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272 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
19
Juli
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
19
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Münke
Dr.
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Klägerin
Streitwertfestsetzung
Senatsbeschluß
9
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Klägerin
verfolgte
Begehren
vermeintlich
pflichtwidriger
Geschäftsführung
.
OHG
Schadensersatzpflicht
Beklagten
Rechtsnachfolgerin
festzustellen
ist
Rechtszügen
Erfolg
geblieben
.
Ausgehend
Klageschrift
mitgeteilten
voraussichtlichen
Schadensbetrag
350.000,00
DM
hat
Senat
Abschlag
%
vorgenommen
Beschluß
Nichtannahme
Revision
Streitwert
Übereinstimmung
Vorinstanzen
280.000,00
DM
festgesetzt
.
Gegenvorstellung
beantragt
Klägerin
Streitwert
162.895,16
DM
ermäßigen
.
II
.
Gegenvorstellung
ist
zulässig
hat
aber
Sache
Erfolg
.
1
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
wird
Frist
§
Abs.
Satz
erhobene
Gegenvorstellung
erlassene
Streitwertfestsetzung
sachlich
beschieden
.
12
.
Februar
IVa
737
;
.
7
.
April
VersR
.
Sechs-Monats-Frist
§
Abs.
Satz
ist
gewahrt
11
.
Februar
zugestellten
Senatsbeschluß
9
.
Februar
gerichtete
Gegenvorstellung
9
.
Juni
Bundesgerichtshof
eingegangen
ist
.
Vertretung
Klägerin
erstinstanzlichen
Bevollmächtigten
begegnet
Blick
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Abs.
Bedenken
.
2
.
Gegenvorstellung
ist
unbegründet
.
Streitwert
Revisionsverfahrens
richtet
Anträgen
Revisionsklägers
Abs.
Satz
.
Maßgeblicher
Zeitpunkt
Wertberechnung
ist
gemäß
§
GKG
Tag
Revisionseinlegung
.
Klägerin
hat
Revision
Vorinstanzen
erfolglos
gebliebenen
Feststellungsanträge
uneingeschränkt
weiterverfolgt
.
Klägerin
Schaden
etwa
350.000,00
DM
angegeben
hat
war
Streitwert
positiven
Feststellungsklage
üblichen
Abschlags
%
vgl.
.
15
.
Januar
280.000,00
DM
festzusetzen
.
Streitwert
vermindert
etwaige
Vergleichsverwalter
.
OHG
Klägerin
erbrachte
Zahlungen
.
Drittzahlungen
geltend
gemachten
Anspruch
bewirken
zwar
Erledigung
Rechtsstreits
Sen
.
.
24
.
Juni
Nr.
.
Klägerin
hat
Rechtsstreit
jedoch
teilweise
erledigt
erklärt
Feststellungsbegehren
etwaige
Zahlungen
Abzug
bringen
uneingeschränkt
weiterverfolgt
.
materieller
Erledigung
aufrechterhaltener
Antrag
kann
Streitwertermäßigung
führen
ist
vollem
Umfang
unbegründet
abzuweisen
.
Röhricht
Münke