BESCHLUSS 19 Juli Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 19 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Dr. Münke Dr. beschlossen : Gegenvorstellung Klägerin Streitwertfestsetzung Senatsbeschluß 9 . Februar wird zurückgewiesen . Gründe : Klägerin verfolgte Begehren vermeintlich pflichtwidriger Geschäftsführung . OHG Schadensersatzpflicht Beklagten Rechtsnachfolgerin festzustellen ist Rechtszügen Erfolg geblieben . Ausgehend Klageschrift mitgeteilten voraussichtlichen Schadensbetrag 350.000,00 DM hat Senat Abschlag % vorgenommen Beschluß Nichtannahme Revision Streitwert Übereinstimmung Vorinstanzen 280.000,00 DM € festgesetzt . Gegenvorstellung beantragt Klägerin Streitwert 162.895,16 DM € ermäßigen . II . Gegenvorstellung ist zulässig hat aber Sache Erfolg . 1 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs wird Frist § Abs. Satz erhobene Gegenvorstellung erlassene Streitwertfestsetzung sachlich beschieden . 12 . Februar IVa 737 ; . 7 . April VersR . Sechs-Monats-Frist § Abs. Satz ist gewahrt 11 . Februar zugestellten Senatsbeschluß 9 . Februar gerichtete Gegenvorstellung 9 . Juni Bundesgerichtshof eingegangen ist . Vertretung Klägerin erstinstanzlichen Bevollmächtigten begegnet Blick § Abs. Satz § Abs. Satz Abs. Bedenken . 2 . Gegenvorstellung ist unbegründet . Streitwert Revisionsverfahrens richtet Anträgen Revisionsklägers Abs. Satz . Maßgeblicher Zeitpunkt Wertberechnung ist gemäß § GKG Tag Revisionseinlegung . Klägerin hat Revision Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Feststellungsanträge uneingeschränkt weiterverfolgt . Klägerin Schaden etwa 350.000,00 DM angegeben hat war Streitwert positiven Feststellungsklage üblichen Abschlags % vgl. . 15 . Januar 280.000,00 DM festzusetzen . Streitwert vermindert etwaige Vergleichsverwalter . OHG Klägerin erbrachte Zahlungen . Drittzahlungen geltend gemachten Anspruch bewirken zwar Erledigung Rechtsstreits Sen . . 24 . Juni Nr. . Klägerin hat Rechtsstreit jedoch teilweise erledigt erklärt Feststellungsbegehren etwaige Zahlungen Abzug bringen uneingeschränkt weiterverfolgt . materieller Erledigung aufrechterhaltener Antrag kann Streitwertermäßigung führen ist vollem Umfang unbegründet abzuweisen . Röhricht Münke