NAMEN Verkündet : 10 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja AktG § Abs. § Abs. Satz Abs. Satz § Abs. Satz Abs. Nr. § ; Abs. Notar kann notarielle Niederschrift Hauptversammlung Aktiengesellschaft berichtigen . Berichtigung ergänzende Niederschrift müssen Versammlungsleiter Hauptversammlung anwesenden Aktionäre mitwirken . Rechtsgrund gewählte Abstimmungsart muss Niederschrift angegeben werden . zahlenmäßige Ergebnis Abstimmung ist Anzahl Nein-Stimmen notarielle Niederschrift aufzunehmen . Werden Anzahl Nein-Stimmen Prozentzahlen aufgenommen führt Beurkundungsfehler Nichtigkeit Angaben Niederschrift zahlenmäßige Abstimmungsergebnis so errechnen lässt ECLI : : Zweifel Ablehnung Annahme Antrags Ordnungsmäßigkeit Beschlussfassung verbleiben insoweit teilweise Aufgabe Urteil 4 Juli f. . gerichtliche Ermächtigung Einberufung Hauptversammlung Ergänzung Tagesordnung ist Durchführung ermächtigten Aktionär einberufenen Hauptversammlung verbraucht dort gefassten Beschlüsse formellen Einberufungsmangels nichtig sind . Urteil 10 . Oktober II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . Juni Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Vorsitzenden Richter Sunder Dr. Richterin Recht erkannt : Revision 8 . Zivilsenats Urteil 20 November wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte ist börsennotierte Aktiengesellschaft Grundkapital € verteilt Aktien . Jahr war AG alleinige Aktionärin Beklagten . Aufsichtsrat Beklagten bestellte Kläger Vorstand Beklagten . Vortrag Klägers veräußerte AG Oktober AG Aktien Kläger Liquidator Gesellschaft Sommer erwarb . 2 . Oktober ermächtigte Amtsgericht AG Hauptversammlung einzuberufen u.a. Beschlussanträgen Aufsichtsrat abzuberufen neu wählen . Grundlage gerichtlichen Ermächtigung fand 8 . Oktober außerordentliche Hauptversammlung Beklagten Beschlüsse Neuwahl Aufsichtsrats gefasst wurden . neu gewählte Aufsichtsrat berief Kläger selben Tag Vorstand wichtigem Grund bestellte Herrn neuen Vorstand Beklagten . Amtsgericht lehnte Eintragung Herrn Vorstand Beschluss 23 . Januar Beschlüsse fristgerechter Einladung nichtig seien . Januar lud stand Herrn AG vertreten Grundlage gerichtlichen Ermächtigung 2 . Oktober erneut außerordentlichen Hauptversammlung 10 . März u.a. Beschlussanträgen Aufsichtsrat abzuberufen neu wählen . notarielle Protokoll Hauptversammlung lautet u.a. folgt : " 1 : Abberufung Mitglieder Aufsichtsrat Herr [ Kläger wendet Abberufung . Vorsitzende lässt insgesamt abstimmen . Herr % ist Herr % . Vorsitzende verkündet Beschluss Mitglieder Aufsichtsrats abberufen sind . Herr erhebt Widerspruch . 2 : Neuwahlen Aufsichtsrat Vorsitzende lässt insgesamt abstimmen . Herr % stimmt . Herr % stimmt . : Versammlungsleiter stellte Beteiligten Abstimmungen ununterbrochen anwesend waren Abstimmungen Versammlungsleiter bestimmten Form erfolgt sind Beschlüsse jeweils sofort festgestellt verkündet wurden . Herr erklärt Einspruch Beschlüsse einlege . " Anschluss neu gewählte Aufsichtsrat berief Kläger selben Tag Vorstand wichtigem Grund bestellte Herrn neuen Vorstand Beklagten . notarielle Urkunde 10 . März wurde beurkundenden Notar Niederschrift 4 . April " gemäß § folgender Weise Berichtigung ergänzt " : " Eintritt Beschlussfassung erteilt Vorsitzende Erörterung Stimmrechtsverhältnisse Hinweis Abstimmung Teilnehmer Grundlage Beschlusses Amtsgerichts 2 . Oktober Übrigen Zuruf erfolgt . " Bestellung neuen Vorstands eingetragen . wurde Handelsregister Kläger hat Anfechtungsklage Beschlüsse Hauptversammlung Beklagten 10 . März erhoben . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Berufungsgericht zurückgewiesen . richtet erkennenden Senat zugelassene Revision Klägers Nichtigerklärung Beschlüsse Abberufung Neuwahl Aufsichtsrats weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : bestünden Anhaltspunkte Kläger Funktion Vorstand Beklagten gemäß § Nr. AktG Aktionär Klage erhoben habe . Kläger sei auch Funktion ehemaliger Vorstand Beklagten Organmitglied Nichtigkeitsklage aktivlegitimiert 10 . März Vorstand abberufen Herr neuer Vorstand bestellt worden sei . sei Organstellung Voraussetzung Nichtigkeitsklage entfallen . weiterhin statthafte einfache Feststellungsklage sei erforderliche Feststellungsinteresse Klägers dargetan ersichtlich . Beschlüsse seien § Nr. AktG nichtig dahinstehen könne Kläger Aktionär Beklagten sei . könne offenbleiben Protokollierung Art Abstimmung Notar Niederschrift 10 . März Vorgaben Abs. Satz AktG genüge . gemäß § Abs. Satz 4 . April beurkundeten Berichtigung sei Erfordernis genüge getan . Rechtsgrund gewählte Abstimmungsart habe Niederschrift aufgenommen werden müssen zwingend protokollierenden Angaben § Abs. Satz AktG gehöre . Ergebnis Abstimmung sei Niederschrift 10 . März ordnungsgemäß protokolliert rechtliche auch ziffernmäßige Abstimmungsergebnis ordnungsgemäß wiedergegeben sei . einzelnen Tagesordnungspunkten sei angegeben gestimmt habe Angabe Prozentzahlen Namen Klägers Vorstands AG . So lasse zweifelsfrei erkennen Prozent Grundkapitals Abstimmenden jeweils vertreten hätten . Weitere Angaben Feststellungen seien Aktiengesellschaft allenfalls Aktionären bestehe Feststellung zahlenmäßigen Abstimmungsergebnisses erforderlich . liege auch Anfechtungsgrund . gerichtliche Ermächtigung § Abs. AktG 2 . Oktober sei Einladung außerordentlichen Hauptversammlung 8 . Oktober verbraucht worden . Amtsgericht Registergericht habe Eintragung Hauptversammlung getroffenen Beschlüsse formellen Mangels abgelehnt Beschlüsse nichtig seien . Einladung habe gerichtlichen Ermächtigung wiederholt werden können . AG habe gerichtlichen mächtigung auch angemessenen Zeitraums Gebrauch gemacht erst Beschluss Registergerichts 23 . Januar Kenntnis erlangt habe Beschlüsse Hauptversammlung 8 . Oktober Einberufungsfehlers nichtig seien . Umständen sei erneute Einberufung 10 . März also Monaten Erlass gerichtlichen Ermächtigung 2 . Oktober noch angemessen . Auch folge Anfechtungsgrund § Abs. Satz AktG fehlenden Angabe Bekanntmachung gesetzlichen Vorschriften Aufsichtsrat . Zwar dürften gemäß § Abs. Satz AktG ordnungsgemäß bekannt gemachte Gegenstände Tagesordnung Beschlüsse gefasst werden . Verfahrensverstoß fehle jedoch sachgerechte Meinungsbildung Aktionäre erforderliche Relevanz . Aktionär Beklagten sei einladenden AG nur noch Kläger amtierender Vorstand gewesen . Kläger müsse bekannt gewesen sein gesetzlichen Vorschriften Aufsichtsrat Beklagten zusammensetzte so auch Angabe Bekanntmachung Meinung Teilnahme Hauptversammlung habe bilden können . B. Berufungsurteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Anfechtungsbefugnis Klägers ist revisionsrechtlich unterstellen . Anfechtungsklage § Nr. AktG aktienrechtliche Nichtigkeitsklage § Abs. Satz Fall AktG können nur Aktionär erhoben werden Urteil 22 . März ZR . . Berufungsgericht hat offengelassen Kläger Aktionär Beklagten ist . ist Revisionsverfahren unterstellen . -9- II . Zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Nichtigkeit Hauptversammlungsbeschlüsse § Nr. § Abs. Satz AktG führenden Beurkundungsfehler vorliegen . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen notarielle Hauptversammlungsprotokoll 10 . März unrichtig war § Abs. Satz AktG geforderte Angabe Art Abstimmung enthielt . Ebenso zutreffend ist ausgegangen notarielle Urkunde beurkundenden Notar Berichtigung 4 . April Angabe Abstimmung Zuruf erfolgte ergänzt werden konnte gesetzlichen Anforderungen § Abs. Satz AktG erfüllt sind . notarielle Hauptversammlungsprotokoll 10 . März erfüllt Anforderung § Abs. Satz AktG Angabe Art Abstimmung enthält . § Abs. Satz AktG muss Hauptversammlungsbeschluss notariell aufgenommene Niederschrift beurkundet werden . Niederschrift ist u.a. Art Abstimmung anzugeben § Abs. Satz AktG . Art Abstimmung Sinn Abs. Satz AktG ist zumindest Beschreibung Vorgangs verstehen Beschluss selbst Versammlung gekommen ist Weise mündlich schriftlich Handerheben sonstigen Betätigung abgestimmt worden ist . fehlt hier . notarielle Protokoll enthält zwar Feststellung Abstimmungen Versammlungsleiter bestimmten Form erfolgt sind . Form Versammlungsleiter Abstimmungen bestimmt hat ist aber festgehalten . Ansicht Berufungsgerichts ist nähere Konkretisierung Abstimmungsart beklagten Aktiengesellschaft Sinn Zweck § Abs. AktG entbehrlich Abstimmung lediglich Personen beteiligt waren Art Protokollierung Abstimmungsergebnisses deutet offen abgestimmt wurde . Art Abstimmung ist allein offenen Abstimmung näher bestimmt . Offen kann verschiedener Weise abgestimmt werden Zuruf Handerheben andere Gesten . Zweck Beurkundung etwaigen späteren Meinungsverschiedenheiten Annahme Ablehnung Antrags begegnen können Urteil 4 Juli trifft auch Teilnahme nur Personen Abstimmung regelmäßig . Auch Personen können Meinungsverschiedenheiten Abstimmungsverhalten Abstimmungsergebnis entstehen . notarielle Hauptversammlungsprotokoll 10 . März erfüllt jedoch Berichtigung Niederschrift beurkundenden Notars 4 . April gemäß § Abs. Satz BeurkG Anforderungen § Abs. Satz AktG. hat Vorsitzende Eintritt Beschlussfassung Hinweis erteilt Abstimmung Zuruf erfolgt . ist Art Abstimmung angegeben . Hauptversammlungsprotokoll 10 . März durfte auch Abschluss Niederschrift beurkundenden Notar berichtigenden Zusatz Art Abstimmung ergänzt werden . § Abs. kann Hauptversammlungsprotokoll Unrichtigkeit berichtigt werden . Tatsachenurkunden können § Abs. berichtigt werden . notarielle Hauptversammlungsprotokoll § Abs. Satz AktG hat Charakter Berichts Notars Wahrnehmungen vgl. § Abs. Satz Nr. ; Urteil 16 . Februar . ist Tatsachenurkunde Preuß DONot 7 . Aufl . . 12 ; Neubearbeitung Vorbem . . . ist schon systematischen Stellung Verfahrensnorm Urkundenarten beschränkt Zulässigkeit Berichtigung Beurkundung Willenserklärungen . Auch Zweck Vorschrift Herstellung inhaltlich richtiger Urkunden Winkler 18 . Aufl . . 28 ; BeckOGK/Regler Stand : 13 . Mai § . 27 ; Preuß DONot 7 . Aufl . . folgt Beschränkung bestimmte Urkundenarten . Notar ist Amts verpflichtet Berichtigung vorzunehmen unrichtige Urkunden vermieden werden Winkler 18 . Aufl . . 15 ; 4 . Aufl . . . Voraussetzungen § Abs. sind erfüllt so notarielle Hauptversammlungsprotokoll 10 . März notarielle Niederschrift 4 . April Pflichtangabe Art Abstimmung ergänzt werden konnte . notarielle Hauptversammlungsprotokoll 10 . März war unrichtig Sinne § Abs. § Abs. Satz AktG ausdrücklich geforderte Angabe Art Abstimmung enthielt . § Abs. können auch Auslassungen Unvollständigkeiten berichtigt werden . Wahrnehmungen Notars Urkunde aufgenommen worden sind können Wege Berichtigung offensichtliche Unrichtigkeit Sinne § Abs. Satz aufgenommen ergänzt werden Winkler 18 . Aufl . . 37 ; 2 . Aufl . . f. ; 4 . Aufl . . 17 ; Beurkundungsgesetz Dienstordnung Richtlinienempfehlungen 5 . Aufl . . f. 18 ; BeckOGK/Regler : 13 . Mai § . . Hauptversammlungsprotokoll festgehaltenen Abstimmungsergebnisse sind Abstimmungen erfolgt . Notar hat insbesondere festgestellt Abstimmungen Vorsitzenden bestimmten vorstehend aufgeführten Art vorgenommen durchgeführt worden sind muss Wahrnehmungen Art Abstimmung gemacht haben . Angaben Art Abstimmungen fehlen aber zunächst gefertigten Hauptversammlungsprotokoll so insoweit unvollständig unrichtig ist . Annahme objektiven Unrichtigkeit steht beurkundende Notar Aufnahme Angabe Protokoll zunächst Rechtsauffassung erforderlich gehalten hat . kann dahinstehen Unrichtigkeit notariellen Hauptversammlungsprotokolls 10 . März offensichtliche Unrichtigkeit Sinne § Abs. Satz andere Unrichtigkeit Sinne § Abs. Satz war . Notar konnte Hauptversammlungsprotokoll wahrgenommene Art Abstimmung jedenfalls ergänzenden Niederschrift 4 . April gemäß § Abs. Satz berichtigen . § Abs. trifft nur Unterscheidung Voraussetzungen Berichtigungsvermerk Richtigstellung zulässig Voraussetzungen Niederschrift Berichtigung erforderlich ist . offensichtliche Unrichtigkeiten können § Abs. Satz nur ergänzende Niederschrift berichtigt werden . Offensichtliche Unrichtigkeiten können ergänzende Niederschrift berichtigt werden gemäß § Abs. Satz genügt . Abs. schließt Richtigstellung offensichtlichen Unrichtigkeit Berichtigung formstrengeren Niederschrift Nachtragsvermerks . ist vielmehr immer zulässig Richtigstellung Nachvertragsvermerk neue Niederschrift vorzunehmen Preuß Renner DONot 7 . Aufl . . 24 ; Kanzleiter . Voraussetzungen § Abs. Satz BeurkG sind notarielle Niederschrift 4 . April erfüllt . Berichtigung konnte noch Zeitpunkt erfolgen Mitwirkung Versammlungsleiters Hauptversammlung anwesenden Aktionäre bedurfte . § Abs. sieht Berichtigung Abschluss Niederschrift zeitliche Beschränkung offensichtliche Unrichtigkeiten 18 . Aufl . . 30 ; Preuß Renner DONot 7 . Aufl . . 11 ; BeckOGK/Regler Stand : 13 . Mai § . 30 ; Neubearbeitung Vorbem . . noch andere Unrichtigkeiten Winkler 18 . Aufl . . 30 ; 4 . Aufl . . 13 ; Preuß DONot 7 . Aufl . . 27 ; BeckOGK/Regler : 13 . Mai § . ; Neubearbeitung Vorbem . . . Korrektur unrichtigen Tatsachenbeurkundung § Abs. wird auch § AktG eingeschränkt . inhaltliche Änderung notariellen Niederschrift ist weiteres Zeitpunkt möglich Notar errichteten Urkunde entäußert Urteil 16 . Februar . . Auch Entäußerung besteht Möglichkeit Notar offensichtliche Unrichtigkeiten Nachvertragsvermerk Maßgabe § Abs. Satz richtig stellen Hüffer/Koch AktG 12 . Aufl . . ; Mülbert Großkomm . AktG 5 . Aufl . . . Umstritten ist jedoch Frage Notar Hauptversammlungsprotokoll Entäußerung § Abs. Satz BeurkG ergänzende Niederschrift berichtigen kann . Gründen Rechtssicherheit Beweisfunktion Urkunde wird Ansicht Berichtigung ergänzende Niederschrift Notars gemäß § Abs. Satz Entäußerung Hauptversammlungsprotokolls generell ausgeschlossen gehalten 3 . Aufl . . 24 ; Liebscher 3 . Aufl . AktG . 7 ; AktG 4 . Aufl . . ; . andere Ansicht hält vorgenannten Gründen Berichtigung ergänzende Niederschrift Notars gemäß § Abs. Satz BeurkG nur Mitwirkung beteiligten teilnehmer zulässig Mülbert Großkomm . AktG 5 . Aufl . . ; . Hingegen lässt weitere Ansicht auch Entäußerung Berichtigung Hauptversammlungsprotokolls ergänzende Niederschrift gemäß § Abs. Satz BeurkG Mitwirkung Versammlungsleiters Hauptversammlung anwesenden Aktionäre Fall Änderungen eigenen Wahrnehmungen Notars beruhen Rechtssicherheit Rechtsverkehr größeres Interesse richtigen Urkunden hätten unrichtige Urkunden weiter existierten Noack/Zetsche KK-AktG 3 . Aufl . . ; Wicke AktG 3 . Aufl . . 26 ; MünchHdbGesR IV/Hoffmann-Becking 4 . Aufl . . ; Ziemons AktG 3 . Aufl . . ; AktG 4 . Aufl . . ; AktG § . ; Wachter/Wachter AktG 2 . Aufl . . 21 ; Neubearbeitung Vorbem . . ; 18 . Aufl . . 39 ; Groß/Zimmermann Aktienrecht 4 . Aufl . Abschn . . ; Hauptversammlung AG 5 . Aufl . . S. ; Krieger ; Kanzleiter 810 ; zweifelnd Hüffer/Koch AktG 12 . Aufl . . . Senat schließt zuletzt genannten Ansicht . Notar kann Hauptversammlungsprotokoll Zustimmung Versammlungsleiters Hauptversammlung anwesenden Aktionäre ergänzende Niederschrift eigenen Wahrnehmungen gemäß § Abs. Satz berichtigen . Beurkundung Hauptversammlung gemäß Abs. Satz AktG dient erster Linie Rechtssicherheit Transparenz soll Willensbildung Hauptversammlung dokumentieren Unklarheiten Annahme Ablehnung Anträgen gestellten Anträge bestehen ; Urteil Urteil 19 . September 21 . Oktober . . Berichtigungsmöglichkeit gemäß Abs. Satz Entäußerung trägt Beweisfunktion Hauptversammlungsprotokolls Bericht Notars Hauptversammlung bezweckten Rechtssicherheit Rechnung ist Hinblick Folgen wirksamkeitsrelevanten Mängeln Beteiligten Vertrauensschutz Dritter Bestandskraft einmal gefasster Beschlüsse sachgerecht . Rechtsverkehr hat größeres Interesse berichtigten richtigen Urkunden unveränderten unrichtigen Urkunden zumal Notar Person öffentlichen Glaubens sorgen hat Verantwortung entstandene unrichtige Urkunde berichtigt wird weiterhin Rechtsverkehr falschen Schein hervorruft vgl. Winkler 18 . Aufl . . . Mitwirkung Berichtigung ergänzende Niederschrift ist erforderlich . Hauptversammlungsprotokoll handelt Tatsachenurkunde § § Beurkundung Willenserklärungen Niederschrift Beteiligten vorgelesen genehmigt eigenhändig unterschrieben werden muss vgl. § Abs. Satz . Notar stellt Hauptversammlungsprotokoll selbstständiges Zeugnis wahrgenommenen Tatsachen Winkler 18 . Aufl . . muss Beurkundung Wahrnehmungen Hauptversammlung Versammlungsleiter noch Hauptversammlung anwesenden Aktionäre hören . kann auch nachträgliche Berichtigung Zeugnisses ergänzende Niederschrift gelten . Senat kann offenlassen gilt Aktionär Zeitpunkt Berichtigung Hauptversammlungsprotokolls Abs. Satz bereits Dispositionen Vertrauen Nichtigkeit gefassten Beschlüsse getroffen hat . Kläger hat 4 . April Dispositionen getroffen . Protokollierungsmangel war noch Gegenstand Rechtsstreits Kläger Anfechtungsklage Verfahren erst 9 . April erhoben hat . Auch ist Zeitpunkt Grundlage 10 . März fehlerhaft protokollierten Beschlüsse gefasster Beschluss Handelsregister eingetragen worden . Eintragung Abberufung Klägers Vorstand neu gewählten Aufsichtsrat Handelsregister erfolgte erst 27 . Mai . 2 . Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist Auffassung Berufungsgerichts Rechtsgrund gewählte Abstimmungsart protokollierungspflichtig ist Noack/Zetzsche 3 . Aufl . . ; Wicke AktG 3 . Aufl . . 47 ; . 3 . Aufl . . ; Werner Großkomm . AktG 4 . Aufl . . 19 ; Mülbert Großkomm . AktG 5 . Aufl . . . aktienrechtlichen Protokollierungspflichten Notars sind § AktG abschließend geregelt vgl. OLG ; OLG . Wortlaut § Abs. Satz AktG lässt entnehmen auch Rechtsgrund Abstimmung Niederschrift § Abs. Satz AktG aufgenommen werden muss . Niederschrift aufzunehmen sind nur Art Ergebnis Abstimmung . Hinblick einschneidende Rechtsfolge Nichtigkeit ausreichend beurkundeten Beschlüssen § Nr. AktG ist Vorschrift eng Wortlaut auszulegen . Ansicht Revision ist Rechtsgrund auch notwendiger Bestandteil § Abs. Satz AktG zwingend schriebenen Beurkundung Abstimmungsvorgangs -ergebnisses . Abstimmungsvorgang Ergebnis Abstimmung äußere Vorgänge können auch Kenntnis Angabe dahinterstehenden Rechtsgrundes festgestellt werden . 3 . Ergebnis zutreffend ist Auffassung Berufungsgerichts angegriffenen Beschlüsse gemäß § Nr. AktG nichtig sind Hauptversammlungsprotokoll zahlenmäßige Ergebnis Abstimmung jeweils nur % % angegeben ist . Niederschrift ist gemäß § Abs. Satz AktG zahlenmäßige Ergebnis Abstimmung anzugeben . Abstimmungsergebnis umfasst rechtlichen Ergebnis Beschluss bestimmten Inhalt gefasst Beschlussantrag abgelehnt ist auch zahlenmäßige Ergebnis also Anzahl Nein-Stimmen Wicke AktG 3 . Aufl . . ; 3 . Aufl . . f. ; AktG 3 . Aufl . . 18 ; Mülbert Großkomm . AktG 5 . Aufl . . ; Hüffer/Koch AktG 12 . Aufl . . 19 ; Liebscher Henssler/ 3 . Aufl . . 18 ; Reger AktG 4 . Aufl . . ; AktG § . ; Wachter/Wachter AktG 2 . Aufl . . ; Heidel/Terbrack/Lohr AktG 4 . Aufl . . ; Hölters/Drinhausen AktG 3 . Aufl . . 31 ; Leitzen ; . 3 . Aufl . . . Ergebnis Abstimmung auch zahlenmäßige Ergebnis Stimmen Stimmen Beschlussvorschlag abgegeben worden sind gemeint ist entsprach bisher auch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. Urteil 4 Juli . hat auch Einführung Abs. Satz AktG Gesetz Umsetzung Aktionärsrechterichtlinie 30 Juli S. geändert . Wortlaut § Abs. Satz AktG ist allerdings eindeutig . Ergebnis Abstimmung kann zahlenmäßigen Ergebnis auch nur Feststellung Zustandekommens Beschlusses bestimmten Inhalt Ablehnung verstanden werden . folgt Zweck Beurkundung auch Beschluss abgegebenen Stimmen festzuhalten sind . Beurkundung dient erster Linie Rechtssicherheit Transparenz soll Willensbildung Hauptversammlung dokumentieren Unklarheiten Annahme Ablehnung Anträgen gestellten Anträge Beteiligten bestehen Urteil 4 Juli ; Urteil 19 . September ; Urteil 21 . Oktober . . § Abs. eingefügten Sätze AktG führen veränderten Verständnis Inhalts notariellen Niederschrift gemäß Abs. Satz AktG. Protokollierung § Abs. Satz AktG ist Feststellung Versammlungsleiters Beschlussfassung vorgelagert . börsennotierten Gesellschaften umfasst Feststellung Versammlungsleiters Beschlussfassung Beschluss u.a. § Abs. Satz Nr. AktG auch Zahl Beschluss abgegebenen Stimmen Gegenstimmen gegebenenfalls Zahl Enthaltungen . Satz sollten Einklang Vorgaben Art . Aktionärsrechterichtlinie bestimmte Detailangaben ausdrücklich Bestandteil Feststellung schlussfassung werden . Regierungsbegründung geht handele " Paramater ordnungsgemäße Beschlussfeststellung ohnehin erforderlich sind " . Ziel Regelung sei Steigerung Transparenz Hinblick Abstimmungsergebnis Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . 16/11642 S. . Anregung Laufe Gesetzgebungsverfahrens aufgenommenen Satz kann Versammlungsleiter Feststellung Beschlussfassung beschränken erforderliche Mehrheit erreicht erreicht wurde . So soll Gesellschaften Möglichkeit eröffnet werden Beschlussfeststellung Hauptversammlung abzukürzen Verlesung längerer Zahlenkolonnen einzelnen Beschlusspunkt erhebliche Zeit Anspruch nehmen könne Beschlussempfehlung Rechtsausschusses Drucks . S. . Zwar ist möglich § Abs. Satz Nr. AktG nur Beschlussfeststellung börsennotierter Gesellschaften ausdrücklich geforderten Angabe Zahl Beschluss abgegebenen Stimmen Gegenstimmen gegebenenfalls Zahl Enthaltungen Ergebnis Abstimmung Satz nur noch Protokollierung rechtlichen Ergebnisses verstehen . So wird Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses Fall Satz auch erforderlich gehalten Übersicht Details Abstimmungsergebnisse zwingend Anlage notariellen Niederschrift machen Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses BT-Drucks . S. . Beschlussempfehlung Rechtsausschusses könnte schließen sein Satz Wortlaut auch Inhalt Protokolls Satz § Abs. AktG auswirkt . Anderenfalls hätte Hinweises bedurft Verständnis Rechtsausschusses detaillierten zahlenmäßigen Angaben ohnehin zahlenmäßiges ergebnis unverändert Protokollinhalt Satz zählen würden . Verständnis könnte auch sprechen sonst Pflichtinhalts Feststellung Versammlungsleiters zahlenmäßige Ergebnis Protokoll zweimal angegeben werden muss Satz eingreift Noack/Zetzsche 3 . Aufl . . . Auch könnte Verzichtsmöglichkeit Satz leerlaufen Vorschrift deregulierende Wirkung verlieren entbehrlichen detaillierten Beschlussfeststellung Protokollierung Abstimmungsergebnisses § Abs. Satz AktG weiterhin Angaben Nein-Stimmen erfordert mithin Aufnahme " Zahlenkolonnen " vgl. Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses BT-Drucks . S. . Senat hält aber auch Einfügung Satz § Abs. AktG zahlenmäßige Ergebnis Abstimmung notarielle Niederschrift aufzunehmen ist vgl. Leitzen . ; Wicke AktG 3 . Aufl . . ; 3 . Aufl . . . spricht bereits § Nr. AktG Nichtigkeitssanktion weiterhin Verstöße Protokollierung § Abs. Satz AktG § Abs. AktG beschränkt Verstöße Versammlungsleiters Feststellungen Satz hingegen Nichtigkeitsfolge ausgenommen sind nur Anfechtbarkeit Beschlusses führen . Nr. AktG unterscheidet somit Umfang Protokollierung Notar Umfang Feststellungen Versammlungsleiter Leitzen . ist naheliegend auch weiter § Abs. Satz AktG einerseits § Abs. Satz AktG andererseits gilt . Ausnahme fehlerhafter Feststellungen Satz Nichtigkeitsfolge § Nr. AktG wird terialien begründet anderenfalls Fehler Versammlungsleiters konkreten Feststellungen Satz Aufnahme Feststellungen Niederschrift Nichtigkeit § Nr. AktG Folge hätte Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . S. . ist ersichtlich Gesetzgeber erkannten Gefahr Fehlern Feststellungen Versammlungsleiters Satz zugleich Veränderung Notar protokollierenden Angaben Satz vornehmen wollte zahlenmäßige Angaben Abstimmungsergebnis bisherigen Verständnis § Abs. AktG mehr Protokoll enthalten sein müssen . Weiteren spricht Wortlaut § Abs. Satz AktG Beschlussfassung " auch " Feststellung Zahl abgegebenen Stimmen umfasst § Abs. Satz AktG Versammlungsleiter Feststellung Beschlussfassung beschränken " kann " Satz nur Verschärfung Anforderungen Versammlungsleiter treffenden Feststellungen Protokollierung begründet Satz nur Ergebnisfeststellung Versammlungsleiter Zusatzangaben Satz bezieht aber Protokollierung Ergebnisses Notar § Abs. Satz AktG. Schon bisher zählte Feststellung rechtlichen Beschlussergebnisses hinausgehende Feststellung Bekanntgabe " Ergebnisses Abstimmung " Versammlungsleiter zwingenden materiellen Voraussetzungen wirksamen Beschlussfassung vgl. 2 . Aufl . . ; Leitzen . Schließlich war Regelungsziel Aktionärsrechterichtlinie Steigerung Transparenz . Anhaltspunkt Gesetzgeber gleichzeitig Protokollierung zahlenmäßigen stimmungsergebnisses liegenden Verfahrensstandard Vergleich bisher geltenden Recht absenken wollte ist ersichtlich Leitzen . Vielmehr wird Zweck Protokollierung Willensbildung Hauptversammlung dokumentieren Unklarheiten Annahme Ablehnung Anträgen Beteiligten entstehen gerade Festhalten zahlenmäßigen Ergebnisses verfehlt insbesondere Erreichen qualifizierten Mehrheit Rede steht Stimmverbote Betracht kommen . Gesetzesmaterialien stehen Annahme jedenfalls dort bezogen Satz nur zeitliche Verzögerung Verlesung längerer Zahlenkolonnen abgestellt wird Beschlussempfehlung Rechtsausschusses BT-Drucks . S. hingegen Protokollierung . Protokollierung zahlenmäßigen Abstimmungsergebnisses auch " Zahlenkolonnen " verzögert Fortgang Hauptversammlung . Auch hindert Protokollierung Notar § Abs. Satz AktG Bekanntgabe zahlenmäßigen Abstimmungsergebnisses Versammlungsleiter notwendig ist . Notar kann Feststellung Abstimmungsergebnis Protokoll zwar Bekanntgabe Versammlungsleiter stützen ; eigene Wahrnehmungen Notars Abstimmungsvorgang sind insoweit erforderlich Urteil 16 . Februar . . Wird zahlenmäßige Abstimmungsergebnis Versammlungsleiter bekannt gegeben genügt Versammlungsleiter § Abs. AktG dennoch ermittelnde genaue Ergebnis Abstimmung Kenntnis Notars gelangt Notar Kenntnis anderen Quellen Hauptversammlung erhält vgl. Leitzen . erforderliche zahlenmäßige Ergebnis Beschlussvorschläge abgegebenen Stimmen ist ursprünglichen Hauptversammlungsprotokoll noch ergänzenden Niederschrift angegeben . Feststellung " Herr % ist " " Herr " [ Kläger " % " ergibt . ist feststellbar Prozentangaben Zahl Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Aktien Verhältnis abgegebenen NeinStimmen beziehen . Protokoll Hauptversammlung Beklagten 10 . März nur Prozentangaben enthält kann entnommen werden Stimmen Beschlussfassungen überhaupt abgegeben worden sind noch zahlenmäßigen Verhältnis Beschlussvorschläge abgegebenen abgegebenen Stimmen stehen . Auch übrigen Angaben Hauptversammlungsprotokolls insbesondere Niederschrift Anlage beigefügten Einberufung Hauptversammlung AG ist hinreichender Sicherheit men . ergibt lediglich Gesamtzahl stimmberechtigten Aktien Stück beträgt Grundkapital Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist je Stimme gewährt wird . Prozentangabe Zusammenhang Gesamtzahl Aktien lässt Zahl Neinstimmen entnehmen feststeht Aktie Beklagten Stimme zählt . Beklagte hatte Satzung Nr. Möglichkeit Gebrauch gemacht Stimmrecht erst vollständigen Einzahlung Einlage Abs. Satz AktG schon Leistung gesetzlichen Mindesteinlage beginnen lassen Abs. Satz AktG . Voraussetzung gewährt gesetzliche Mindesteinlage Nennbetrages § Abs. AktG Stimme bildet Einheit Stimmrecht Aktien berechnen ist Abs. Satz AktG . voll eingezahlte Aktie hätte mithin Kläger vierfache Stimmrecht Aktie AG vermittelt Zeitpunkt sammlung nur gesetzliche Mindestzahlung geleistet worden war . Beurkundungsfehler führen jedoch Nichtigkeit Beschlüsse . Beurkundung Angabe rechnerischen Abstimmungsergebnisses führt Rechtsprechung Senats grundsätzlich allerdings möglichen Ausnahme einfachen Verhältnissen Zahl abgegebenen Stimmen einfaches Nachrechnen ergibt auch dann Nichtigkeit Hauptversammlungsbeschlusses § Nr. AktG Umständen Zweifel Annahme Beschlussvorschlags bestehen kann . notarielle Protokollierung soll zweifelsfreie Dokumentation Willensbildung Hauptversammlung gewährleisten . liegt Interesse Gesellschaft künftigen Aktionäre Gläubiger ordnungsgemäßer Streitigkeiten ausschließender Weise geschieht . rechtserheblichen tatsächlichen Vorgänge Beschlussfassung Hauptversammlung Aktiengesellschaft sind Maßgabe Abs. AktG unabhängig protokollieren konkreten Abstimmungsverhältnisse Sicherung Richtigkeit abschließend festgestellten Ergebnisses Beschlussfassung jeweils erforderlich ist . Beurkundungspflicht soll Ausgang Abstimmung Einzelfall abhängen . Abschwächung Beurkundungserfordernisses Verletzung geknüpften gesetzlichen Sanktion Billigkeitsgründen stünde auch Widerspruch Wahrung Erfordernisses Rechtssicherheit Urteil 4 Juli f. . Rechtsprechung hält Senat uneingeschränkt weiter . Angaben Niederschrift zahlenmäßige Abstimmungsergebnis auch einfachen Verhältnissen so errechnen lässt Zweifel Ablehnung Annahme Antrags Ordnungsmäßigkeit Beschlussfassung verbleiben ist Beurkundung verfolgte Zweck Willensbildung Gesellschaft zweifelsfrei streitausschließender Weise dokumentieren vgl. Urteil 4 Juli ; Urteil 19 . September 113 ; Urteil 21 . Oktober . Mängel Niederschrift erreicht . Fall ist Zweck Vorschrift ausgerichteten Auslegung gerechtfertigt gesetzlichen Nichtigkeitsfolge § Nr. AktG abzusehen . Eindeutigkeit Ergebnisses Niederschrift nachvollziehbar festgehalten ist wäre bloßer Formalismus Zweckerreichung strengen Nichtigkeitsfolge festzuhalten . Abschwächung Beurkundungserfordernisses führt Berücksichtigung Zweckerreichung Beurkundungspflicht eingeschränkt wird Rechtsfolgen fehlerhaften Beurkundung beschränkt werden Beurkundungszweck erreicht worden ist . Rechtssicherheit ist berührt . Zweifel Annahme Beschlussvorschläge ist vorliegenden Fall unrichtigen Protokollierung Abstimmungsergebnisse ausgeschlossen . Angaben Niederschrift lässt zahlenmäßige Abstimmungsergebnis zwar exakt dennoch eindeutigen Ergebnis errechnen . Beziehen Prozentangaben Ergebnis Abstimmung entsprechend teilnehmenden Stimmrechten Zahl stimmberechtigten Aktien ergibt % Aktien AG Hauptversammlungsprotokoll Beschlussvorschläge gestimmt haben selbst nur einfachem Stimmrecht Aktien auch dann noch Mehrheit unterstellt % Aktien Klägers allesamt vierfaches Stimmrecht besaßen Ja-Stimmen Nein-Stimmen Abs. Satz AktG. Hatten Aktien AG vierfaches Stimmrecht ist Abstimmungsverhältnis Ja-Stimmen Nein-Stimmen ebenfalls eindeutig ebenso jeweils teilweisen Anteilen Mehrfachstimmrechten . Beziehen protokollierten Prozentangaben hingegen Verhältnis abgegebenen Jaund Nein-Stimmen wurden Beschlüsse Mehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen gefasst . Fällen hat somit einfache Mehrheit abgegebenen Stimmen Annahme Beschlussvorlagen vorgelegen . kommt Beklagte nur Aktionäre hatte Abstimmung beteiligt haben auch noch namentlich Abstimmungsverhalten aufgeführt sind so Verhältnisse insoweit übersichtlich sind . größere Mehrheit weitere Erfordernisse Beschlussfassung bestimmt waren ist rechnerische Abstimmungsergebnis eindeutig bestehen weiteren Zweifel Ordnungsmäßigkeit Beschlussfassung . . liegt auch Nichtigkeit Hauptversammlungsbeschlüsse § Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz AktG führende Einberufung berechtigte Person . 1 . Geltendmachung Einladungsmangels Kläger war gemäß § Abs. AktG ausgeschlossen . Vollversammlung Sinne Vorschrift lag . erfordert nur Aktionäre anwesend sind auch Einvernehmen Anwesenden Abhaltung Hauptversammlung Zwecke Beschlussfassung vgl. Urteil 27 . April ZR . Gesellschafterversammlung GmbH . Einvernehmen Klägers Durchführung Versammlung ist festgestellt . 2 . Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei ausgegangen AG Grundlage gerichtlichen Ermächtigung Amtsgerichts 2 . Oktober außerordentliche Hauptversammlung 10 . März einberufen durfte . Hauptversammlung 8 . Oktober gefassten Beschlüsse bereits formellen Einberufungsmangels nichtig waren war Annahme Revision gerichtliche Ermächtigung Einladung Hauptversammlung verbraucht . gerichtliche Ermächtigung ist grundsätzlich erst erschöpft Hauptverhandlung satzungsgemäß einberufen durchgeführt worden ist . folgt Zweck Ermächtigung . Abs. AktG gewährleistet Aktionären Anteile zusammen zwanzigsten Teil Grundkapitals erreichen hier auch Mehrheitsaktionärin einziger weiterer Aktionärin Kläger Hauptversammlung zusammentritt Angelegenheiten befasst Behandlung Aktionäre wünschen . Verlangen ist erst erfüllt Hauptversammlung beantragten Ermächtigung zugrunde liegenden Beschlussgegenständen befasst hat Urteil 30 . Juni ZR . . Befassung Beschlussgegenständen schon formalen Mängeln scheitert setzt Hauptversammlung Ermächtigungsverlangen satzungsgemäß einberufen durchgeführt ist . Senat hat Grund bereits entschieden Verfahren Ermächtigung Aktionärsminderheit Einberufung Hauptversammlung Ergänzung Tagesordnung gemäß § Abs. AktG erst erledigt ist Hauptversammlung Verlangen satzungsgemäß einberufen durchgeführt worden ist Beschluss 8 . Mai ZB . 8) . Ermächtigung ist auch verbraucht ermächtigte Mehrheitsaktionärin fehlerhafte Einberufung ersten Versammlung selbst verantworten hat . Ermächtigung kommt vollständigen Überwälzung logistischen Vorbereitungen Hauptversammlung ermächtigten Aktionäre Butzke Großkomm . AktG 5 . Aufl . . ; 3 . Aufl . . . Organisation Hauptversammlung ist insbesondere formaler Hinsicht komplexer fehleranfälliger Vorgang . ermächtigten Aktionäre übergegangenen Organisationslast erwachsenden Risiken dürfen aber Lasten gehen Voraussetzung Ermächtigung ist normalerweise Einladung Hauptversammlung zuständige vertraute Vorstand Unrecht berechtigten Verlangen Aktionäre nachgekommen ist . wäre Fall auch bloßer Formalismus Aktionäre erneut inhaltlich identische Ermächtigung beantragen müssten weitere formalen Einberufungsmängeln leidende Hauptversammlung Tagesordnungspunkten einberufen durchführen können . Feststellungen Berufungsgerichts war Kläger Vorstand Beklagten auch weiterhin bereit Hauptversammlung einzuberufen Voraussetzungen Erlass gerichtlichen Ermächtigung gerechtfertigt hatten unverändert vorlagen . 3 . Ansicht Revision ist gerichtliche Ermächtigung 2 . Oktober auch erloschen Hauptversammlung erst 10 . März stattgefunden hat . Revision ist zwar zuzugeben gerichtliche Ermächtigung Einberufung Hauptversammlung zeitlich unbegrenzt gelten kann . Berufungsgericht ist aber Berücksichtigung Umstände Einzelfalls revisionsrechtlich unbedenklich ausgegangen AG gerichtlichen Ermächtigung chung Januar angemessenen Zeitraums Gebrauch gemacht hat . Klägerin hat erst Beschluss Amtsgerichts Registergericht 23 . Januar Kenntnis erlangt Beschlüsse ersten außerordentlichen Hauptversammlung 8 . Oktober nichtig sind unmittelbar erneut außerordentliche Hauptversammlung einberufen . IV . Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen fehlenden Angabe Bekanntmachung gesetzlichen Vorschriften Aufsichtsrat zusammensetzt nichtig erklären ist § Abs. AktG . 1 . Steht Wahl Aufsichtsratsmitgliedern Tagesordnung so ist Bekanntmachung gemäß § Abs. Satz AktG anzugeben gesetzlichen Vorschriften zusammensetzt Hauptversammlung Wahlvorschläge gebunden ist . Angaben müssen Einberufung entsprechenden Tagesordnungspunkt bekannt gemacht werden . zusätzlichen Bekanntmachungspflichten sind auch Aktionären beachten gerichtlichen Ermächtigung gemäß Abs. AktG Gebrauch machen Rieckers AktG 3 . Aufl . . 11 ; 3 . Aufl . . 8) . gemäß § Abs. Satz AktG erforderliche Information gesetzlichen Vorschriften Aufsichtsrat Beklagten zusammensetzt ist Bekanntmachung einladenden AG enthalten . 2 . Fehlen Angaben führt Gesetzesverstoß regelmäßig Anfechtungsklage hin Nichtigerklärung Wahlbeschlusses . Rechtsprechung Senats ist Nichtigerklärung Satzungsverstoß § Abs. AktG Relevanz Verfahrensverstoßes Mitwirkungsrecht objektiv urteilenden Aktionärs maßgebend insbesondere auch Abstimmung unterlegenen Minderheitsaktionärs Sinne Beschluss anhaftenden wertenden Schutzzweck verletzten Norm orientierten Betrachtung Rechtsfolge Anfechtbarkeit gemäß § Abs. AktG rechtfertigt Urteil 18 . Oktober f. ; Urteil 20 . September f. ; Urteil 25 November f. ; Urteil 12 November f. ; vgl. auch rechtsfähigen Verein Urteil 2 Juli . . Anfechtbarkeit ist nur dann ausgeschlossen Verfahrensverstoß sachgerechte Meinungsbildung objektiv urteilenden Aktionärs erforderliche Relevanz fehlt . Relevanz ist Bekanntmachungsmängeln . . Abs. Satz AktG regelmäßig bejahen . Vorschrift dürfen Gegenstände Tagesordnung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind Beschlüsse gefasst werden . Regelung liegt gesetzliche Wertung Bekanntmachungsmängel Teilhaberecht Aktionärs grundsätzlich Bedeutung sind Urteil 20 . September f. ; Urteil 25 November f. ; Urteil 12 November . gilt insbesondere erweiterten Bekanntmachungspflichten § Abs. Satz sollen Aktionär Entscheidungshilfe Frage dienen Teilnahme Hauptversammlung Tagesordnungspunkt " Aufsichtsratswahlen sinnvoll ist S. ; 3 . Aufl . . 8) . Nur Zusammensetzung hinreichend bekannt ist kann Aktionär Gewichtung Stimme richtig einschätzen . 3 . Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei angenommen hat handelt vorliegend atypischen Sonderfall Kläger verwehrt ist Bekanntmachungsmangel stützen . Verstoß § Abs. Satz AktG hat hier ausnahmsweise Abstimmungsverhalten Klägers Beschlussfassung Hauptversammlung Neuwahl Aufsichtsrats Bedeutung . Kläger konnte auch entsprechende Angabe gesetzlichen Vorschriften Wahl Aufsichtsrates Bekanntmachung anderen Aktionärin Meinung bilden Hauptversammlung Beschlussfassung Neuwahl Aufsichtsrats teilzunehmen fernzubleiben . Kläger konnte musste bekannt sein gesetzlichen Vorschriften Kontinuitätsprinzips § Abs. AktG . Abs. AktG auch Neuwahl galten seitherige Aufsichtsrat Beklagten zusammensetzte . Beklagten handelt Gesellschaft Kläger nur einladenden Mehrheitsaktionärin besteht . Kläger war zugleich amtierende Vorstand Beklagten konnte auch Geschäftsunterlagen Beklagten zugreifen . Beklagte war mehr werbend tätig verfügte Personal jedenfalls Besetzung Aufsichtsrats Mitbestimmungsvorschriften erheblicher Zahl so Anhaltspunkt bestand Neuwahl Aufsichtsrates anders bisher Form nunmehr Mitbestimmungsvorschriften unterlag . musste Kläger Vorstand Beklagten auch bekannt sein . kommt Vorstand noch gerichtlichen Ermächtigung entscheiden hatte Verlangen Einberufung Hauptversammlung Neuwahl Aufsichtsrats nachkommen wollte Anlass nachprüfen musste Aufsichtsrat besetzen ist . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung 23.01.2015 Entscheidung