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740 lines
6.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
.
;
InsO
§
Abs.
Satz
Scheidet
vorletzte
Gesellschafter
BGB-Gesellschaft
bestimmt
ist
Gesellschaft
verbleibenden
Gesellschaftern
fortgesetzt
wird
führt
Abweichendes
geregelt
ist
liquidationslosen
Vollbeendigung
Gesellschaft
Anwachsung
Gesellschaftsvermögens
letzten
verbliebenen
Gesellschafter
.
Beschluss
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
existenten
Schuldners
hier
:
voll
beendeten
BGB-Gesellschaft
ist
nichtig
bindet
Prozessgerichte
.
Urteil
7
Juli
ZR
OLG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
7
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Kraemer
Caliebe
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Streithelfers
Beklagten
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
Januar
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
waren
Ausscheiden
Mitgesellschafters
jeweils
%
Gesellschafter
Bürocenter
Folgenden
:
Vermögen
Grundstück
gehörte
.
hatte
GmbH
Co.
Folgenden
:
KG
vermietet
.
Beklagte
gewährte
Kredite
Grundpfandrechte
Grundstück
abgesichert
waren
.
hatte
Mietzinsansprüche
KG
Beklagte
abgetreten
.
KG
zahlte
Miete
Monat
September
Höhe
Gegenstand
vorliegenden
Rechtsstreits
ist
Beklagte
.
jeweilige
Vermögen
Gesellschafter
wurden
19
Juli
11
.
August
verfahren
eröffnet
Streithelfer
Beklagten
Insolvenz
Kläger
Insolvenzverwaltern
bestellt
.
6
.
Juni
wurde
Vermögen
weiterhin
Eigentümerin
Grundbuch
eingetragen
war
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Gesellschaftsvertrag
Folgenden
:
enthält
hier
Bedeutung
folgende
Regelungen
:
"
Auflösung
Gesellschaft
Fällen
Gesetz
Eintritt
bestimmter
Ereignisse
Person
Gesellschafters
Auflösung
Gesellschaft
anknüpft
soll
eintreten
.
Vielmehr
soll
betroffene
Gesellschafter
Gesellschaft
ausscheiden
.
anderen
Gesellschafter
sind
sodann
berechtigt
verpflichtet
Gesellschaft
vorhandenen
Gesellschaftsvermögen
Recht
Fortführung
Bezeichnung
weiter
betreiben
.
Ausscheiden
Gesellschaft
.
4
.
Wird
Vermögen
Gesellschafters
Vergleichsverfahren
eröffnet
wird
Eröffnung
Verfahren
Masse
abgelehnt
hat
Privatgläubiger
Recht
§
Gebrauch
gemacht
so
scheidet
betroffene
Gesellschafter
Gesellschaft
.
"
Kläger
ist
Ansicht
Mietzinsanspruch
Monat
falle
Insolvenzmasse
ehemaligen
Gesellschafters
so
Rückforderungsanspruch
Beklagte
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
stattgegeben
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Streithelfers
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Sache
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
§
Nr.
folge
Gesellschafter
Gesellschaftsvermögen
auch
Anspruch
Mietzinszahlungen
angewachsen
sei
.
Allein
Kläger
stehe
Beklagten
vereinnahmte
Miete
rund
Jahre
später
eröffnete
Insolvenzverfahren
Vermögen
geändert
habe
.
II
.
Hiergegen
wendet
Revision
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
erkannt
Mietzinsforderungen
KG
Anwachsung
Gesellschaftsvermögens
Insolvenzmasse
ehemaligen
Gesellschafters
fallen
.
hat
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
geändert
.
Abtretung
Mietzinsforderung
Beklagte
Eigenschaft
Grundschuldgläubigerin
steht
Geltendmachung
Rückforderungsanspruchs
§
Abs.
Monat
September
.
1
.
Haben
Gesellschafter
BGB-Gesellschaft
Gesellschaftsvertrag
vereinbart
Gesellschaft
verbleibenden
Gesellschaftern
fortgesetzt
wird
Gesellschafter
ausscheidet
wächst
Ausscheiden
vorletzten
Gesellschafters
Gesellschaftsvertrag
Fall
Abweichendes
geregelt
ist
letzten
verbleibenden
Gesellschafter
Vermögen
Aktiva
Passiva
gehen
Wege
Gesamtrechtsnachfolge
Übertragungsaktes
Übernahmeerklärung
bedarf
.
.
;
.
;
Sen
.
.
13
.
Dezember
ZR
f.
;
27
.
Januar
;
9
.
März
ZR
;
12
Juli
ZR
;
.
18
.
Februar
;
siehe
auch
.
22
.
September
.
So
liegt
Fall
hier
.
Vermögen
ist
öffnung
Vermögen
gemäß
§
Nr.
angewachsen
.
folgt
Berufungsgericht
ausführlicher
Begründung
revisionsrechtlich
relevante
Fehler
entschieden
hat
Auslegung
§
§
Nr.
.
§
grundsätzliche
Regelung
enthält
dort
genannten
Fällen
verbleibenden
Gesellschafter
Fortsetzung
Gesellschaft
berechtigt
verpflichtet
sind
Fortsetzungsklausel
Übernahmerecht
stellt
§
Nr.
abweichende
Spezialregelung
enumerativ
aufgezählte
Ereignisse
Person
Gesellschafters
.
"
scheidet
Gesellschafter
Gesellschaft
"
u.a.
dann
"
"
Vermögen
Konkursverfahren
nunmehr
:
Insolvenzverfahren
eröffnet
wird
.
Anders
§
wird
Fall
Auslegung
Tatrichters
Gesellschaft
"
automatisch
"
fortgesetzt
Übernahmeerklärung
verbleibenden
Gesellschafter
bedarf
.
Folge
Regelung
§
Nr.
ist
Falle
insolvenzbedingten
Ausscheidens
Gesellschafters
Anteil
Gesellschaftsvermögen
verbleibenden
Gesellschaftern
gemäß
§
anwächst
.
abweichender
Regelung
findet
§
Nr.
auch
dann
wendung
Ausscheidens
vorletzten
Gesellschafters
Gesellschaft
existiert
fortgesetzt
werden
könnte
.
gefestigten
Berufungsgericht
zutreffend
angewandten
Rechtsprechung
Senats
s.
Nachw
.
oben
führt
Fortsetzungsklausel
§
Nr.
GV
Ausscheiden
vorletzten
Gesellschafters
abweichender
gesellschaftsvertraglicher
Regelung
liquidationslosen
Vollbeendigung
Gesellschaft
Gesamtrechtsnachfolge
letzten
verbleibenden
Gesellschafters
.
2
.
spätere
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
mögen
mehr
existierenden
"
"
hat
materiellen
Rechtslage
geändert
.
existenten
Schuldner
ergehender
Eröffnungsbeschluss
geht
Leere
ist
allgemeiner
Meinung
Kirchhof
Heidelberger
Kommentar
Insolvenzordnung
4
.
Aufl
.
Rdn
.
31
;
Schilken
Kommentar
Insolvenzordnung
§
Rdn
.
;
MünchKommInsO/Schmahl
§
Rdn
.
nichtig
;
bindet
Prozessgerichte
ausnahmsweise
Eintragung
Handelsregister
Schein
noch
existenten
Gesellschaft
besteht
f.
;
Kirchhof
aaO
hier
bereits
öffneten
relevanten
Folge
eröffnete
Verfahren
dann
nur
falsch
bezeichneten
Schuldner
richtet
.
3
.
Kläger
Insolvenzverwalter
Vermögen
steht
Beklagte
Miete
Monat
Anspruch
Bereicherungsrecht
§
.
;
Abs.
Abs.
Satz
InsO
s.
.
9
November
ZR
.
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
11
.
August
führte
§
Abs.
Satz
InsO
samkeit
Abtretung
Mietzinsforderung
Monat
September
.
steht
Beklagte
nur
Abtretungsempfängerin
zugleich
Grundschuldgläubigerin
war
.
9
November
aaO
;
.
13
Juli
IX
.
Zwangsverwaltung
war
September
noch
angeordnet
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung