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- BESCHLUSS
- ZR
- 25
- .
- Januar
- Rechtsstreit
- II
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- 25
- .
- Januar
- Vorsitzenden
- Richter
- Dr.
- Richter
- Dr.
- Richterinnen
- Caliebe
- Dr.
- Richter
- Dr.
- beschlossen
- :
- Beschwerde
- Beklagten
- Nichtzulassung
- Revision
- Urteil
- 16
- .
- Zivilsenats
- Oberlandesgerichts
- 20
- November
- wird
- zurückgewiesen
- Gesetz
- §
- Abs.
- vorgesehenen
- Gründe
- vorliegt
- Senat
- Revision
- zulassen
- darf
- .
- Rechtsstreit
- Parteien
- hat
- grundsätzliche
- Bedeutung
- noch
- erfordert
- Entscheidung
- Revisionsgerichts
- Fortbildung
- Rechts
- Sicherung
- einheitlichen
- Rechtsprechung
- .
- Senat
- hat
- Verfahrensrügen
- geprüft
- durchgreifend
- erachtet
- .
- Zwar
- gilt
- Auffassung
- Berufungsgerichts
- Abs.
- auch
- Innengesellschaften
- Gesamthandsvermögen
- MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer
- 5
- .
- Aufl
- .
- .
- .
- Fehler
- ist
- aber
- entscheidungserheblich
- §
- Abs.
- schon
- Schlussrechnungen
- aufgestellt
- wurden
- somit
- auch
- verbindlichen
- Feststellung
- Gesellschafter
- abweichender
- Vereinbarung
- notwendiger
- Voraussetzung
- Entstehung
- Fälligkeit
- Ansprüche
- Klägers
- fehlt
- Urteil
- 6
- .
- April
- ZR
- 358
- ;
- Urteil
- 29
- .
- März
- 266
- ;
- Urteil
- 15
- .
- Januar
- ZR
- .
- 13
- ;
- MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer
- 5
- .
- Aufl
- .
- .
- 8)
- .
- Ansprüche
- Klägers
- sind
- allerdings
- zwischenzeitlich
- auch
- Feststellung
- Jahresabschlüsse
- fällig
- geworden
- .
- 30
- .
- September
- aufgelöste
- Gesellschaft
- rechtsfehlerfreien
- Feststellungen
- Berufungsgerichts
- Vermögen
- verfügt
- können
- Ausgleichsansprüche
- einfachen
- Auseinandersetzungsrechnung
- unmittelbar
- ausgleichspflichtigen
- Gesellschafter
- geltend
- gemacht
- werden
- Gesellschaftern
- festgestellten
- Auseinandersetzungsbilanz
- 23
- .
- Oktober
- bedarf
- Urteil
- .
- m.w
- .
- .
- Streitpunkte
- Richtigkeit
- vorgelegten
- Rechnung
- sind
- Fall
- Prozess
- entscheiden
- .
- weiteren
- Begründung
- wird
- gemäß
- §
- Abs.
- Satz
- 2
- .
- abgesehen
- .
- Beklagte
- trägt
- Kosten
- Beschwerdeverfahrens
- .
- Streitwert
- :
- 449.197,74
- €
- Nedden-Boeger
- Vorinstanzen
- :
- Entscheidung
- OLG
- Entscheidung
- 20.11.2009
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