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1593 lines
12 KiB

HINWEIS-BESCHLUSS
15
.
September
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Caliebe
Dr.
Richter
Sunder
einstimmig
beschlossen
:
Kläger
wird
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Februar
gemäß
Beschluss
zurückzuweisen
.
Gründe
:
Revision
ist
zurückzuweisen
Voraussetzungen
Zulassung
vorliegen
auch
Aussicht
Erfolg
hat
.
Entgegen
Auffassung
Berufungsgerichts
besteht
Grund
Zulassung
Revision
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
angeführte
Frage
Anfechtbarkeit
Pachtzahlungen
eigenkapitalersetzende
Nutzungsüberlassung
§
Abs.
InsO
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
beziehen
grundsätzlich
nur
geltendes
Recht
.
Frage
auslaufendem
nur
noch
Altfälle
anwendbarem
Recht
kann
Zulassung
Revision
nur
dann
rechtfertigen
noch
Vielzahl
Verfahren
altem
Recht
entscheiden
ist
Auslegung
alten
Rechts
Bedeutung
aktuelle
Recht
hat
Beschluss
27
.
März
.
Berufungsgericht
angeführte
Frage
betrifft
auslaufendes
Recht
.
Gesetz
Modernisierung
GmbH-Rechts
Bekämpfung
Missbräuchen
23
.
Oktober
ist
Eigenkapitalersatzrecht
bisherigen
Prägung
aufgehoben
worden
.
gilt
nur
noch
Altfälle
.
Berufungsgericht
hat
dargelegt
ist
auch
sonst
ersichtlich
Vielzahl
altem
Recht
beurteilenden
Fällen
anderen
Gründen
Bedürfnis
Klärung
Rechtsfrage
besteht
.
II
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
Urteil
Landgerichts
24
.
Januar
Umfang
Revisionszulassung
Recht
zurückgewiesen
.
1
.
Revision
wendet
Annahme
Berufungsgerichts
Grundsätze
existenzvernichtenden
Eingriffs
seien
Empfang
Pachtraten
Höhe
netto
Zeit
August
Oktober
anwendbar
.
meint
Beklagte
sei
Zahlung
Schadensersatz
§
verpflichtet
hafte
insoweit
Revision
Bedeutung
Beklagte
Teilnehmerin
§
Abs.
.
Berufungsgericht
führt
Begründung
Auffassung
existenzvernichtender
Eingriff
nur
dann
vorliegen
könne
Gesellschaft
hier
S.
GmbH
Folgenden
:
S.
neu
Vermögen
"
betriebsfremd
"
entzogen
werde
.
Vermögensverlust
dürfe
nur
unternehmerische
Fehlentscheidung
handeln
Insolvenzreife
dürfe
auch
nur
materiellen
Unterkapitalisierung
beruhen
Entnahme
Verstoß
§
GmbH
reiche
existenzvernichtenden
Eingriff
allein
.
Sodann
entnimmt
Berufungsgericht
Gutachten
Sonderinsolvenzverwalters
Insolvenzverfahren
Vermögen
S.
GmbH
S.
alt
Grundentscheidung
S.
Sohn
Folgenden
:
S.
neu
Auffanggesellschaft
gründen
vertretbar
gewesen
sei
.
Weiter
nimmt
hier
streitigen
Vorgänge
hätten
Grundentscheidung
beruht
würden
allenfalls
Managementfehler
aber
existenzvernichtender
Eingriff
darstellen
.
Revision
meint
Gegensatz
Berufungsgericht
existenzvernichtenden
Eingriff
genüge
schon
Gesellschafter
Vermögen
entziehe
Regeln
Eigenkapitalersatzes
§
GmbHG
gebunden
sei
.
Entscheidend
sei
allein
Fähigkeit
Gesellschaft
Schulden
zurückzahlen
können
beeinträchtigt
sei
.
Insoweit
könnten
Eigenkapitalersatzrecht
§
§
existenzvernichtende
Eingriff
überschneiden
.
gelte
zwar
Gesellschaft
Weggabe
Vermögensgegenstände
gleichwertige
Kompensation
geleistet
werde
.
fehle
hier
aber
Pachtschulden
S.
neu
S.
alt
Zahlungen
getilgt
worden
seien
Eigenkapitalersatzfunktion
Anwendbarkeit
Grundsätze
Eigenkapitalersatz
wertlos
gewesen
seien
.
kann
Revision
Erfolg
haben
.
bloße
Zulassen
Zahlungen
Forderungen
Inkrafttreten
geltenden
Eigenkapitalersatzregeln
gesperrt
waren
also
Geschäftsführern
GmbH
hätten
bedient
werden
dürfen
kann
allein
schon
Anspruch
existenzvernichtenden
Eingriffs
begründen
s.
etwa
Urteil
13
.
Dezember
ZR
f.
;
GmbHR
.
;
18
.
Aufl
.
.
.
Zwar
ist
Haftung
existenzvernichtenden
Eingriffs
subsidiär
Haftung
§
GmbHG
knüpft
Existenzvernichtungshaftung
einheitlichen
Insolvenz
Gesellschaft
führenden
Eingriff
Gesellschaftsvermögen
so
zwingend
geboten
ist
Schadensersatzhaftung
existenzvernichtenden
Eingriffs
nur
Grenze
§
§
GmbHG
beginnen
lassen
Urteil
16
Juli
.
Trihotel
;
;
Konzernrecht
Stand
:
1.9.2013
.
.
Gleichwohl
geht
Existenzvernichtungshaftung
Bestimmung
Rechtsgrundlagen
auch
sachgerechten
Begrenzung
Verantwortlichkeit
Gesellschafters
Eingriffe
Gläubigerinteresse
zweckgebundene
Gesellschaftsvermögen
allein
insoweit
bestehenden
Schutzlücken
§
GmbHG
schließen
Vermögen
Gesellschaft
wirksam
derartigen
Eingriffen
schützen
Urteil
16
Juli
.
Trihotel
;
vgl.
Kroh
existenzvernichtende
Eingriff
S.
.
Gesellschafter
aber
Zahlungen
Verstoß
Eigenkapitalersatzregeln
ebenso
Verstoß
§
GmbHG
direkter
Anwendung
entgegennimmt
führt
Rückzahlungsanspruch
analog
§
Abs.
GmbHG
.
Eingriff
mag
dann
"
fremd
"
gewesen
sein
Urteil
13
.
Dezember
ZR
.
wird
aber
analogen
Anwendung
§
§
GmbHG
vollem
Umfang
erfasst
.
Rechtsfigur
existenzvernichtenden
Eingriffs
stehende
Gedanke
Lücken
Kapitalschutzrecht
GmbH
§
§
GmbHG
bilanzneutralen
Vermögensabschöpfungen
schließen
Urteil
16
Juli
.
f.
Trihotel
kommt
Fallgestaltungen
Tragen
.
Jedenfalls
vorliegenden
Fall
ist
auch
ersichtlich
weitere
Existenzvernichtungshaftung
verfolgte
Zweck
§
§
GmbHG
erfasste
"
Kollateralschäden
"
auszugleichen
Urteil
16
Juli
.
f.
Trihotel
hier
eingreift
.
geht
vorliegenden
Fall
notwendige
Verlängerung
Schutzsystems
§
§
GmbHG
Ebene
Deliktsrechts
Urteil
16
Juli
.
Trihotel
gesetzliche
Kapitalerhaltungssystem
ergänzende
deutlich
hinausgehende
"
Entnahmesperre
Urteil
16
Juli
.
Trihotel
normalen
analogen
§
GmbHG
.
Übrigen
fehlt
auch
Sittenwidrigkeit
.
Verletzung
§
GmbHG
ist
sittenwidrig
.
Besondere
Merkmale
Sittenwidrigkeit
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Würdigung
Umstände
vorliegenden
Falles
Schluss
sittenwidrige
Schädigungsabsicht
gerade
zulassen
ist
revisionsrechlich
beanstanden
.
2
.
Grunde
bleibt
auch
Rüge
Revision
Berufungsgericht
habe
Vortrag
Klägers
übergangen
Immobilie
sei
überhöhten
Preis
verpachtet
worden
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Prüfung
sittenwidrigen
Schädigungsabsicht
Beklagten
berücksichtigt
zunächst
vereinbarte
später
reduziert
wurde
rechtsfehlerfrei
angenommen
Umstand
Schluss
zulasse
zunächst
vereinbarte
Höhe
habe
sittenwidrigen
Schädigungsabsicht
beruht
.
3
.
Ebenfalls
unbegründet
ist
Rüge
Revision
Berufungsgericht
habe
Vortrag
Klägers
Ansatz
Sonderinsolvenzverwalters
Judgement
sei
falsch
Kenntnis
genommen
.
Berufungsgericht
hat
sehr
wohl
gesehen
Sonderinsolvenzverwalter
nur
Auftrag
hatte
Verhalten
Beklagten
Amt
Insolvenzverwalter
S.
alt
überprüfen
.
Dennoch
hat
rungen
rechtsfehlerfrei
auch
Erkenntnisse
vorliegende
Verfahren
entnommen
.
4
.
Kläger
geltend
gemachten
Gehörsverstöße
Hinblick
Zeitpunkt
Insolvenzreife
S.
neu
Kenntnis
gers
kommt
somit
mehr
ebenso
Frage
Anspruch
existenzvernichtendem
Eingriff
verjährt
ist
.
5
.
Auch
Haftung
Beklagten
§
Abs.
§
StGB
Mithaft
Beklagten
Teilnehmerin
ist
Revision
unbegründet
.
kann
offen
bleiben
Voraussetzungen
Untreue
§
StGB
erfüllt
sind
.
jedenfalls
hat
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
etwaiger
folgender
Schadensersatzanspruch
verjährt
ist
.
Feststellung
Berufungsgerichts
hatte
Geschäftsführer
S.
neu
Ende
Kenntnis
Sinne
§
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Schuldners
.
lief
dreijährige
Verjährungsfrist
§
31
.
Dezember
also
Klageerhebung
.
vorgebrachte
Rüge
Revision
Berufungsgericht
habe
insoweit
Vortrag
Klägers
berücksichtigt
bleibt
Erfolg
.
Kläger
hat
vorgetragen
habe
Amt
erst
30
.
Juni
übernommen
sei
faktisch
nur
Wochen
Ort
Unternehmen
tätig
gewesen
.
habe
spätestens
September
mehr
aufgehalten
sei
nahezu
ausschließlich
tätig
geworden
.
sei
deutschen
Sprache
so
gut
mächtig
.
habe
extrem
umfangreichen
Schriftstücke
überprüfen
können
.
Vortrag
erwähnt
Berufungsgericht
.
allein
kann
Schluss
gezogen
werden
habe
berücksichtigt
.
Sache
stellt
Vortrag
Ergebnis
Berufungsgerichts
Frage
.
Auch
Geschäftsführer
überwiegend
aufgehalten
hat
deutschen
Sprache
mächtig
war
konnte
Vermögensverhältnisse
S.
neu
gegebenenfalls
lung
Hilfspersonen
Kenntnis
verschaffen
auch
Geschäftsführer
Holding
war
neuen
Alleingesellschafterin
hensgeberin
S.
neu
.
Übrigen
hätte
jedenfalls
grob
fahrlässig
verhalten
abgesehen
hätte
Geschäftsführer
S.
neu
Vermögensverhältnisse
informieren
.
6
.
Berufungsgericht
hat
auch
InsO
verkannt
.
Revision
meint
seien
gleichgestellte
Ansprüche
erfasst
.
kann
gefolgt
werden
.
-9-
§
Satz
InsO
haftet
Insolvenzverwalter
persönlich
Masseverbindlichkeiten
begründet
hat
Insolvenzmasse
voll
erfüllt
werden
können
.
liegt
Gedanke
Interessen
Massegläubigern
schützen
Unternehmensfortführung
Masse
Kontakt
gekommen
sind
Vermögen
gemehrt
sonstigen
Vorteil
verschafft
haben
.
Bereitschaft
Masse
"
Kredit
gewähren
soll
erhöht
werden
Ausfallrisiko
Gläubiger
persönliche
Haftung
Verwalters
gemindert
wird
Urteil
2
.
Dezember
ZR
juris
.
8
;
Urteil
10
.
Dezember
IX
ZR
.
.
Vorgang
handelt
Verwalter
hier
Auffanggesellschaft
gründet
weiteren
Verlauf
Ansprüche
Eigenkapitalersatzrecht
§
§
GmbHG
ergeben
.
7
.
Schließlich
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
sei
§
Abs.
2
§
Abs.
InsO
Ersatz
verpflichtet
S.
alt
S.
neu
erbrachten
Pachtzahlungen
Tilgung
eigenen
Darlehensverbindlichkeiten
Beklagten
Höhe
netto
weitergeleitet
habe
.
Auch
kann
Revision
Erfolg
haben
.
Beklagte
ist
Leistungsempfängerin
Sinne
§
Abs.
InsO.
mittelbare
Zuwendung
S.
Einschaltung
S.
neu
Beklagte
alt
Leistungsmittlerin
liegt
.
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
sind
Rechtshandlungen
mittelbare
Zuwendungen
anfechtbar
unmittelbare
Leistung
Empfänger
weiteres
anfechtbar
wäre
Einschalten
Leistungsmittlers
umgangen
wird
.
ist
insbesondere
dann
auszugehen
Schuldner
Drittschuldner
anweist
geschuldete
Leistung
Gläubiger
Schuldners
erbringen
.
ist
jedoch
anerkannt
Leistende
Anspruch
Mittelsperson
Gläubiger
zugewandten
Gegenstand
gehabt
haben
muss
;
weniger
muss
Gegenstand
zuvor
Vermögen
Leistenden
befunden
haben
.
Anfechtbarkeit
reicht
Gegenwert
Mittelsperson
Gläubiger
gelangt
ist
Vermögen
Leistenden
stammt
.
Mittelbare
Zuwendungen
sind
so
behandeln
habe
Angewiesene
Anweisenden
geleistet
sodann
Gläubiger
befriedigt
Urteil
16
November
ZR
.
.
mittelbare
Zuwendung
scheidet
Zwischenperson
Leistung
Gläubiger
auch
eigene
Verbindlichkeit
tilgen
sucht
Urteil
19
.
Januar
IX
ZR
2/11
.
31
;
Urteil
3
.
April
ZR
.
.
Streitfall
hat
S.
alt
Zahlungen
S.
neu
setzt
eigenen
Darlehensverbindlichkeiten
Beklagten
begleichen
.
Hat
S.
alt
eigenen
Tilgungszweck
verfolgt
mittelbare
Zuwendung
S.
neu
Beklagte
.
Vorgang
kann
auch
so
behandelt
werden
S.
S.
alt
erst
neu
geleistet
sodann
Beklagte
befriedigt
hätte
vgl.
Urteil
16
November
ZR
.
25
;
Urteil
25
.
April
IX
ZR
.
11
;
Urteil
3
.
April
ZR
.
.
Sachlage
ist
vielmehr
Leistungskette
ausgehend
S.
neu
S.
alt
Beklagten
gegeben
.
Rahmen
Leistungskette
überträgt
Schuldner
Vermögensgegenstand
anfechtbar
ersten
Leistungsempfänger
eigenständigen
Rechtshandlung
seinerseits
Dritten
weiterleitet
HK-InsO/Kreft
6
.
Aufl
.
.
85
;
InsO
§
.
.
Zuwendungsvorgänge
sind
anfechtungsrechtlich
selbständig
behandeln
.
kommt
Anfechtung
nur
Erstempfänger
primäres
Glied
Leistungskette
Betracht
Urteil
19
.
Februar
ZR
.
8
;
Urteil
14
.
Mai
IX
ZR
.
33
;
Urteil
3
.
April
ZR
.
.
Weise
verhält
Streitfall
.
S.
Zahlungen
Pachtverbindlichkeiten
S.
neu
hat
alt
getilgt
.
S.
alt
hat
Zahlungen
verwendet
ihrerseits
Darlehensverbindlichkeiten
Beklagten
abzulösen
.
Mithin
wurden
Leistungskette
jeweils
unterschiedliche
Tilgungszwecke
verfolgt
.
Abtretung
Forderungen
S.
alt
S.
neu
Beklagte
hat
stattgefunden
.
Revision
beruft
Sachverhalt
müsse
Rücksicht
so
bewertet
werden
Einziehung
Forderungen
Zwangsverwalter
erfolgt
wäre
handelt
anfechtungsrechtlich
unzulässige
hypothetische
Betrachtung
vgl.
Urteil
25
.
April
ZR
.
.
Sachlage
richtet
Anfechtung
S.
neu
allein
S.
alt
Beklagte
2
.
abgesehen
wäre
§
InsO
auch
tatbestandlichen
Voraussetzungen
gegeben
Direktzahlung
S.
neu
Beklagte
ausginge
.
handelt
Zahlung
wertlose
Forderung
.
Beklagte
war
werthaltige
Grundpfandrechte
Grundbesitz
S.
alt
gesichert
.
Insoweit
ist
tung
Sicherungen
nur
S.
zahlenden
S.
alt
neu
bestanden
Urteil
15
.
April
.
;
3
.
April
ZR
.
.
8
.
Beklagte
vorstehenden
Erwägungen
Leistungsempfängerin
anzusehen
ist
scheidet
auch
Anfechtung
Grundlage
§
Abs.
InsO
.
9
.
Schließlich
führt
auch
Eiwand
Revision
Beklagte
hafte
§
Abs.
Satz
Alt
.
Verbindung
§
Rückzahlung
weitergeleiteten
Pachtzahlungen
Erfolg
.
kann
offen
bleiben
Beklagte
Verhältnis
S.
neu
Empfängerin
Zahlungen
anzusehen
ist
.
jedenfalls
hat
Berufungsgericht
Verstoß
guten
Sitten
§
Abs.
festzustellen
vermocht
.
bringt
Revision
Erhebliches
.
Dr.
ist
Erkrankung
Unterschrift
gehindert
Sunder
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
07.02.2013