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9.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
nur
II
:
ja
§
;
Art
.
EFTA-Staat
Fürstentum
Vorschriften
wirksam
gegründete
Kapitalgesellschaft
ist
anderen
Vertragsstaat
EWR-Abkommens
Grundlage
garantierten
Niederlassungsfreiheit
Art
.
unabhängig
Ort
tatsächlichen
Verwaltungssitzes
Rechtsform
anzuerkennen
gegründet
wurde
.
liechtensteinische
Aktiengesellschaft
ist
befugt
vertraglichen
Rechte
Bundesrepublik
geltend
machen
gerichtlich
durchzusetzen
.
Urteil
19
.
September
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Münke
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
23
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
stattgegeben
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Recht
Fürstentums
gegründete
Handelsregister
Öffentlichkeitsregisteramtes
V.
eingetragene
Aktiengesellschaft
Geschäftstätigkeit
weite
Zeiträume
Bundesrepublik
stattfand
.
Eintragung
Gesellschaft
deutschen
Handelsregister
ist
erfolgt
.
Beklagte
ist
14
Juli
Verwalter
Tage
eröffneten
Konkursverfahren
Vermögen
AG
Folgenden
:
Gemeinschuldnerin
;
zuvor
war
12
.
Januar
Sequester
.
Klägerin
gewährte
Gemeinschuldnerin
15
.
Mai
Darlehen
Erwerb
Mietshauses
ließ
Sicherheit
Wege
stillen
Zession
Mietzinsforderungen
Objekt
abtreten
.
Klägerin
Ende
Ausbleiben
Darlehensraten
Abtretung
Mietern
offen
gelegt
hatte
gingen
Folgezeit
Mietzahlungen
.
erhobene
Auskunftsklage
erteilte
Beklagte
verlangte
Auskunft
dahingehend
Zeitraum
Beginn
Sequestration
31
Juli
Mieten
Höhe
lediglich
insgesamt
DM
vereinnahmt
habe
7.570,44
DM
Baustoffhandlung
DM
GmbH.
Klägerin
nunmehr
entsprechenden
Zahlungsantrag
übergegangen
war
Parteien
Auskunftsbegehren
übereinstimmend
erledigt
erklärt
hatten
hat
Landgericht
Klage
Begründung
unzulässig
abgewiesen
Klägerin
habe
Ergebnis
Beweisaufnahme
Verwaltungssitz
gehabt
sei
dort
rechtsfähig
.
Berufung
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
Klage
stattgegeben
zweitinstanzlich
erhobene
Widerklage
Feststellung
Klägerin
deutschem
internationalen
Gesellschaftsrecht
parteifähig
sei
unzulässig
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
nur
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Klage
beschränkte
Revision
Beklagten
ist
begründet
führt
insoweit
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
ist
Ansicht
Klägerin
sei
parteifähig
.
Rechtsgedanken
Überseering-Entscheidung
Gerichtshofes
Europäischen
Gemeinschaften
nachfolgend
:
seien
EWR-Staat
ordnungsgemäß
gegründete
weiterhin
bestehende
Klägerin
unabhängig
vornherein
faktischen
Sitz
gehabt
habe
entsprechend
anwendbar
.
Niederlassungsfreiheit
sei
Verhältnis
noch
1
.
Januar
eingeschränkt
gewesen
so
Klägerin
bereits
Rechte
auch
habe
erwerben
können
.
Materiellrechtlich
stehe
§
Zahlungsanspruch
erteilten
Auskunft
nur
Mietzahlungen
Zeit
Konkurseröffnung
betreffe
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
nur
Zulässigkeit
jedoch
Begründetheit
Klage
stand
.
1
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
allerdings
Vorinstanzen
zentrale
Streitfrage
Parteifähigkeit
Klägerin
beurteilt
.
Klägerin
ist
Fürstentum
EFTA-Staat
wirksam
gegründete
Kapitalgesellschaft
Ansprüche
Gemeinschuldnerin
auch
dann
parteifähig
tatsächlichen
Verwaltungssitz
Vorbringen
Beklagten
behauptet
Landgericht
Beweisaufnahme
angenommen
Bundesrepublik
hat
.
Senat
Anschluss
Rechtsprechung
vgl.
.
5
November
Überseering
;
bestätigt
.
30
.
September
bereits
entschieden
hat
ist
Vertragsstaat
Europäischen
Gemeinschaft
Vorschriften
wirksam
gegründete
Gesellschaft
anderen
Vertragsstaat
Grundlage
EGVertrag
garantierten
Niederlassungsfreiheit
Art
.
unabhängig
Ort
tatsächlichen
Verwaltungssitzes
Rechtsform
anzuerkennen
gegründet
wurde
Urt
.
14
.
März
m.w
.
.
.
gilt
selbst
dann
Gesellschaft
Ausland
nur
satzungsmäßigen
Sitz
hat
vornherein
tatsächlichen
Verwaltungssitz
Bundesrepublik
nimmt
hier
auch
Geschäfte
betreibt
Weise
bewusst
Gründungsvorschriften
Ort
tatsächlichen
Geschäftstätigkeit
umgeht
aaO
.
f.
.
.
.
.
Grundsätze
gelten
Klägerin
EFTAStaat
gegründeten
Kapitalgesellschaft
Grundlage
entsprechend
so
schon
:
Meilicke
GmbHR
;
927
;
vgl.
auch
:
;
Forsthoff
2471
;
Schanze/Jüttner
AG
36
;
Eidenmüller
.
EWR-Abkommen
zwischenzeitlich
Bundesrepublik
Gesetzes
31
.
März
.
S.
auch
1
.
Mai
Kraft
getreten
ist
gilt
Klägerin
Ländern
Niederlassungsfreiheit
Art
.
.
Bestimmung
entspricht
Wesentlichen
gleich
lautenden
Vorschrift
Art
.
ist
auszulegen
anzuwenden
.
ändert
auch
Umstand
Vertragsstaaten
Art
.
ausdrücklich
nur
Zeitpunkt
Unterzeichnung
erlassenen
Entscheidungen
Auslegung
Abkommens
zugrunde
gelegt
haben
.
Bereits
Präambel
EWR-Abkommen
weisen
Vertragsstaaten
nämlich
Ziel
"
voller
Wahrung
Unabhängigkeit
Gerichte
einheitliche
Auslegung
Anwendung
Abkommens
gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen
wesentlichen
Gehalt
Abkommen
übernommen
werden
erreichen
beizubehalten
Gleichbehandlung
Einzelpersonen
Marktteilnehmer
Freiheiten
Wettbewerbsbedingungen
erreichen
"
.
Ausgehend
Leitgedanken
ist
einschränkende
Auslegung
Niederlassungsfreiheit
Verhältnis
EFTA-Staat
gerechtfertigt
so
oben
genannten
Entscheidungen
Überseering
;
Art
niedergelegten
Rechtsgrundsätze
Anwendung
bringen
sind
.
weitgehende
Schutz
Niederlassungsfreiheit
folgend
auch
Bundesgerichtshof
Senat
aaO
;
klargestellt
haben
steht
Übrigen
auch
Zentrum
jüngeren
Rechtsprechung
EFTA-Gerichtshofs
vgl.
Urt
.
22
.
Februar
Pucher
;
Urt
.
1
Juli
E-8/04
EFTAAufsichtsbehörde/Fürstentum
selbst
ausdrücklich
Gleichklang
Rechtsprechung
betont
hat
vgl.
Urt
.
1
Juli
aaO
.
m.w
.
.
.
Klägerin
kann
auch
Inkrafttreten
EWR-Abkommens
Niederlassungsfreiheit
berufen
satzprotokoll
Zeitpunkt
Rechtserwerbs
Einschränkungen
hergeleitet
werden
könnten
.
1
.
Januar
laufenden
Übergangsbestimmungen
Zusatzprotokolls
erfassen
nämlich
ersichtlich
nur
natürliche
Personen
schon
begrifflich
nur
Einschränkung
Freizügigkeit
betreffend
"
Einreise
Aufenthalt
Beschäftigung
"
möglich
ist
.
ordnungsgemäße
Gründung
Klägerin
liechtensteinischen
Gesellschaftsrecht
20
.
Januar
LGBl
.
Nr.
;
.
Fassung
Gesetzes
30
.
Oktober
Abänderung
Gesellschaftsrechts
LGBl
.
Nr.
ist
abgesehen
Revision
insoweit
auch
Rügen
erhebt
zweifelhaft
.
Art
.
genügt
liechtensteinischer
Sicht
inländische
Gesellschaft
inländische
Registriervorschriften
erfüllt
Fehlen
Vorschriften
inländischem
Recht
organisiert
hat
.
Anforderungen
wird
Klägerin
gerecht
so
weitergehenden
Varianten
Art
.
Abs.
inländischer
Verwaltungssitz
Ausübung
wesentlichen
Teils
Geschäftsbetriebes
Inland
inländischer
Wohnsitz
mindestens
Hälfte
Gesellschafter
ankommt
.
Missbrauch
Niederlassungsfreiheit
Klägerin
fehlt
Ansicht
Revision
Anhaltspunkt
.
liegt
erwähnt
selbst
dann
Gesellschaft
Vertragsstaat
gegründet
wird
Genuss
vorteilhafter
Rechtsvorschriften
kommen
Tätigkeit
vornherein
ausschließlich
anderen
Vertragsstaat
ausübt
vgl.
aaO
.
f.
.
m.w
.
.
.
2
.
begegnet
Ansicht
Berufungsgerichts
Klägerin
könne
Sicherungszessionarin
Beklagten
Konkursverwalter
bereits
Sequestration
vereinnahmten
Mietzahlungen
beanspruchen
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Zahlungsanspruch
steht
Klägerin
nämlich
Beklagten
Konkurseröffnung
empfangenen
Mieten
unabhängig
Mieter
Leistung
bösgläubig
waren
rechtlichen
Aspekt
Konkursmasse
.
Haben
Mietschuldner
Klägerin
behaupteten
Offenlegung
Zession
gutgläubig
Konkurseröffnung
Konto
Gemeinschuldnerin
Sequesters
Tilgung
Forderungen
gezahlt
so
hat
Klägerin
Zessionarin
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
Recht
Ersatzaussonderung
Ersatzabsonderung
§
noch
Anspruch
§
Abs.
rechtloser
Bereicherung
Masse
vgl.
.
.
.
;
.
4
.
Oktober
.
;
Urt
.
11
.
Mai
ZR
.
Ersatzabsonderungsrecht
§
Satz
bestünde
nur
Zufluss
Mietzinses
Eröffnung
jedoch
Berufungsgericht
gerade
festgestellt
wurde
.
eventueller
Anspruch
§
Abs.
unberechtigten
wäre
ebenfalls
Konkurseröffnung
entstanden
nur
einfache
Konkursforderung
.
Sollten
Mieter
Kenntnis
Abtretung
Gemeinschuldnerin
Beklagten
Sequester
geleistet
haben
so
wären
§
Verbindlichkeit
frei
geworden
.
Inhaberin
dann
Sicherungszessionarin
weiterhin
zustehenden
Absonderungsrechts
-9-
hätte
Klägerin
freilich
Masseforderung
wäre
allenfalls
befugt
unabhängig
Konkursverfahren
abgetretenen
Forderung
Befriedigung
suchen
vgl.
§
Abs.
Abs.
;
vgl.
:
.
28
.
April
ZR
f.
;
.
Genehmigung
unwirksamen
Leistungsannahme
Rahmen
§
Abs.
verhülfe
Klage
ebenso
wenig
Erfolg
bereicherungsrechtliche
Forderung
auch
Konstellation
nur
einfache
Konkursforderung
wäre
.
Klagebegehren
etwa
ausnahmsweise
rechtfertigende
treuhänderische
Bindung
Sequesters
Klägerin
ist
Mietzahlungen
vorgetragen
worden
vgl.
.
.
aufgezeigten
Rechtsfehlers
unterliegt
angefochtene
Urteil
Aufhebung
§
.
abschließende
Abweisung
Klage
Senat
§
Abs.
kommt
dennoch
Betracht
Klägerin
erhobenen
Gegenrüge
auszuschließen
ist
Mietzahlungen
zumindest
teilweise
erst
Konkurseröffnung
Beklagten
eingegangen
sind
derartigen
Konstellation
Klage
begründet
sein
kann
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
festgestellt
"
nur
Mietzahlungen
Zeit
Konkurseröffnung
geht
"
.
Feststellung
findet
aber
hinreichende
Grundlage
Vortrag
Parteien
Klage
zugrunde
gelegte
Auskunft
Beklagten
vereinnahmten
Mieten
Zeitraum
Beginn
Sequestration
31
Juli
bezieht
zwischenzeitlich
bereits
14
Juli
Konkursverfahren
eröffnet
worden
war
.
Berufungsgericht
Rechtsirrtum
beeinflussten
Standpunkts
gebotenen
Hinweis
konkreten
Zeitpunkt
jeweiligen
Zahlungseingänge
entscheidungserhebliche
Bedeutung
zukommt
erteilt
hat
ist
Parteien
Gelegenheit
geben
wieder
eröffneten
Berufungsinstanz
Tatsachenvortrag
ergänzen
.
Rahmen
wird
Berufungsgericht
gegebenenfalls
auch
Frage
auseinanderzusetzen
haben
Baustoffhandlung
geleisteten
Zahlungen
wirksame
Abtretung
Mietzinsforderungen
vorlag
.
Münke