NAMEN Verkündet : 19 November Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterinnen Caliebe Dr. Richter Sunder Recht erkannt : Revision Klägers wird Beschluss 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . September Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägers Hauptanträgen Berufungsanträge zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger beteiligte Beitrittserklärungen 25 Juli Anlage 12 . September Anlage atypisch stiller Gesellschafter beklagten Aktiengesellschaft Rahmen Beteiligungsprogramms Einmaleinlage Höhe jeweils DM Agios . Kläger zahlte Beteiligungssummen erhielt Ausschüttungen Höhe € . Schreiben anwaltlichen Bevollmächtigten 17 November Anlage erklärte Kläger außerordentliche Kündigung Beteiligung vorsorglich Widerruf Haustürwiderrufsgesetz Anfechtung arglistiger Täuschung verlangte Wege Schadensersatzes Rückzahlung Beteiligung geleisteten Zahlungen erhaltener Ausschüttungen . Zahlung € Zinsen Feststellung Beklagten Ansprüche atypisch stillen Beteiligungsverträgen mehr zustehen hilfsweise Berechnung Zahlung Auseinandersetzungsguthabens gerichtete Klage hat Landgericht abgewiesen . Berufung Klägers ist erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Kläger Klagebegehren Hauptanträgen . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Berufung Klägers Berufungsinstanz gestellten Hauptanträgen zurückgewiesen worden ist . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Kläger könne Beklagte Schadensersatzansprüche Rückabwicklung atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung Erfolg geltend machen . vorliegenden Fall mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft fänden Grundsätze fehlerhaften Gesellschaft Anwendung Folge Kläger Beklagte Auflösung Gesellschaftsverhältnisses nur Anspruch Abfindungsguthaben habe . läge hier Konstruktion immer wieder neuen jeweils zweigliedrigen stillen Gesellschaften jeweiligen neuen einzelnen Anlegern . vorliegende Vertrag regele vielmehr Beteiligung mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft dergestalt stillen Gesellschaftern untereinander Geschäftsinhaber insgesamt nur einzige atypisch stille Gesellschaft bestehe . Bundesgerichtshof Ausnahme Grundsätzen fehlerhaften Gesellschaft zweigliedrige stille Gesellschaft zugelassen habe sei maßgeblich abgestellt worden Rechtsbeziehung zweiseitige beschränkt sei somit vielschichtigeren Interessenlage fehle . sei vorliegenden Konstruktion Nähe Publikumsgesellschaft Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliege anders . Beteiligungsbeträge stillen Gesellschafter bildeten u.a. Vermögen Handelsgeschäfts zwangsläufig Falle Rückabwicklung Beteiligung Rückzahlung Einlage erfolgen habe . bestehe Gefahr stillen Gesellschafter sei einzelne Gesellschafter Abfindungsanspruch verweisen . II . Revision Klägers ist begründet . Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei angenommen Parteien bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis gekommen ist Kläger mehrgliedrigen stillen Gesellschaft Form Publikumsgesellschaft beigetreten ist Invollzugsetzung Fall etwaiger anfänglicher Mängel Grundsätze fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden . Auffassung Berufungsgerichts schließt dung Grundsätze fehlerhaften Gesellschaft Anspruch Klägers Ersatz Vermögensschäden Vorbringen pflichtwidriges Verhalten Beklagte handelnden Personen Zusammenhang Beitritt Gesellschaft entstanden sind jedoch vornherein . Auch Anwendung Grundsätze fehlerhaften Gesellschaft kann Anleger mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat Anrechnung Beendigung fehlerhaften Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs Geschäftsinhaber Ersatz hinausgehenden Schadens verlangen gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungsoder Auseinandersetzungsansprüche übrigen stillen Gesellschafter gefährdet ist . 1 . ständigen Rechtsprechung Senats sind Grundsätze fehlerhafte Gesellschaft auch typische atypische stille Gesellschaften anwendbar Urteil 29 November 255 ; Urteil 23 Juli . . steht stillen Gesellschaft Gesamthandsvermögen besteht Urteil 29 November f. ; Urteil 25 November 197 ; Urteil 22 . Oktober ; Beschluss 21 . September . . Anwendung Grundsätze fehlerhaften Gesellschaft beruht vielmehr allgemein unerträglichen Ergebnissen führen würde Dauer angelegte tatsächlich vollzogene Leistungsgemeinschaft Form Gesellschaft Beteiligten Beiträge erbracht Werte geschaffen Gewinnchancen genutzt gemeinschaftlich Risiko getragen haben rückwirkender Kraft aufzuheben so behandeln niemals bestanden hätte . bereits Zahlung Einlage Urteil 29 November 255 ; Urteil 23 Juli . Vollzug gesetztes fehlerhaftes Gesellschaftsverhältnis ist unabhängig individuellen Gestaltung Einzelfalls regelmäßig Anfang nichtig etwaiger anfänglicher Mängel nur Wirkung Zukunft vernichtbar . gilt auch atypische typische stille Gesellschaft . ist ebenfalls echte Risikogemeinschaft meist lange Zeit vereinbarten Teilung Gewinns Verlusts Unternehmens auch stille Gesellschafter Beitrag erbracht hat . Gesichtspunkte Anwendung Regeln fehlerhaften Gesellschaft sprechen treffen Grundsatz gleichermaßen Urteil 29 . Juni . rechtliche Anerkennung fehlerhaften Gesellschaft findet nur da Grenze gewichtige Interessen Allgemeinheit besonders schutzbedürftiger Personen entgegenstehen Urteil 29 . Juni 5 9 ; Urteil 25 . März ZR . Selbst Umstand stiller Gesellschafter betrügerisches Verhalten Geschäftsinhabers Abschluss Gesellschaftsvertrags bestimmt worden ist rechtfertigt aber Invollzugsetzung Gesellschaftsverhältnisses geschaffenen Rechtstatsachen rückwirkend beseitigen Gesellschaftsrechts allgemeinen Regeln bürgerlichen Rechts Anwendung bringen vgl. Urteil 12 . Mai ZR 323 ; Urteil 29 . Juni . Schutz Betrogenen wird hinreichend gewahrt arglistige Täuschung wichtigen Grund Kündigung Gesellschaft bildet Urteil 29 . Juni 5 . 2 . Senat ist zunächst auch Ansprüchen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten Abschluss stillen Gesellschaftsvertrags ausgegangen Grundsätze fehlerhafte Gesellschaft rückwirkende Auflösung Vertragsverhältnisses verbieten Kündigung Gesellschaftsverhältnisses Durchsetzung Rückgewähr Einlage gerichteten Schadensersatzanspruchs vorvertraglichem Verschulden entgegenstehen Urteil 24 . Mai ZR . Später hat angenommen jedenfalls Schadensersatzanspruch Begehren stillen Gesellschafter so stellen hätte Gesellschaftsvertrag abgeschlossen Einlage geleistet zweigliedrigen stillen Gesellschaft Beschränkungen Grundsätzen fehlerhaften Gesellschaft unterliegt Urteil 19 Juli ZR ; Urteil 13 . September ; Urteil 29 November 256 ; Urteil 21 . März . Begründung hat Besonderheiten stillen Gesellschaft damaligen Anlagemodell Gegensatz Publikumsgesellschaft Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditgesellschaft abgestellt . Publikumsgesellschaft beitrete Vermögen anzulegen könne mangelhaften Aufklärung Risiken Chancen Anlageprojekts Gesellschaft Schadensersatz noch sonst Rückabwicklung Gesellschaftsbeteiligung verlangen fehlerhafte Aufklärung Gesellschaft zugerechnet werden könne . einzelne Gesellschafter habe Beitrittsverträge neuer Gesellschafter Einwirkungsmöglichkeiten trete insoweit auch Erscheinung sei Gegenteil eigenen Eintritt Gesellschaft regelmäßig selbst getäuscht jedenfalls ordnungsgemäß aufgeklärt worden . Wohl aber habe eintretende Gesellschafter Schadensersatzansprüche Initiatoren Gesellschaft Gründungsgesellschafter sonst Mängel Beitritts verantwortlich seien Urteil 19 Juli ZR . stillen Gesellschaft damaligen Anlagemodell trete Anleger bestehenden Publikumsgesellschaft bilde Initiator Anlageprojekts gegründeten Aktiengesellschaft neue stille Gesellschaft . beschränkten Rechtsbeziehungen allein Aktiengesellschaft . schulde Beendigung stillen Gesellschaft Auseinandersetzungsguthaben . Zugleich hafte Grundsätzen Prospekthaftung Verschuldens jeweils . V.m . § ggf. § Schadensersatz . Anders Publikumsgesellschaft richteten Schadensersatzanspruch Person . Gesellschaft sei Adressat gesellschaftsrechtlichen ausschließlich Inhaberin Handelsgewerbes . S. § auftretende Aktiengesellschaft allein stille Gesellschaftsvertrag gekommen sei zugleich Wege Schadensersatzes verpflichtet sei etwaige Minderungen gesellschaftsrechtlichen Einlage auszugleichen . Dann aber könne Schadensersatzanspruch Regeln fehlerhafte Gesellschaft beschränkt sein . Auch Schutz Gläubiger gebiete Beschränkung schon stillen Gesellschaft Kapitalerhaltungsvorschriften geschützten Gesellschaftsvermögen fehle Urteil 19 Juli ZR . Vielzahl stiller Gesellschafter gleichartigen Schadensersatzansprüchen Gläubigerwettlauf kommen könne rechtfertige -9- auch sonst Gläubigerkonkurrenz z.B. prospektverantwortlichen Gründungsgesellschafter andere Beurteilung Urteil 13 . September . Demjenigen Prospektmangels Verletzung Aufklärungspflicht sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht habe dürfe zugutekommen gleichzeitig auch geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt sei Urteil 29 November 256 ; Urteil 21 . März . 3 . hat Senat allerdings offen gelassen Beschränkungen Rückabwicklung gerichteten Schadensersatzanspruchs Grundsätzen fehlerhaften Gesellschaft auch dann wegfallen zweigliedrige stille Gesellschaft Beitritt mehrgliedrigen stillen Gesellschaft handelt . Frage ist nunmehr dahingehend entscheiden mehrgliedrigen stillen Gesellschaft jedenfalls vorliegenden Fall gegebenen Ausgestaltung Grundsätze fehlerhafte Gesellschaft Maßgabe anzuwenden sind Kläger Beklagten Wege Schadensersatzes vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens Rückabwicklung Beteiligung Rückgewähr Einlage verlangen kann . hat vielmehr Anspruch etwaiges Abfindungsguthaben Regeln fehlerhaften Gesellschaft ergänzend je Vermögenslage Handelsbetriebs Höhe hypothetischen Abfindungsansprüche übrigen stillen Gesellschafter Anspruch Ersatz Abfindungsanspruch ausgeglichenen Schadens . vorliegenden Fall richten Rechtsbeziehungen Kläger Beklagten übrigen stillen Gesellschaftern Emissionsprospekt Anlage abgedruckten atypisch stillen Gesellschaftsvertrag Folgenden : . Beklagten verwendeten Kläger unterzeichneten Beitrittserklärung Zeichnungsschein atypisch stiller Gesellschafter erklärt Beitretende Beteiligung Prospekt abgedruckte atypisch stille Gesellschaftsvertrag gilt Anlage . Beitrittserklärung ist ferner vorgesehen Antrag Beitretenden Vorstand Beklagten angenommen wird . stillen Gesellschaftern Beitrittserklärung verbindlich anerkannten stillen Gesellschaftsvertrag ist somit vertragliche Vereinbarung Gesellschaftsverhältnis stillen Gesellschaftern Beklagten gekommen . Beitritt einzelnen stillen Gesellschafters Gesellschaft ist Publikumsgesellschaften üblich vgl. Urteil 17 November ZR f. ; Urteil 14 November Weise erfolgt Beklagte erforderlichen Willenserklärungen auch Namen bereits beigetretenen stillen Gesellschafter abgegeben hat . insoweit erforderliche Ermächtigung Beklagten ergibt stillen Gesellschafter Unterzeichnung Beitrittserklärung Verbindung § Nr. ausdrücklich einverstanden erklärt haben weitere atypisch stille Gesellschafter Handelsgewerbe Beklagten beteiligen . Abschluss stillen Gesellschaftsvertrags ist sog. mehrgliedrige stille Gesellschaft begründet worden . folgt schon Bestimmung § Nr. GV . Dort wird Vereinbarung Anleger Handelsgewerbe Beklagten atypisch stille Gesellschafter beteiligen ausdrücklich dahingehend erläutert Gesellschafter Gewinn Verlust stillen Reserven Vermögenssubstanz beteiligt sind Kommanditisten vergleichbaren Mitwirkungsrechte haben Nr. Satz zusammen Geschäftsinhaber sogenannte mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft bilden Nr. Satz mehrgliedrig heißt nur atypisch stille Gesellschaft Geschäftsinhaber atypisch stillen Gesellschaftern besteht Nr. Satz . bloß zweiseitige stille Gesellschaftsverhältnisse jeweils Beklagten stillen Gesellschaftern handelt ergibt auch § Gesellschafterbeschlüsse Gesellschafterversammlungen schriftlichen Beschlussverfahren gefasst werden § Nr. Kündigung stillen Gesellschafters Auflösung stillen Gesellschaft insgesamt lediglich Ausscheiden betroffenen Gesellschafters Folge hat . vorliegend vereinbarte stille Gesellschaftsverhältnis Beklagten stillen Gesellschaftern ist ferner gekennzeichnet § Nr. Satz Geschäftsführung zwar allein Beklagten Geschäftsinhaberin zusteht aber nur Vornahme Rechtsgeschäfte befugt ist laufenden Betrieb gehören . laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehende Maßnahmen darf Beklagte nur Zustimmungsbeschluss atypisch stillen Gesellschafter vornehmen § Nr. letzter Satz . Gesellschafterbeschlüsse bedürfen einfachen Mehrheit abgegebenen vertretenen Stimmen § Nr. etwa Änderung Gesellschaftsvertrags Mehrheit Prozent abgegebenen Stimmen § Nr. . Gesellschafterversammlungen werden mindestens einmal jährlich Mitteilung Genehmigung Jahresabschlusses Geschäftsinhaber einberufen finden Interesse Gesellschaft erfordert stille Gesellschafter zusammen Prozent stillen Gesellschaftskapitals repräsentieren schafterversammlung schriftlicher Angabe Gründen verlangen Nr. Satz . Rahmen Verlustbeteiligung ist vereinbart Beklagte Geschäftsbesorgungsvergütung ergebnisunabhängigen Vorabgewinn Höhe Prozent p.a. gezeichnete atypisch stille erhält § Nr. . Ferner steht weiterer Vorabgewinn Höhe bis zu Prozent Verlustkonten atypisch stillen Gesellschafter ausgeglichen sind . atypisch stillen Gesellschafter sind Maßgabe § berechnenden Steuerbilanzgewinn Verhältnis eingezahlten Einlage Summe eingezahlten Einlagen sämtlicher atypisch stiller Gesellschafter voll eingezahlten Grundkapitals Beklagten Zeitpunkt Abschlusses stillen Gesellschaftsvertrags beteiligt . Steuerbilanzverlust nimmt atypisch stille Gesellschafter Verhältnis eingezahlten Einlage Summe eingezahlten Einlagen sämtlicher atypisch stiller Gesellschafter Höhe Einlage . Beteiligung Beklagten Verlust erfolgt § Nr. Satz . Bilanzverlust verlustbeteiligte atypisch stille Einlagen gedeckt werden kann wird Verrechnung zukünftigen Gewinnen Lasten atypisch stillen Gesellschafter vorgetragen § Nr. Satz . Beteiligung stillen Gesellschafter Vermögen ist § Nr. § dahingehend geregelt Falle Ausscheidens Liquidation Unternehmens Beklagten Verhältnis erbrachten Kapitalbeteiligung Einlagen stillen Gesellschafter voll eingezahlten Grundkapital Geschäftsinhabers Anteil Beitritt Unternehmen Beklagten gebildeten Vermögen stillen Reserven bilanzierten schaftsgüter stille Reserven Substanzwert Unternehmens erhalten . Grundlage Bestimmung atypisch stillen Gesellschaftern Beendigung Gesellschaft zustehenden Abfindungsguthabens ist Auseinandersetzungswert gesamte Unternehmen Beklagten Beteiligung atypisch stillen Gesellschafters Beitritt gebildeten Vermögen stillen Reserven Beklagten Anteil Differenz Endwerten berücksichtigt § Nr. Auseinandersetzungsanspruch atypisch stillen Gesellschafters tatsächlichen vgl. Urteil 13 . April . Berufungsgericht hat Recht angenommen vorliegenden Gestaltung stillen Gesellschaftsverhältnisses Grundsätze fehlerhafte Gesellschaft Geltendmachung Schadensersatzanspruchs stillen Gesellschafters entgegenstehen Ersatz entstandenen Schadens Wege Rückabwicklung Beteiligung erfolgen soll . Anders Anlagemodellen Senatsentscheidungen Jahren zugrunde lagen besteht vorliegenden Gestaltung lediglich Vielzahl voneinander unabhängiger bloß zweigliedriger stiller Gesellschaftsverhältnisse jeweiligen Anlegern Beklagten . stillen Gesellschaftern jeweiligen Beitrittserklärung verbindlich anerkannten stillen Gesellschaftsvertrag ist vielmehr vertragliche Vereinbarung Gesellschaftsverhältnis stillen Gesellschaftern Beklagten gekommen . Regelungen § Nr. insbesondere § § Gesellschafterbeschlüsse Gesellschafterversammlung § Nr. Wirkung Kündigung Gesellschaftsverhältnisses stillen Gesellschafter ergibt eindeutig Abgabe Beitrittserklärung begründete Rechtsbeziehung nur zweiseitiges stilles Gesellschaftsverhältnis jeweiligen Anleger Beklagten beschränkt stille Gesellschafter Beklagten stillen Gesellschaftern bestehenden Publikumsgesellschaft beitritt . zulässige vgl. Urteil 10 . Oktober Gestaltung einheitlichen Gesellschaftsverhältnisses Geschäftsinhaber stillen Gesellschaftern sind schon schutzwürdigen Bestandsinteresses Beteiligten grundsätzlich Regeln fehlerhafte Gesellschaft anzuwenden . Beklagten stillen Gesellschaftern bestehende stille Gesellschaft ist nur Zahlung Einlagen stillen Gesellschafter Vollzug gesetzt worden . § Nr. Satz ist ferner mindestens einmal jährlich Beschluss Genehmigung Jahresabschlusses fassen . Verlustbeteiligung richtet gemäß Verhältnis Einlage einzelnen stillen Gesellschafters Einlagen sämtlicher stiller Gesellschafter . widerspräche Charakter vorliegenden Gestaltung Dauer angelegten tatsächlich vollzogenen Leistungsgemeinschaft Form Gesellschaft Beteiligten Beiträge erbracht Werte geschaffen Gewinnchancen genutzt gemeinschaftlich Risiko getragen haben Maßnahmen Invollzugsetzung Gesellschaft Grundlage jeweiligen Zeitpunkt maßgeblichen Gesellschafterbestands getroffen worden sind rückwirkender Kraft geändert werden müssten einzelner Anleger Wege Schadensersatzanspruches Rückgängigmachung Beteiligung begehrt so hier Kläger Juli eingereichten Klage fast Jahre Beitritt Gesellschaft . Anwendung Grundsätze fehlerhaften Gesellschaft ist nur Verhältnis Beklagten stillen Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft auch Bezug Beitrittsvertrag hergeleiteten Schadensersatzanspruch Beklagte geboten Kläger so gestellt werden will habe stiller Gesellschafter beteiligt Rückabwicklungsanspruch mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft teils unterschiedlicher Begründung unterschiedlichen Voraussetzungen auch 3 . Aufl . . . ; Handbuch . 221b . ; . f. ; Wälzholz ; Hey ; Armbrüster/Joos ; Fn . 56 ; Beschränkung Ersatzanspruchs Eigenvermögen Geschäftsinhabers Konzen Festschrift S. f. ; Differenzierung Schadensersatzansprüchen anderen Nichtigkeitsfolgen . allerdings grundsätzlich Anwendung Lehre fehlerhaften Gesellschaft stille Gesellschaft wendet ; vgl. ferner MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer 6 . Aufl . . f. ; 5 . Aufl . . f. ; 13 . Aufl . . ; Anwendung Grundsätze fehlerhaften Gesellschaft Anleger Eintragung Kommanditisten Handelsregister atypische stille Gesellschafter entsprechender Anwendung Regelungen Kommanditgesellschaftsvertrags beteiligt sein sollten vgl. Urteil 18 Juli ZR . . Zwar ist auch vorliegenden Gestaltung bloß zweiseitigen stillen Gesellschaftsverhältnissen Beklagte Inhaberin Handelsgewerbes . S. § stillen Gesellschaftern Beklagten bestehende Gesellschaft rechtlich Adressatin fehlerhaften Gesellschaftsverhältnisses gegebenen Auseinandersetzungsanspruchs . isolierten Betrachtung allein rechtliche Trennung außen handelnden Beklagten lediglich Innengesellschaft bestehenden stillen Gesellschaft Beklagten stillen Gesellschaftern abstellt bliebe jedoch unberücksichtigt Regelungen Bestand einzelnen Beteiligungen Rechtsfolgen Beendigung Gesellschaftsvertrag stillen Gesellschaftern Beklagten bestehenden Gesellschaft vereinbart Bestimmungen Auseinandersetzung Abfindung Ausscheiden stillen Gesellschafters Blick Gesamtheit stillen Gesellschafter getroffen sind . Auch Hinblick Vermögenszuordnung würde bloße Rechtsbeziehungen jeweils einzelnen stillen Gesellschaftern Beklagten bezogene Betrachtungsweise wirtschaftlichen Gegebenheiten vorliegenden Gestaltung gerecht . Zwar sind Einlagezahlungen stillen Gesellschafter Mittelverwendungskontrolle Treuhänderin § Nr. Vermögen Beklagten übergegangen verfügt Beklagten stillen Gesellschaftern bestehende Gesellschaft folglich Gesellschaftsvermögen . Schuldnerin atypisch stillen Gesellschaftsvertrag geregelten Auseinandersetzungsansprüche kommt demgemäß auch nur Beklagte Betracht . Gleichwohl ist rechtlich Beklagten zustehende stille Gesellschaftskapital wirtschaftlichen Betrachtung Beklagten stillen Gesellschaftern gebildeten gesellschaftsrechtlichen Gestaltung zuzuordnen . Gebilde hat Beklagte Komplementärin Kommanditgesellschaft vergleichbare Stellung stillen Gesellschafter sind Kommanditisten gleichgestellt . Beklagte erhält ergebnisunabhängige Geschäftsbesorgungsvergütung gegebenenfalls Vorabgewinn bis zu Prozent ; Verlust ist beteiligt . Grundkapital Ende GmbH gegründeten Anfang Aktiengesellschaft umgewandelten Beklagten Höhe € Erhöhung Mio. € Beklagten § Nr. vorbehalten ist stillen Gesellschaftskapital bis zu Mio. DM Nr. tragen somit Wesentlichen stillen Gesellschafter wirtschaftliche Risiko Beklagten geführten Unternehmens . Verzahnung einzelnen Beteiligungen miteinander auch rechtlich Beklagten zustehenden Vermögen Einlagen stillen Gesellschafter eingeworbenen Kapitals hier Beklagten stillen Gesellschaftern gebildete Innen)Gesellschaft bewirkt wird unterscheidet vorliegende Konstellation auch Inanspruchnahme Initiatoren Gründungsgesellschaftern sonstigen Personen Mängel Beitritts stillen Gesellschafters stillen Gesellschaft verantwortlich sind . Fällen sind Vermögenmassen Personen gerichteten Schadensersatzansprüchen Befriedigung begehrt wird rechtlich wirtschaftlich selbstständig unterliegen vorliegenden Gestaltung vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen Bindung Einbeziehung sämtlicher Anleger . gesellschaftsrechtliche Verknüpfung Rechtsbeziehungen stillen Gesellschafter Beklagten zueinander lässt auch Umstand gehäuften Inanspruchnahme Beklagten stille Gesellschafter Gläubigerwettlauf kommen kann lediglich Gläubigerkonkurrenz mögliche Folge sehen . hier tatsächliche Invollzugsetzung fehlerhaften Gesellschaft bewirkten gesellschaftsrechtlichen Bindung gebietet schon gesellschafterliche Treuepflicht jedenfalls gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsansprüche einzelnen ggf. fehlerhaft Beigetretenen nur Wege geordneten Auseinandersetzung geltend gemacht werden . Grunde kann Rechtsprechung Senats sogar dann Verpflichtung einzelnen Gesellschafters Zahlung Einlage arglistiger Täuschung bestehen Gesellschaft Aufdeckung Betrugs abgewickelt wird Erfüllung Einlagepflicht Fall einheitlichen Verteilung Vermögensverluste getäuschten Gesellschafter dient Urteil 6 . Februar ZR . 4 . soeben genannten Gründen führt Anwendung Grundsätze fehlerhaften Gesellschaft zwar Anleger Gestaltung vorliegenden Wege Schadensersatzes Rückgängigmachung Beteiligung verlangen kann . ist allerdings auch unabhängig fehlerhaft vereinbarten Befristung berechtigt stille Gesellschaftsverhältnis Berufung behaupteten Vertragsmangel sofort wirksame Kündigung § Abs. Folge beenden gegebenenfalls gesellschaftsvertraglichen Regeln berechnender Abfindungsanspruch zusteht vgl. Urteil 3 Juli . . ist etwaiger Pflichtverletzung Geschäftsinhabers Beitritt stillen Gesellschafters beruhender Schadensersatzanspruch dergestalt berücksichtigen geschädigte Anleger Abfindungsanspruch anrechnen lassen muss allenfalls Ersatz Abfindungsanspruch übersteigenden Schadens verlangen kann vgl. Urteil 29 . Juni 5 . hier gegebenen mehrgliedrigen stillen Gesellschaft ist oben dargelegten vorrangigen Interesses Mitgesellschafter geordneten Abwicklung weitere Einschränkung geboten gesellschaftsrechtlichen Regeln berechnenden Abfindungsanspruch gehender Schadensersatzanspruch stillen Gesellschafters gleichmäßige Befriedigung Auseinandersetzungsansprüche übrigen stillen Gesellschafter gefährden darf . Schmälerung Ansprüche anderer Anleger droht ist einzelne Anleger Durchsetzung Pflichtverletzungen Zusammenhang Beitritt gestützten Schadensersatzanspruchs Geschäftsinhaber gehindert vgl. Konzen Festschrift S. . Gefährdung schutzwürdigen Interesses übrigen Anleger geordneten Abwicklung droht Vermögen Geschäftsinhabers Zeitpunkt Entscheidung Schadensersatzanspruch einzelnen Anlegers Zeitpunkt bestehenden hypothetischen Auseinandersetzungsansprüche stillen Gesellschafter auch Schadensersatzanspruch betreffenden Anlegers deckt . ist Fall Zeitpunkt bezogenen fiktiven Auseinandersetzungsrechnung gesamten mehrgliedrigen stillen Gesellschaft Vermögen Geschäftsinhabers ausreichen würde hier gemäß § berechnenden hypothetischen Auseinandersetzungsansprüche stillen Gesellschafter vollständig eigenen Abfindungsanspruch übersteigende Ersatzleistung gerichteten Schadensersatzanspruch klagenden Anlegers hier ggf. Beklagten gemäß § Nr. letzter Absatz Verhältnis eingezahlten Grundkapitals stillen Gesellschaftskapital zustehenden Anteil gesamten Unternehmens ganz teilweise befriedigen . Ist Fall kommt gleichwohl zumindest Feststellung Schadensersatzanspruchs Grund Höhe Betracht hypothetischen Auseinandersetzungsansprüche anderen stillen Gesellschafter gefährdet werden . Ist Gesellschaft stillen Gesellschaftern tatsächlich aufgelöst bestehen Beendigung Auseinandersetzung Geschäftsherrn stillen Gesellschaftern Auseinandersetzungsansprüche mehr so stehen Grundsätze fehlerhaften Gesellschaft verbleibenden ggf. Grunde Betrag bereits festgestellten Schadensersatzanspruch geschädigten Anlegers gleichfalls . zuletzt genannten Fall mag zwar Wettlauf geschädigten Anlegern Geschäftsinhaber gerichteten Schadensersatzansprüchen kommen . Mitgesellschafter stehen jedoch lediglich auch sonst miteinander konkurrierende Gläubiger Schuldners . Grunde genügt Wegfall Grundsätzen fehlerhaften Gesellschaft ergebenden Hindernisses auch verbleibende Vermögen Geschäftsinhabers Zeitpunkt Entscheidung gerichteten Schadensersatzanspruch bestehenden hypothetischen Auseinandersetzungsansprüche übrigen stillen Gesellschafter deckt . ist erforderlich auch ausreicht vergleichbare Schadensersatzansprüche anderer getäuschter stiller Gesellschafter befriedigen . 5 . gegebenenfalls Höhe Kläger Grundsätzen Schadensersatzanspruch Beklagte zusteht hat Berufungsgericht abweichenden Rechtsstandpunkt geprüft . Begründung Berufungsgerichts kann Abweisung Klage Hauptbegehren Bestand haben . stellt auch anderen Gründen richtig § . Erklärung Gesellschafters Beitritt rückwirkender Kraft beseitigen wollen Regel Wille Ausdruck kommt Bindung Gesellschaft Mitgesellschafter jedenfalls sofortiger Wirkung beenden vgl. Urteil 19 . Dezember f. ; Urteil 16 . Dezember ZR kann auch vorliegenden Fall Kündigung stillen Gesellschaftsverhältnisses Kläger ausgegangen werden . Kläger Schadensersatzanspruch Anrechnung etwaigen Abfindungsguthabens berechnet hat rechtfertigt vollständige Abweisung Klage Geschädigte ursprünglich gewählte Art Schadensberechnung gebunden ist vgl. Urteil 18 . Oktober . Kläger Gelegenheit gegeben werden muss Klagevorbringen Vorinstanzen erörterten oben dargelegten rechtlichen Vorgaben anzupassen . Berechnung etwaigen Abfindungsanspruchs nur weitergehenden Schadensersatzanspruch betreffende Sicherung ungeschmälerter eventueller Auseinandersetzungsansprüche anderen stillen Gesellschafter gerichtete Sperre entgegenstünde ist Kläger Mitwirkung Beklagten angewiesen gemäß § Nr. Buchst . Ermittlung Abfindungsguthabens Wirtschaftsprüfer beauftragen hat . Grundlage bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts Vorbringens Parteien kann auch angenommen werden Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzbegehren Klägers Sicherung etwaiger Auseinandersetzungsansprüche Mitgesellschafter Erfolg versagen wäre . Höhe hypothetischen Ansprüche anderen stillen Gesellschafter bestehen Vermögen Beklagten befriedigt werden können steht müsste gegebenenfalls Beklagte darlegen beweisen Schadensersatzanspruch Klägers berufen wollte sei Gefährdung Abfindungsund Auseinandersetzungsansprüche übrigen stillen Gesellschafter zumindest gegenwärtig voller Höhe durchsetzbar . Übrigen wäre selbst Fall Bestehens Hindernisses Zahlung bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren Klägers auszulegen jedenfalls Feststellung Bestehens Schadensersatzanspruchs Höhe begehrt wird . sonstigen Voraussetzungen geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gegeben sind stünde Umstand Vermögen Beklagten Zeitpunkt Entscheidung Befriedigung etwaiger hypothetischer Abfindungsoder Auseinandersetzungsansprüche Schadensersatzanspruchs ausreichte II . 4 . ausgeführt Feststellung Bestehens . 6 . angefochtene Entscheidung ist aufzuheben Berufung Klägers Hauptbegehren zurückgewiesen worden ist § Abs. . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz bislang offen gebliebenen Feststellungen tatsächlichen Voraussetzungen Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs treffen kann . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung