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4662 lines
38 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
AktG
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
§
;
Abs.
Notar
kann
notarielle
Niederschrift
Hauptversammlung
Aktiengesellschaft
berichtigen
.
Berichtigung
ergänzende
Niederschrift
müssen
Versammlungsleiter
Hauptversammlung
anwesenden
Aktionäre
mitwirken
.
Rechtsgrund
gewählte
Abstimmungsart
muss
Niederschrift
angegeben
werden
.
zahlenmäßige
Ergebnis
Abstimmung
ist
Anzahl
Nein-Stimmen
notarielle
Niederschrift
aufzunehmen
.
Werden
Anzahl
Nein-Stimmen
Prozentzahlen
aufgenommen
führt
Beurkundungsfehler
Nichtigkeit
Angaben
Niederschrift
zahlenmäßige
Abstimmungsergebnis
so
errechnen
lässt
ECLI
:
:
Zweifel
Ablehnung
Annahme
Antrags
Ordnungsmäßigkeit
Beschlussfassung
verbleiben
insoweit
teilweise
Aufgabe
Urteil
4
Juli
f.
.
gerichtliche
Ermächtigung
Einberufung
Hauptversammlung
Ergänzung
Tagesordnung
ist
Durchführung
ermächtigten
Aktionär
einberufenen
Hauptversammlung
verbraucht
dort
gefassten
Beschlüsse
formellen
Einberufungsmangels
nichtig
sind
.
Urteil
10
.
Oktober
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Juni
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Sunder
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
8
.
Zivilsenats
Urteil
20
November
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
börsennotierte
Aktiengesellschaft
Grundkapital
verteilt
Aktien
.
Jahr
war
AG
alleinige
Aktionärin
Beklagten
.
Aufsichtsrat
Beklagten
bestellte
Kläger
Vorstand
Beklagten
.
Vortrag
Klägers
veräußerte
AG
Oktober
AG
Aktien
Kläger
Liquidator
Gesellschaft
Sommer
erwarb
.
2
.
Oktober
ermächtigte
Amtsgericht
AG
Hauptversammlung
einzuberufen
u.a.
Beschlussanträgen
Aufsichtsrat
abzuberufen
neu
wählen
.
Grundlage
gerichtlichen
Ermächtigung
fand
8
.
Oktober
außerordentliche
Hauptversammlung
Beklagten
Beschlüsse
Neuwahl
Aufsichtsrats
gefasst
wurden
.
neu
gewählte
Aufsichtsrat
berief
Kläger
selben
Tag
Vorstand
wichtigem
Grund
bestellte
Herrn
neuen
Vorstand
Beklagten
.
Amtsgericht
lehnte
Eintragung
Herrn
Vorstand
Beschluss
23
.
Januar
Beschlüsse
fristgerechter
Einladung
nichtig
seien
.
Januar
lud
stand
Herrn
AG
vertreten
Grundlage
gerichtlichen
Ermächtigung
2
.
Oktober
erneut
außerordentlichen
Hauptversammlung
10
.
März
u.a.
Beschlussanträgen
Aufsichtsrat
abzuberufen
neu
wählen
.
notarielle
Protokoll
Hauptversammlung
lautet
u.a.
folgt
:
"
1
:
Abberufung
Mitglieder
Aufsichtsrat
Herr
[
Kläger
wendet
Abberufung
.
Vorsitzende
lässt
insgesamt
abstimmen
.
Herr
%
ist
Herr
%
.
Vorsitzende
verkündet
Beschluss
Mitglieder
Aufsichtsrats
abberufen
sind
.
Herr
erhebt
Widerspruch
.
2
:
Neuwahlen
Aufsichtsrat
Vorsitzende
lässt
insgesamt
abstimmen
.
Herr
%
stimmt
.
Herr
%
stimmt
.
:
Versammlungsleiter
stellte
Beteiligten
Abstimmungen
ununterbrochen
anwesend
waren
Abstimmungen
Versammlungsleiter
bestimmten
Form
erfolgt
sind
Beschlüsse
jeweils
sofort
festgestellt
verkündet
wurden
.
Herr
erklärt
Einspruch
Beschlüsse
einlege
.
"
Anschluss
neu
gewählte
Aufsichtsrat
berief
Kläger
selben
Tag
Vorstand
wichtigem
Grund
bestellte
Herrn
neuen
Vorstand
Beklagten
.
notarielle
Urkunde
10
.
März
wurde
beurkundenden
Notar
Niederschrift
4
.
April
"
gemäß
§
folgender
Weise
Berichtigung
ergänzt
"
:
"
Eintritt
Beschlussfassung
erteilt
Vorsitzende
Erörterung
Stimmrechtsverhältnisse
Hinweis
Abstimmung
Teilnehmer
Grundlage
Beschlusses
Amtsgerichts
2
.
Oktober
Übrigen
Zuruf
erfolgt
.
"
Bestellung
neuen
Vorstands
eingetragen
.
wurde
Handelsregister
Kläger
hat
Anfechtungsklage
Beschlüsse
Hauptversammlung
Beklagten
10
.
März
erhoben
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
richtet
erkennenden
Senat
zugelassene
Revision
Klägers
Nichtigerklärung
Beschlüsse
Abberufung
Neuwahl
Aufsichtsrats
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
bestünden
Anhaltspunkte
Kläger
Funktion
Vorstand
Beklagten
gemäß
§
Nr.
AktG
Aktionär
Klage
erhoben
habe
.
Kläger
sei
auch
Funktion
ehemaliger
Vorstand
Beklagten
Organmitglied
Nichtigkeitsklage
aktivlegitimiert
10
.
März
Vorstand
abberufen
Herr
neuer
Vorstand
bestellt
worden
sei
.
sei
Organstellung
Voraussetzung
Nichtigkeitsklage
entfallen
.
weiterhin
statthafte
einfache
Feststellungsklage
sei
erforderliche
Feststellungsinteresse
Klägers
dargetan
ersichtlich
.
Beschlüsse
seien
§
Nr.
AktG
nichtig
dahinstehen
könne
Kläger
Aktionär
Beklagten
sei
.
könne
offenbleiben
Protokollierung
Art
Abstimmung
Notar
Niederschrift
10
.
März
Vorgaben
Abs.
Satz
AktG
genüge
.
gemäß
§
Abs.
Satz
4
.
April
beurkundeten
Berichtigung
sei
Erfordernis
genüge
getan
.
Rechtsgrund
gewählte
Abstimmungsart
habe
Niederschrift
aufgenommen
werden
müssen
zwingend
protokollierenden
Angaben
§
Abs.
Satz
AktG
gehöre
.
Ergebnis
Abstimmung
sei
Niederschrift
10
.
März
ordnungsgemäß
protokolliert
rechtliche
auch
ziffernmäßige
Abstimmungsergebnis
ordnungsgemäß
wiedergegeben
sei
.
einzelnen
Tagesordnungspunkten
sei
angegeben
gestimmt
habe
Angabe
Prozentzahlen
Namen
Klägers
Vorstands
AG
.
So
lasse
zweifelsfrei
erkennen
Prozent
Grundkapitals
Abstimmenden
jeweils
vertreten
hätten
.
Weitere
Angaben
Feststellungen
seien
Aktiengesellschaft
allenfalls
Aktionären
bestehe
Feststellung
zahlenmäßigen
Abstimmungsergebnisses
erforderlich
.
liege
auch
Anfechtungsgrund
.
gerichtliche
Ermächtigung
§
Abs.
AktG
2
.
Oktober
sei
Einladung
außerordentlichen
Hauptversammlung
8
.
Oktober
verbraucht
worden
.
Amtsgericht
Registergericht
habe
Eintragung
Hauptversammlung
getroffenen
Beschlüsse
formellen
Mangels
abgelehnt
Beschlüsse
nichtig
seien
.
Einladung
habe
gerichtlichen
Ermächtigung
wiederholt
werden
können
.
AG
habe
gerichtlichen
mächtigung
auch
angemessenen
Zeitraums
Gebrauch
gemacht
erst
Beschluss
Registergerichts
23
.
Januar
Kenntnis
erlangt
habe
Beschlüsse
Hauptversammlung
8
.
Oktober
Einberufungsfehlers
nichtig
seien
.
Umständen
sei
erneute
Einberufung
10
.
März
also
Monaten
Erlass
gerichtlichen
Ermächtigung
2
.
Oktober
noch
angemessen
.
Auch
folge
Anfechtungsgrund
§
Abs.
Satz
AktG
fehlenden
Angabe
Bekanntmachung
gesetzlichen
Vorschriften
Aufsichtsrat
.
Zwar
dürften
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
ordnungsgemäß
bekannt
gemachte
Gegenstände
Tagesordnung
Beschlüsse
gefasst
werden
.
Verfahrensverstoß
fehle
jedoch
sachgerechte
Meinungsbildung
Aktionäre
erforderliche
Relevanz
.
Aktionär
Beklagten
sei
einladenden
AG
nur
noch
Kläger
amtierender
Vorstand
gewesen
.
Kläger
müsse
bekannt
gewesen
sein
gesetzlichen
Vorschriften
Aufsichtsrat
Beklagten
zusammensetzte
so
auch
Angabe
Bekanntmachung
Meinung
Teilnahme
Hauptversammlung
habe
bilden
können
.
B.
Berufungsurteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Anfechtungsbefugnis
Klägers
ist
revisionsrechtlich
unterstellen
.
Anfechtungsklage
§
Nr.
AktG
aktienrechtliche
Nichtigkeitsklage
§
Abs.
Satz
Fall
AktG
können
nur
Aktionär
erhoben
werden
Urteil
22
.
März
ZR
.
.
Berufungsgericht
hat
offengelassen
Kläger
Aktionär
Beklagten
ist
.
ist
Revisionsverfahren
unterstellen
.
-9-
II
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
angenommen
Nichtigkeit
Hauptversammlungsbeschlüsse
§
Nr.
§
Abs.
Satz
AktG
führenden
Beurkundungsfehler
vorliegen
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
notarielle
Hauptversammlungsprotokoll
10
.
März
unrichtig
war
§
Abs.
Satz
AktG
geforderte
Angabe
Art
Abstimmung
enthielt
.
Ebenso
zutreffend
ist
ausgegangen
notarielle
Urkunde
beurkundenden
Notar
Berichtigung
4
.
April
Angabe
Abstimmung
Zuruf
erfolgte
ergänzt
werden
konnte
gesetzlichen
Anforderungen
§
Abs.
Satz
AktG
erfüllt
sind
.
notarielle
Hauptversammlungsprotokoll
10
.
März
erfüllt
Anforderung
§
Abs.
Satz
AktG
Angabe
Art
Abstimmung
enthält
.
§
Abs.
Satz
AktG
muss
Hauptversammlungsbeschluss
notariell
aufgenommene
Niederschrift
beurkundet
werden
.
Niederschrift
ist
u.a.
Art
Abstimmung
anzugeben
§
Abs.
Satz
AktG
.
Art
Abstimmung
Sinn
Abs.
Satz
AktG
ist
zumindest
Beschreibung
Vorgangs
verstehen
Beschluss
selbst
Versammlung
gekommen
ist
Weise
mündlich
schriftlich
Handerheben
sonstigen
Betätigung
abgestimmt
worden
ist
.
fehlt
hier
.
notarielle
Protokoll
enthält
zwar
Feststellung
Abstimmungen
Versammlungsleiter
bestimmten
Form
erfolgt
sind
.
Form
Versammlungsleiter
Abstimmungen
bestimmt
hat
ist
aber
festgehalten
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
nähere
Konkretisierung
Abstimmungsart
beklagten
Aktiengesellschaft
Sinn
Zweck
§
Abs.
AktG
entbehrlich
Abstimmung
lediglich
Personen
beteiligt
waren
Art
Protokollierung
Abstimmungsergebnisses
deutet
offen
abgestimmt
wurde
.
Art
Abstimmung
ist
allein
offenen
Abstimmung
näher
bestimmt
.
Offen
kann
verschiedener
Weise
abgestimmt
werden
Zuruf
Handerheben
andere
Gesten
.
Zweck
Beurkundung
etwaigen
späteren
Meinungsverschiedenheiten
Annahme
Ablehnung
Antrags
begegnen
können
Urteil
4
Juli
trifft
auch
Teilnahme
nur
Personen
Abstimmung
regelmäßig
.
Auch
Personen
können
Meinungsverschiedenheiten
Abstimmungsverhalten
Abstimmungsergebnis
entstehen
.
notarielle
Hauptversammlungsprotokoll
10
.
März
erfüllt
jedoch
Berichtigung
Niederschrift
beurkundenden
Notars
4
.
April
gemäß
§
Abs.
Satz
BeurkG
Anforderungen
§
Abs.
Satz
AktG.
hat
Vorsitzende
Eintritt
Beschlussfassung
Hinweis
erteilt
Abstimmung
Zuruf
erfolgt
.
ist
Art
Abstimmung
angegeben
.
Hauptversammlungsprotokoll
10
.
März
durfte
auch
Abschluss
Niederschrift
beurkundenden
Notar
berichtigenden
Zusatz
Art
Abstimmung
ergänzt
werden
.
§
Abs.
kann
Hauptversammlungsprotokoll
Unrichtigkeit
berichtigt
werden
.
Tatsachenurkunden
können
§
Abs.
berichtigt
werden
.
notarielle
Hauptversammlungsprotokoll
§
Abs.
Satz
AktG
hat
Charakter
Berichts
Notars
Wahrnehmungen
vgl.
§
Abs.
Satz
Nr.
;
Urteil
16
.
Februar
.
ist
Tatsachenurkunde
Preuß
DONot
7
.
Aufl
.
.
12
;
Neubearbeitung
Vorbem
.
.
.
ist
schon
systematischen
Stellung
Verfahrensnorm
Urkundenarten
beschränkt
Zulässigkeit
Berichtigung
Beurkundung
Willenserklärungen
.
Auch
Zweck
Vorschrift
Herstellung
inhaltlich
richtiger
Urkunden
Winkler
18
.
Aufl
.
.
28
;
BeckOGK/Regler
Stand
:
13
.
Mai
§
.
27
;
Preuß
DONot
7
.
Aufl
.
.
folgt
Beschränkung
bestimmte
Urkundenarten
.
Notar
ist
Amts
verpflichtet
Berichtigung
vorzunehmen
unrichtige
Urkunden
vermieden
werden
Winkler
18
.
Aufl
.
.
15
;
4
.
Aufl
.
.
.
Voraussetzungen
§
Abs.
sind
erfüllt
so
notarielle
Hauptversammlungsprotokoll
10
.
März
notarielle
Niederschrift
4
.
April
Pflichtangabe
Art
Abstimmung
ergänzt
werden
konnte
.
notarielle
Hauptversammlungsprotokoll
10
.
März
war
unrichtig
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
Satz
AktG
ausdrücklich
geforderte
Angabe
Art
Abstimmung
enthielt
.
§
Abs.
können
auch
Auslassungen
Unvollständigkeiten
berichtigt
werden
.
Wahrnehmungen
Notars
Urkunde
aufgenommen
worden
sind
können
Wege
Berichtigung
offensichtliche
Unrichtigkeit
Sinne
§
Abs.
Satz
aufgenommen
ergänzt
werden
Winkler
18
.
Aufl
.
.
37
;
2
.
Aufl
.
.
f.
;
4
.
Aufl
.
.
17
;
Beurkundungsgesetz
Dienstordnung
Richtlinienempfehlungen
5
.
Aufl
.
.
f.
18
;
BeckOGK/Regler
:
13
.
Mai
§
.
.
Hauptversammlungsprotokoll
festgehaltenen
Abstimmungsergebnisse
sind
Abstimmungen
erfolgt
.
Notar
hat
insbesondere
festgestellt
Abstimmungen
Vorsitzenden
bestimmten
vorstehend
aufgeführten
Art
vorgenommen
durchgeführt
worden
sind
muss
Wahrnehmungen
Art
Abstimmung
gemacht
haben
.
Angaben
Art
Abstimmungen
fehlen
aber
zunächst
gefertigten
Hauptversammlungsprotokoll
so
insoweit
unvollständig
unrichtig
ist
.
Annahme
objektiven
Unrichtigkeit
steht
beurkundende
Notar
Aufnahme
Angabe
Protokoll
zunächst
Rechtsauffassung
erforderlich
gehalten
hat
.
kann
dahinstehen
Unrichtigkeit
notariellen
Hauptversammlungsprotokolls
10
.
März
offensichtliche
Unrichtigkeit
Sinne
§
Abs.
Satz
andere
Unrichtigkeit
Sinne
§
Abs.
Satz
war
.
Notar
konnte
Hauptversammlungsprotokoll
wahrgenommene
Art
Abstimmung
jedenfalls
ergänzenden
Niederschrift
4
.
April
gemäß
§
Abs.
Satz
berichtigen
.
§
Abs.
trifft
nur
Unterscheidung
Voraussetzungen
Berichtigungsvermerk
Richtigstellung
zulässig
Voraussetzungen
Niederschrift
Berichtigung
erforderlich
ist
.
offensichtliche
Unrichtigkeiten
können
§
Abs.
Satz
nur
ergänzende
Niederschrift
berichtigt
werden
.
Offensichtliche
Unrichtigkeiten
können
ergänzende
Niederschrift
berichtigt
werden
gemäß
§
Abs.
Satz
genügt
.
Abs.
schließt
Richtigstellung
offensichtlichen
Unrichtigkeit
Berichtigung
formstrengeren
Niederschrift
Nachtragsvermerks
.
ist
vielmehr
immer
zulässig
Richtigstellung
Nachvertragsvermerk
neue
Niederschrift
vorzunehmen
Preuß
Renner
DONot
7
.
Aufl
.
.
24
;
Kanzleiter
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
BeurkG
sind
notarielle
Niederschrift
4
.
April
erfüllt
.
Berichtigung
konnte
noch
Zeitpunkt
erfolgen
Mitwirkung
Versammlungsleiters
Hauptversammlung
anwesenden
Aktionäre
bedurfte
.
§
Abs.
sieht
Berichtigung
Abschluss
Niederschrift
zeitliche
Beschränkung
offensichtliche
Unrichtigkeiten
18
.
Aufl
.
.
30
;
Preuß
Renner
DONot
7
.
Aufl
.
.
11
;
BeckOGK/Regler
Stand
:
13
.
Mai
§
.
30
;
Neubearbeitung
Vorbem
.
.
noch
andere
Unrichtigkeiten
Winkler
18
.
Aufl
.
.
30
;
4
.
Aufl
.
.
13
;
Preuß
DONot
7
.
Aufl
.
.
27
;
BeckOGK/Regler
:
13
.
Mai
§
.
;
Neubearbeitung
Vorbem
.
.
.
Korrektur
unrichtigen
Tatsachenbeurkundung
§
Abs.
wird
auch
§
AktG
eingeschränkt
.
inhaltliche
Änderung
notariellen
Niederschrift
ist
weiteres
Zeitpunkt
möglich
Notar
errichteten
Urkunde
entäußert
Urteil
16
.
Februar
.
.
Auch
Entäußerung
besteht
Möglichkeit
Notar
offensichtliche
Unrichtigkeiten
Nachvertragsvermerk
Maßgabe
§
Abs.
Satz
richtig
stellen
Hüffer/Koch
AktG
12
.
Aufl
.
.
;
Mülbert
Großkomm
.
AktG
5
.
Aufl
.
.
.
Umstritten
ist
jedoch
Frage
Notar
Hauptversammlungsprotokoll
Entäußerung
§
Abs.
Satz
BeurkG
ergänzende
Niederschrift
berichtigen
kann
.
Gründen
Rechtssicherheit
Beweisfunktion
Urkunde
wird
Ansicht
Berichtigung
ergänzende
Niederschrift
Notars
gemäß
§
Abs.
Satz
Entäußerung
Hauptversammlungsprotokolls
generell
ausgeschlossen
gehalten
3
.
Aufl
.
.
24
;
Liebscher
3
.
Aufl
.
AktG
.
7
;
AktG
4
.
Aufl
.
.
;
.
andere
Ansicht
hält
vorgenannten
Gründen
Berichtigung
ergänzende
Niederschrift
Notars
gemäß
§
Abs.
Satz
BeurkG
nur
Mitwirkung
beteiligten
teilnehmer
zulässig
Mülbert
Großkomm
.
AktG
5
.
Aufl
.
.
;
.
Hingegen
lässt
weitere
Ansicht
auch
Entäußerung
Berichtigung
Hauptversammlungsprotokolls
ergänzende
Niederschrift
gemäß
§
Abs.
Satz
BeurkG
Mitwirkung
Versammlungsleiters
Hauptversammlung
anwesenden
Aktionäre
Fall
Änderungen
eigenen
Wahrnehmungen
Notars
beruhen
Rechtssicherheit
Rechtsverkehr
größeres
Interesse
richtigen
Urkunden
hätten
unrichtige
Urkunden
weiter
existierten
Noack/Zetsche
KK-AktG
3
.
Aufl
.
.
;
Wicke
AktG
3
.
Aufl
.
.
26
;
MünchHdbGesR
IV/Hoffmann-Becking
4
.
Aufl
.
.
;
Ziemons
AktG
3
.
Aufl
.
.
;
AktG
4
.
Aufl
.
.
;
AktG
§
.
;
Wachter/Wachter
AktG
2
.
Aufl
.
.
21
;
Neubearbeitung
Vorbem
.
.
;
18
.
Aufl
.
.
39
;
Groß/Zimmermann
Aktienrecht
4
.
Aufl
.
Abschn
.
.
;
Hauptversammlung
AG
5
.
Aufl
.
.
S.
;
Krieger
;
Kanzleiter
810
;
zweifelnd
Hüffer/Koch
AktG
12
.
Aufl
.
.
.
Senat
schließt
zuletzt
genannten
Ansicht
.
Notar
kann
Hauptversammlungsprotokoll
Zustimmung
Versammlungsleiters
Hauptversammlung
anwesenden
Aktionäre
ergänzende
Niederschrift
eigenen
Wahrnehmungen
gemäß
§
Abs.
Satz
berichtigen
.
Beurkundung
Hauptversammlung
gemäß
Abs.
Satz
AktG
dient
erster
Linie
Rechtssicherheit
Transparenz
soll
Willensbildung
Hauptversammlung
dokumentieren
Unklarheiten
Annahme
Ablehnung
Anträgen
gestellten
Anträge
bestehen
;
Urteil
Urteil
19
.
September
21
.
Oktober
.
.
Berichtigungsmöglichkeit
gemäß
Abs.
Satz
Entäußerung
trägt
Beweisfunktion
Hauptversammlungsprotokolls
Bericht
Notars
Hauptversammlung
bezweckten
Rechtssicherheit
Rechnung
ist
Hinblick
Folgen
wirksamkeitsrelevanten
Mängeln
Beteiligten
Vertrauensschutz
Dritter
Bestandskraft
einmal
gefasster
Beschlüsse
sachgerecht
.
Rechtsverkehr
hat
größeres
Interesse
berichtigten
richtigen
Urkunden
unveränderten
unrichtigen
Urkunden
zumal
Notar
Person
öffentlichen
Glaubens
sorgen
hat
Verantwortung
entstandene
unrichtige
Urkunde
berichtigt
wird
weiterhin
Rechtsverkehr
falschen
Schein
hervorruft
vgl.
Winkler
18
.
Aufl
.
.
.
Mitwirkung
Berichtigung
ergänzende
Niederschrift
ist
erforderlich
.
Hauptversammlungsprotokoll
handelt
Tatsachenurkunde
§
§
Beurkundung
Willenserklärungen
Niederschrift
Beteiligten
vorgelesen
genehmigt
eigenhändig
unterschrieben
werden
muss
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Notar
stellt
Hauptversammlungsprotokoll
selbstständiges
Zeugnis
wahrgenommenen
Tatsachen
Winkler
18
.
Aufl
.
.
muss
Beurkundung
Wahrnehmungen
Hauptversammlung
Versammlungsleiter
noch
Hauptversammlung
anwesenden
Aktionäre
hören
.
kann
auch
nachträgliche
Berichtigung
Zeugnisses
ergänzende
Niederschrift
gelten
.
Senat
kann
offenlassen
gilt
Aktionär
Zeitpunkt
Berichtigung
Hauptversammlungsprotokolls
Abs.
Satz
bereits
Dispositionen
Vertrauen
Nichtigkeit
gefassten
Beschlüsse
getroffen
hat
.
Kläger
hat
4
.
April
Dispositionen
getroffen
.
Protokollierungsmangel
war
noch
Gegenstand
Rechtsstreits
Kläger
Anfechtungsklage
Verfahren
erst
9
.
April
erhoben
hat
.
Auch
ist
Zeitpunkt
Grundlage
10
.
März
fehlerhaft
protokollierten
Beschlüsse
gefasster
Beschluss
Handelsregister
eingetragen
worden
.
Eintragung
Abberufung
Klägers
Vorstand
neu
gewählten
Aufsichtsrat
Handelsregister
erfolgte
erst
27
.
Mai
.
2
.
Ebenfalls
rechtsfehlerfrei
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Rechtsgrund
gewählte
Abstimmungsart
protokollierungspflichtig
ist
Noack/Zetzsche
3
.
Aufl
.
.
;
Wicke
AktG
3
.
Aufl
.
.
47
;
.
3
.
Aufl
.
.
;
Werner
Großkomm
.
AktG
4
.
Aufl
.
.
19
;
Mülbert
Großkomm
.
AktG
5
.
Aufl
.
.
.
aktienrechtlichen
Protokollierungspflichten
Notars
sind
§
AktG
abschließend
geregelt
vgl.
OLG
;
OLG
.
Wortlaut
§
Abs.
Satz
AktG
lässt
entnehmen
auch
Rechtsgrund
Abstimmung
Niederschrift
§
Abs.
Satz
AktG
aufgenommen
werden
muss
.
Niederschrift
aufzunehmen
sind
nur
Art
Ergebnis
Abstimmung
.
Hinblick
einschneidende
Rechtsfolge
Nichtigkeit
ausreichend
beurkundeten
Beschlüssen
§
Nr.
AktG
ist
Vorschrift
eng
Wortlaut
auszulegen
.
Ansicht
Revision
ist
Rechtsgrund
auch
notwendiger
Bestandteil
§
Abs.
Satz
AktG
zwingend
schriebenen
Beurkundung
Abstimmungsvorgangs
-ergebnisses
.
Abstimmungsvorgang
Ergebnis
Abstimmung
äußere
Vorgänge
können
auch
Kenntnis
Angabe
dahinterstehenden
Rechtsgrundes
festgestellt
werden
.
3
.
Ergebnis
zutreffend
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
angegriffenen
Beschlüsse
gemäß
§
Nr.
AktG
nichtig
sind
Hauptversammlungsprotokoll
zahlenmäßige
Ergebnis
Abstimmung
jeweils
nur
%
%
angegeben
ist
.
Niederschrift
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
zahlenmäßige
Ergebnis
Abstimmung
anzugeben
.
Abstimmungsergebnis
umfasst
rechtlichen
Ergebnis
Beschluss
bestimmten
Inhalt
gefasst
Beschlussantrag
abgelehnt
ist
auch
zahlenmäßige
Ergebnis
also
Anzahl
Nein-Stimmen
Wicke
AktG
3
.
Aufl
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
f.
;
AktG
3
.
Aufl
.
.
18
;
Mülbert
Großkomm
.
AktG
5
.
Aufl
.
.
;
Hüffer/Koch
AktG
12
.
Aufl
.
.
19
;
Liebscher
Henssler/
3
.
Aufl
.
.
18
;
Reger
AktG
4
.
Aufl
.
.
;
AktG
§
.
;
Wachter/Wachter
AktG
2
.
Aufl
.
.
;
Heidel/Terbrack/Lohr
AktG
4
.
Aufl
.
.
;
Hölters/Drinhausen
AktG
3
.
Aufl
.
.
31
;
Leitzen
;
.
3
.
Aufl
.
.
.
Ergebnis
Abstimmung
auch
zahlenmäßige
Ergebnis
Stimmen
Stimmen
Beschlussvorschlag
abgegeben
worden
sind
gemeint
ist
entsprach
bisher
auch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Urteil
4
Juli
.
hat
auch
Einführung
Abs.
Satz
AktG
Gesetz
Umsetzung
Aktionärsrechterichtlinie
30
Juli
S.
geändert
.
Wortlaut
§
Abs.
Satz
AktG
ist
allerdings
eindeutig
.
Ergebnis
Abstimmung
kann
zahlenmäßigen
Ergebnis
auch
nur
Feststellung
Zustandekommens
Beschlusses
bestimmten
Inhalt
Ablehnung
verstanden
werden
.
folgt
Zweck
Beurkundung
auch
Beschluss
abgegebenen
Stimmen
festzuhalten
sind
.
Beurkundung
dient
erster
Linie
Rechtssicherheit
Transparenz
soll
Willensbildung
Hauptversammlung
dokumentieren
Unklarheiten
Annahme
Ablehnung
Anträgen
gestellten
Anträge
Beteiligten
bestehen
Urteil
4
Juli
;
Urteil
19
.
September
;
Urteil
21
.
Oktober
.
.
§
Abs.
eingefügten
Sätze
AktG
führen
veränderten
Verständnis
Inhalts
notariellen
Niederschrift
gemäß
Abs.
Satz
AktG.
Protokollierung
§
Abs.
Satz
AktG
ist
Feststellung
Versammlungsleiters
Beschlussfassung
vorgelagert
.
börsennotierten
Gesellschaften
umfasst
Feststellung
Versammlungsleiters
Beschlussfassung
Beschluss
u.a.
§
Abs.
Satz
Nr.
AktG
auch
Zahl
Beschluss
abgegebenen
Stimmen
Gegenstimmen
gegebenenfalls
Zahl
Enthaltungen
.
Satz
sollten
Einklang
Vorgaben
Art
.
Aktionärsrechterichtlinie
bestimmte
Detailangaben
ausdrücklich
Bestandteil
Feststellung
schlussfassung
werden
.
Regierungsbegründung
geht
handele
"
Paramater
ordnungsgemäße
Beschlussfeststellung
ohnehin
erforderlich
sind
"
.
Ziel
Regelung
sei
Steigerung
Transparenz
Hinblick
Abstimmungsergebnis
Begründung
Regierungsentwurfs
BT-Drucks
.
16/11642
S.
.
Anregung
Laufe
Gesetzgebungsverfahrens
aufgenommenen
Satz
kann
Versammlungsleiter
Feststellung
Beschlussfassung
beschränken
erforderliche
Mehrheit
erreicht
erreicht
wurde
.
So
soll
Gesellschaften
Möglichkeit
eröffnet
werden
Beschlussfeststellung
Hauptversammlung
abzukürzen
Verlesung
längerer
Zahlenkolonnen
einzelnen
Beschlusspunkt
erhebliche
Zeit
Anspruch
nehmen
könne
Beschlussempfehlung
Rechtsausschusses
Drucks
.
S.
.
Zwar
ist
möglich
§
Abs.
Satz
Nr.
AktG
nur
Beschlussfeststellung
börsennotierter
Gesellschaften
ausdrücklich
geforderten
Angabe
Zahl
Beschluss
abgegebenen
Stimmen
Gegenstimmen
gegebenenfalls
Zahl
Enthaltungen
Ergebnis
Abstimmung
Satz
nur
noch
Protokollierung
rechtlichen
Ergebnisses
verstehen
.
So
wird
Beschlussempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
Fall
Satz
auch
erforderlich
gehalten
Übersicht
Details
Abstimmungsergebnisse
zwingend
Anlage
notariellen
Niederschrift
machen
Beschlussempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
BT-Drucks
.
S.
.
Beschlussempfehlung
Rechtsausschusses
könnte
schließen
sein
Satz
Wortlaut
auch
Inhalt
Protokolls
Satz
§
Abs.
AktG
auswirkt
.
Anderenfalls
hätte
Hinweises
bedurft
Verständnis
Rechtsausschusses
detaillierten
zahlenmäßigen
Angaben
ohnehin
zahlenmäßiges
ergebnis
unverändert
Protokollinhalt
Satz
zählen
würden
.
Verständnis
könnte
auch
sprechen
sonst
Pflichtinhalts
Feststellung
Versammlungsleiters
zahlenmäßige
Ergebnis
Protokoll
zweimal
angegeben
werden
muss
Satz
eingreift
Noack/Zetzsche
3
.
Aufl
.
.
.
Auch
könnte
Verzichtsmöglichkeit
Satz
leerlaufen
Vorschrift
deregulierende
Wirkung
verlieren
entbehrlichen
detaillierten
Beschlussfeststellung
Protokollierung
Abstimmungsergebnisses
§
Abs.
Satz
AktG
weiterhin
Angaben
Nein-Stimmen
erfordert
mithin
Aufnahme
"
Zahlenkolonnen
"
vgl.
Beschlussempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
BT-Drucks
.
S.
.
Senat
hält
aber
auch
Einfügung
Satz
§
Abs.
AktG
zahlenmäßige
Ergebnis
Abstimmung
notarielle
Niederschrift
aufzunehmen
ist
vgl.
Leitzen
.
;
Wicke
AktG
3
.
Aufl
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
.
spricht
bereits
§
Nr.
AktG
Nichtigkeitssanktion
weiterhin
Verstöße
Protokollierung
§
Abs.
Satz
AktG
§
Abs.
AktG
beschränkt
Verstöße
Versammlungsleiters
Feststellungen
Satz
hingegen
Nichtigkeitsfolge
ausgenommen
sind
nur
Anfechtbarkeit
Beschlusses
führen
.
Nr.
AktG
unterscheidet
somit
Umfang
Protokollierung
Notar
Umfang
Feststellungen
Versammlungsleiter
Leitzen
.
ist
naheliegend
auch
weiter
§
Abs.
Satz
AktG
einerseits
§
Abs.
Satz
AktG
andererseits
gilt
.
Ausnahme
fehlerhafter
Feststellungen
Satz
Nichtigkeitsfolge
§
Nr.
AktG
wird
terialien
begründet
anderenfalls
Fehler
Versammlungsleiters
konkreten
Feststellungen
Satz
Aufnahme
Feststellungen
Niederschrift
Nichtigkeit
§
Nr.
AktG
Folge
hätte
Begründung
Regierungsentwurfs
BT-Drucks
.
S.
.
ist
ersichtlich
Gesetzgeber
erkannten
Gefahr
Fehlern
Feststellungen
Versammlungsleiters
Satz
zugleich
Veränderung
Notar
protokollierenden
Angaben
Satz
vornehmen
wollte
zahlenmäßige
Angaben
Abstimmungsergebnis
bisherigen
Verständnis
§
Abs.
AktG
mehr
Protokoll
enthalten
sein
müssen
.
Weiteren
spricht
Wortlaut
§
Abs.
Satz
AktG
Beschlussfassung
"
auch
"
Feststellung
Zahl
abgegebenen
Stimmen
umfasst
§
Abs.
Satz
AktG
Versammlungsleiter
Feststellung
Beschlussfassung
beschränken
"
kann
"
Satz
nur
Verschärfung
Anforderungen
Versammlungsleiter
treffenden
Feststellungen
Protokollierung
begründet
Satz
nur
Ergebnisfeststellung
Versammlungsleiter
Zusatzangaben
Satz
bezieht
aber
Protokollierung
Ergebnisses
Notar
§
Abs.
Satz
AktG.
Schon
bisher
zählte
Feststellung
rechtlichen
Beschlussergebnisses
hinausgehende
Feststellung
Bekanntgabe
"
Ergebnisses
Abstimmung
"
Versammlungsleiter
zwingenden
materiellen
Voraussetzungen
wirksamen
Beschlussfassung
vgl.
2
.
Aufl
.
.
;
Leitzen
.
Schließlich
war
Regelungsziel
Aktionärsrechterichtlinie
Steigerung
Transparenz
.
Anhaltspunkt
Gesetzgeber
gleichzeitig
Protokollierung
zahlenmäßigen
stimmungsergebnisses
liegenden
Verfahrensstandard
Vergleich
bisher
geltenden
Recht
absenken
wollte
ist
ersichtlich
Leitzen
.
Vielmehr
wird
Zweck
Protokollierung
Willensbildung
Hauptversammlung
dokumentieren
Unklarheiten
Annahme
Ablehnung
Anträgen
Beteiligten
entstehen
gerade
Festhalten
zahlenmäßigen
Ergebnisses
verfehlt
insbesondere
Erreichen
qualifizierten
Mehrheit
Rede
steht
Stimmverbote
Betracht
kommen
.
Gesetzesmaterialien
stehen
Annahme
jedenfalls
dort
bezogen
Satz
nur
zeitliche
Verzögerung
Verlesung
längerer
Zahlenkolonnen
abgestellt
wird
Beschlussempfehlung
Rechtsausschusses
BT-Drucks
.
S.
hingegen
Protokollierung
.
Protokollierung
zahlenmäßigen
Abstimmungsergebnisses
auch
"
Zahlenkolonnen
"
verzögert
Fortgang
Hauptversammlung
.
Auch
hindert
Protokollierung
Notar
§
Abs.
Satz
AktG
Bekanntgabe
zahlenmäßigen
Abstimmungsergebnisses
Versammlungsleiter
notwendig
ist
.
Notar
kann
Feststellung
Abstimmungsergebnis
Protokoll
zwar
Bekanntgabe
Versammlungsleiter
stützen
;
eigene
Wahrnehmungen
Notars
Abstimmungsvorgang
sind
insoweit
erforderlich
Urteil
16
.
Februar
.
.
Wird
zahlenmäßige
Abstimmungsergebnis
Versammlungsleiter
bekannt
gegeben
genügt
Versammlungsleiter
§
Abs.
AktG
dennoch
ermittelnde
genaue
Ergebnis
Abstimmung
Kenntnis
Notars
gelangt
Notar
Kenntnis
anderen
Quellen
Hauptversammlung
erhält
vgl.
Leitzen
.
erforderliche
zahlenmäßige
Ergebnis
Beschlussvorschläge
abgegebenen
Stimmen
ist
ursprünglichen
Hauptversammlungsprotokoll
noch
ergänzenden
Niederschrift
angegeben
.
Feststellung
"
Herr
%
ist
"
"
Herr
"
[
Kläger
"
%
"
ergibt
.
ist
feststellbar
Prozentangaben
Zahl
Abstimmung
teilnehmenden
stimmberechtigten
Aktien
Verhältnis
abgegebenen
NeinStimmen
beziehen
.
Protokoll
Hauptversammlung
Beklagten
10
.
März
nur
Prozentangaben
enthält
kann
entnommen
werden
Stimmen
Beschlussfassungen
überhaupt
abgegeben
worden
sind
noch
zahlenmäßigen
Verhältnis
Beschlussvorschläge
abgegebenen
abgegebenen
Stimmen
stehen
.
Auch
übrigen
Angaben
Hauptversammlungsprotokolls
insbesondere
Niederschrift
Anlage
beigefügten
Einberufung
Hauptversammlung
AG
ist
hinreichender
Sicherheit
men
.
ergibt
lediglich
Gesamtzahl
stimmberechtigten
Aktien
Stück
beträgt
Grundkapital
Inhaber
lautende
Stückaktien
eingeteilt
ist
je
Stimme
gewährt
wird
.
Prozentangabe
Zusammenhang
Gesamtzahl
Aktien
lässt
Zahl
Neinstimmen
entnehmen
feststeht
Aktie
Beklagten
Stimme
zählt
.
Beklagte
hatte
Satzung
Nr.
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
Stimmrecht
erst
vollständigen
Einzahlung
Einlage
Abs.
Satz
AktG
schon
Leistung
gesetzlichen
Mindesteinlage
beginnen
lassen
Abs.
Satz
AktG
.
Voraussetzung
gewährt
gesetzliche
Mindesteinlage
Nennbetrages
§
Abs.
AktG
Stimme
bildet
Einheit
Stimmrecht
Aktien
berechnen
ist
Abs.
Satz
AktG
.
voll
eingezahlte
Aktie
hätte
mithin
Kläger
vierfache
Stimmrecht
Aktie
AG
vermittelt
Zeitpunkt
sammlung
nur
gesetzliche
Mindestzahlung
geleistet
worden
war
.
Beurkundungsfehler
führen
jedoch
Nichtigkeit
Beschlüsse
.
Beurkundung
Angabe
rechnerischen
Abstimmungsergebnisses
führt
Rechtsprechung
Senats
grundsätzlich
allerdings
möglichen
Ausnahme
einfachen
Verhältnissen
Zahl
abgegebenen
Stimmen
einfaches
Nachrechnen
ergibt
auch
dann
Nichtigkeit
Hauptversammlungsbeschlusses
§
Nr.
AktG
Umständen
Zweifel
Annahme
Beschlussvorschlags
bestehen
kann
.
notarielle
Protokollierung
soll
zweifelsfreie
Dokumentation
Willensbildung
Hauptversammlung
gewährleisten
.
liegt
Interesse
Gesellschaft
künftigen
Aktionäre
Gläubiger
ordnungsgemäßer
Streitigkeiten
ausschließender
Weise
geschieht
.
rechtserheblichen
tatsächlichen
Vorgänge
Beschlussfassung
Hauptversammlung
Aktiengesellschaft
sind
Maßgabe
Abs.
AktG
unabhängig
protokollieren
konkreten
Abstimmungsverhältnisse
Sicherung
Richtigkeit
abschließend
festgestellten
Ergebnisses
Beschlussfassung
jeweils
erforderlich
ist
.
Beurkundungspflicht
soll
Ausgang
Abstimmung
Einzelfall
abhängen
.
Abschwächung
Beurkundungserfordernisses
Verletzung
geknüpften
gesetzlichen
Sanktion
Billigkeitsgründen
stünde
auch
Widerspruch
Wahrung
Erfordernisses
Rechtssicherheit
Urteil
4
Juli
f.
.
Rechtsprechung
hält
Senat
uneingeschränkt
weiter
.
Angaben
Niederschrift
zahlenmäßige
Abstimmungsergebnis
auch
einfachen
Verhältnissen
so
errechnen
lässt
Zweifel
Ablehnung
Annahme
Antrags
Ordnungsmäßigkeit
Beschlussfassung
verbleiben
ist
Beurkundung
verfolgte
Zweck
Willensbildung
Gesellschaft
zweifelsfrei
streitausschließender
Weise
dokumentieren
vgl.
Urteil
4
Juli
;
Urteil
19
.
September
113
;
Urteil
21
.
Oktober
.
Mängel
Niederschrift
erreicht
.
Fall
ist
Zweck
Vorschrift
ausgerichteten
Auslegung
gerechtfertigt
gesetzlichen
Nichtigkeitsfolge
§
Nr.
AktG
abzusehen
.
Eindeutigkeit
Ergebnisses
Niederschrift
nachvollziehbar
festgehalten
ist
wäre
bloßer
Formalismus
Zweckerreichung
strengen
Nichtigkeitsfolge
festzuhalten
.
Abschwächung
Beurkundungserfordernisses
führt
Berücksichtigung
Zweckerreichung
Beurkundungspflicht
eingeschränkt
wird
Rechtsfolgen
fehlerhaften
Beurkundung
beschränkt
werden
Beurkundungszweck
erreicht
worden
ist
.
Rechtssicherheit
ist
berührt
.
Zweifel
Annahme
Beschlussvorschläge
ist
vorliegenden
Fall
unrichtigen
Protokollierung
Abstimmungsergebnisse
ausgeschlossen
.
Angaben
Niederschrift
lässt
zahlenmäßige
Abstimmungsergebnis
zwar
exakt
dennoch
eindeutigen
Ergebnis
errechnen
.
Beziehen
Prozentangaben
Ergebnis
Abstimmung
entsprechend
teilnehmenden
Stimmrechten
Zahl
stimmberechtigten
Aktien
ergibt
%
Aktien
AG
Hauptversammlungsprotokoll
Beschlussvorschläge
gestimmt
haben
selbst
nur
einfachem
Stimmrecht
Aktien
auch
dann
noch
Mehrheit
unterstellt
%
Aktien
Klägers
allesamt
vierfaches
Stimmrecht
besaßen
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Abs.
Satz
AktG.
Hatten
Aktien
AG
vierfaches
Stimmrecht
ist
Abstimmungsverhältnis
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
ebenfalls
eindeutig
ebenso
jeweils
teilweisen
Anteilen
Mehrfachstimmrechten
.
Beziehen
protokollierten
Prozentangaben
hingegen
Verhältnis
abgegebenen
Jaund
Nein-Stimmen
wurden
Beschlüsse
Mehrheit
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
gefasst
.
Fällen
hat
somit
einfache
Mehrheit
abgegebenen
Stimmen
Annahme
Beschlussvorlagen
vorgelegen
.
kommt
Beklagte
nur
Aktionäre
hatte
Abstimmung
beteiligt
haben
auch
noch
namentlich
Abstimmungsverhalten
aufgeführt
sind
so
Verhältnisse
insoweit
übersichtlich
sind
.
größere
Mehrheit
weitere
Erfordernisse
Beschlussfassung
bestimmt
waren
ist
rechnerische
Abstimmungsergebnis
eindeutig
bestehen
weiteren
Zweifel
Ordnungsmäßigkeit
Beschlussfassung
.
.
liegt
auch
Nichtigkeit
Hauptversammlungsbeschlüsse
§
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
AktG
führende
Einberufung
berechtigte
Person
.
1
.
Geltendmachung
Einladungsmangels
Kläger
war
gemäß
§
Abs.
AktG
ausgeschlossen
.
Vollversammlung
Sinne
Vorschrift
lag
.
erfordert
nur
Aktionäre
anwesend
sind
auch
Einvernehmen
Anwesenden
Abhaltung
Hauptversammlung
Zwecke
Beschlussfassung
vgl.
Urteil
27
.
April
ZR
.
Gesellschafterversammlung
GmbH
.
Einvernehmen
Klägers
Durchführung
Versammlung
ist
festgestellt
.
2
.
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
AG
Grundlage
gerichtlichen
Ermächtigung
Amtsgerichts
2
.
Oktober
außerordentliche
Hauptversammlung
10
.
März
einberufen
durfte
.
Hauptversammlung
8
.
Oktober
gefassten
Beschlüsse
bereits
formellen
Einberufungsmangels
nichtig
waren
war
Annahme
Revision
gerichtliche
Ermächtigung
Einladung
Hauptversammlung
verbraucht
.
gerichtliche
Ermächtigung
ist
grundsätzlich
erst
erschöpft
Hauptverhandlung
satzungsgemäß
einberufen
durchgeführt
worden
ist
.
folgt
Zweck
Ermächtigung
.
Abs.
AktG
gewährleistet
Aktionären
Anteile
zusammen
zwanzigsten
Teil
Grundkapitals
erreichen
hier
auch
Mehrheitsaktionärin
einziger
weiterer
Aktionärin
Kläger
Hauptversammlung
zusammentritt
Angelegenheiten
befasst
Behandlung
Aktionäre
wünschen
.
Verlangen
ist
erst
erfüllt
Hauptversammlung
beantragten
Ermächtigung
zugrunde
liegenden
Beschlussgegenständen
befasst
hat
Urteil
30
.
Juni
ZR
.
.
Befassung
Beschlussgegenständen
schon
formalen
Mängeln
scheitert
setzt
Hauptversammlung
Ermächtigungsverlangen
satzungsgemäß
einberufen
durchgeführt
ist
.
Senat
hat
Grund
bereits
entschieden
Verfahren
Ermächtigung
Aktionärsminderheit
Einberufung
Hauptversammlung
Ergänzung
Tagesordnung
gemäß
§
Abs.
AktG
erst
erledigt
ist
Hauptversammlung
Verlangen
satzungsgemäß
einberufen
durchgeführt
worden
ist
Beschluss
8
.
Mai
ZB
.
8)
.
Ermächtigung
ist
auch
verbraucht
ermächtigte
Mehrheitsaktionärin
fehlerhafte
Einberufung
ersten
Versammlung
selbst
verantworten
hat
.
Ermächtigung
kommt
vollständigen
Überwälzung
logistischen
Vorbereitungen
Hauptversammlung
ermächtigten
Aktionäre
Butzke
Großkomm
.
AktG
5
.
Aufl
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
.
Organisation
Hauptversammlung
ist
insbesondere
formaler
Hinsicht
komplexer
fehleranfälliger
Vorgang
.
ermächtigten
Aktionäre
übergegangenen
Organisationslast
erwachsenden
Risiken
dürfen
aber
Lasten
gehen
Voraussetzung
Ermächtigung
ist
normalerweise
Einladung
Hauptversammlung
zuständige
vertraute
Vorstand
Unrecht
berechtigten
Verlangen
Aktionäre
nachgekommen
ist
.
wäre
Fall
auch
bloßer
Formalismus
Aktionäre
erneut
inhaltlich
identische
Ermächtigung
beantragen
müssten
weitere
formalen
Einberufungsmängeln
leidende
Hauptversammlung
Tagesordnungspunkten
einberufen
durchführen
können
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
war
Kläger
Vorstand
Beklagten
auch
weiterhin
bereit
Hauptversammlung
einzuberufen
Voraussetzungen
Erlass
gerichtlichen
Ermächtigung
gerechtfertigt
hatten
unverändert
vorlagen
.
3
.
Ansicht
Revision
ist
gerichtliche
Ermächtigung
2
.
Oktober
auch
erloschen
Hauptversammlung
erst
10
.
März
stattgefunden
hat
.
Revision
ist
zwar
zuzugeben
gerichtliche
Ermächtigung
Einberufung
Hauptversammlung
zeitlich
unbegrenzt
gelten
kann
.
Berufungsgericht
ist
aber
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
revisionsrechtlich
unbedenklich
ausgegangen
AG
gerichtlichen
Ermächtigung
chung
Januar
angemessenen
Zeitraums
Gebrauch
gemacht
hat
.
Klägerin
hat
erst
Beschluss
Amtsgerichts
Registergericht
23
.
Januar
Kenntnis
erlangt
Beschlüsse
ersten
außerordentlichen
Hauptversammlung
8
.
Oktober
nichtig
sind
unmittelbar
erneut
außerordentliche
Hauptversammlung
einberufen
.
IV
.
Berufungsgericht
hat
auch
zutreffend
angenommen
fehlenden
Angabe
Bekanntmachung
gesetzlichen
Vorschriften
Aufsichtsrat
zusammensetzt
nichtig
erklären
ist
§
Abs.
AktG
.
1
.
Steht
Wahl
Aufsichtsratsmitgliedern
Tagesordnung
so
ist
Bekanntmachung
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
anzugeben
gesetzlichen
Vorschriften
zusammensetzt
Hauptversammlung
Wahlvorschläge
gebunden
ist
.
Angaben
müssen
Einberufung
entsprechenden
Tagesordnungspunkt
bekannt
gemacht
werden
.
zusätzlichen
Bekanntmachungspflichten
sind
auch
Aktionären
beachten
gerichtlichen
Ermächtigung
gemäß
Abs.
AktG
Gebrauch
machen
Rieckers
AktG
3
.
Aufl
.
.
11
;
3
.
Aufl
.
.
8)
.
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
erforderliche
Information
gesetzlichen
Vorschriften
Aufsichtsrat
Beklagten
zusammensetzt
ist
Bekanntmachung
einladenden
AG
enthalten
.
2
.
Fehlen
Angaben
führt
Gesetzesverstoß
regelmäßig
Anfechtungsklage
hin
Nichtigerklärung
Wahlbeschlusses
.
Rechtsprechung
Senats
ist
Nichtigerklärung
Satzungsverstoß
§
Abs.
AktG
Relevanz
Verfahrensverstoßes
Mitwirkungsrecht
objektiv
urteilenden
Aktionärs
maßgebend
insbesondere
auch
Abstimmung
unterlegenen
Minderheitsaktionärs
Sinne
Beschluss
anhaftenden
wertenden
Schutzzweck
verletzten
Norm
orientierten
Betrachtung
Rechtsfolge
Anfechtbarkeit
gemäß
§
Abs.
AktG
rechtfertigt
Urteil
18
.
Oktober
f.
;
Urteil
20
.
September
f.
;
Urteil
25
November
f.
;
Urteil
12
November
f.
;
vgl.
auch
rechtsfähigen
Verein
Urteil
2
Juli
.
.
Anfechtbarkeit
ist
nur
dann
ausgeschlossen
Verfahrensverstoß
sachgerechte
Meinungsbildung
objektiv
urteilenden
Aktionärs
erforderliche
Relevanz
fehlt
.
Relevanz
ist
Bekanntmachungsmängeln
.
.
Abs.
Satz
AktG
regelmäßig
bejahen
.
Vorschrift
dürfen
Gegenstände
Tagesordnung
ordnungsgemäß
bekannt
gemacht
worden
sind
Beschlüsse
gefasst
werden
.
Regelung
liegt
gesetzliche
Wertung
Bekanntmachungsmängel
Teilhaberecht
Aktionärs
grundsätzlich
Bedeutung
sind
Urteil
20
.
September
f.
;
Urteil
25
November
f.
;
Urteil
12
November
.
gilt
insbesondere
erweiterten
Bekanntmachungspflichten
§
Abs.
Satz
sollen
Aktionär
Entscheidungshilfe
Frage
dienen
Teilnahme
Hauptversammlung
Tagesordnungspunkt
"
Aufsichtsratswahlen
sinnvoll
ist
S.
;
3
.
Aufl
.
.
8)
.
Nur
Zusammensetzung
hinreichend
bekannt
ist
kann
Aktionär
Gewichtung
Stimme
richtig
einschätzen
.
3
.
Berufungsgericht
jedoch
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
handelt
vorliegend
atypischen
Sonderfall
Kläger
verwehrt
ist
Bekanntmachungsmangel
stützen
.
Verstoß
§
Abs.
Satz
AktG
hat
hier
ausnahmsweise
Abstimmungsverhalten
Klägers
Beschlussfassung
Hauptversammlung
Neuwahl
Aufsichtsrats
Bedeutung
.
Kläger
konnte
auch
entsprechende
Angabe
gesetzlichen
Vorschriften
Wahl
Aufsichtsrates
Bekanntmachung
anderen
Aktionärin
Meinung
bilden
Hauptversammlung
Beschlussfassung
Neuwahl
Aufsichtsrats
teilzunehmen
fernzubleiben
.
Kläger
konnte
musste
bekannt
sein
gesetzlichen
Vorschriften
Kontinuitätsprinzips
§
Abs.
AktG
.
Abs.
AktG
auch
Neuwahl
galten
seitherige
Aufsichtsrat
Beklagten
zusammensetzte
.
Beklagten
handelt
Gesellschaft
Kläger
nur
einladenden
Mehrheitsaktionärin
besteht
.
Kläger
war
zugleich
amtierende
Vorstand
Beklagten
konnte
auch
Geschäftsunterlagen
Beklagten
zugreifen
.
Beklagte
war
mehr
werbend
tätig
verfügte
Personal
jedenfalls
Besetzung
Aufsichtsrats
Mitbestimmungsvorschriften
erheblicher
Zahl
so
Anhaltspunkt
bestand
Neuwahl
Aufsichtsrates
anders
bisher
Form
nunmehr
Mitbestimmungsvorschriften
unterlag
.
musste
Kläger
Vorstand
Beklagten
auch
bekannt
sein
.
kommt
Vorstand
noch
gerichtlichen
Ermächtigung
entscheiden
hatte
Verlangen
Einberufung
Hauptversammlung
Neuwahl
Aufsichtsrats
nachkommen
wollte
Anlass
nachprüfen
musste
Aufsichtsrat
besetzen
ist
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
23.01.2015
Entscheidung