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NAMEN
Verkündet
:
19
November
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Caliebe
Dr.
Richter
Sunder
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Beschluss
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
September
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägers
Hauptanträgen
Berufungsanträge
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
beteiligte
Beitrittserklärungen
25
Juli
Anlage
12
.
September
Anlage
atypisch
stiller
Gesellschafter
beklagten
Aktiengesellschaft
Rahmen
Beteiligungsprogramms
Einmaleinlage
Höhe
jeweils
DM
Agios
.
Kläger
zahlte
Beteiligungssummen
erhielt
Ausschüttungen
Höhe
.
Schreiben
anwaltlichen
Bevollmächtigten
17
November
Anlage
erklärte
Kläger
außerordentliche
Kündigung
Beteiligung
vorsorglich
Widerruf
Haustürwiderrufsgesetz
Anfechtung
arglistiger
Täuschung
verlangte
Wege
Schadensersatzes
Rückzahlung
Beteiligung
geleisteten
Zahlungen
erhaltener
Ausschüttungen
.
Zahlung
Zinsen
Feststellung
Beklagten
Ansprüche
atypisch
stillen
Beteiligungsverträgen
mehr
zustehen
hilfsweise
Berechnung
Zahlung
Auseinandersetzungsguthabens
gerichtete
Klage
hat
Landgericht
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
ist
erfolglos
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
Hauptanträgen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Berufung
Klägers
Berufungsinstanz
gestellten
Hauptanträgen
zurückgewiesen
worden
ist
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
könne
Beklagte
Schadensersatzansprüche
Rückabwicklung
atypisch
stillen
Gesellschaftsbeteiligung
Erfolg
geltend
machen
.
vorliegenden
Fall
mehrgliedrigen
atypischen
stillen
Gesellschaft
fänden
Grundsätze
fehlerhaften
Gesellschaft
Anwendung
Folge
Kläger
Beklagte
Auflösung
Gesellschaftsverhältnisses
nur
Anspruch
Abfindungsguthaben
habe
.
läge
hier
Konstruktion
immer
wieder
neuen
jeweils
zweigliedrigen
stillen
Gesellschaften
jeweiligen
neuen
einzelnen
Anlegern
.
vorliegende
Vertrag
regele
vielmehr
Beteiligung
mehrgliedrigen
atypisch
stillen
Gesellschaft
dergestalt
stillen
Gesellschaftern
untereinander
Geschäftsinhaber
insgesamt
nur
einzige
atypisch
stille
Gesellschaft
bestehe
.
Bundesgerichtshof
Ausnahme
Grundsätzen
fehlerhaften
Gesellschaft
zweigliedrige
stille
Gesellschaft
zugelassen
habe
sei
maßgeblich
abgestellt
worden
Rechtsbeziehung
zweiseitige
beschränkt
sei
somit
vielschichtigeren
Interessenlage
fehle
.
sei
vorliegenden
Konstruktion
Nähe
Publikumsgesellschaft
Rechtsform
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
vorliege
anders
.
Beteiligungsbeträge
stillen
Gesellschafter
bildeten
u.a.
Vermögen
Handelsgeschäfts
zwangsläufig
Falle
Rückabwicklung
Beteiligung
Rückzahlung
Einlage
erfolgen
habe
.
bestehe
Gefahr
stillen
Gesellschafter
sei
einzelne
Gesellschafter
Abfindungsanspruch
verweisen
.
II
.
Revision
Klägers
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
zwar
rechtsfehlerfrei
angenommen
Parteien
bloß
zweigliedriges
Gesellschaftsverhältnis
gekommen
ist
Kläger
mehrgliedrigen
stillen
Gesellschaft
Form
Publikumsgesellschaft
beigetreten
ist
Invollzugsetzung
Fall
etwaiger
anfänglicher
Mängel
Grundsätze
fehlerhafte
Gesellschaft
Anwendung
finden
.
Auffassung
Berufungsgerichts
schließt
dung
Grundsätze
fehlerhaften
Gesellschaft
Anspruch
Klägers
Ersatz
Vermögensschäden
Vorbringen
pflichtwidriges
Verhalten
Beklagte
handelnden
Personen
Zusammenhang
Beitritt
Gesellschaft
entstanden
sind
jedoch
vornherein
.
Auch
Anwendung
Grundsätze
fehlerhaften
Gesellschaft
kann
Anleger
mehrgliedrigen
stillen
Gesellschaft
beteiligt
hat
Anrechnung
Beendigung
fehlerhaften
Gesellschaftsverhältnisses
gegebenenfalls
zustehenden
Abfindungsanspruchs
Geschäftsinhaber
Ersatz
hinausgehenden
Schadens
verlangen
gleichmäßige
Befriedigung
etwaiger
Abfindungsoder
Auseinandersetzungsansprüche
übrigen
stillen
Gesellschafter
gefährdet
ist
.
1
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
sind
Grundsätze
fehlerhafte
Gesellschaft
auch
typische
atypische
stille
Gesellschaften
anwendbar
Urteil
29
November
255
;
Urteil
23
Juli
.
.
steht
stillen
Gesellschaft
Gesamthandsvermögen
besteht
Urteil
29
November
f.
;
Urteil
25
November
197
;
Urteil
22
.
Oktober
;
Beschluss
21
.
September
.
.
Anwendung
Grundsätze
fehlerhaften
Gesellschaft
beruht
vielmehr
allgemein
unerträglichen
Ergebnissen
führen
würde
Dauer
angelegte
tatsächlich
vollzogene
Leistungsgemeinschaft
Form
Gesellschaft
Beteiligten
Beiträge
erbracht
Werte
geschaffen
Gewinnchancen
genutzt
gemeinschaftlich
Risiko
getragen
haben
rückwirkender
Kraft
aufzuheben
so
behandeln
niemals
bestanden
hätte
.
bereits
Zahlung
Einlage
Urteil
29
November
255
;
Urteil
23
Juli
.
Vollzug
gesetztes
fehlerhaftes
Gesellschaftsverhältnis
ist
unabhängig
individuellen
Gestaltung
Einzelfalls
regelmäßig
Anfang
nichtig
etwaiger
anfänglicher
Mängel
nur
Wirkung
Zukunft
vernichtbar
.
gilt
auch
atypische
typische
stille
Gesellschaft
.
ist
ebenfalls
echte
Risikogemeinschaft
meist
lange
Zeit
vereinbarten
Teilung
Gewinns
Verlusts
Unternehmens
auch
stille
Gesellschafter
Beitrag
erbracht
hat
.
Gesichtspunkte
Anwendung
Regeln
fehlerhaften
Gesellschaft
sprechen
treffen
Grundsatz
gleichermaßen
Urteil
29
.
Juni
.
rechtliche
Anerkennung
fehlerhaften
Gesellschaft
findet
nur
da
Grenze
gewichtige
Interessen
Allgemeinheit
besonders
schutzbedürftiger
Personen
entgegenstehen
Urteil
29
.
Juni
5
9
;
Urteil
25
.
März
ZR
.
Selbst
Umstand
stiller
Gesellschafter
betrügerisches
Verhalten
Geschäftsinhabers
Abschluss
Gesellschaftsvertrags
bestimmt
worden
ist
rechtfertigt
aber
Invollzugsetzung
Gesellschaftsverhältnisses
geschaffenen
Rechtstatsachen
rückwirkend
beseitigen
Gesellschaftsrechts
allgemeinen
Regeln
bürgerlichen
Rechts
Anwendung
bringen
vgl.
Urteil
12
.
Mai
ZR
323
;
Urteil
29
.
Juni
.
Schutz
Betrogenen
wird
hinreichend
gewahrt
arglistige
Täuschung
wichtigen
Grund
Kündigung
Gesellschaft
bildet
Urteil
29
.
Juni
5
.
2
.
Senat
ist
zunächst
auch
Ansprüchen
Verletzung
vorvertraglicher
Aufklärungspflichten
Abschluss
stillen
Gesellschaftsvertrags
ausgegangen
Grundsätze
fehlerhafte
Gesellschaft
rückwirkende
Auflösung
Vertragsverhältnisses
verbieten
Kündigung
Gesellschaftsverhältnisses
Durchsetzung
Rückgewähr
Einlage
gerichteten
Schadensersatzanspruchs
vorvertraglichem
Verschulden
entgegenstehen
Urteil
24
.
Mai
ZR
.
Später
hat
angenommen
jedenfalls
Schadensersatzanspruch
Begehren
stillen
Gesellschafter
so
stellen
hätte
Gesellschaftsvertrag
abgeschlossen
Einlage
geleistet
zweigliedrigen
stillen
Gesellschaft
Beschränkungen
Grundsätzen
fehlerhaften
Gesellschaft
unterliegt
Urteil
19
Juli
ZR
;
Urteil
13
.
September
;
Urteil
29
November
256
;
Urteil
21
.
März
.
Begründung
hat
Besonderheiten
stillen
Gesellschaft
damaligen
Anlagemodell
Gegensatz
Publikumsgesellschaft
Rechtsform
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Kommanditgesellschaft
abgestellt
.
Publikumsgesellschaft
beitrete
Vermögen
anzulegen
könne
mangelhaften
Aufklärung
Risiken
Chancen
Anlageprojekts
Gesellschaft
Schadensersatz
noch
sonst
Rückabwicklung
Gesellschaftsbeteiligung
verlangen
fehlerhafte
Aufklärung
Gesellschaft
zugerechnet
werden
könne
.
einzelne
Gesellschafter
habe
Beitrittsverträge
neuer
Gesellschafter
Einwirkungsmöglichkeiten
trete
insoweit
auch
Erscheinung
sei
Gegenteil
eigenen
Eintritt
Gesellschaft
regelmäßig
selbst
getäuscht
jedenfalls
ordnungsgemäß
aufgeklärt
worden
.
Wohl
aber
habe
eintretende
Gesellschafter
Schadensersatzansprüche
Initiatoren
Gesellschaft
Gründungsgesellschafter
sonst
Mängel
Beitritts
verantwortlich
seien
Urteil
19
Juli
ZR
.
stillen
Gesellschaft
damaligen
Anlagemodell
trete
Anleger
bestehenden
Publikumsgesellschaft
bilde
Initiator
Anlageprojekts
gegründeten
Aktiengesellschaft
neue
stille
Gesellschaft
.
beschränkten
Rechtsbeziehungen
allein
Aktiengesellschaft
.
schulde
Beendigung
stillen
Gesellschaft
Auseinandersetzungsguthaben
.
Zugleich
hafte
Grundsätzen
Prospekthaftung
Verschuldens
jeweils
.
V.m
.
§
ggf.
§
Schadensersatz
.
Anders
Publikumsgesellschaft
richteten
Schadensersatzanspruch
Person
.
Gesellschaft
sei
Adressat
gesellschaftsrechtlichen
ausschließlich
Inhaberin
Handelsgewerbes
.
S.
§
auftretende
Aktiengesellschaft
allein
stille
Gesellschaftsvertrag
gekommen
sei
zugleich
Wege
Schadensersatzes
verpflichtet
sei
etwaige
Minderungen
gesellschaftsrechtlichen
Einlage
auszugleichen
.
Dann
aber
könne
Schadensersatzanspruch
Regeln
fehlerhafte
Gesellschaft
beschränkt
sein
.
Auch
Schutz
Gläubiger
gebiete
Beschränkung
schon
stillen
Gesellschaft
Kapitalerhaltungsvorschriften
geschützten
Gesellschaftsvermögen
fehle
Urteil
19
Juli
ZR
.
Vielzahl
stiller
Gesellschafter
gleichartigen
Schadensersatzansprüchen
Gläubigerwettlauf
kommen
könne
rechtfertige
-9-
auch
sonst
Gläubigerkonkurrenz
z.B.
prospektverantwortlichen
Gründungsgesellschafter
andere
Beurteilung
Urteil
13
.
September
.
Demjenigen
Prospektmangels
Verletzung
Aufklärungspflicht
sonstigen
Gründen
schadensersatzpflichtig
gemacht
habe
dürfe
zugutekommen
gleichzeitig
auch
geschädigten
Anleger
geschlossenen
Gesellschaftsvertrag
beteiligt
sei
Urteil
29
November
256
;
Urteil
21
.
März
.
3
.
hat
Senat
allerdings
offen
gelassen
Beschränkungen
Rückabwicklung
gerichteten
Schadensersatzanspruchs
Grundsätzen
fehlerhaften
Gesellschaft
auch
dann
wegfallen
zweigliedrige
stille
Gesellschaft
Beitritt
mehrgliedrigen
stillen
Gesellschaft
handelt
.
Frage
ist
nunmehr
dahingehend
entscheiden
mehrgliedrigen
stillen
Gesellschaft
jedenfalls
vorliegenden
Fall
gegebenen
Ausgestaltung
Grundsätze
fehlerhafte
Gesellschaft
Maßgabe
anzuwenden
sind
Kläger
Beklagten
Wege
Schadensersatzes
vorvertraglichen
Aufklärungsverschuldens
Rückabwicklung
Beteiligung
Rückgewähr
Einlage
verlangen
kann
.
hat
vielmehr
Anspruch
etwaiges
Abfindungsguthaben
Regeln
fehlerhaften
Gesellschaft
ergänzend
je
Vermögenslage
Handelsbetriebs
Höhe
hypothetischen
Abfindungsansprüche
übrigen
stillen
Gesellschafter
Anspruch
Ersatz
Abfindungsanspruch
ausgeglichenen
Schadens
.
vorliegenden
Fall
richten
Rechtsbeziehungen
Kläger
Beklagten
übrigen
stillen
Gesellschaftern
Emissionsprospekt
Anlage
abgedruckten
atypisch
stillen
Gesellschaftsvertrag
Folgenden
:
.
Beklagten
verwendeten
Kläger
unterzeichneten
Beitrittserklärung
Zeichnungsschein
atypisch
stiller
Gesellschafter
erklärt
Beitretende
Beteiligung
Prospekt
abgedruckte
atypisch
stille
Gesellschaftsvertrag
gilt
Anlage
.
Beitrittserklärung
ist
ferner
vorgesehen
Antrag
Beitretenden
Vorstand
Beklagten
angenommen
wird
.
stillen
Gesellschaftern
Beitrittserklärung
verbindlich
anerkannten
stillen
Gesellschaftsvertrag
ist
somit
vertragliche
Vereinbarung
Gesellschaftsverhältnis
stillen
Gesellschaftern
Beklagten
gekommen
.
Beitritt
einzelnen
stillen
Gesellschafters
Gesellschaft
ist
Publikumsgesellschaften
üblich
vgl.
Urteil
17
November
ZR
f.
;
Urteil
14
November
Weise
erfolgt
Beklagte
erforderlichen
Willenserklärungen
auch
Namen
bereits
beigetretenen
stillen
Gesellschafter
abgegeben
hat
.
insoweit
erforderliche
Ermächtigung
Beklagten
ergibt
stillen
Gesellschafter
Unterzeichnung
Beitrittserklärung
Verbindung
§
Nr.
ausdrücklich
einverstanden
erklärt
haben
weitere
atypisch
stille
Gesellschafter
Handelsgewerbe
Beklagten
beteiligen
.
Abschluss
stillen
Gesellschaftsvertrags
ist
sog.
mehrgliedrige
stille
Gesellschaft
begründet
worden
.
folgt
schon
Bestimmung
§
Nr.
GV
.
Dort
wird
Vereinbarung
Anleger
Handelsgewerbe
Beklagten
atypisch
stille
Gesellschafter
beteiligen
ausdrücklich
dahingehend
erläutert
Gesellschafter
Gewinn
Verlust
stillen
Reserven
Vermögenssubstanz
beteiligt
sind
Kommanditisten
vergleichbaren
Mitwirkungsrechte
haben
Nr.
Satz
zusammen
Geschäftsinhaber
sogenannte
mehrgliedrige
atypisch
stille
Gesellschaft
bilden
Nr.
Satz
mehrgliedrig
heißt
nur
atypisch
stille
Gesellschaft
Geschäftsinhaber
atypisch
stillen
Gesellschaftern
besteht
Nr.
Satz
.
bloß
zweiseitige
stille
Gesellschaftsverhältnisse
jeweils
Beklagten
stillen
Gesellschaftern
handelt
ergibt
auch
§
Gesellschafterbeschlüsse
Gesellschafterversammlungen
schriftlichen
Beschlussverfahren
gefasst
werden
§
Nr.
Kündigung
stillen
Gesellschafters
Auflösung
stillen
Gesellschaft
insgesamt
lediglich
Ausscheiden
betroffenen
Gesellschafters
Folge
hat
.
vorliegend
vereinbarte
stille
Gesellschaftsverhältnis
Beklagten
stillen
Gesellschaftern
ist
ferner
gekennzeichnet
§
Nr.
Satz
Geschäftsführung
zwar
allein
Beklagten
Geschäftsinhaberin
zusteht
aber
nur
Vornahme
Rechtsgeschäfte
befugt
ist
laufenden
Betrieb
gehören
.
laufenden
Geschäftsbetrieb
hinausgehende
Maßnahmen
darf
Beklagte
nur
Zustimmungsbeschluss
atypisch
stillen
Gesellschafter
vornehmen
§
Nr.
letzter
Satz
.
Gesellschafterbeschlüsse
bedürfen
einfachen
Mehrheit
abgegebenen
vertretenen
Stimmen
§
Nr.
etwa
Änderung
Gesellschaftsvertrags
Mehrheit
Prozent
abgegebenen
Stimmen
§
Nr.
.
Gesellschafterversammlungen
werden
mindestens
einmal
jährlich
Mitteilung
Genehmigung
Jahresabschlusses
Geschäftsinhaber
einberufen
finden
Interesse
Gesellschaft
erfordert
stille
Gesellschafter
zusammen
Prozent
stillen
Gesellschaftskapitals
repräsentieren
schafterversammlung
schriftlicher
Angabe
Gründen
verlangen
Nr.
Satz
.
Rahmen
Verlustbeteiligung
ist
vereinbart
Beklagte
Geschäftsbesorgungsvergütung
ergebnisunabhängigen
Vorabgewinn
Höhe
Prozent
p.a.
gezeichnete
atypisch
stille
erhält
§
Nr.
.
Ferner
steht
weiterer
Vorabgewinn
Höhe
bis
zu
Prozent
Verlustkonten
atypisch
stillen
Gesellschafter
ausgeglichen
sind
.
atypisch
stillen
Gesellschafter
sind
Maßgabe
§
berechnenden
Steuerbilanzgewinn
Verhältnis
eingezahlten
Einlage
Summe
eingezahlten
Einlagen
sämtlicher
atypisch
stiller
Gesellschafter
voll
eingezahlten
Grundkapitals
Beklagten
Zeitpunkt
Abschlusses
stillen
Gesellschaftsvertrags
beteiligt
.
Steuerbilanzverlust
nimmt
atypisch
stille
Gesellschafter
Verhältnis
eingezahlten
Einlage
Summe
eingezahlten
Einlagen
sämtlicher
atypisch
stiller
Gesellschafter
Höhe
Einlage
.
Beteiligung
Beklagten
Verlust
erfolgt
§
Nr.
Satz
.
Bilanzverlust
verlustbeteiligte
atypisch
stille
Einlagen
gedeckt
werden
kann
wird
Verrechnung
zukünftigen
Gewinnen
Lasten
atypisch
stillen
Gesellschafter
vorgetragen
§
Nr.
Satz
.
Beteiligung
stillen
Gesellschafter
Vermögen
ist
§
Nr.
§
dahingehend
geregelt
Falle
Ausscheidens
Liquidation
Unternehmens
Beklagten
Verhältnis
erbrachten
Kapitalbeteiligung
Einlagen
stillen
Gesellschafter
voll
eingezahlten
Grundkapital
Geschäftsinhabers
Anteil
Beitritt
Unternehmen
Beklagten
gebildeten
Vermögen
stillen
Reserven
bilanzierten
schaftsgüter
stille
Reserven
Substanzwert
Unternehmens
erhalten
.
Grundlage
Bestimmung
atypisch
stillen
Gesellschaftern
Beendigung
Gesellschaft
zustehenden
Abfindungsguthabens
ist
Auseinandersetzungswert
gesamte
Unternehmen
Beklagten
Beteiligung
atypisch
stillen
Gesellschafters
Beitritt
gebildeten
Vermögen
stillen
Reserven
Beklagten
Anteil
Differenz
Endwerten
berücksichtigt
§
Nr.
Auseinandersetzungsanspruch
atypisch
stillen
Gesellschafters
tatsächlichen
vgl.
Urteil
13
.
April
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
vorliegenden
Gestaltung
stillen
Gesellschaftsverhältnisses
Grundsätze
fehlerhafte
Gesellschaft
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
stillen
Gesellschafters
entgegenstehen
Ersatz
entstandenen
Schadens
Wege
Rückabwicklung
Beteiligung
erfolgen
soll
.
Anders
Anlagemodellen
Senatsentscheidungen
Jahren
zugrunde
lagen
besteht
vorliegenden
Gestaltung
lediglich
Vielzahl
voneinander
unabhängiger
bloß
zweigliedriger
stiller
Gesellschaftsverhältnisse
jeweiligen
Anlegern
Beklagten
.
stillen
Gesellschaftern
jeweiligen
Beitrittserklärung
verbindlich
anerkannten
stillen
Gesellschaftsvertrag
ist
vielmehr
vertragliche
Vereinbarung
Gesellschaftsverhältnis
stillen
Gesellschaftern
Beklagten
gekommen
.
Regelungen
§
Nr.
insbesondere
§
§
Gesellschafterbeschlüsse
Gesellschafterversammlung
§
Nr.
Wirkung
Kündigung
Gesellschaftsverhältnisses
stillen
Gesellschafter
ergibt
eindeutig
Abgabe
Beitrittserklärung
begründete
Rechtsbeziehung
nur
zweiseitiges
stilles
Gesellschaftsverhältnis
jeweiligen
Anleger
Beklagten
beschränkt
stille
Gesellschafter
Beklagten
stillen
Gesellschaftern
bestehenden
Publikumsgesellschaft
beitritt
.
zulässige
vgl.
Urteil
10
.
Oktober
Gestaltung
einheitlichen
Gesellschaftsverhältnisses
Geschäftsinhaber
stillen
Gesellschaftern
sind
schon
schutzwürdigen
Bestandsinteresses
Beteiligten
grundsätzlich
Regeln
fehlerhafte
Gesellschaft
anzuwenden
.
Beklagten
stillen
Gesellschaftern
bestehende
stille
Gesellschaft
ist
nur
Zahlung
Einlagen
stillen
Gesellschafter
Vollzug
gesetzt
worden
.
§
Nr.
Satz
ist
ferner
mindestens
einmal
jährlich
Beschluss
Genehmigung
Jahresabschlusses
fassen
.
Verlustbeteiligung
richtet
gemäß
Verhältnis
Einlage
einzelnen
stillen
Gesellschafters
Einlagen
sämtlicher
stiller
Gesellschafter
.
widerspräche
Charakter
vorliegenden
Gestaltung
Dauer
angelegten
tatsächlich
vollzogenen
Leistungsgemeinschaft
Form
Gesellschaft
Beteiligten
Beiträge
erbracht
Werte
geschaffen
Gewinnchancen
genutzt
gemeinschaftlich
Risiko
getragen
haben
Maßnahmen
Invollzugsetzung
Gesellschaft
Grundlage
jeweiligen
Zeitpunkt
maßgeblichen
Gesellschafterbestands
getroffen
worden
sind
rückwirkender
Kraft
geändert
werden
müssten
einzelner
Anleger
Wege
Schadensersatzanspruches
Rückgängigmachung
Beteiligung
begehrt
so
hier
Kläger
Juli
eingereichten
Klage
fast
Jahre
Beitritt
Gesellschaft
.
Anwendung
Grundsätze
fehlerhaften
Gesellschaft
ist
nur
Verhältnis
Beklagten
stillen
Gesellschaftern
bestehenden
Gesellschaft
auch
Bezug
Beitrittsvertrag
hergeleiteten
Schadensersatzanspruch
Beklagte
geboten
Kläger
so
gestellt
werden
will
habe
stiller
Gesellschafter
beteiligt
Rückabwicklungsanspruch
mehrgliedrigen
atypisch
stillen
Gesellschaft
teils
unterschiedlicher
Begründung
unterschiedlichen
Voraussetzungen
auch
3
.
Aufl
.
.
.
;
Handbuch
.
221b
.
;
.
f.
;
Wälzholz
;
Hey
;
Armbrüster/Joos
;
Fn
.
56
;
Beschränkung
Ersatzanspruchs
Eigenvermögen
Geschäftsinhabers
Konzen
Festschrift
S.
f.
;
Differenzierung
Schadensersatzansprüchen
anderen
Nichtigkeitsfolgen
.
allerdings
grundsätzlich
Anwendung
Lehre
fehlerhaften
Gesellschaft
stille
Gesellschaft
wendet
;
vgl.
ferner
MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer
6
.
Aufl
.
.
f.
;
5
.
Aufl
.
.
f.
;
13
.
Aufl
.
.
;
Anwendung
Grundsätze
fehlerhaften
Gesellschaft
Anleger
Eintragung
Kommanditisten
Handelsregister
atypische
stille
Gesellschafter
entsprechender
Anwendung
Regelungen
Kommanditgesellschaftsvertrags
beteiligt
sein
sollten
vgl.
Urteil
18
Juli
ZR
.
.
Zwar
ist
auch
vorliegenden
Gestaltung
bloß
zweiseitigen
stillen
Gesellschaftsverhältnissen
Beklagte
Inhaberin
Handelsgewerbes
.
S.
§
stillen
Gesellschaftern
Beklagten
bestehende
Gesellschaft
rechtlich
Adressatin
fehlerhaften
Gesellschaftsverhältnisses
gegebenen
Auseinandersetzungsanspruchs
.
isolierten
Betrachtung
allein
rechtliche
Trennung
außen
handelnden
Beklagten
lediglich
Innengesellschaft
bestehenden
stillen
Gesellschaft
Beklagten
stillen
Gesellschaftern
abstellt
bliebe
jedoch
unberücksichtigt
Regelungen
Bestand
einzelnen
Beteiligungen
Rechtsfolgen
Beendigung
Gesellschaftsvertrag
stillen
Gesellschaftern
Beklagten
bestehenden
Gesellschaft
vereinbart
Bestimmungen
Auseinandersetzung
Abfindung
Ausscheiden
stillen
Gesellschafters
Blick
Gesamtheit
stillen
Gesellschafter
getroffen
sind
.
Auch
Hinblick
Vermögenszuordnung
würde
bloße
Rechtsbeziehungen
jeweils
einzelnen
stillen
Gesellschaftern
Beklagten
bezogene
Betrachtungsweise
wirtschaftlichen
Gegebenheiten
vorliegenden
Gestaltung
gerecht
.
Zwar
sind
Einlagezahlungen
stillen
Gesellschafter
Mittelverwendungskontrolle
Treuhänderin
§
Nr.
Vermögen
Beklagten
übergegangen
verfügt
Beklagten
stillen
Gesellschaftern
bestehende
Gesellschaft
folglich
Gesellschaftsvermögen
.
Schuldnerin
atypisch
stillen
Gesellschaftsvertrag
geregelten
Auseinandersetzungsansprüche
kommt
demgemäß
auch
nur
Beklagte
Betracht
.
Gleichwohl
ist
rechtlich
Beklagten
zustehende
stille
Gesellschaftskapital
wirtschaftlichen
Betrachtung
Beklagten
stillen
Gesellschaftern
gebildeten
gesellschaftsrechtlichen
Gestaltung
zuzuordnen
.
Gebilde
hat
Beklagte
Komplementärin
Kommanditgesellschaft
vergleichbare
Stellung
stillen
Gesellschafter
sind
Kommanditisten
gleichgestellt
.
Beklagte
erhält
ergebnisunabhängige
Geschäftsbesorgungsvergütung
gegebenenfalls
Vorabgewinn
bis
zu
Prozent
;
Verlust
ist
beteiligt
.
Grundkapital
Ende
GmbH
gegründeten
Anfang
Aktiengesellschaft
umgewandelten
Beklagten
Höhe
Erhöhung
Mio.
Beklagten
§
Nr.
vorbehalten
ist
stillen
Gesellschaftskapital
bis
zu
Mio.
DM
Nr.
tragen
somit
Wesentlichen
stillen
Gesellschafter
wirtschaftliche
Risiko
Beklagten
geführten
Unternehmens
.
Verzahnung
einzelnen
Beteiligungen
miteinander
auch
rechtlich
Beklagten
zustehenden
Vermögen
Einlagen
stillen
Gesellschafter
eingeworbenen
Kapitals
hier
Beklagten
stillen
Gesellschaftern
gebildete
Innen)Gesellschaft
bewirkt
wird
unterscheidet
vorliegende
Konstellation
auch
Inanspruchnahme
Initiatoren
Gründungsgesellschaftern
sonstigen
Personen
Mängel
Beitritts
stillen
Gesellschafters
stillen
Gesellschaft
verantwortlich
sind
.
Fällen
sind
Vermögenmassen
Personen
gerichteten
Schadensersatzansprüchen
Befriedigung
begehrt
wird
rechtlich
wirtschaftlich
selbstständig
unterliegen
vorliegenden
Gestaltung
vergleichbaren
gesellschaftsrechtlichen
Bindung
Einbeziehung
sämtlicher
Anleger
.
gesellschaftsrechtliche
Verknüpfung
Rechtsbeziehungen
stillen
Gesellschafter
Beklagten
zueinander
lässt
auch
Umstand
gehäuften
Inanspruchnahme
Beklagten
stille
Gesellschafter
Gläubigerwettlauf
kommen
kann
lediglich
Gläubigerkonkurrenz
mögliche
Folge
sehen
.
hier
tatsächliche
Invollzugsetzung
fehlerhaften
Gesellschaft
bewirkten
gesellschaftsrechtlichen
Bindung
gebietet
schon
gesellschafterliche
Treuepflicht
jedenfalls
gesellschaftsrechtlichen
Auseinandersetzungsansprüche
einzelnen
ggf.
fehlerhaft
Beigetretenen
nur
Wege
geordneten
Auseinandersetzung
geltend
gemacht
werden
.
Grunde
kann
Rechtsprechung
Senats
sogar
dann
Verpflichtung
einzelnen
Gesellschafters
Zahlung
Einlage
arglistiger
Täuschung
bestehen
Gesellschaft
Aufdeckung
Betrugs
abgewickelt
wird
Erfüllung
Einlagepflicht
Fall
einheitlichen
Verteilung
Vermögensverluste
getäuschten
Gesellschafter
dient
Urteil
6
.
Februar
ZR
.
4
.
soeben
genannten
Gründen
führt
Anwendung
Grundsätze
fehlerhaften
Gesellschaft
zwar
Anleger
Gestaltung
vorliegenden
Wege
Schadensersatzes
Rückgängigmachung
Beteiligung
verlangen
kann
.
ist
allerdings
auch
unabhängig
fehlerhaft
vereinbarten
Befristung
berechtigt
stille
Gesellschaftsverhältnis
Berufung
behaupteten
Vertragsmangel
sofort
wirksame
Kündigung
§
Abs.
Folge
beenden
gegebenenfalls
gesellschaftsvertraglichen
Regeln
berechnender
Abfindungsanspruch
zusteht
vgl.
Urteil
3
Juli
.
.
ist
etwaiger
Pflichtverletzung
Geschäftsinhabers
Beitritt
stillen
Gesellschafters
beruhender
Schadensersatzanspruch
dergestalt
berücksichtigen
geschädigte
Anleger
Abfindungsanspruch
anrechnen
lassen
muss
allenfalls
Ersatz
Abfindungsanspruch
übersteigenden
Schadens
verlangen
kann
vgl.
Urteil
29
.
Juni
5
.
hier
gegebenen
mehrgliedrigen
stillen
Gesellschaft
ist
oben
dargelegten
vorrangigen
Interesses
Mitgesellschafter
geordneten
Abwicklung
weitere
Einschränkung
geboten
gesellschaftsrechtlichen
Regeln
berechnenden
Abfindungsanspruch
gehender
Schadensersatzanspruch
stillen
Gesellschafters
gleichmäßige
Befriedigung
Auseinandersetzungsansprüche
übrigen
stillen
Gesellschafter
gefährden
darf
.
Schmälerung
Ansprüche
anderer
Anleger
droht
ist
einzelne
Anleger
Durchsetzung
Pflichtverletzungen
Zusammenhang
Beitritt
gestützten
Schadensersatzanspruchs
Geschäftsinhaber
gehindert
vgl.
Konzen
Festschrift
S.
.
Gefährdung
schutzwürdigen
Interesses
übrigen
Anleger
geordneten
Abwicklung
droht
Vermögen
Geschäftsinhabers
Zeitpunkt
Entscheidung
Schadensersatzanspruch
einzelnen
Anlegers
Zeitpunkt
bestehenden
hypothetischen
Auseinandersetzungsansprüche
stillen
Gesellschafter
auch
Schadensersatzanspruch
betreffenden
Anlegers
deckt
.
ist
Fall
Zeitpunkt
bezogenen
fiktiven
Auseinandersetzungsrechnung
gesamten
mehrgliedrigen
stillen
Gesellschaft
Vermögen
Geschäftsinhabers
ausreichen
würde
hier
gemäß
§
berechnenden
hypothetischen
Auseinandersetzungsansprüche
stillen
Gesellschafter
vollständig
eigenen
Abfindungsanspruch
übersteigende
Ersatzleistung
gerichteten
Schadensersatzanspruch
klagenden
Anlegers
hier
ggf.
Beklagten
gemäß
§
Nr.
letzter
Absatz
Verhältnis
eingezahlten
Grundkapitals
stillen
Gesellschaftskapital
zustehenden
Anteil
gesamten
Unternehmens
ganz
teilweise
befriedigen
.
Ist
Fall
kommt
gleichwohl
zumindest
Feststellung
Schadensersatzanspruchs
Grund
Höhe
Betracht
hypothetischen
Auseinandersetzungsansprüche
anderen
stillen
Gesellschafter
gefährdet
werden
.
Ist
Gesellschaft
stillen
Gesellschaftern
tatsächlich
aufgelöst
bestehen
Beendigung
Auseinandersetzung
Geschäftsherrn
stillen
Gesellschaftern
Auseinandersetzungsansprüche
mehr
so
stehen
Grundsätze
fehlerhaften
Gesellschaft
verbleibenden
ggf.
Grunde
Betrag
bereits
festgestellten
Schadensersatzanspruch
geschädigten
Anlegers
gleichfalls
.
zuletzt
genannten
Fall
mag
zwar
Wettlauf
geschädigten
Anlegern
Geschäftsinhaber
gerichteten
Schadensersatzansprüchen
kommen
.
Mitgesellschafter
stehen
jedoch
lediglich
auch
sonst
miteinander
konkurrierende
Gläubiger
Schuldners
.
Grunde
genügt
Wegfall
Grundsätzen
fehlerhaften
Gesellschaft
ergebenden
Hindernisses
auch
verbleibende
Vermögen
Geschäftsinhabers
Zeitpunkt
Entscheidung
gerichteten
Schadensersatzanspruch
bestehenden
hypothetischen
Auseinandersetzungsansprüche
übrigen
stillen
Gesellschafter
deckt
.
ist
erforderlich
auch
ausreicht
vergleichbare
Schadensersatzansprüche
anderer
getäuschter
stiller
Gesellschafter
befriedigen
.
5
.
gegebenenfalls
Höhe
Kläger
Grundsätzen
Schadensersatzanspruch
Beklagte
zusteht
hat
Berufungsgericht
abweichenden
Rechtsstandpunkt
geprüft
.
Begründung
Berufungsgerichts
kann
Abweisung
Klage
Hauptbegehren
Bestand
haben
.
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Erklärung
Gesellschafters
Beitritt
rückwirkender
Kraft
beseitigen
wollen
Regel
Wille
Ausdruck
kommt
Bindung
Gesellschaft
Mitgesellschafter
jedenfalls
sofortiger
Wirkung
beenden
vgl.
Urteil
19
.
Dezember
f.
;
Urteil
16
.
Dezember
ZR
kann
auch
vorliegenden
Fall
Kündigung
stillen
Gesellschaftsverhältnisses
Kläger
ausgegangen
werden
.
Kläger
Schadensersatzanspruch
Anrechnung
etwaigen
Abfindungsguthabens
berechnet
hat
rechtfertigt
vollständige
Abweisung
Klage
Geschädigte
ursprünglich
gewählte
Art
Schadensberechnung
gebunden
ist
vgl.
Urteil
18
.
Oktober
.
Kläger
Gelegenheit
gegeben
werden
muss
Klagevorbringen
Vorinstanzen
erörterten
oben
dargelegten
rechtlichen
Vorgaben
anzupassen
.
Berechnung
etwaigen
Abfindungsanspruchs
nur
weitergehenden
Schadensersatzanspruch
betreffende
Sicherung
ungeschmälerter
eventueller
Auseinandersetzungsansprüche
anderen
stillen
Gesellschafter
gerichtete
Sperre
entgegenstünde
ist
Kläger
Mitwirkung
Beklagten
angewiesen
gemäß
§
Nr.
Buchst
.
Ermittlung
Abfindungsguthabens
Wirtschaftsprüfer
beauftragen
hat
.
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vorbringens
Parteien
kann
auch
angenommen
werden
Abfindungsanspruch
hinausgehenden
Schadensersatzbegehren
Klägers
Sicherung
etwaiger
Auseinandersetzungsansprüche
Mitgesellschafter
Erfolg
versagen
wäre
.
Höhe
hypothetischen
Ansprüche
anderen
stillen
Gesellschafter
bestehen
Vermögen
Beklagten
befriedigt
werden
können
steht
müsste
gegebenenfalls
Beklagte
darlegen
beweisen
Schadensersatzanspruch
Klägers
berufen
wollte
sei
Gefährdung
Abfindungsund
Auseinandersetzungsansprüche
übrigen
stillen
Gesellschafter
zumindest
gegenwärtig
voller
Höhe
durchsetzbar
.
Übrigen
wäre
selbst
Fall
Bestehens
Hindernisses
Zahlung
bestimmten
Schadensersatzbetrages
gerichtete
Leistungsbegehren
Klägers
auszulegen
jedenfalls
Feststellung
Bestehens
Schadensersatzanspruchs
Höhe
begehrt
wird
.
sonstigen
Voraussetzungen
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruchs
gegeben
sind
stünde
Umstand
Vermögen
Beklagten
Zeitpunkt
Entscheidung
Befriedigung
etwaiger
hypothetischer
Abfindungsoder
Auseinandersetzungsansprüche
Schadensersatzanspruchs
ausreichte
II
.
4
.
ausgeführt
Feststellung
Bestehens
.
6
.
angefochtene
Entscheidung
ist
aufzuheben
Berufung
Klägers
Hauptbegehren
zurückgewiesen
worden
ist
§
Abs.
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
bislang
offen
gebliebenen
Feststellungen
tatsächlichen
Voraussetzungen
Kläger
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruchs
treffen
kann
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung