HINWEIS-BESCHLUSS 15 . September Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterinnen Caliebe Dr. Richter Sunder einstimmig beschlossen : Kläger wird hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Februar gemäß Beschluss zurückzuweisen . Gründe : Revision ist zurückzuweisen Voraussetzungen Zulassung vorliegen auch Aussicht Erfolg hat . Entgegen Auffassung Berufungsgerichts besteht Grund Zulassung Revision § Abs. Satz . Berufungsgericht angeführte Frage Anfechtbarkeit Pachtzahlungen eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung § Abs. InsO hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . beziehen grundsätzlich nur geltendes Recht . Frage auslaufendem nur noch Altfälle anwendbarem Recht kann Zulassung Revision nur dann rechtfertigen noch Vielzahl Verfahren altem Recht entscheiden ist Auslegung alten Rechts Bedeutung aktuelle Recht hat Beschluss 27 . März . Berufungsgericht angeführte Frage betrifft auslaufendes Recht . Gesetz Modernisierung GmbH-Rechts Bekämpfung Missbräuchen 23 . Oktober ist Eigenkapitalersatzrecht bisherigen Prägung aufgehoben worden . gilt nur noch Altfälle . Berufungsgericht hat dargelegt ist auch sonst ersichtlich Vielzahl altem Recht beurteilenden Fällen anderen Gründen Bedürfnis Klärung Rechtsfrage besteht . II . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsgericht hat Berufung Klägers Urteil Landgerichts 24 . Januar Umfang Revisionszulassung Recht zurückgewiesen . 1 . Revision wendet Annahme Berufungsgerichts Grundsätze existenzvernichtenden Eingriffs seien Empfang Pachtraten Höhe € netto Zeit August Oktober anwendbar . meint Beklagte sei Zahlung Schadensersatz § verpflichtet hafte insoweit Revision Bedeutung Beklagte Teilnehmerin § Abs. . Berufungsgericht führt Begründung Auffassung existenzvernichtender Eingriff nur dann vorliegen könne Gesellschaft hier S. GmbH Folgenden : S. neu Vermögen " betriebsfremd " entzogen werde . Vermögensverlust dürfe nur unternehmerische Fehlentscheidung handeln Insolvenzreife dürfe auch nur materiellen Unterkapitalisierung beruhen Entnahme Verstoß § GmbH reiche existenzvernichtenden Eingriff allein . Sodann entnimmt Berufungsgericht Gutachten Sonderinsolvenzverwalters Insolvenzverfahren Vermögen S. GmbH S. alt Grundentscheidung S. Sohn Folgenden : S. neu Auffanggesellschaft gründen vertretbar gewesen sei . Weiter nimmt hier streitigen Vorgänge hätten Grundentscheidung beruht würden allenfalls Managementfehler aber existenzvernichtender Eingriff darstellen . Revision meint Gegensatz Berufungsgericht existenzvernichtenden Eingriff genüge schon Gesellschafter Vermögen entziehe Regeln Eigenkapitalersatzes § GmbHG gebunden sei . Entscheidend sei allein Fähigkeit Gesellschaft Schulden zurückzahlen können beeinträchtigt sei . Insoweit könnten Eigenkapitalersatzrecht § § existenzvernichtende Eingriff überschneiden . gelte zwar Gesellschaft Weggabe Vermögensgegenstände gleichwertige Kompensation geleistet werde . fehle hier aber Pachtschulden S. neu S. alt Zahlungen getilgt worden seien Eigenkapitalersatzfunktion Anwendbarkeit Grundsätze Eigenkapitalersatz wertlos gewesen seien . kann Revision Erfolg haben . bloße Zulassen Zahlungen Forderungen Inkrafttreten geltenden Eigenkapitalersatzregeln gesperrt waren also Geschäftsführern GmbH hätten bedient werden dürfen kann allein schon Anspruch existenzvernichtenden Eingriffs begründen s. etwa Urteil 13 . Dezember ZR f. ; GmbHR . ; 18 . Aufl . . . Zwar ist Haftung existenzvernichtenden Eingriffs subsidiär Haftung § GmbHG knüpft Existenzvernichtungshaftung einheitlichen Insolvenz Gesellschaft führenden Eingriff Gesellschaftsvermögen so zwingend geboten ist Schadensersatzhaftung existenzvernichtenden Eingriffs nur Grenze § § GmbHG beginnen lassen Urteil 16 Juli . Trihotel ; ; Konzernrecht Stand : 1.9.2013 . . Gleichwohl geht Existenzvernichtungshaftung Bestimmung Rechtsgrundlagen auch sachgerechten Begrenzung Verantwortlichkeit Gesellschafters Eingriffe Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen allein insoweit bestehenden Schutzlücken § GmbHG schließen Vermögen Gesellschaft wirksam derartigen Eingriffen schützen Urteil 16 Juli . Trihotel ; vgl. Kroh existenzvernichtende Eingriff S. . Gesellschafter aber Zahlungen Verstoß Eigenkapitalersatzregeln ebenso Verstoß § GmbHG direkter Anwendung entgegennimmt führt Rückzahlungsanspruch analog § Abs. GmbHG . Eingriff mag dann " fremd " gewesen sein Urteil 13 . Dezember ZR . wird aber analogen Anwendung § § GmbHG vollem Umfang erfasst . Rechtsfigur existenzvernichtenden Eingriffs stehende Gedanke Lücken Kapitalschutzrecht GmbH § § GmbHG bilanzneutralen Vermögensabschöpfungen schließen Urteil 16 Juli . f. Trihotel kommt Fallgestaltungen Tragen . Jedenfalls vorliegenden Fall ist auch ersichtlich weitere Existenzvernichtungshaftung verfolgte Zweck § § GmbHG erfasste " Kollateralschäden " auszugleichen Urteil 16 Juli . f. Trihotel hier eingreift . geht vorliegenden Fall notwendige Verlängerung Schutzsystems § § GmbHG Ebene Deliktsrechts Urteil 16 Juli . Trihotel gesetzliche Kapitalerhaltungssystem ergänzende deutlich hinausgehende " Entnahmesperre Urteil 16 Juli . Trihotel normalen analogen § GmbHG . Übrigen fehlt auch Sittenwidrigkeit . Verletzung § GmbHG ist sittenwidrig . Besondere Merkmale Sittenwidrigkeit hat Berufungsgericht festgestellt . Würdigung Umstände vorliegenden Falles Schluss sittenwidrige Schädigungsabsicht gerade zulassen ist revisionsrechlich beanstanden . 2 . Grunde bleibt auch Rüge Revision Berufungsgericht habe Vortrag Klägers übergangen Immobilie sei überhöhten Preis verpachtet worden Erfolg . Berufungsgericht hat Prüfung sittenwidrigen Schädigungsabsicht Beklagten berücksichtigt zunächst vereinbarte später reduziert wurde rechtsfehlerfrei angenommen Umstand Schluss zulasse zunächst vereinbarte Höhe habe sittenwidrigen Schädigungsabsicht beruht . 3 . Ebenfalls unbegründet ist Rüge Revision Berufungsgericht habe Vortrag Klägers Ansatz Sonderinsolvenzverwalters Judgement sei falsch Kenntnis genommen . Berufungsgericht hat sehr wohl gesehen Sonderinsolvenzverwalter nur Auftrag hatte Verhalten Beklagten Amt Insolvenzverwalter S. alt überprüfen . Dennoch hat rungen rechtsfehlerfrei auch Erkenntnisse vorliegende Verfahren entnommen . 4 . Kläger geltend gemachten Gehörsverstöße Hinblick Zeitpunkt Insolvenzreife S. neu Kenntnis gers kommt somit mehr ebenso Frage Anspruch existenzvernichtendem Eingriff verjährt ist . 5 . Auch Haftung Beklagten § Abs. § StGB Mithaft Beklagten Teilnehmerin ist Revision unbegründet . kann offen bleiben Voraussetzungen Untreue § StGB erfüllt sind . jedenfalls hat Berufungsgericht zutreffend angenommen etwaiger folgender Schadensersatzanspruch verjährt ist . Feststellung Berufungsgerichts hatte Geschäftsführer S. neu Ende Kenntnis Sinne § Anspruch begründenden Umständen Person Schuldners . lief dreijährige Verjährungsfrist § 31 . Dezember also Klageerhebung . vorgebrachte Rüge Revision Berufungsgericht habe insoweit Vortrag Klägers berücksichtigt bleibt Erfolg . Kläger hat vorgetragen habe Amt erst 30 . Juni übernommen sei faktisch nur Wochen Ort Unternehmen tätig gewesen . habe spätestens September mehr aufgehalten sei nahezu ausschließlich tätig geworden . sei deutschen Sprache so gut mächtig . habe extrem umfangreichen Schriftstücke überprüfen können . Vortrag erwähnt Berufungsgericht . allein kann Schluss gezogen werden habe berücksichtigt . Sache stellt Vortrag Ergebnis Berufungsgerichts Frage . Auch Geschäftsführer überwiegend aufgehalten hat deutschen Sprache mächtig war konnte Vermögensverhältnisse S. neu gegebenenfalls lung Hilfspersonen Kenntnis verschaffen auch Geschäftsführer Holding war neuen Alleingesellschafterin hensgeberin S. neu . Übrigen hätte jedenfalls grob fahrlässig verhalten abgesehen hätte Geschäftsführer S. neu Vermögensverhältnisse informieren . 6 . Berufungsgericht hat auch InsO verkannt . Revision meint seien gleichgestellte Ansprüche erfasst . kann gefolgt werden . -9- § Satz InsO haftet Insolvenzverwalter persönlich Masseverbindlichkeiten begründet hat Insolvenzmasse voll erfüllt werden können . liegt Gedanke Interessen Massegläubigern schützen Unternehmensfortführung Masse Kontakt gekommen sind Vermögen gemehrt sonstigen Vorteil verschafft haben . Bereitschaft Masse " Kredit gewähren soll erhöht werden Ausfallrisiko Gläubiger persönliche Haftung Verwalters gemindert wird Urteil 2 . Dezember ZR juris . 8 ; Urteil 10 . Dezember IX ZR . . Vorgang handelt Verwalter hier Auffanggesellschaft gründet weiteren Verlauf Ansprüche Eigenkapitalersatzrecht § § GmbHG ergeben . 7 . Schließlich wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Beklagte sei § Abs. 2 § Abs. InsO Ersatz verpflichtet S. alt S. neu erbrachten Pachtzahlungen Tilgung eigenen Darlehensverbindlichkeiten Beklagten Höhe € netto weitergeleitet habe . Auch kann Revision Erfolg haben . Beklagte ist Leistungsempfängerin Sinne § Abs. InsO. mittelbare Zuwendung S. Einschaltung S. neu Beklagte alt Leistungsmittlerin liegt . ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Rechtshandlungen mittelbare Zuwendungen anfechtbar unmittelbare Leistung Empfänger weiteres anfechtbar wäre Einschalten Leistungsmittlers umgangen wird . ist insbesondere dann auszugehen Schuldner Drittschuldner anweist geschuldete Leistung Gläubiger Schuldners erbringen . ist jedoch anerkannt Leistende Anspruch Mittelsperson Gläubiger zugewandten Gegenstand gehabt haben muss ; weniger muss Gegenstand zuvor Vermögen Leistenden befunden haben . Anfechtbarkeit reicht Gegenwert Mittelsperson Gläubiger gelangt ist Vermögen Leistenden stammt . Mittelbare Zuwendungen sind so behandeln habe Angewiesene Anweisenden geleistet sodann Gläubiger befriedigt Urteil 16 November ZR . . mittelbare Zuwendung scheidet Zwischenperson Leistung Gläubiger auch eigene Verbindlichkeit tilgen sucht Urteil 19 . Januar IX ZR 2/11 . 31 ; Urteil 3 . April ZR . . Streitfall hat S. alt Zahlungen S. neu setzt eigenen Darlehensverbindlichkeiten Beklagten begleichen . Hat S. alt eigenen Tilgungszweck verfolgt mittelbare Zuwendung S. neu Beklagte . Vorgang kann auch so behandelt werden S. S. alt erst neu geleistet sodann Beklagte befriedigt hätte vgl. Urteil 16 November ZR . 25 ; Urteil 25 . April IX ZR . 11 ; Urteil 3 . April ZR . . Sachlage ist vielmehr Leistungskette ausgehend S. neu S. alt Beklagten gegeben . Rahmen Leistungskette überträgt Schuldner Vermögensgegenstand anfechtbar ersten Leistungsempfänger eigenständigen Rechtshandlung seinerseits Dritten weiterleitet HK-InsO/Kreft 6 . Aufl . . 85 ; InsO § . . Zuwendungsvorgänge sind anfechtungsrechtlich selbständig behandeln . kommt Anfechtung nur Erstempfänger primäres Glied Leistungskette Betracht Urteil 19 . Februar ZR . 8 ; Urteil 14 . Mai IX ZR . 33 ; Urteil 3 . April ZR . . Weise verhält Streitfall . S. Zahlungen Pachtverbindlichkeiten S. neu hat alt getilgt . S. alt hat Zahlungen verwendet ihrerseits Darlehensverbindlichkeiten Beklagten abzulösen . Mithin wurden Leistungskette jeweils unterschiedliche Tilgungszwecke verfolgt . Abtretung Forderungen S. alt S. neu Beklagte hat stattgefunden . Revision beruft Sachverhalt müsse Rücksicht so bewertet werden Einziehung Forderungen Zwangsverwalter erfolgt wäre handelt anfechtungsrechtlich unzulässige hypothetische Betrachtung vgl. Urteil 25 . April ZR . . Sachlage richtet Anfechtung S. neu allein S. alt Beklagte 2 . abgesehen wäre § InsO auch tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben Direktzahlung S. neu Beklagte ausginge . handelt Zahlung wertlose Forderung . Beklagte war werthaltige Grundpfandrechte Grundbesitz S. alt gesichert . Insoweit ist tung Sicherungen nur S. zahlenden S. alt neu bestanden Urteil 15 . April . ; 3 . April ZR . . 8 . Beklagte vorstehenden Erwägungen Leistungsempfängerin anzusehen ist scheidet auch Anfechtung Grundlage § Abs. InsO . 9 . Schließlich führt auch Eiwand Revision Beklagte hafte § Abs. Satz Alt . Verbindung § Rückzahlung weitergeleiteten Pachtzahlungen Erfolg . kann offen bleiben Beklagte Verhältnis S. neu Empfängerin Zahlungen anzusehen ist . jedenfalls hat Berufungsgericht Verstoß guten Sitten § Abs. festzustellen vermocht . bringt Revision Erhebliches . Dr. ist Erkrankung Unterschrift gehindert Sunder Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 07.02.2013