NAMEN Verkündet : 14 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Anforderungen ordnungsgemäße Berufungsbegründung . Versäumnisurteil 14 November KG LG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 14 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Teilurteil 2 . Zivilsenats Kammergerichts 18 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger macht Eigenschaft Insolvenzverwalter Vermögen S. GmbH künftig : Gemeinschuldnerin Beklagten Schadensersatzansprüche geltend Beklagte Gesellschafterin Gemeinschuldnerin funktionales Eigenkapital umqualifiziertes Darlehen hat zurückzahlen lassen . Beklagten hält Gesichtspunkt Ausfallhaftung § Abs. GmbHG ersatzpflichtig . Landgericht hat Klagen sämtlich abgewiesen Beklagten Vorliegen Krise verneint . Beklagten finden maßgeblichen Ausführungen " überschriebenen Teil Urteilsgründe Worten eingeleitet werden : " … da hier gedacht unterstellenden Fall Beklagten haften … " Ausfallhaftung Beklagten greift Auszahlungszeitpunkt noch Gesellschafter war . Kläger hat Beklagten Berufung eingelegt . Beklagten gerichtete Berufung hat Berufungsgericht Teilurteil unzulässig verworfen . Hiergegen richtet Senat zugelassene Revision Klägers . Entscheidungsgründe : Revision Klägers ist Beklagte ordnungsgemäßer Ladung Revisionsverhandlungstermin vertreten war Versäumnisurteil entscheiden aber inhaltlich Säumnis sachlichen Prüfung Antrags beruht . II . Revision ist begründet führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht hat Beklagten gerichtete Berufung Klägers ausreichender Berufungsbegründung § Abs. Nr. unzulässig gehalten . Abweisung Klage Beklagten sei landgerichtlichen Urteil Gründe gestützt : fehlende Gesellschafterstellung Fehlen Krise Sinne Eigenkapitalersatzregeln . zweiten Gesichtspunkt fehle Angriffen Berufungsbegründung . 2 . Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken nötigt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Anforderungen ordnungsgemäße Berufungsbegründung unzulässiger Weise überspannt . Auffassung Berufungsgerichts Landgericht habe Abweisung Beklagten gerichteten Klage auch Fehlen Krise gestützt findet Urteilsgründen hinreichende Grundlage . Landgericht hat Begründung Klageabweisung Beklagten Feststellung beschränkt sei Ausfallhaftender § Abs. GmbHG . Frage Primärhaftung Beklagten hat Rahmen Zulässigkeitsprüfung Feststellungsklage ausdrücklich lediglich unterstellt " . bestehende Ausfallhaftung gestützte Klageabweisung hat Kläger insoweit zutreffenden Ausführungen Berufungsgerichts ausreichend . S. § Abs. angegriffen . hinausgehenden Begründung Berufung war Vorliegens weiteren Urteilsbegründung verpflichtet . Abs. erfordert nur Berufungskläger Berufungsbegründung erkennen lässt tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen angefochtene Urteil unrichtig hält . Berufungsbegründung sind Punkte rechtlicher tatsächlicher Art Berufungskläger unzutreffend ansieht sind Gründe anzugeben Fehlerhaftigkeit Punkte Erheblichkeit angefochtene Entscheidung Berufungskläger hergeleitet werden . Darlegung Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich Mitteilung Umstände erforderlich Urteil Sicht Berufungsklägers Frage stellen . 21 . Mai ZB BGHReport . folgt selbstverständlich Berufungskläger günstige Teile Urteils noch weitere abweisende Entscheidung möglicherweise auch stützende Begründung angefochtenen Entscheidung aber angeführte Umstände angreifen muss . . Rechtsstreit Revisionsinstanz endentscheidungsreif ist § Abs. ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen nunmehr Begründetheit Berufung auch Verhältnis Beklagten befassen kann . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung