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2489 lines
24 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
8
.
Februar
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
;
§
Ist
Haftung
Gesellschafter
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
vertragliche
Verbindlichkeit
Gesellschaft
Vertrag
Gesellschaft
Vertragspartner
Beteiligungsquote
entsprechenden
Anteil
Gesellschaftsschuld
beschränkt
worden
sog.
quotale
Haftung
so
ist
Auslegung
Gesellschaftsschuld
begründenden
Vereinbarung
ermitteln
Umfang
Gesellschaftsvermögen
Erlöse
Verwertung
nur
Schuld
Gesellschaft
anteilig
Haftungsbetrag
einzelnen
Gesellschafters
mindern
.
Urteil
8
.
Februar
ZR
KG
LG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revisionen
Beklagten
2
3
5
7
Urteil
24
.
Zivilsenats
Kammergerichts
12
November
werden
zurückgewiesen
.
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Klägerin
Revisionsverfahren
tragen
Beklagten
Gesamtschuldner
%
Beklagte
%
Beklagten
Gesamtschuldner
%
Beklagte
%
Beklagten
Gesamtschuldner
%
.
Übrigen
tragen
Beklagten
Kosten
selbst
.
Tatbestand
:
Beklagten
sind
Gesellschafter
Grundstücksgesellschaft
.
Folgenden
:
geschlossenen
fonds
Rechtsform
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
.
Gegenstand
Gesellschaft
ist
Bebauung
gesellschaftseigenen
Grundstücks
straße
Wohneinheiten
umfassenden
Mehrfamilien-
haus
anschließende
Verwaltung
.
Gesellschafter
sind
entsprechend
geleisteten
Einlagen
folgt
beteiligt
:
Beklagten
%
Beklagte
%
Revisionsverfahren
beteiligte
Beklagte
%
Beklagten
%
Beklagte
%
Beklagten
%
.
Nr.
Fondsprospekt
Anlage
beigefügten
Gesellschaftsvertrags
lautet
:
Gesellschafter
sind
Gesellschaftsvermögen
Verhältnis
Kapitaleinlagen
beteiligt
.
haften
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
Gesellschaftsvermögen
unbeschränkt
Übrigen
jedoch
Gesamtschuldner
nur
quotal
Verhältnis
Kapitaleinlagen
Abs.
genannten
Gesellschaftskapital
zwingende
gesetzliche
Vorschriften
gesamtschuldnerische
Haftung
vorsehen
Behörden
Versorgungsunternehmen
verlangt
wird
.
§
Abs.
Gesellschaftsvertrags
steht
Führung
Geschäfte
Gesellschaftern
gemeinschaftlich
.
§
Abs.
bestellten
Gesellschafter
Führung
Geschäfte
gemeinsame
Bevollmächtigte
Geschäftsbesorgerin
Firma
Partner
lungsgesellschaft
Vermögensanlagen
Pflichten
Geschäftsbesorgerin
richteten
Geschäftsbesorgungsvertrag
Entwurf
Fondsprospekt
weitere
Anlage
beigefügt
war
.
Geschäftsbesorgungsvertrag
beauftragte
Geschäftsbesorgerin
Erlaubnis
Rechtsberatungsgesetz
besaß
umfassend
Führung
Geschäfte
Gesellschaft
Durchführung
geplanten
Baumaßnahme
Geschäftsbesorgerin
Weisungen
Gesellschafter
Vorgaben
Gesellschaftsvertrags
gebunden
war
.
Nr.
Geschäftsbesorgungsvertrags
lautet
:
vorstehende
Vertretungsbefugnis
ist
dahingehend
beschränkt
Gesellschafter
nur
Beteiligungsverhältnissen
Gesellschaft
entsprechenden
Quote
verpflichtet
werden
dürfen
.
ist
Verträge
ausdrücklich
aufzunehmen
.
Einschränkung
gilt
gesamtschuldnerische
Haftung
gesetzlich
vorgeschrieben
Behörden
Versorgungsunternehmen
verlangt
wird
.
erteilten
Gesellschafter
Vorgabe
§
Nr.
Gesellschaftsvertrags
Geschäftsbesorgerin
jeweils
notariell
beurkundete
umfassende
Einzelvollmachten
u.a.
berechtigten
Gesellschafter
sofortigen
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
unterwerfen
.
vertreten
Geschäftsbesorgerin
schloss
April
Rechtsvorgängerin
Klägerin
B.
bank
AG
grundschuldbesicherte
Darlehensverträge
DM
DM
.
Darlehensverträgen
haften
Darlehensnehmer
gemeint
:
Gesellschafter
§
jedoch
beschränkt
genannten
Aufstellung
aufgeführten
Teilbeträge
unten
genannten
Darlehensbetrag
Zinsen
Kosten
.
Aufstellungen
werden
Gesellschafter
betragsmäßig
Anteile
Darlehen
Annuitäten
Gesamtbetrag
usw.
aufgeführt
.
Nr.
Darlehensverträge
enthält
Überschrift
Sicherheiten
Regelungen
Grundschulden
persönliche
Haftung
Weitere
Bestimmungen
Sicherheiten
;
15.2.2
bestimmt
Bank
persönliche
Haftung
unabhängig
Eintragung
Bestand
Grundschuld
vorherige
Zwangsvollstreckung
Beleihungsobjekt
geltend
machen
kann
.
Nr.
23.1
Darlehensverträge
findet
§
Anwendung
.
Klägerin
kündigte
Darlehen
Schreiben
10
.
Mai
stellte
30
.
Juni
Rückzahlung
fällig
.
Hauptforderungen
Darlehen
waren
Zeitpunkt
insgesamt
offen
.
1
.
September
belief
Gesamtsaldo
aufgelaufener
Zinsen
.
Klägerin
erlöste
Grundschuld
Wege
Zwangsverwaltung
zunächst
sodann
freihändige
Veräußerung
Grundstücks
Anordnung
Zwangsversteigerungsverfahrens
541.415,57
.
Berücksichtigung
Beträge
beliefen
Darlehensverbindlichkeiten
19
.
Oktober
833.788,54
.
Auszahlung
Kaufpreises
Klägerin
erklärte
spätere
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
vertretenen
Gesellschafter
Hinweis
§
anstehende
Zahlung
ausschließlich
persönliche
Schuld
Gesellschafter
tilgen
solle
nämlich
Darlehensteil
erfolge
Absicherungen
private
Gesellschafterhaftung
erfasst
sei
Verrechnung
quotale
Haftung
abgesicherte
Schuld
ausdrücklich
widersprochen
werde
.
Hauptanträgen
nimmt
Klägerin
Beklagten
jeweils
Zahlung
Teils
1
.
September
bestehenden
Darlehensrestschuld
Anspruch
Beteiligungsquote
Gesellschaftsvermögen
entspricht
;
Hilfsanträgen
berechnet
anteiligen
Haftungsbeträge
Zugrundelegung
Restschuld
Abzug
Erlöse
Zwangsverwaltung
Verwertung
Fondsgrundstücks
.
Landgericht
hat
lediglich
Hilfsanträgen
entsprochen
.
Berufung
Parteien
hat
Berufungsgericht
Beklagten
geringen
Teil
Zinsforderung
Hauptanträgen
verurteilt
.
richten
Berufungsgericht
zugelassenen
Revisionen
Beklagten
9
.
Entscheidungsgründe
:
Revisionen
Beklagten
haben
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Haftung
beklagten
Gesellschafter
folge
§
analog
Verbindung
§
Abs.
Satz
Art
.
§
Satz
.
Darlehensverträge
verstießen
Art
.
§
Abschluss
wirksam
Geschäftsbesorgerin
vertreten
worden
sei
.
Geschäftsbesorgungsvertrag
Geschäftsbesorgerin
erteilte
Vollmacht
seien
Verstoßes
Rechtsberatungsgesetz
nichtig
.
Ebenso
verletze
Vollmacht
Grundsatz
Selbstorganschaft
.
Zwar
sei
Gesetzes
bestehende
gesamtschuldnerische
Haftung
Beklagten
Quote
Gesellschaftsvermögen
beschränkt
worden
.
Quote
berechne
aber
ursprünglichen
Darlehensbetrag
Zinsen
Kosten
Klägerin
auch
Hauptantrag
unterschreite
.
freiwillige
Tilgungsleistungen
Gesellschaft
noch
Wege
Zwangsvollstreckung
erzielte
Erlöse
verringerten
Haftungsumfang
.
ergebe
Auslegung
Darlehensverträge
Berücksichtigung
Gesellschaftsvertrag
geregelten
Haftung
.
Gesellschafter
gem.
§
erklärte
Tilgungsbestimmung
sei
unwirksam
.
II
.
hält
Angriffen
Revisionen
stand
.
Beklagten
schulden
Klägerin
anteilige
Rückzahlung
Darlehensbeträge
Hauptanträgen
geltend
gemachten
Höhe
§
analog
.
V.m
.
Abs.
Satz
.
Darlehensverträge
sind
wirksam
1
.
.
quotale
Haftung
Beklagten
Darlehensverbindlichkeiten
bemisst
ursprünglichen
Darlehensbeträgen
Zinsen
Kosten
Berücksichtigung
Verwertungserlöse
2
.
.
1
.
Darlehensverträge
sind
wirksam
gekommen
.
Fondsgesellschaft
wurde
Abschluss
Darlehensverträge
wirksam
Geschäftsbesorgerin
vertreten
.
Zutreffend
Einklang
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
hat
Berufungsgericht
angenommen
Geschäftsbesorgerin
Abs.
Gesellschaftsvertrags
erteilte
Vollmacht
Vertretung
Gesellschaft
Art
.
§
verstößt
§
nichtig
ist
.
Vertrag
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
ausgestalteter
geschlossener
Immobilienfonds
Führung
Geschäfte
umfassend
Geschäftsbesorger
überträgt
Gesellschafter
ist
erteilte
umfassende
Vollmacht
fallen
Anwendungsbereich
Rechtsberatungsgesetzes
.
Vertrag
ist
Inhalt
Schwerpunkt
Besorgung
fremder
Rechtsangelegenheiten
Wahrung
wirtschaftlicher
Interessen
Gesellschaft
Gesellschafter
gerichtet
Urteil
18
Juli
XI
.
f.
;
Urteil
17
.
Oktober
XI
.
m.w
.
;
Urteil
12
.
Januar
XI
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Auffassung
Revision
handelt
vereinbarten
Tätigkeit
Geschäftsbesorgerin
Schwerpunkt
Prüfung
Besorgung
Rechtsangelegenheiten
.
Vielmehr
ist
Geschäftsbesorgerin
Geschäftsbesorgungsvertrag
Wesentlichen
Wahrnehmung
wirtschaftlicher
Belange
beauftragt
worden
.
So
obliegen
Vertrag
Tätigkeiten
Zusammenhang
Verwirklichung
Gesellschaftszwecks
Verwaltung
Gesellschaft
nämlich
Durchführung
geplanten
Investitionsmaßnahme
§
Nr.
anschließende
Bewirtschaftung
Verwaltung
Gebäudes
§
Nr.
8)
.
Zwar
ist
Geschäftsbesorgerin
§
Nr.
Geschäftsbesorgungsvertrags
auch
Vornahme
Erreichung
Gesellschaftszwecks
erforderlichen
Rechtsgeschäfte
übertragen
.
ändert
aber
Tätigkeit
rechtliche
wirtschaftliche
Belange
Gesellschaft
jedenfalls
Vordergrund
stehen
.
Dementsprechend
ist
§
Nr.
Geschäftsbesorgungsvertrags
ausdrücklich
gestattet
Erledigung
Aufgaben
sachverständige
Dritte
beauftragen
.
Personengesellschaft
geltende
Rechtsgrundsatz
Selbstorganschaft
steht
Wirksamkeit
Beauftragung
Bevollmächtigung
Geschäftsbesorgerin
.
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
kann
zwar
gesellschaftliche
Geschäftsführungsbefugnis
Gesellschaftsanteil
Dritten
übertragen
werden
.
schließt
jedoch
Möglichkeit
Gesellschafter
vornherein
Gesellschaftsvertrag
Dritten
weitem
Umfang
Geschäftsführungsaufgaben
betrauen
umfassende
Vollmacht
erteilen
selber
organschaftliche
Geschäftsführungsund
Vertretungsbefugnis
behalten
Urteil
22
.
Januar
294
;
Urteil
16
November
54
55
;
Urteil
20
.
September
;
Urteil
15
.
Februar
XI
;
-9-
Urteil
18
Juli
XI
.
.
Anforderungen
genügen
Geschäftsbesorgungsvertrag
Geschäftsbesorgerin
erteilte
Vollmacht
.
Geschäftsbesorgerin
war
gem.
§
Abs.
Geschäftsbesorgungsvertrags
Vorgaben
Gesellschaftsvertrags
Weisungen
Gesellschafter
gebunden
.
Abschluss
Gesellschaftsund
Geschäftsbesorgungsvertrags
waren
bereits
wesentlichen
Grundlagen
Fondsgesellschaft
geschaffen
Rechtsverhältnisse
künftigen
Gesellschafter
festgelegt
ebenso
auch
Umfang
Kreditaufnahme
Gesellschaftsvertrags
.
2
.
Zwangsverwertung
Grundstücks
erzielten
Erlöse
verringern
persönliche
Haftung
Beklagten
.
quotale
Haftung
Gesellschafter
bemisst
Zeitpunkt
Inanspruchnahme
noch
offenen
Darlehensschuld
Nominalbetrag
ausgereichten
Darlehens
Zinsen
Kosten
.
Verwertung
Gesellschaftsvermögens
verbleibende
Darlehensrestschuld
bildet
lediglich
Obergrenze
Haftung
.
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
haften
Gesellschaftsvermögen
Gesellschafter
analog
§
grundsätzlich
akzessorisch
persönlich
primär
unbeschränkt
voller
Höhe
.
Anerkennung
Rechtsfähigkeit
Außengesellschaft
bürgerlichen
Rechts
neueren
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Urteil
29
.
Januar
hat
Haftung
Gesellschafter
rechtsgeschäftlich
begründete
Verbindlichkeiten
Ergebnis
geändert
;
wurde
lediglich
andere
dogmatische
Grundlage
gestellt
.
früher
vertretenen
Doppelverpflichtungslehre
Haftung
Gesellschafter
Privatvermögen
begründet
wurde
Gesellschaft
handelnde
Geschäftsführer
regelmäßig
zugleich
Gesellschaft
Gesellschafter
verpflichtete
Vertreterhandeln
somit
auch
Gesellschaftern
zugerechnet
wurde
wird
nunmehr
Konsequenz
Anerkennung
beschränkten
Rechtsfähigkeit
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Anlehnung
OHG
akzessorische
Haftung
Gesellschafter
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
§
hergeleitet
vgl.
Urteil
27
.
September
315
;
Urteil
29
.
Januar
341
;
Urteil
21
.
Januar
ZR
2/00
1
;
Urteil
24
.
Februar
88
;
Urteil
7
.
April
ZR
.
Beklagten
noch
Geltung
Doppelverpflichtungstheorie
Fondsgesellschaft
beigetreten
sind
wurden
Darlehensverträgen
ausdrücklich
auch
Privatvermögen
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
verpflichtet
.
Gesetzes
§
analog
unbeschränkte
persönliche
Haftung
Gesellschafter
wurde
Darlehensverträgen
Klägerin
Beteiligung
Gesellschaftsvermögen
entsprechenden
Teilbetrag
Darlehen
Zinsen
Kosten
beschränkt
.
Zulässigkeit
vertraglichen
Haftungsbeschränkung
bestehen
Zweifel
.
Urteil
21
.
Januar
ZR
2/00
1
5
;
vgl.
auch
Hopt
Baumbach/Hopt
34
.
Aufl
.
.
.
Darlehensverträgen
abweichend
§
vereinbarten
quotalen
Haftungsanteile
Beklagten
sind
Zwangsverwaltung
Verwertung
Fondsgrundstücks
erzielten
Erlöse
verringert
worden
.
Zahlungen
sonstige
Erlöse
Gesellschaftsvermögen
sind
Gesetzes
Haftungsanteile
anzurechnen
.
Senat
noch
Geltung
Doppelverpflichtungstheorie
schieden
hat
kommt
Fall
quotalen
Beschränkung
Gesellschafterhaftung
Erfüllungswirkung
Gesellschaftsleistung
Beteiligungsquote
einzelnen
Gesellschafters
§
Abs.
Betracht
Haftungsanteile
einzelnen
Gesellschafter
Gesellschaftsschuld
nur
beschränktem
Umfang
gesamtschuldähnliches
Verhältnis
bilden
Urteil
16
.
Dezember
.
Übergang
Akzessorietätstheorie
geänderte
dogmatische
Einordnung
Gesellschafterhaftung
führt
anderen
Ergebnis
.
Auffassung
Revision
folgt
Grundsatz
Akzessorietät
Gesellschaftsschuld
Gesellschafterhaftung
Leistungen
Gesellschaftsvermögen
anteilige
persönliche
Haftung
Gesellschafter
anzurechnen
sind
.
Akzessorietätsgrundsatz
besagt
lediglich
jeweilige
Bestand
Gesellschaftsschuld
auch
persönliche
Haftung
Gesellschafter
maßgebend
ist
Urteil
29
.
Januar
.
Beklagten
schulden
analoger
Anwendung
§
unabhängig
Haftungsquote
ursprünglichen
Darlehensbetrag
höchstenfalls
noch
offenen
Betrag
Darlehensschuld
Klägerin
auch
Gesellschaft
beanspruchen
könnte
.
steht
hier
allerdings
Erfolg
Klage
Klägerin
geltend
gemachten
anteiligen
Haftungsbeträge
jeweils
Abzug
Erlöse
Zwangsverwaltung
Verwertung
Grundstücks
verbleibende
Darlehensrestforderung
unterschreiten
.
Senat
genannten
Entscheidung
quotalen
Gesellschafterhaftung
Urteil
16
.
Dezember
f.
Lösung
Anrechnungsproblematik
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
geboten
erachtet
hat
wird
festgehalten
.
Anerkennung
Rechtsfähigkeit
Außengesellschaft
bürgerlichen
Rechts
rechtlichen
Einordnung
Gesellschafterhaftung
akzessorische
Haftung
Gesellschafter
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
ist
entsprechende
Anwendung
§
Raum
noch
besteht
Bedürfnis
vgl.
f.
;
Loddenkemper
707
;
.
Gesellschaft
ist
befugt
Tilgungsbestimmungen
Sicherung
Gesellschaftsgläubigers
angeordnete
persönliche
Haftung
Gesellschafter
auch
Quote
beschränkt
worden
ist
verfügen
verringern
.
Frage
dann
Gesellschafter
Gläubiger
Gesellschaft
vereinbart
haben
abweichend
§
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
lediglich
anteilig
entsprechend
Beteiligungsquote
Gesellschaftsvermögen
haften
Haftung
weitergehend
beschränkt
werden
sollte
ursprünglichen
Haftungsanteile
Leistungen
Gesellschaftsvermögen
verringern
beurteilt
Berufungsgericht
zutreffend
ausführt
ausschließlich
Inhalt
vertraglichen
Vereinbarungen
.
quotale
Haftung
ist
gesetzlich
geregeltes
Haftungskonzept
.
Gesellschaft
Vertragspartner
steht
frei
vereinbaren
Tilgungen
Gesellschaftsvermögen
nur
Schuld
Gesellschaft
anteilig
Haftungsbetrag
einzelnen
Gesellschafters
mindern
.
Ebenso
kann
Darlehensgeber
verpflichten
vorrangig
Gesellschaftern
Gesellschaftsvermögen
Anspruch
nehmen
erzielten
Erlöse
wiederum
nur
Gesellschaft
anteilig
Gesellschaftern
Haftungsbetrag
anzurechnen
.
Klägerin
geschlossenen
verträgen
lässt
derartige
Haftungsbeschränkung
entnehmen
.
Berufungsgericht
hat
Parteivereinbarungen
Rechtsfehler
ausgelegt
Parteien
Haftung
Beklagten
konkret
bezifferten
berechneten
Beträge
Sinne
summenmäßigen
Haftungshöchstgrenze
beschränkt
haben
Haftungsbeträge
Tilgungen
Gesellschaftsvermögen
verändern
sollten
.
Hiergegen
wendet
Revision
Erfolg
.
Auslegung
Berufungsgerichts
berücksichtigt
anerkannten
Auslegungsgrundsätze
.
steht
Auffassung
Revision
Wortlaut
Darlehensverträge
Einklang
.
Formulierung
Gesellschafter
beschränkt
Beteiligungsquote
entsprechenden
Anteil
Darlehensbeträge
haften
besagt
ebenso
Begriff
quotalen
Haftung
anteilige
Haftung
ursprüngliche
Darlehen
Verrechnung
Erlöse
Zwangsverwaltung
Verwertung
Gesellschaftsgrundstücks
Darlehensschuld
beziehen
soll
.
Regelung
Nr.
23.1
Darlehensverträge
§
Anwendung
findet
stützt
Auslegung
Berufungsgerichts
.
kann
stehen
gem.
§
§
Abs.
unwirksam
ist
Allgemeine
Geschäftsbedingung
handeln
sollte
Vertragspartner
unangemessen
benachteiligt
vgl.
Urteil
9
.
März
XI
;
70
.
Aufl
.
.
8)
.
Jedenfalls
schließt
Bestimmung
übereinstimmenden
Willen
vertragsschließenden
Parteien
Leistungen
Gesellschaftsvermögen
Haftung
Gesellschafter
vermindern
sollten
.
Inhalt
beabsichtigten
Regelung
sollte
allein
finanzierende
Bank
entscheiden
können
Zahlungen
angerechnet
werden
.
Revision
mündlichen
Verhandlung
vertretenen
Auffassung
lässt
auch
Nr.
Darlehensvertrags
entnehmen
Leistungen
Gesellschaftsvermögen
Haftung
Gesellschafter
anteilig
vermindern
sollten
.
werden
zwar
Zahlungen
Bank
nur
persönlichen
Forderungen
Grundschulden
Schuldversprechen
sonstigen
Sicherheiten
angerechnet
.
sönlichen
Forderungen
ist
hier
aber
Darlehensforderung
Gesellschaft
persönliche
Haftung
Gesellschafter
Gesellschaftsschuld
gemeint
.
Berufungsgericht
gefundene
Auslegungsergebnis
wird
Interessen
Vertragsparteien
gerecht
.
persönliche
gesamtschuldnerische
Haftung
Gesellschafter
entspricht
Wesen
Personengesellschaft
Haftungsverhältnissen
Gesellschaft
eigenes
Gunsten
Gläubiger
gebundenes
garantiertes
Haftkapital
besitzt
Urteil
7
.
April
ZR
.
ist
BGB-Gesellschaft
Kapitalerhaltungsregeln
fehlen
Gesellschaftsvermögen
wesentliche
Grundlage
Kreditwürdigkeit
Gesellschaft
.
gesetzlichen
Regelfall
ist
Kreditgeber
Gesellschaftsvermögen
zusätzlich
persönliche
Haftung
Gesellschafter
gesichert
.
Begnügt
abweichend
Gesetz
regelmäßig
eintretenden
gesamtschuldnerischen
Haftung
teilschuldnerischen
Haftung
Gesellschafter
Beteiligung
Gesellschaftsvermögen
rechtfertigt
allein
Annahme
weiterem
Umfang
Sicherung
verzichten
will
.
Sollen
Zahlungen
Erlöse
Gesellschaftsvermögen
ursprünglichen
Darlehen
berechneten
Haftungsbeträge
Gesellschafter
vermindern
Folge
Kreditgeber
ursprünglich
vereinbarten
teilschuldnerischen
Haftungsbeträge
weiterem
Umfang
Insolvenzrisiko
Gesellschafter
tragen
hat
bedarf
nimmt
§
Blick
eindeutigen
Vereinbarung
.
gilt
erst
recht
Fall
Haftungsanteile
hier
Summe
ausgewiesen
sind
jeweils
Obergrenze
Haftung
darstellt
.
Allerdings
führt
Verständnis
quotalen
Haftungsbeschränkung
Gläubigerin
umso
besser
Ausfall
Darlehensforderungen
abgesichert
ist
je
niedriger
valutieren
.
ist
aber
Besonderheit
quotalen
Haftungsbeschränkung
trifft
auch
andere
Sicherheiten
Grundschulden
Sicherungsübereignungen
u.a.
.
unangemessenen
Übersicherung
kann
gesetzlichen
Wertung
Absicherung
Gläubigers
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
gesamtschuldnerische
Haftung
Gesellschafter
vorsieht
Rede
sein
.
Auffassung
Revision
besteht
auch
Gefahr
doppelten
Befriedigung
Forderungen
Klägerin
.
Zwar
sind
getroffenen
Vereinbarungen
Forderungen
Darlehensverträgen
dinglich
Grundschulden
Gesellschaftsgrundstück
auch
persönliche
auch
nur
teilschuldnerische
Haftung
Gesellschafter
gesichert
.
Klägerin
erhält
aber
nur
einmal
Zahlung
.
doppelte
Befriedigung
Forderungen
scheidet
Akzessorietät
Gesellschafterhaftung
.
Erlangt
Klägerin
Verwertung
dinglichen
Sicherheit
Inanspruchnahme
persönlich
haftender
Gesellschafter
Befriedigung
reduziert
Umfang
Darlehensschuld
Gesellschaftsgrundstück
Gesellschafter
haften
.
Ist
Darlehensschuld
erloschen
schulden
auch
Gesellschafter
mehr
§
.
Darlehensverträge
enthalten
Vorgabe
vorrangig
Fondsgrundstück
verwerten
ist
;
vielmehr
stellen
Klägerin
ausdrücklich
frei
Gesellschafter
Wahl
persönlich
Verwertung
Grundstücks
Anspruch
nehmen
15.2.2
.
Wären
Revision
meint
dinglichen
Sicherheit
erzielten
Erlöse
persönliche
Haftung
Gesellschafter
anzurechnen
bezöge
quotale
Haftung
nur
noch
Verwertung
dinglichen
Sicherheit
verbleibende
Restschuld
hinge
Höhe
anteiligen
Haftung
Gesellschafter
vornherein
Zeitpunkt
Klägerin
Anspruch
genommen
werden
.
spricht
Gesellschafter
Umfang
Haftung
Zufälligkeiten
unterwerfen
wollten
.
Wollte
vereinbarte
quotale
Haftungsbeschränkung
Revision
befürworteten
Sinn
begreifen
sähe
Darlehensvertrag
Verwertungsreihenfolge
wäre
vorsichtiger
Gläubiger
Übrigen
gehalten
zuerst
Gesellschafter
Anspruch
nehmen
erst
dann
Grundstück
verwerten
.
liegt
ersichtlich
Interesse
Fondsgesellschafter
.
Auslegung
Darlehensverträge
spricht
Klägerin
Haftungsquoten
bezogen
Verwertung
Fondsgrundstücks
noch
bestehende
Restschuld
berechnet
freiwilligen
Gesellschaftsleistungen
haftungsmindernd
berücksichtigt
hat
.
rechtfertigt
Annahme
Klägerin
selbst
Darlehensverträge
Sinne
verstanden
hat
anteiligen
Haftungsbeträge
Gesellschafter
Tilgung
Darlehensschuld
verringern
sollten
.
Bestand
Klägerin
Erwartung
Berücksichtigung
Vollstreckung
Gesellschaftsvermögen
erlösten
Beträge
Darlehensrestforderung
realisieren
können
Gesellschafter
Beteiligungsquote
Gesellschaftsvermögen
anteilig
Tilgung
Kündigung
Darlehen
offenen
Saldos
Anspruch
nähme
ist
Vorgehensweise
Klägerin
nur
Kostengesichtspunkten
naheliegend
trägt
auch
Interessen
betroffenen
Gesellschafter
Rechnung
.
abweichende
Beurteilung
quotalen
Haftung
Beklagten
ergibt
Fondsprospekt
Gesellschaftsvertrag
.
Beklagten
können
Klägerin
grundsätzlich
Inhalt
Fondsprospekts
Regelungen
Gesellschaftsvertrags
entgegenhalten
.
Umfang
Haftung
Gesellschafter
gesetzlichen
Haftung
§
beschränkt
wurde
richtet
ausschließlich
darlehensvertraglichen
Vereinbarungen
.
Fondsprospekt
enthaltenen
Geschäftsbesorgungsverträge
kommt
Rechtsverhältnis
Parteien
Darlehensvertrags
grundsätzlich
vgl.
Beschluss
19
.
Juni
XI
juris
.
Allerdings
können
Darlehensvertrag
abweichende
Aussagen
Fondsprospekts
Gesellschaftsvertrags
ausnahmsweise
mittelbar
Bedeutung
sein
.
Vereinbart
Bank
Fondsfinanzierung
geschlossenen
Darlehensverträgen
Fremdgeschäftsführer
bewusst
Information
Gesellschafter
Gesellschaftsvertrag
abweichende
nachteilige
Verwertungsreihenfolge
kann
Anspruch
Gesellschafter
Bank
gem.
auslösen
vgl.
Urteil
29
.
September
XI
.
.
Umstände
haben
hier
Beklagten
vorgetragen
.
Zwar
heißt
S.
hiesigen
Prospekts
:
Gläubiger
Grundpfandrecht
gesichert
sind
haftet
zunächst
Grundstück
auch
öffentliche
Lasten
insgesamt
.
haften
Gesellschafter
nur
quotal
entsprechend
Beteiligung
.
Schon
Verständnis
sei
vorrangige
Verwertung
Fondsgrundstücks
vorgeschrieben
so
27
.
Senat
Berufungsgerichts
Urteil
28
.
März
juris
;
Schlussurteil
20
.
Dezember
veröffentlicht
;
nachfolgend
Urteil
29
.
September
XI
ist
zwingend
.
Auch
haben
Beklagten
behauptet
Klägerin
Verhandlung
Darlehensverträge
bewusst
abgewichen
sei
.
kann
Prospekt
Gesellschaftsvertrag
entnommen
werden
Klägerin
Gesellschafter
erst
Verwertung
Fondsgrundstücks
Anspruch
nehmen
können
sollte
Verwertung
Grundstücks
erzielten
Erlöse
quotale
Haftung
angerechnet
würden
.
zunächst
Grundstück
haftet
Gesellschafter
kann
Berufungsgericht
zutreffend
ausführt
ebenso
gut
bloße
Aufzählung
verschiedenen
Sicherheiten
verstanden
werden
Verwertungsreihenfolge
vorzugeben
.
Formulierungen
Seiten
Fondsprospekts
betonen
zwar
Gesellschafter
Dritten
Vermögen
nur
quotal
haften
.
legen
aber
quotale
Haftung
ursprünglichen
Darlehensbetrag
Zeitpunkt
Inanspruchnahme
noch
offenen
Saldo
berechnen
ist
.
Allein
Verwendung
Begriffs
lässt
herleiten
variable
jeweils
offenen
Restbetrag
bezogene
Haftung
vereinbart
werden
sollte
.
Gleiches
gilt
§
Nr.
Gesellschaftsvertrags
.
Auch
Bestimmung
ist
lediglich
entnehmen
Haftung
Gesellschafter
Privatvermögen
quotal
beschränkt
ist
.
Ebenso
verpflichtet
§
Nr.
Geschäftsbesorgungsvertrags
Geschäftsbesorgerin
quotale
Haftung
Gläubigern
vereinbaren
Inhalt
konkretisieren
.
3
.
Beklagten
können
Erfolg
Schreiben
29
.
September
erklärte
Tilgungsbestimmung
Erlöses
Verwertung
Fondsgrundstücks
berufen
.
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
scheidet
.
erlaubte
Gesellschaft
systemwidrig
Tilgungsbestimmung
Sicherung
Gläubigerin
dienende
Gesellschafterhaftung
verfügen
hier
selbst
Fall
entziehen
Gesellschaftsvermögen
Befriedigung
ausreicht
.
kann
Vergünstigung
Tilgungsbestimmungsrechts
nur
Schuldner
zugute
kommen
freiwillig
Wege
Zwangsvollstreckung
freihändigen
Verwertung
Sicherheiten
geleistet
hat
vgl.
Urteil
23
.
Februar
XI
;
Urteil
28
.
Juni
juris
.
18
;
Urteil
3
.
Juni
XI
.
.
4
.
Höhe
Klägerin
zuletzt
berechneten
Restforderung
Anteile
Beklagten
Gesellschaftsvermögen
wendet
Revision
.
Erfolg
Klage
steht
Summe
Haftungsbeträge
Beklagten
Abzug
Erlöse
Gesellschaftsvermögen
offene
Restdarlehensforderung
übersteigt
.
Restforderung
Zahlungen
Anspruch
genommener
Gesellschafter
Betrag
Haftungsanteils
Beklagten
gesunken
sogar
ganz
erloschen
ist
kann
Anspruch
genommenen
Gesellschafter
weiteren
Vollstreckung
Klägerin
analog
§
Abs.
entgegengehalten
werden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.11.2007
KG
Entscheidung