BESCHLUSS 17 Juli Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. einstimmig beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Beklagten Urteil 7 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 13 . Oktober gemäß § Kosten zurückzuweisen . Streitwert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Revision ist zurückzuweisen Voraussetzungen Zulassung vorliegen Revision auch Aussicht Erfolg hat . 1 . Zulassungsgrund besteht . erfordern Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts noch stellen Zusammenhang § Abs. aF auslaufendem Recht grundsätzliche Fragen erwarten ist noch erhebliche Anzahl Fällen zugrunde liegende altem Recht entscheiden sein werden vgl. Beschluss 19 . April . m.w . . Geschäftsführer GmbH zeugungsbildung Nachweis Übergangs Geschäftsanteils Sinne § Abs. GmbHG geführt angesehen werden kann gesellschaftsvertragliche Bestimmungen berücksichtigen muss Abtretung erschweren ist Rechtsprechung Senats geklärt vgl. Urteil 24 . Juni NJW-RR ; Urteil 15 . April . 2 . Revision hat auch Sache Aussicht Erfolg . Berufungsgericht hat zutreffend Darlehensrückzahlungsanspruch Klägerin Höhe € bejaht . Auffassung Revision ergibt Vereinbarung Liquiditätsausgleich Liquiditätsvereinbarung 7 . April Kündigungseinschränkung Darlehen . Bereits Landgericht hat Recht festgestellt Beklagte Kündigung ausschließende Verknüpfung Liquiditätsvereinbarung Darlehen ausreichend dargelegt hat . Berufungsgericht hat Feststellungen Landgerichts Eigen gemacht . Revision angeführten bestrittenen Vortrag Beklagten erster Instanz ergibt Verknüpfung . Beklagte hat lediglich behauptet Grundlage Liquiditätsvereinbarung gewährten Darlehen finanzierte Investitionsmaßnahme habe noch Weise entwickelt Klägerin Verfügung gestellten Gelder amortisiert hätten . ist aber noch dargelegt konkrete Liquiditätsvereinbarung begründete Hinderungsgrund Kündigung Darlehens entgegengestanden haben soll . Text Liquiditätsvereinbarung lassen Anhaltspunkte Kündigungsbeschränkung entnehmen . Darlehensrückzahlungsanspruch ist auch Aufrechnung erloschen . Beklagten stand aufrechenbarer Anspruch Abfindung zutreffenden Feststellungen Berufungsgerichts Inhaberin Geschäftsanteils Klägerin hat werden können auch gemäß § Abs. GmbHG Klägerin Erwerberin Geschäftsanteils galt . Senat verweist zunächst Hinweisbeschluss heutigen Tag Parallelverfahren . Revisionsbegründung vorliegenden Verfahren gibt folgenden ergänzenden Ausführungen : Auffassung Revision finden fehlerhafte Geschäftsanteilsübertragungen GmbH Grundsätze Lehre fehlerhaften Gesellschaft Anwendung ständige Rechtsprechung vgl. Urteil 20 Juli XI . 44 ; Urteil 17 . Januar . 19 ; Urteil 13 . Dezember 253 ; Urteil 27 . März 3/94 ; Urteil 22 . Januar ; ebenso Ulmer/Habersack/Winter § . ; § Rn . ; Scholz/Winter/Seibt 10 . Aufl . Rn . ; 11 . Aufl . Rn . ; MünchKommGmbHG/Reichert/Weller § . . Recht hat Berufungsgericht unwirksame Geschäftsanteilsabtretung Abtretung mitgliedschaftlicher Gewinnbezugsrechte umgedeutet . Beklagte ist anteiligen Bezug Gewinnvortrags Höhe € berechtigt hätte aufrechnen können . Zwar kann Umdeutung formunwirksamen Abtretung Geschäftsanteils Abtretung Gewinnbezugsrechts Einzelfall Betracht kommen vgl. 11 . Aufl . . ; MünchKommGmbHG/Reichert/Weller § . . hypothetischen Willen Parteien liegen Streitfall indes ausreichenden Anhaltspunkte . Umdeutung Vertrags ist auszugehen Vertragschließenden Vertragsabschluss tatsächlich gewollt haben Vorstellungen haben leiten lassen gewollt haben würden Unwirksamkeit abgeschlossenen Vertrags erkannt haben würden . hypothetische Parteiwille kann rein objektiven Gesichtspunkten ermittelt werden . hypothetischer Parteiwille wird regelmäßig anzunehmen sein andere Rechtsgeschäft wirtschaftliche Erfolg erreicht wird nichtige Rechtsgeschäft Allgemeinen ausgegangen werden kann Parteien vernünftig denkenden Menschen Vertragsabschluss angestrebten wirtschaftlichen Erfolg angekommen ist Urteil 15 . Dezember ZR . Umdeutung fehlerhaften Abtretung Geschäftsanteils Abtretung Gewinnbezugsrechts kommt regelmäßig Betracht Erwerber üblicherweise gerade auch Gesellschafterstellung gekoppelte Stimmrecht erwerben wollte MünchKommGmbHG/Reichert/Weller § . . Revision vorgebrachten Umstände ergeben genden Fall ausnahmsweise anders sein sollte . Umstände sind vielmehr mehrdeutig lassen hypothetischen Willen jedenfalls Abtretung Gewinnbezugsrechts gewollt gewesen wäre schließen . Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung