BESCHLUSS 22 . September Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Nr. ; ; Abs. Satz Nr. ; § Abs. Satz Nr. Feststellung allein Verbraucher Vertragserklärung Privatwohnung abgegeben hat rechtfertigt noch Annahme habe Bejahung Haustürsituation erforderlichen typischen Überrumpelungssituation befunden sei Widerruf Erklärung Abs. Satz Nr. jetzt : Abs. Satz Nr. berechtigt . Erstellung Gesellschaft Ausscheiden Gesellschafters geschuldeten Auseinandersetzungsbilanz handelt vertretbare Handlung § Folge gemäß § Gesellschaft auch Gesellschafter insbesondere geschäftsführende Gesellschafter Erstellung Auseinandersetzungsbilanz Anspruch genommen verklagt werden können . § Abs. Satz Nr. ist entsprechend anzuwenden erstinstanzliche Gericht Stufenklage insgesamt abgewiesen hat Berufungsgericht hingegen Rechnungslegungsanspruch hier : Anspruch Erstellung Auseinandersetzungsbilanz stattgibt . Zurückverweisung Rechtsstreits erstinstanzliche Gericht beschiedenen Anträge Stufenklage kommt nur Betracht Partei entsprechenden Antrag stellt Anschluss . 3 . Mai . f. . Beschluss 22 . September KG LG II . Zivilsenat hat 22 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Caliebe Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten wird Urteil 14 . Zivilsenats Kammergerichts 11 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Beschwerdeverfahren : € Gründe : Beschwerde ist begründet führt gemäß § Abs. Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Annahme Kläger habe Gesellschaftsbeitritt Haustürsituation erklärt sei gemäß hier noch einschlägigen Abs. Satz Nr. Widerruf Beitritts berechtigt Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs entscheidungserheblicher Weise verletzt . 1 . Feststellung Berufungsgerichts " Grundsätzlich ist Parteien unstreitig Beitrittserklärung Kläger Haustürsituation § Abs. Ziff . abgegeben worden ist . Beitrittsurkunde wurde unbestritten Verbraucher § Privatwohnung unterzeichnet … ist Vortrags Parteien Begründung Landgerichts Kläger hiergegen gerichtete Angriffe Berufungsverfahren Frage gestellt hat derart unverständlich nur Schluss zulässt Berufungsgericht Vorbringen Umständen Vertragsschlusses Entscheidung vollständig ausgeblendet hat . Kläger hatte Klageschrift lediglich Schadensersatzansprüche Prospektmängeln geltend gemacht hatte vorgetragen habe Zeit Beitritt " Oktober November Gespräche Herrn geführt Beteiligung vermittelt habe Seite . verschiedenen Vermittlungsgesprächen Zeitraum Oktober November erstreckten " habe Vermittler nur unvollständig falsch Umstände informiert " Bildung Willens beteiligen " erheblicher Bedeutung gewesen seien Seite . völligem Widerspruch hat sodann Monate später behauptet Herr habe 21 November Beteiligung Beklagten telefonisch Kontakt aufgenommen angekündigt 22 November Wohnung aufgesucht dort überredet selben Abend Beitrittserklärung unterzeichnen Seite . Beklagten haben ausführlich erwidert Kläger erinnert eigenen Vortrag Vermittlungsgespräche gegeben habe hätten Teil sogar Beteiligung Steuerberaters Klägers stattgefunden . habe auch Gespräche Vorbereitung Fremdfinanzierung Anlage gegeben letztlich geführt habe Herr Zwischenfinanzierungskosten eigenen Mitteln vorgestreckt habe . Auch handele Kläger Finanzangelegenheiten erfahrenen Kaufmann sogar selbst Fonds initiiert habe Herrn vermittelt worden sei . ausgehend hat Landgericht Vorliegen Haustürsituation Abgabe Beitrittserklärung abgelehnt Kläger Zusammenhang Vortrag Klageschrift erinnert . Unstreitig war Parteien lediglich Kläger Verbraucher Beitrittserklärung Privatwohnung unterschrieben hat . reicht aber offenbar bestehenden Fehlvorstellung Berufungsgerichts Darlegung Haustürsituation Sinne Abs. ansatzweise . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs setzt Widerrufsrecht Sinne § Abs. Satz Nr. Verbraucher mündliche Verhandlungen Bereich Privatwohnung Arbeitsplatz späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist . genügt Lage gebracht worden ist Entschließungsfreiheit später angebotenen Vertrag schließen Abstand nehmen beeinträchtigt war siehe nur . enger zeitlicher Zusammenhang mündlichen Verhandlungen gemäß § Abs. Satz Nr. Vertragserklärung wird Nachweis Kausalzusammenhangs Gesetz zwar gefordert . 20 . Mai XI . engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung Kausalzusammenhang nimmt aber zunehmenden zeitlichen Abstand kann gewissen Zeit ganz entfallen . Zeitraum hier erforderlich ist Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen Rahmen Kausalitätsprüfung zukommt ist Frage Würdigung konkreten Einzelfalls grundsätzlich jeweils Tatrichter obliegt Revisionsinstanz nur beschränkt überprüft werden kann . 9 . Mai XI . m.w . . . längerem zeitlichen Abstand bleibt Verbraucher Nachweis gleichwohl bestehender Kausalität unbenommen aaO m.w . . . Entstehung Widerrufs gelten Übrigen allgemeinen Regeln Verteilung Beweislast . Verbraucher hat Tatbestandsmerkmale § Abs. Vorliegens Haustürsituation Kausalität Abschluss darzulegen beweisen aaO ; 67 . Aufl . § Rdn . 11 ; § Rdn . . Zugrundelegung Rechtsprechung ist unvollständige Tatsachenerfassung Berufungsgericht entscheidungserheblich . Hätte Berufungsgericht Widersprüchlichkeit Vortrags Klägers Beklagten ebenso Landgericht hingewiesen haben ebenso Kenntnis genommen Umstand Kläger erstnoch zweitinstanzlich auch nur Ansatz Versuchs unternommen hat Widerspruch aufzuklären ist zumindest ausgeschlossen Berufungsgericht Vortrag Vertragsschluss 22 November 21 November erfolgten Telefonanrufs Herrn unschlüssig gehalten hätte . Hätte sprünglichen Vortrag festgehalten nur Beratungsgespräche stattgefunden haben Gegenstand Einzelheiten Beteiligung waren Kläger Willen gebildet hat Beitritt erklärt hätte zusätzlich noch Kern unwidersprochenen Vortrag Beklagten berücksichtigt Kläger Finanzangelegenheiten unerfahrenen Kaufmann handelt so kann jedenfalls ausgeschlossen werden schon beiderseitigen Vortrags Ergebnis gelangt wäre insoweit darlegungspflichtige Kläger Haustürsituation noch Kausalität Vertragsschluss schlüssig dargelegt hat siehe insoweit z.B. . 9 . Mai XI . . Jedenfalls aber hätte vollständige Zurkenntnisnahme Vortrags Parteien zwingend Ergebnis führen müssen Frage Haustürsituation Kausalität Vertragschluss Parteien streitig war ; Berufungsgericht hätte zutreffender Verteilung Beweislast Parteien angebotenen Beweise Fall vollständig erheben Ergebnis Beweisaufnahme Verteilung Beweislast würdigen müssen . zutreffender Sachbehandlung wäre ausgeschlossen gewesen Berufungsgericht Kläger benannten Zeugen " gegenbeweislich benannten " Zeugen behandelt Aussage Zeugen liquet Lasten beweisbelasteten Beklagten gelangt wäre . 2 . Senat kann Sache abschließend entscheiden weitere Erkenntnisse tatsächlichen Ablauf Vertragsverhandlungen ausgeschlossen sind . Kläger hat Berufungsgericht bislang übergangen neue " Version Umstände Vertragsschlusses auch Ehefrau Zeugin benannt . Berufungsgericht wird wiedereröffneten mündlichen Verhandlung zunächst prüfen haben Vortrag Klägers Vorliegen Haustürsituation schlüssig hält . Gelangt Bewertung wird angebotenen Beweise vollständig erheben haben . Sollte Durchführung Beweisaufnahme wieder Ergebnis gelangen Kläger sei Zeitpunkt Beitrittserklärung Lage gewesen Entschließungsfreiheit Vertrag abzuschließen abzulehnen einträchtigt war sei Widerruf Beitritts § Abs. berechtigt wird erwägen haben Rechtsstreit § Erledigung Grund Vorabentscheidungsersuchens Senats 5 . Mai ausgesetzten Rechtsstreits ZR aussetzt . Ergänzend weist Senat folgendes : Sollte Ergebnis ankommen bestehen Ansicht Nichtzulassungsbeschwerde Bedenken auch Beklagte Erstellung Auseinandersetzungsbilanz verurteilen siehe insoweit bereits . . Erstellung Auseinandersetzungsbilanz handelt vertretbare Handlung . siehe nur Münch KommBGB/Ulmer 4 . Aufl . Rdn . 30 ; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn 2 . Aufl . § Rdn . 4 ; Baumbach/Hopt 33 . Aufl . § Rdn . ; Münch 2 . Aufl . § Rdn . Folge Erstreckung Verpflichtung Gesellschaft Erstellung Auseinandersetzungsbilanz gemäß § verbleibenden Gesellschafter hier insbesondere Komplementärin ohnehin geschäftsführende Gesellschafterin Erstellung Auseinandersetzungsbilanz zuständig wäre rechtlich möglich zulässig ist . Berufungsgericht wird erneuten Entscheidung ebenso beachten haben Aufhebung Zurückverweisung Landgericht offensichtlich angefochtenen Entscheidung vorgeschwebt hat nur Betracht kommen kann Partei chenden Antrag stellt § Abs. Satz Nr. analog siehe . 3 . Mai . f. . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung 11.09.2007