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435 lines
3.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Anforderungen
ordnungsgemäße
Berufungsbegründung
.
Versäumnisurteil
14
November
KG
LG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
14
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Teilurteil
2
.
Zivilsenats
Kammergerichts
18
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
macht
Eigenschaft
Insolvenzverwalter
Vermögen
S.
GmbH
künftig
:
Gemeinschuldnerin
Beklagten
Schadensersatzansprüche
geltend
Beklagte
Gesellschafterin
Gemeinschuldnerin
funktionales
Eigenkapital
umqualifiziertes
Darlehen
hat
zurückzahlen
lassen
.
Beklagten
hält
Gesichtspunkt
Ausfallhaftung
§
Abs.
GmbHG
ersatzpflichtig
.
Landgericht
hat
Klagen
sämtlich
abgewiesen
Beklagten
Vorliegen
Krise
verneint
.
Beklagten
finden
maßgeblichen
Ausführungen
"
überschriebenen
Teil
Urteilsgründe
Worten
eingeleitet
werden
:
"
da
hier
gedacht
unterstellenden
Fall
Beklagten
haften
"
Ausfallhaftung
Beklagten
greift
Auszahlungszeitpunkt
noch
Gesellschafter
war
.
Kläger
hat
Beklagten
Berufung
eingelegt
.
Beklagten
gerichtete
Berufung
hat
Berufungsgericht
Teilurteil
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
richtet
Senat
zugelassene
Revision
Klägers
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
ist
Beklagte
ordnungsgemäßer
Ladung
Revisionsverhandlungstermin
vertreten
war
Versäumnisurteil
entscheiden
aber
inhaltlich
Säumnis
sachlichen
Prüfung
Antrags
beruht
.
II
.
Revision
ist
begründet
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
gerichtete
Berufung
Klägers
ausreichender
Berufungsbegründung
§
Abs.
Nr.
unzulässig
gehalten
.
Abweisung
Klage
Beklagten
sei
landgerichtlichen
Urteil
Gründe
gestützt
:
fehlende
Gesellschafterstellung
Fehlen
Krise
Sinne
Eigenkapitalersatzregeln
.
zweiten
Gesichtspunkt
fehle
Angriffen
Berufungsbegründung
.
2
.
Begründung
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
nötigt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Anforderungen
ordnungsgemäße
Berufungsbegründung
unzulässiger
Weise
überspannt
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Landgericht
habe
Abweisung
Beklagten
gerichteten
Klage
auch
Fehlen
Krise
gestützt
findet
Urteilsgründen
hinreichende
Grundlage
.
Landgericht
hat
Begründung
Klageabweisung
Beklagten
Feststellung
beschränkt
sei
Ausfallhaftender
§
Abs.
GmbHG
.
Frage
Primärhaftung
Beklagten
hat
Rahmen
Zulässigkeitsprüfung
Feststellungsklage
ausdrücklich
lediglich
unterstellt
"
.
bestehende
Ausfallhaftung
gestützte
Klageabweisung
hat
Kläger
insoweit
zutreffenden
Ausführungen
Berufungsgerichts
ausreichend
.
S.
§
Abs.
angegriffen
.
hinausgehenden
Begründung
Berufung
war
Vorliegens
weiteren
Urteilsbegründung
verpflichtet
.
Abs.
erfordert
nur
Berufungskläger
Berufungsbegründung
erkennen
lässt
tatsächlichen
und/oder
rechtlichen
Gründen
angefochtene
Urteil
unrichtig
hält
.
Berufungsbegründung
sind
Punkte
rechtlicher
tatsächlicher
Art
Berufungskläger
unzutreffend
ansieht
sind
Gründe
anzugeben
Fehlerhaftigkeit
Punkte
Erheblichkeit
angefochtene
Entscheidung
Berufungskläger
hergeleitet
werden
.
Darlegung
Fehlerhaftigkeit
ist
somit
lediglich
Mitteilung
Umstände
erforderlich
Urteil
Sicht
Berufungsklägers
Frage
stellen
.
21
.
Mai
ZB
BGHReport
.
folgt
selbstverständlich
Berufungskläger
günstige
Teile
Urteils
noch
weitere
abweisende
Entscheidung
möglicherweise
auch
stützende
Begründung
angefochtenen
Entscheidung
aber
angeführte
Umstände
angreifen
muss
.
.
Rechtsstreit
Revisionsinstanz
endentscheidungsreif
ist
§
Abs.
ist
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
nunmehr
Begründetheit
Berufung
auch
Verhältnis
Beklagten
befassen
kann
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung