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219 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
ZR
25
.
Januar
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Caliebe
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
November
wird
zurückgewiesen
Gesetz
§
Abs.
vorgesehenen
Gründe
vorliegt
Senat
Revision
zulassen
darf
.
Rechtsstreit
Parteien
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
Senat
hat
Verfahrensrügen
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Zwar
gilt
Auffassung
Berufungsgerichts
Abs.
auch
Innengesellschaften
Gesamthandsvermögen
MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer
5
.
Aufl
.
.
.
Fehler
ist
aber
entscheidungserheblich
§
Abs.
schon
Schlussrechnungen
aufgestellt
wurden
somit
auch
verbindlichen
Feststellung
Gesellschafter
abweichender
Vereinbarung
notwendiger
Voraussetzung
Entstehung
Fälligkeit
Ansprüche
Klägers
fehlt
Urteil
6
.
April
ZR
358
;
Urteil
29
.
März
266
;
Urteil
15
.
Januar
ZR
.
13
;
MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer
5
.
Aufl
.
.
8)
.
Ansprüche
Klägers
sind
allerdings
zwischenzeitlich
auch
Feststellung
Jahresabschlüsse
fällig
geworden
.
30
.
September
aufgelöste
Gesellschaft
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vermögen
verfügt
können
Ausgleichsansprüche
einfachen
Auseinandersetzungsrechnung
unmittelbar
ausgleichspflichtigen
Gesellschafter
geltend
gemacht
werden
Gesellschaftern
festgestellten
Auseinandersetzungsbilanz
23
.
Oktober
bedarf
Urteil
.
m.w
.
.
Streitpunkte
Richtigkeit
vorgelegten
Rechnung
sind
Fall
Prozess
entscheiden
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
.
Streitwert
:
449.197,74
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
20.11.2009