten 2 . Oktober zugestellt wurde . § Abs. Gesellschaftsvertrags obliegt Führung Geschäfte Gesellschaftern schaftlich . Mahngericht forderte Eingang Widerspruchs Klägerin 14 . Oktober Einzahlung weiteren Gerichtskosten . Klägerin zahlte 4 . Januar . Amtsgericht hat Klage stattgegeben Berufungsgericht hat Berufung Beklagten Verjährung abgewiesen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Revision hat Ergebnis Erfolg . Klage ist bereits unzulässig abzuweisen Klägerin Vorschrift Gesetze vertreten ist § Nr. . 1 . Klägerin muss organschaftlich Gesellschaftern vertreten werden . . Abs. . V.m . wird Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschafter gerichtlich außergerichtlich vertreten Geschäftsführungsbefugnis zusteht Gesellschaftsvertrag abweichenden Regelungen enthält vgl. Urteil 14 . Februar ZR 524 . § Abs. Gesellschaftsvertrags Klägerin obliegt Führung Geschäfte Gesellschaftern gemeinschaftlich so Gesellschaft Gesamtvertreter vertreten . Klägerin ist Verfahren Gesellschaftern nur Gesellschafterin vertreten . scheidsantrag Vertreterbezeichnung folgenden gerichtlichen Entscheidungen übernommen haben hat Klägerin einzige che Vertreterin Gesellschaft aufgeführt . ist ausdrücklich noch konkludent alleinigen Vertretung Gesellschaft beauftragt worden . 2 . Rubrum ist Klägerin beantragt berichtigen Gesellschafter vertreten wird . Angabe Vertreters kann berichtigt werden irrtümlich falsch bezeichnet ist Urteil 16 . Februar . . irrtümlich aufgeführt wurde Gesellschafter che Vertreter bezeichnet werden sollten bestehen Anhaltspunkte . Benennung gesetzlicher Vertreterin beruht Angaben Mahnbescheidsantrag . Klägerin hat Berichtigungsantrag begründet . 3 . Revisionsinstanz Amts berücksichtigende Vertretungsmangel wurde geheilt . Heilung ist möglich gesetzlichen Vertreter Klägerin Prozess eintreten Prozessführung vollmachtlosen Vertreters genehmigen Urteil 16 . Februar . 10 ; 21 . Juni ZR ; 8 . September ZR . Gesellschafter sind Hinweises Senats Vertretungsmangel Terminsbestimmung eingetreten haben Prozessführung Gesellschafterin genehmigt . Erklärung Prozessbevollmächtigten Klägerin mündlichen Verhandlung Senat erkläre Vollmacht Gesellschafter Gesellschafter Klägerin Prozessführung genehmigen gesetzliche Vertreter Prozess eintreten führt Eintritt Genehmigung Prozessführung . hat bestrittene Vollmacht Gesellschafter Erklärungen abgeben können nachgewiesen . Prozessvollmacht vollmachtlose Vertreterin schaft Geschäftsbesorgerin geschäftsführungsberechtigte Gesellschafterin ist erteilt hat umfasst Erklärungen Gesellschafter . Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung