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1013 lines
8.6 KiB

BESCHLUSS
22
.
September
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Nr.
;
;
Abs.
Satz
Nr.
;
§
Abs.
Satz
Nr.
Feststellung
allein
Verbraucher
Vertragserklärung
Privatwohnung
abgegeben
hat
rechtfertigt
noch
Annahme
habe
Bejahung
Haustürsituation
erforderlichen
typischen
Überrumpelungssituation
befunden
sei
Widerruf
Erklärung
Abs.
Satz
Nr.
jetzt
:
Abs.
Satz
Nr.
berechtigt
.
Erstellung
Gesellschaft
Ausscheiden
Gesellschafters
geschuldeten
Auseinandersetzungsbilanz
handelt
vertretbare
Handlung
§
Folge
gemäß
§
Gesellschaft
auch
Gesellschafter
insbesondere
geschäftsführende
Gesellschafter
Erstellung
Auseinandersetzungsbilanz
Anspruch
genommen
verklagt
werden
können
.
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
entsprechend
anzuwenden
erstinstanzliche
Gericht
Stufenklage
insgesamt
abgewiesen
hat
Berufungsgericht
hingegen
Rechnungslegungsanspruch
hier
:
Anspruch
Erstellung
Auseinandersetzungsbilanz
stattgibt
.
Zurückverweisung
Rechtsstreits
erstinstanzliche
Gericht
beschiedenen
Anträge
Stufenklage
kommt
nur
Betracht
Partei
entsprechenden
Antrag
stellt
Anschluss
.
3
.
Mai
.
f.
.
Beschluss
22
.
September
KG
LG
II
.
Zivilsenat
hat
22
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Caliebe
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Kammergerichts
11
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahren
:
Gründe
:
Beschwerde
ist
begründet
führt
gemäß
§
Abs.
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Annahme
Kläger
habe
Gesellschaftsbeitritt
Haustürsituation
erklärt
sei
gemäß
hier
noch
einschlägigen
Abs.
Satz
Nr.
Widerruf
Beitritts
berechtigt
Anspruch
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
.
1
.
Feststellung
Berufungsgerichts
"
Grundsätzlich
ist
Parteien
unstreitig
Beitrittserklärung
Kläger
Haustürsituation
§
Abs.
Ziff
.
abgegeben
worden
ist
.
Beitrittsurkunde
wurde
unbestritten
Verbraucher
§
Privatwohnung
unterzeichnet
ist
Vortrags
Parteien
Begründung
Landgerichts
Kläger
hiergegen
gerichtete
Angriffe
Berufungsverfahren
Frage
gestellt
hat
derart
unverständlich
nur
Schluss
zulässt
Berufungsgericht
Vorbringen
Umständen
Vertragsschlusses
Entscheidung
vollständig
ausgeblendet
hat
.
Kläger
hatte
Klageschrift
lediglich
Schadensersatzansprüche
Prospektmängeln
geltend
gemacht
hatte
vorgetragen
habe
Zeit
Beitritt
"
Oktober
November
Gespräche
Herrn
geführt
Beteiligung
vermittelt
habe
Seite
.
verschiedenen
Vermittlungsgesprächen
Zeitraum
Oktober
November
erstreckten
"
habe
Vermittler
nur
unvollständig
falsch
Umstände
informiert
"
Bildung
Willens
beteiligen
"
erheblicher
Bedeutung
gewesen
seien
Seite
.
völligem
Widerspruch
hat
sodann
Monate
später
behauptet
Herr
habe
21
November
Beteiligung
Beklagten
telefonisch
Kontakt
aufgenommen
angekündigt
22
November
Wohnung
aufgesucht
dort
überredet
selben
Abend
Beitrittserklärung
unterzeichnen
Seite
.
Beklagten
haben
ausführlich
erwidert
Kläger
erinnert
eigenen
Vortrag
Vermittlungsgespräche
gegeben
habe
hätten
Teil
sogar
Beteiligung
Steuerberaters
Klägers
stattgefunden
.
habe
auch
Gespräche
Vorbereitung
Fremdfinanzierung
Anlage
gegeben
letztlich
geführt
habe
Herr
Zwischenfinanzierungskosten
eigenen
Mitteln
vorgestreckt
habe
.
Auch
handele
Kläger
Finanzangelegenheiten
erfahrenen
Kaufmann
sogar
selbst
Fonds
initiiert
habe
Herrn
vermittelt
worden
sei
.
ausgehend
hat
Landgericht
Vorliegen
Haustürsituation
Abgabe
Beitrittserklärung
abgelehnt
Kläger
Zusammenhang
Vortrag
Klageschrift
erinnert
.
Unstreitig
war
Parteien
lediglich
Kläger
Verbraucher
Beitrittserklärung
Privatwohnung
unterschrieben
hat
.
reicht
aber
offenbar
bestehenden
Fehlvorstellung
Berufungsgerichts
Darlegung
Haustürsituation
Sinne
Abs.
ansatzweise
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
setzt
Widerrufsrecht
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
Verbraucher
mündliche
Verhandlungen
Bereich
Privatwohnung
Arbeitsplatz
späteren
Vertragserklärung
bestimmt
worden
ist
.
genügt
Lage
gebracht
worden
ist
Entschließungsfreiheit
später
angebotenen
Vertrag
schließen
Abstand
nehmen
beeinträchtigt
war
siehe
nur
.
enger
zeitlicher
Zusammenhang
mündlichen
Verhandlungen
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Vertragserklärung
wird
Nachweis
Kausalzusammenhangs
Gesetz
zwar
gefordert
.
20
.
Mai
XI
.
engen
zeitlichen
Zusammenhang
ausgehende
Indizwirkung
Kausalzusammenhang
nimmt
aber
zunehmenden
zeitlichen
Abstand
kann
gewissen
Zeit
ganz
entfallen
.
Zeitraum
hier
erforderlich
ist
Bedeutung
möglicherweise
auch
anderen
Umständen
Rahmen
Kausalitätsprüfung
zukommt
ist
Frage
Würdigung
konkreten
Einzelfalls
grundsätzlich
jeweils
Tatrichter
obliegt
Revisionsinstanz
nur
beschränkt
überprüft
werden
kann
.
9
.
Mai
XI
.
m.w
.
.
.
längerem
zeitlichen
Abstand
bleibt
Verbraucher
Nachweis
gleichwohl
bestehender
Kausalität
unbenommen
aaO
m.w
.
.
.
Entstehung
Widerrufs
gelten
Übrigen
allgemeinen
Regeln
Verteilung
Beweislast
.
Verbraucher
hat
Tatbestandsmerkmale
§
Abs.
Vorliegens
Haustürsituation
Kausalität
Abschluss
darzulegen
beweisen
aaO
;
67
.
Aufl
.
§
Rdn
.
11
;
§
Rdn
.
.
Zugrundelegung
Rechtsprechung
ist
unvollständige
Tatsachenerfassung
Berufungsgericht
entscheidungserheblich
.
Hätte
Berufungsgericht
Widersprüchlichkeit
Vortrags
Klägers
Beklagten
ebenso
Landgericht
hingewiesen
haben
ebenso
Kenntnis
genommen
Umstand
Kläger
erstnoch
zweitinstanzlich
auch
nur
Ansatz
Versuchs
unternommen
hat
Widerspruch
aufzuklären
ist
zumindest
ausgeschlossen
Berufungsgericht
Vortrag
Vertragsschluss
22
November
21
November
erfolgten
Telefonanrufs
Herrn
unschlüssig
gehalten
hätte
.
Hätte
sprünglichen
Vortrag
festgehalten
nur
Beratungsgespräche
stattgefunden
haben
Gegenstand
Einzelheiten
Beteiligung
waren
Kläger
Willen
gebildet
hat
Beitritt
erklärt
hätte
zusätzlich
noch
Kern
unwidersprochenen
Vortrag
Beklagten
berücksichtigt
Kläger
Finanzangelegenheiten
unerfahrenen
Kaufmann
handelt
so
kann
jedenfalls
ausgeschlossen
werden
schon
beiderseitigen
Vortrags
Ergebnis
gelangt
wäre
insoweit
darlegungspflichtige
Kläger
Haustürsituation
noch
Kausalität
Vertragsschluss
schlüssig
dargelegt
hat
siehe
insoweit
z.B.
.
9
.
Mai
XI
.
.
Jedenfalls
aber
hätte
vollständige
Zurkenntnisnahme
Vortrags
Parteien
zwingend
Ergebnis
führen
müssen
Frage
Haustürsituation
Kausalität
Vertragschluss
Parteien
streitig
war
;
Berufungsgericht
hätte
zutreffender
Verteilung
Beweislast
Parteien
angebotenen
Beweise
Fall
vollständig
erheben
Ergebnis
Beweisaufnahme
Verteilung
Beweislast
würdigen
müssen
.
zutreffender
Sachbehandlung
wäre
ausgeschlossen
gewesen
Berufungsgericht
Kläger
benannten
Zeugen
"
gegenbeweislich
benannten
"
Zeugen
behandelt
Aussage
Zeugen
liquet
Lasten
beweisbelasteten
Beklagten
gelangt
wäre
.
2
.
Senat
kann
Sache
abschließend
entscheiden
weitere
Erkenntnisse
tatsächlichen
Ablauf
Vertragsverhandlungen
ausgeschlossen
sind
.
Kläger
hat
Berufungsgericht
bislang
übergangen
neue
"
Version
Umstände
Vertragsschlusses
auch
Ehefrau
Zeugin
benannt
.
Berufungsgericht
wird
wiedereröffneten
mündlichen
Verhandlung
zunächst
prüfen
haben
Vortrag
Klägers
Vorliegen
Haustürsituation
schlüssig
hält
.
Gelangt
Bewertung
wird
angebotenen
Beweise
vollständig
erheben
haben
.
Sollte
Durchführung
Beweisaufnahme
wieder
Ergebnis
gelangen
Kläger
sei
Zeitpunkt
Beitrittserklärung
Lage
gewesen
Entschließungsfreiheit
Vertrag
abzuschließen
abzulehnen
einträchtigt
war
sei
Widerruf
Beitritts
§
Abs.
berechtigt
wird
erwägen
haben
Rechtsstreit
§
Erledigung
Grund
Vorabentscheidungsersuchens
Senats
5
.
Mai
ausgesetzten
Rechtsstreits
ZR
aussetzt
.
Ergänzend
weist
Senat
folgendes
:
Sollte
Ergebnis
ankommen
bestehen
Ansicht
Nichtzulassungsbeschwerde
Bedenken
auch
Beklagte
Erstellung
Auseinandersetzungsbilanz
verurteilen
siehe
insoweit
bereits
.
.
Erstellung
Auseinandersetzungsbilanz
handelt
vertretbare
Handlung
.
siehe
nur
Münch
KommBGB/Ulmer
4
.
Aufl
.
Rdn
.
30
;
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4
;
Baumbach/Hopt
33
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Münch
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Folge
Erstreckung
Verpflichtung
Gesellschaft
Erstellung
Auseinandersetzungsbilanz
gemäß
§
verbleibenden
Gesellschafter
hier
insbesondere
Komplementärin
ohnehin
geschäftsführende
Gesellschafterin
Erstellung
Auseinandersetzungsbilanz
zuständig
wäre
rechtlich
möglich
zulässig
ist
.
Berufungsgericht
wird
erneuten
Entscheidung
ebenso
beachten
haben
Aufhebung
Zurückverweisung
Landgericht
offensichtlich
angefochtenen
Entscheidung
vorgeschwebt
hat
nur
Betracht
kommen
kann
Partei
chenden
Antrag
stellt
§
Abs.
Satz
Nr.
analog
siehe
.
3
.
Mai
.
f.
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
11.09.2007