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4.6 KiB

BESCHLUSS
17
Juli
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
einstimmig
beschlossen
:
Parteien
werden
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Beklagten
Urteil
7
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
13
.
Oktober
gemäß
§
Kosten
zurückzuweisen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Revision
ist
zurückzuweisen
Voraussetzungen
Zulassung
vorliegen
Revision
auch
Aussicht
Erfolg
hat
.
1
.
Zulassungsgrund
besteht
.
erfordern
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
noch
stellen
Zusammenhang
§
Abs.
aF
auslaufendem
Recht
grundsätzliche
Fragen
erwarten
ist
noch
erhebliche
Anzahl
Fällen
zugrunde
liegende
altem
Recht
entscheiden
sein
werden
vgl.
Beschluss
19
.
April
.
m.w
.
.
Geschäftsführer
GmbH
zeugungsbildung
Nachweis
Übergangs
Geschäftsanteils
Sinne
§
Abs.
GmbHG
geführt
angesehen
werden
kann
gesellschaftsvertragliche
Bestimmungen
berücksichtigen
muss
Abtretung
erschweren
ist
Rechtsprechung
Senats
geklärt
vgl.
Urteil
24
.
Juni
NJW-RR
;
Urteil
15
.
April
.
2
.
Revision
hat
auch
Sache
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
Darlehensrückzahlungsanspruch
Klägerin
Höhe
bejaht
.
Auffassung
Revision
ergibt
Vereinbarung
Liquiditätsausgleich
Liquiditätsvereinbarung
7
.
April
Kündigungseinschränkung
Darlehen
.
Bereits
Landgericht
hat
Recht
festgestellt
Beklagte
Kündigung
ausschließende
Verknüpfung
Liquiditätsvereinbarung
Darlehen
ausreichend
dargelegt
hat
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
Landgerichts
Eigen
gemacht
.
Revision
angeführten
bestrittenen
Vortrag
Beklagten
erster
Instanz
ergibt
Verknüpfung
.
Beklagte
hat
lediglich
behauptet
Grundlage
Liquiditätsvereinbarung
gewährten
Darlehen
finanzierte
Investitionsmaßnahme
habe
noch
Weise
entwickelt
Klägerin
Verfügung
gestellten
Gelder
amortisiert
hätten
.
ist
aber
noch
dargelegt
konkrete
Liquiditätsvereinbarung
begründete
Hinderungsgrund
Kündigung
Darlehens
entgegengestanden
haben
soll
.
Text
Liquiditätsvereinbarung
lassen
Anhaltspunkte
Kündigungsbeschränkung
entnehmen
.
Darlehensrückzahlungsanspruch
ist
auch
Aufrechnung
erloschen
.
Beklagten
stand
aufrechenbarer
Anspruch
Abfindung
zutreffenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
Inhaberin
Geschäftsanteils
Klägerin
hat
werden
können
auch
gemäß
§
Abs.
GmbHG
Klägerin
Erwerberin
Geschäftsanteils
galt
.
Senat
verweist
zunächst
Hinweisbeschluss
heutigen
Tag
Parallelverfahren
.
Revisionsbegründung
vorliegenden
Verfahren
gibt
folgenden
ergänzenden
Ausführungen
:
Auffassung
Revision
finden
fehlerhafte
Geschäftsanteilsübertragungen
GmbH
Grundsätze
Lehre
fehlerhaften
Gesellschaft
Anwendung
ständige
Rechtsprechung
vgl.
Urteil
20
Juli
XI
.
44
;
Urteil
17
.
Januar
.
19
;
Urteil
13
.
Dezember
253
;
Urteil
27
.
März
3/94
;
Urteil
22
.
Januar
;
ebenso
Ulmer/Habersack/Winter
§
.
;
§
Rn
.
;
Scholz/Winter/Seibt
10
.
Aufl
.
Rn
.
;
11
.
Aufl
.
Rn
.
;
MünchKommGmbHG/Reichert/Weller
§
.
.
Recht
hat
Berufungsgericht
unwirksame
Geschäftsanteilsabtretung
Abtretung
mitgliedschaftlicher
Gewinnbezugsrechte
umgedeutet
.
Beklagte
ist
anteiligen
Bezug
Gewinnvortrags
Höhe
berechtigt
hätte
aufrechnen
können
.
Zwar
kann
Umdeutung
formunwirksamen
Abtretung
Geschäftsanteils
Abtretung
Gewinnbezugsrechts
Einzelfall
Betracht
kommen
vgl.
11
.
Aufl
.
.
;
MünchKommGmbHG/Reichert/Weller
§
.
.
hypothetischen
Willen
Parteien
liegen
Streitfall
indes
ausreichenden
Anhaltspunkte
.
Umdeutung
Vertrags
ist
auszugehen
Vertragschließenden
Vertragsabschluss
tatsächlich
gewollt
haben
Vorstellungen
haben
leiten
lassen
gewollt
haben
würden
Unwirksamkeit
abgeschlossenen
Vertrags
erkannt
haben
würden
.
hypothetische
Parteiwille
kann
rein
objektiven
Gesichtspunkten
ermittelt
werden
.
hypothetischer
Parteiwille
wird
regelmäßig
anzunehmen
sein
andere
Rechtsgeschäft
wirtschaftliche
Erfolg
erreicht
wird
nichtige
Rechtsgeschäft
Allgemeinen
ausgegangen
werden
kann
Parteien
vernünftig
denkenden
Menschen
Vertragsabschluss
angestrebten
wirtschaftlichen
Erfolg
angekommen
ist
Urteil
15
.
Dezember
ZR
.
Umdeutung
fehlerhaften
Abtretung
Geschäftsanteils
Abtretung
Gewinnbezugsrechts
kommt
regelmäßig
Betracht
Erwerber
üblicherweise
gerade
auch
Gesellschafterstellung
gekoppelte
Stimmrecht
erwerben
wollte
MünchKommGmbHG/Reichert/Weller
§
.
.
Revision
vorgebrachten
Umstände
ergeben
genden
Fall
ausnahmsweise
anders
sein
sollte
.
Umstände
sind
vielmehr
mehrdeutig
lassen
hypothetischen
Willen
jedenfalls
Abtretung
Gewinnbezugsrechts
gewollt
gewesen
wäre
schließen
.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung