You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1221 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägers
werden
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
August
aufgehoben
Urteil
22
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
Juli
abgeändert
.
Beklagte
wird
verurteilt
Kläger
107.371,30
nebst
%
Zinsen
1
.
Januar
zahlen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Insolvenzverwalter
1
.
August
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
Verlagsgesellschaft
mbH
nachfolgend
:
Schuldnerin
.
Beklagte
war
leitender
Angestellter
Vertriebsleiter
Schuldnerin
tätig
;
Gesellschafter
waren
Dezember
Eheleute
B.V.
nachfolgend
B.
B.
B.V.
.
beschlossen
Teil
notariellen
Urkunde
15
.
Dezember
Kapitalerhöhung
DM
DM
.
Inferenten
hatten
übernehmenden
Stammeinlagen
Aufgeld
DM
DM
Nennbetrag
jedoch
jeweiligen
Nennwerts
Geschäftsanteils
zahlen
.
Übernahme
wurden
folgenden
Stammeinlagen
zugelassen
:
B.
B.V.
DM
DM
S.
7.000,00
DM
Beklagte
DM
.
B.V.
Gesamtbetrag
Einlage
Aufgeld
388.000,00
DM
sofort
voller
Höhe
leisten
hatte
mussten
neuen
Gesellschafter
jeweils
Angestellte
Schuldnerin
vollen
Nennbetrag
Anteils
nur
Teilbetrag
circa
%
jeweiligen
Aufgeldes
sofort
zahlen
.
Dementsprechend
hatte
Beklagte
leistenden
Gesamtbetrag
280.000,00
DM
Nennbetrag
Anteils
DM
Teil
Aufgeldes
56.000,00
DM
sofort
zahlen
.
restlichen
Aufgeldes
war
neuen
Gesellschafter
jeweils
Folgendes
bestimmt
:
"
restliche
Aufgeld
zahlende
Betrag
DM
ist
zahlen
Geschäftsführung
"
Verlagsgesellschaft
mbH
"
entsprechenden
Gesellschafterbeschluss
GmbH
Zahlung
Betrages
anfordert
sei
Betrag
voller
Höhe
sei
dass
Höhe
Teilbeträgen
eingefordert
wird
.
jeweils
offene
Betrag
ist
1
.
Januar
Tage
Zahlung
%
jährlich
verzinsen
;
Zinsen
sind
jeweils
Ende
Jahres
zahlen
spätestens
aber
Zeitpunkt
Fälligkeit
Gesellschaft
jeweils
eingeforderten
Betrages
.
"
Sodann
schloss
Gesellschaft
Teil
Urkunde
Übernahme
neuen
Stammeinlagen
zugelassenen
Gesellschaftern
entsprechende
Übernahmeverträge
;
Beklagten
heißt
:
"
Gesellschaft
lässt
3
.
Herrn
.
Übernahme
neuen
Stammeinlage
DM
;
Herr
.
übernimmt
Stammeinlage
verpflichtet
Zahlung
Beträge
Bestimmungen
A
Urkunde
entrichten
sind
.
"
Beklagte
leistete
vertragsgemäß
fälligen
Betrag
DM
.
Kapitalerhöhung
wurde
notariellen
Urkunde
15
.
Dezember
vereinbarten
Änderungen
Gesellschaftsvertrages
8
.
Februar
Handelsregister
eingetragen
.
Kläger
nimmt
Beklagten
vergeblichen
Zahlungsaufforderung
10
.
Dezember
Klage
Leistung
restlichen
Aufgeldes
Höhe
107.371,33
210.000,00
DM
Anspruch
.
Besprechungen
notariellen
Vereinbarung
beteiligten
Personen
sollten
unstreitig
Inferenten
anlässlich
Kapitalerhöhung
jeweils
geschuldeten
Gesamtbeträge
Wert
übernommenen
Geschäftsanteile
entsprechen
;
Seiten
Geschäftsführers
war
Börsengang
Schuldnerin
Jahr
Aussicht
gestellt
worden
.
Beklagte
hat
Anfechtung
Anteilsübernahme
Behauptung
erklärt
Geschäftsanteile
hätten
schon
Zeitpunkt
Vertragsabschlusses
weitaus
geringeren
dort
zugrunde
gelegten
Wert
gehabt
;
auch
seien
Vereinbarung
zugrunde
gelegten
Jahresabschlüsse
unrichtig
gewesen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
ist
begründet
führt
Aufhebung
Abänderung
vorinstanzlichen
Entscheidungen
antragsgemäßen
Verurteilung
Beklagten
.
Kläger
hat
Beklagten
Zuge
Kapitalerhöhung
15
.
Dezember
vereinbarten
Übernahmevertrag
fälligen
Anspruch
Zahlung
restlichen
Aufgeldes
Höhe
Zinsen
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
gegenteiligen
Auffassung
ausgeführt
:
Anspruch
Leistung
restlichen
Aufgeldes
sei
fällig
notariellen
Vereinbarung
Einforderung
notwendige
Gesellschafterbeschluss
vorliege
Kläger
Insolvenzverwalter
auch
ersetzt
werden
könne
.
vertraglich
vorgesehenen
Beschlusserfordernis
§
Abs.
GmbHG
könne
Insolvenzverfahrens
nur
bezüglich
hier
allerdings
bereits
erfüllten
Stammeinlageforderungen
selbst
jedoch
lediglich
schuldrechtliche
statutarische
Nebenleistung
§
Abs.
GmbHG
vereinbarten
Agio
abgesehen
werden
.
Weigerung
betroffenen
Gesellschafter
Herbeiführung
entsprechenden
Beschlusses
sei
auch
treuwidrig
erworbene
Geschäftsanteil
übereinstimmenden
Annahme
Gesellschafter
bereits
Abschluss
Übernahmevertrages
tatsächlich
werthaltig
gewesen
sei
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Kläger
hat
Beklagten
notariellen
Urkunde
15
.
Dezember
getroffenen
Aufgeldvereinbarung
Nebenleistungsabrede
Sinne
§
Abs.
GmbHG
Aufnahme
satzungsändernden
Kapitalerhöhungsbeschluss
Übernahmeerklärung
Eintragung
Handelsregister
statutarisch
verbindlich
geworden
ist
Anspruch
Zahlung
restlichen
Aufgeldes
Anforderung
Klägers
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
auch
vorherigen
fällig
geworden
ist
.
1
.
Aufgeld
Beklagte
hier
Erwerber
GmbHAnteilen
Nennwert
Schuldnerin
erbringen
hatte
war
zwar
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
ausgeht
anders
Aktienrecht
vgl.
dort
§
Abs.
AktG
Teil
gläubigerschützenden
Einlagenaufbringungspflicht
vgl.
eingehend
:
Priester
.
.
Gleichwohl
sind
derartige
Abreden
Nebenleistung
erbringendes
Agio
statutarischer
Form
gemäß
§
Abs.
GmbHG
formwirksamen
Kapitalerhöhungsbeschlusses
auch
statutarische
Grundlage
rein
schuldrechtlich
wirkende
Vereinbarung
zulässig
vgl.
;
.
;
dann
auch
rechtlich
verbindlich
.
derartige
noch
ausstehende
Restaufgeldverbindlichkeit
kann
Gestaltungsformen
Insolvenz
Gesellschaft
Insolvenzmasse
GmbH
Sinne
§
InsO
zählendes
Vermögen
hier
Befriedigung
Gläubiger
benötigt
wird
Insolvenzverwalter
eingefordert
werden
.
Ansicht
Vorinstanzen
hat
hier
Beklagte
auch
Übernahme
neuen
Stammeinlagen
zugelassenen
Mitgesellschafter
anlässlich
Kapitalerhöhung
15
.
Dezember
statutarisch
bindend
Schuldnerin
Leistung
Aufgeldes
verpflichtet
.
gegenteilige
Annahme
Vorinstanzen
Agioabrede
sei
Beteiligten
"
Satzung
Insolvenzschuldnerin
verankert
"
worden
ist
offensichtlich
rechtsirrig
;
Gleiches
gilt
Beklagten
nunmehr
Revisionserwiderung
vertretene
Ansicht
sei
Kapitalerhöhung
"
losgelöste
"
bedingte
Nachschusspflicht
behandeln
.
notariellen
Urkunde
15
.
Dezember
wurde
Beklagten
anderen
Inferenten
Einlage
erbringende
Aufgeld
sog.
korporatives
Agio
satzungsändernden
vgl.
§
Abs.
Nr.
GmbHG
Kapitalerhöhungsbeschluss
auch
Übernahmeerklärung
aufgenommen
vgl.
§
§
;
Grundlage
notariellen
Urkunde
auch
weitergehende
Satzungsänderungen
enthielt
wurde
Kapitalerhöhung
Februar
Handelsregister
eingetragen
auch
Bezug
korporativen
Nebenleistungspflichten
verbindlich
vgl.
Priester
aaO
S.
;
.
GmbHG
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
83
;
Zöllner
18
.
Aufl
.
§
Rdn
.
13
.
Anmeldung
Kapitalerhöhung
beizufügende
vollständige
Neufassung
Satzungswortlauts
§
Abs.
Satz
GmbHG
geht
war
eigentlichen
Kapitalerhöhungsbeschluss
zusätzlicher
Beschluss
redaktionelle
Anpassung
Gesellschaftsvertrages
beschlossene
Erhöhung
erforderlich
vgl.
Priester
aaO
§
Rdn
.
m.w
.
.
;
etwaige
Mängel
Bezug
Anmeldung
beizufügenden
Urkunden
§
Abs.
Satz
GmbHG
hätten
Wirksamkeit
Eintragung
Einfluss
Zöllner
aaO
§
Rdn
.
43
;
§
Rdn
.
.
2
.
statutarisch
verbindliche
Resteinlageschuld
Beklagten
Schuldnerin
wurde
Ansicht
vorinstanzlichen
Gerichte
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Anforderung
Kläger
Insolvenzverwalter
fällig
zuvor
noch
entsprechenden
Gesellschafterbeschlusses
notariellen
Vereinbarung
15
.
Dezember
vorgesehen
bedurft
hätte
.
Allerdings
entscheidet
Gesellschafterversammlung
auch
dahingehende
vertragliche
Vereinbarung
grundsätzlich
§
Nr.
GmbHG
Einforderung
Geldeinlagen
;
zutreffender
Ansicht
gilt
nur
Stammeinlage
selbst
auch
leistendes
Aufgeld
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Hüffer
.
GmbHG
§
Rdn
.
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
entfällt
jedoch
Insolvenzverwalter
Einforderung
ausstehender
Einlageforderungen
Notwendigkeit
Einholung
Gesellschafterbeschlusses
§
Nr.
f.
;
aaO
Rdn
.
;
Hüffer
aaO
§
Rdn
.
30
;
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Verfahrenseröffnung
geht
Recht
Insolvenzmasse
GmbH
Sinne
§
InsO
zählende
Forderung
geltend
machen
Insolvenzverwalter
;
Wegfall
bisherigen
Rechtszuständigkeit
entfällt
auch
Kompetenz
Gesellschafterversammlung
.
Liquidität
Gläubigerbefriedigung
Rahmen
Insolvenzverfahrens
Verfügung
stehen
muss
ist
Zufluss
Eigenkapitals
Gegenstand
unternehmerischen
Ermessens
.
Dementsprechend
ist
Insolvenzverwalter
gesetzliche
satzungsrechtliche
Einschränkungen
Art
Zeitpunkt
Geltendmachung
Ansprüche
betreffen
Durchsetzung
erschweren
gebunden
.
Grundsätze
sind
Stadium
eröffneten
Agio
vorliegenden
Ausgestaltung
statutarische
-9-
tungspflicht
auch
dann
übertragbar
Oberlandesgericht
gemeint
hat
Agio
zumindest
Grundsatz
erster
Linie
alleinigen
Gläubigerschutz
dient
Interesse
Gesellschaft
liegt
.
verliert
primäre
Funktion
freie
Kapitalrücklage
einstellbares
gebundenes
Eigenkapital
jedenfalls
dann
Gesellschaft
hier
Insolvenz
geraten
ist
.
Dementsprechend
entfällt
Situation
auch
Agio
Notwendigkeit
Einforderungsbeschlusses
Gesellschafterversammlung
§
Nr.
GmbHG
hier
entsprechenden
statutarischen
Vereinbarung
.
war
zunächst
vertraglich
gestundete
Restagioforderung
Gesellschaft
Kläger
Insolvenzverwalter
ausgesprochenen
Anforderung
fällig
.
3
.
Verpflichtung
Beklagten
Zahlung
Aufgeldes
ist
ausgesprochene
Anfechtung
Übernahmeerklärung
15
.
Dezember
entfallen
.
statutarische
Vereinbarung
Agio
ist
zumindest
Verbindlichwerden
Eintragung
Kapitalerhöhung
hier
mehr
Regeln
Bezug
etwaige
Mängel
Übernahmeerklärung
Erfolg
beseitigen
.
gilt
Gründen
Gläubigerschutzes
Anfechtbarkeit
Übernahmeerklärung
Irrtums
arglistiger
Täuschung
§
auch
andere
Willensmängel
etwa
Scheinerklärungen
vgl.
insbesondere
.
;
Scholz/
Priester
aaO
Rdn
.
50
;
aaO
§
Rdn
.
je
m.w
.
.
.
kommt
diesbezüglichen
Beweisantritte
Beklagten
Vernehmung
Mitinferenten
Besprechungen
Zusagen
Geschäftsführers
Beklagten
Zusammenhang
Kapitalerhöhungsbeschluss
Übrigen
Mitinferenten
S.
Parallelverfahren
teilweise
erheblich
abweichend
Beklagtenvorbringen
vorgetragen
worden
sind
Rechtsgründen
.
4
.
Zinsanspruch
ergibt
vertraglichen
Abmachung
notariellen
Urkunde
15
.
Dezember
Abs.
jeweils
offene
Betrag
bereits
1
.
Januar
Tage
Zahlung
%
jährlich
verzinsen
ist
.
.
Sache
Grundlage
festgestellten
Sachverhältnisses
Endentscheidung
reif
ist
hatte
Senat
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Sache
selbst
antragsgemäße
Verurteilung
Beklagten
entscheiden
Abs.
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.07.2005
OLG
Entscheidung
17.08.2006