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7.9 KiB

BESCHLUSS
17
.
April
Rechtsstreit
ECLI
:
:
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Sunder
Richterin
Richter
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
war
Geschäftsführer
Beklagten
Rechtsvorgängerin
bestellt
befristeten
Verträgen
zuletzt
31
.
Dezember
angestellt
.
Beklagte
Rechtsvorgängerin
ursprünglich
Mitarbeiter
hatte
war
Vertragsabschlüssen
gebildeten
Aufsichtsrat
vertreten
worden
.
4
.
Dezember
beriet
Aufsichtsrat
Tagesordnung
telefonisch
u.a.
"
Information
Änderungen
Geschäftsführung
"
Parteien
streitig
ist
auch
Kläger
ging
.
selben
Tag
schlossen
Parteien
unbefristeten
Geschäftsführeranstellungsvertrag
1
.
Januar
Seiten
Frist
Monaten
kündbar
war
§
Nr.
Kläger
Fall
ordentlichen
Kündigung
Entschädigung
Höhe
fixen
Anteils
Jahresgehalts
Höhe
zustehen
sollte
.
Beklagte
handelte
Aufsichtsrat
vertreten
Aufsichtsratsvorsitzenden
Mag
.
S.
.
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
hatte
Beklagte
Mitarbeiter
.
Bereits
28
.
Januar
kündigte
Beklagte
vertreten
Aufsichtsratsvorsitzenden
Anstellungsvertrag
.
zahlte
Geschäftsführergehalt
Monate
weiter
verweigerte
jedoch
Zahlung
Entschädigung
.
Kläger
verlangt
Beklagten
Zahlung
Entschädigung
.
ist
Auffassung
Anstellungsvertrag
sei
wirksam
geschlossen
worden
insbesondere
sei
Beklagte
wirksam
vertreten
gewesen
.
Zwar
stehe
Kompetenz
Abschluss
Anstellungsvertrags
Drittelbeteiligungsgesetz
unterfallenden
Beklagten
Gesellschafterversammlung
.
sei
aber
auszugehen
Aufsichtsrat
Gesellschafterbeschluss
Abschluss
Vertrags
bevollmächtigt
worden
sei
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Nichtzulassungsbeschwerde
.
II
.
Beschwerde
hat
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
entscheidungserheblicher
Weise
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
verletzt
§
Abs.
Vernehmung
Vorsitzenden
Aufsichtsrats
Mag
.
S.
Partei
Begründung
abgelehnt
hat
Behauptung
Klägers
Gesellschafterversammlung
habe
Beschluss
Geschäftsführeranstellungsvertrag
gefasst
Aufsichtsrat
Umsetzung
beauftragt
sei
Blaue
hinein
aufgestellt
.
1
.
Nichtberücksichtigung
erheblichen
Beweisangebots
verstößt
Art
.
Abs.
GG
Prozessrecht
Stütze
mehr
findet
.
Ablehnung
Kläger
Vernehmung
Vorsitzenden
Aufsichtsrats
Mag
.
S.
Partei
angebotenen
Beweises
findet
recht
Stütze
.
Ablehnung
Beweises
erhebliche
Tatsache
ist
nur
zulässig
Beweis
gestellte
Tatsache
so
ungenau
bezeichnet
ist
Erheblichkeit
beurteilt
werden
kann
Blaue
aufgestellt
worden
ist
mithin
Luft
gegriffen
ist
Rechtsmissbrauch
darstellt
Urteil
26
.
Januar
.
20
;
Urteil
23
.
Juni
.
.
Annahme
rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens
ist
allerdings
Zurückhaltung
geboten
.
ist
bedenken
Beweisführer
grundsätzlich
gehindert
ist
Tatsachen
behaupten
genauen
Kenntnisse
hat
aber
Lage
Dinge
wahrscheinlich
hält
.
unzulässiger
Ausforschungsbeweis
liegt
erst
Beweisführer
greifbare
Anhaltspunkte
Vorliegen
bestimmten
willkürlich
Behauptungen
Geratewohl
Blaue
aufstellt
.
Regel
wird
Willkür
nur
angenommen
werden
können
sächliche
Anhaltspunkte
fehlen
Urteil
8
.
Mai
XI
.
40
;
Beschluss
10
.
Januar
XI
.
17
;
Beschluss
12
.
Oktober
Grundeigentum
.
.
Sicht
Berufungsgerichts
fehlten
Anhaltspunkte
Vorliegen
Wissen
Aufsichtsratsvorsitzenden
gestellten
Tatsache
.
Kläger
hat
vielmehr
Anhaltspunkte
vorgetragen
Befassung
alleingeschäftsführungsbefugten
Vertreters
Alleingesellschafterin
Geschäftsführeranstellungsvertrag
Klägers
Beauftragung
Aufsichtsrats
Vorsitzenden
Umsetzung
sprechen
.
Schon
Umstand
Telefonkonferenz
Aufsichtsrats
4
.
Dezember
vorgesehen
Tagesordnung
Information
Aufsichtsrats
Änderungen
Geschäftsführung
"
Gegenstand
hatte
bietet
Anhaltspunkt
.
lässt
Begründung
verneinen
Kläger
gerade
"
Änderung
angestanden
habe
Teilnahme
.
Geschäftsführer
schafterin
Aufsichtsratsmitglied
unterstellt
bloßen
Information
Beschluss
nur
Mag
.
bestehenden
terversammlung
ergebe
.
Beschlussfassung
Beschlussfassung
interpretierende
Reaktion
Mag
.
lungsvertrag
Klägers
ist
ausgeschlossen
Tagesordnung
nur
Information
Änderungen
Geschäftsführung
vorsah
.
Berufungsgericht
hat
schon
unberücksichtigt
gelassen
Entschädigungsregelung
Entfristung
Anstellungsverhältnisses
wesentliche
Änderungen
Geschäftsführeranstellungsvertrags
Klägers
einbart
wurden
.
wurde
Geschäftsführeranstellungsvertrag
Kläger
Aufsichtsratsvorsitzenden
selben
Tag
abgeschlossen
so
dass
naheliegt
Anstellungsvertrag
Telefonkonferenz
Geschäftsführer
Gegenstand
hatte
Gesprächsgegenstand
Vertragsschluss
Aufsichtsratsvorsitzenden
Reaktion
Besprechungen
war
.
Berufungsgericht
hat
überdies
übersehen
Kläger
Vorlage
entsprechenden
Gesellschafterbeschlusses
behauptet
hat
Geschäftsführer
Alleingesellschafterin
Mag
.
habe
16
.
Dezember
Beschluss
Bestellung
zweier
weiterer
Geschäftsführer
gefasst
.
lag
zeitlichen
Zusammenhang
Vertragsschluss
Kläger
Maßnahme
Gesellschafterversammlung
Annahme
Berufungsgerichts
Beteiligten
seien
sämtlich
Kündigung
Anstellungsverhältnisses
Januar
Zuständigkeit
Gesellschafterversammlung
bewusst
gewesen
Frage
stellt
.
2
.
Gehörsverstoß
war
Entscheidung
auch
maßgeblichen
Sicht
Berufungsgerichts
erheblich
.
Berufungsgericht
hat
Gegenteil
behaupteten
Tatsache
erwiesen
erachtet
so
Antrag
§
Abs.
unberücksichtigt
bleiben
musste
.
Grundsatz
Subsidiarität
Parteivernehmung
§
Abs.
steht
Beweiserhebung
Kläger
unmittelbare
Beweisführung
anderes
Beweismittel
Verfügung
steht
.
Beweiserhebung
setzt
auch
vorherigen
sonstigen
Beweis
Wahrscheinlichkeit
Beweis
gestellten
Tatsache
Urteil
6
Juli
66
;
Urteil
8
.
Mai
XI
.
.
Berufungsgericht
hat
Beweis
gestellte
Tatsache
auch
Rechtsgründen
unerheblich
gehalten
.
Erst
beantragten
Beweiserhebung
kann
beurteilt
werden
Inhalt
Telefonkonferenz
Aufsichtsrats
4
.
Dezember
Beschlusslage
auszugehen
war
Grund
Vorsitzende
Aufsichtsrats
Vertrag
Kläger
Lasten
Beklagten
abschließen
konnte
.
gilt
Frage
Ermächtigung
Aufsichtsrats
Aufsichtsratsvorsitzenden
Entschließung
Alleingesellschafterin
auch
ggf.
anknüpfende
Frage
Teilnehmer
Telefonkonferenz
einig
waren
Vorsitzende
Aufsichtsrats
Aufsichtsrat
handeln
durfte
.
Berufungsgericht
hat
diesbezüglich
bindende
abweichende
Feststellung
getroffen
.
Beweiskraft
Tatbestands
entfällt
Feststellungen
Widersprüche
Unklarheiten
aufweisen
vgl.
Beschluss
1
.
Dezember
.
.
gilt
hier
Feststellung
Berufungsgerichts
Abschluss
Vertrags
Vorsitzenden
Aufsichtsrats
Aufsichtsratsbeschluss
Grunde
gelegen
habe
Beurteilungsgrundlage
Feststellung
erst
beantragten
Beweiserhebung
vorhanden
ist
.
Schon
Beschluss
Vertretungsakt
selbst
kann
Ermächtigung
Aufsichtsratsvorsitzenden
auszulegen
sein
21
.
Aufl
.
.
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
1
.
Zurückverweisung
gibt
Berufungsgericht
auch
Gelegenheit
ggf.
weiterem
Sachvortrag
Nichtzulassungsbeschwerde
erstmals
aufgeworfenen
Frage
Beklagte
Dezember
Unternehmen
Sinne
§
Abs.
Nr.
Satz
Abs.
Satz
Nr.
war
auseinanderzusetzen
.
Senat
weist
vorsorglich
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgerichts
Zahl
Regel
beschäftigten
Arbeitnehmer
lediglich
Stichtag
bezogen
Referenzzeitraum
hinweg
ermitteln
ist
vgl.
.
.
2
.
Fall
Berufungsgericht
erneut
Ergebnis
gelangen
sollte
Aufsichtsrat
Abschluss
Anstellungsvertrags
zuständig
war
Geschäftsführer
Alleingesellschafterin
auch
bevollmächtigt
wurde
wird
prüfen
sein
Beklagte
Vertretungsmangel
berufen
kann
Glauben
unvereinbaren
Weise
Widerspruch
Verhalten
zuständigen
Organs
setzen
würde
vgl.
Urteil
8
.
März
-9-
ZR
.
könnte
ggf.
schon
dann
auszugehen
sein
Geschäftsführer
Alleingesellschafterin
seinerseits
Zuständigkeit
Aufsichtsrats
ausgegangen
sein
Handeln
gebilligt
haben
sollte
.
B.
Sunder
V.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
3/15
OLG
Entscheidung