NAMEN Verkündet : 15 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 15 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägers werden Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . August aufgehoben Urteil 22 . Zivilkammer Landgerichts 28 Juli abgeändert . Beklagte wird verurteilt Kläger 107.371,30 € nebst % Zinsen 1 . Januar zahlen . Beklagte trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Kläger ist Insolvenzverwalter 1 . August eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen Verlagsgesellschaft mbH nachfolgend : Schuldnerin . Beklagte war leitender Angestellter Vertriebsleiter Schuldnerin tätig ; Gesellschafter waren Dezember Eheleute B.V. nachfolgend B. B. B.V. . beschlossen Teil notariellen Urkunde 15 . Dezember Kapitalerhöhung DM DM . Inferenten hatten übernehmenden Stammeinlagen Aufgeld DM DM Nennbetrag jedoch jeweiligen Nennwerts Geschäftsanteils zahlen . Übernahme wurden folgenden Stammeinlagen zugelassen : B. B.V. DM DM S. 7.000,00 DM Beklagte DM . B.V. Gesamtbetrag Einlage Aufgeld 388.000,00 DM sofort voller Höhe leisten hatte mussten neuen Gesellschafter jeweils Angestellte Schuldnerin vollen Nennbetrag Anteils nur Teilbetrag circa % jeweiligen Aufgeldes sofort zahlen . Dementsprechend hatte Beklagte leistenden Gesamtbetrag 280.000,00 DM Nennbetrag Anteils DM Teil Aufgeldes 56.000,00 DM sofort zahlen . restlichen Aufgeldes war neuen Gesellschafter jeweils Folgendes bestimmt : " restliche Aufgeld zahlende Betrag DM ist zahlen Geschäftsführung " Verlagsgesellschaft mbH " entsprechenden Gesellschafterbeschluss GmbH Zahlung Betrages anfordert sei Betrag voller Höhe sei dass Höhe Teilbeträgen eingefordert wird . jeweils offene Betrag ist 1 . Januar Tage Zahlung % jährlich verzinsen ; Zinsen sind jeweils Ende Jahres zahlen spätestens aber Zeitpunkt Fälligkeit Gesellschaft jeweils eingeforderten Betrages . " Sodann schloss Gesellschaft Teil Urkunde Übernahme neuen Stammeinlagen zugelassenen Gesellschaftern entsprechende Übernahmeverträge ; Beklagten heißt : " Gesellschaft lässt 3 . Herrn . Übernahme neuen Stammeinlage DM ; Herr . übernimmt Stammeinlage verpflichtet Zahlung Beträge Bestimmungen A Urkunde entrichten sind . " Beklagte leistete vertragsgemäß fälligen Betrag DM . Kapitalerhöhung wurde notariellen Urkunde 15 . Dezember vereinbarten Änderungen Gesellschaftsvertrages 8 . Februar Handelsregister eingetragen . Kläger nimmt Beklagten vergeblichen Zahlungsaufforderung 10 . Dezember Klage Leistung restlichen Aufgeldes Höhe 107.371,33 € 210.000,00 DM Anspruch . Besprechungen notariellen Vereinbarung beteiligten Personen sollten unstreitig Inferenten anlässlich Kapitalerhöhung jeweils geschuldeten Gesamtbeträge Wert übernommenen Geschäftsanteile entsprechen ; Seiten Geschäftsführers war Börsengang Schuldnerin Jahr Aussicht gestellt worden . Beklagte hat Anfechtung Anteilsübernahme Behauptung erklärt Geschäftsanteile hätten schon Zeitpunkt Vertragsabschlusses weitaus geringeren dort zugrunde gelegten Wert gehabt ; auch seien Vereinbarung zugrunde gelegten Jahresabschlüsse unrichtig gewesen . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision Klägers ist begründet führt Aufhebung Abänderung vorinstanzlichen Entscheidungen antragsgemäßen Verurteilung Beklagten . Kläger hat Beklagten Zuge Kapitalerhöhung 15 . Dezember vereinbarten Übernahmevertrag fälligen Anspruch Zahlung restlichen Aufgeldes Höhe € Zinsen . Berufungsgericht hat Begründung gegenteiligen Auffassung ausgeführt : Anspruch Leistung restlichen Aufgeldes sei fällig notariellen Vereinbarung Einforderung notwendige Gesellschafterbeschluss vorliege Kläger Insolvenzverwalter auch ersetzt werden könne . vertraglich vorgesehenen Beschlusserfordernis § Abs. GmbHG könne Insolvenzverfahrens nur bezüglich hier allerdings bereits erfüllten Stammeinlageforderungen selbst jedoch lediglich schuldrechtliche statutarische Nebenleistung § Abs. GmbHG vereinbarten Agio abgesehen werden . Weigerung betroffenen Gesellschafter Herbeiführung entsprechenden Beschlusses sei auch treuwidrig erworbene Geschäftsanteil übereinstimmenden Annahme Gesellschafter bereits Abschluss Übernahmevertrages tatsächlich werthaltig gewesen sei . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Kläger hat Beklagten notariellen Urkunde 15 . Dezember getroffenen Aufgeldvereinbarung Nebenleistungsabrede Sinne § Abs. GmbHG Aufnahme satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss Übernahmeerklärung Eintragung Handelsregister statutarisch verbindlich geworden ist Anspruch Zahlung restlichen Aufgeldes € Anforderung Klägers Eröffnung Insolvenzverfahrens auch vorherigen fällig geworden ist . 1 . Aufgeld Beklagte hier Erwerber GmbHAnteilen Nennwert Schuldnerin erbringen hatte war zwar Berufungsgericht Ansatz zutreffend ausgeht anders Aktienrecht vgl. dort § Abs. AktG Teil gläubigerschützenden Einlagenaufbringungspflicht vgl. eingehend : Priester . . Gleichwohl sind derartige Abreden Nebenleistung erbringendes Agio statutarischer Form gemäß § Abs. GmbHG formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses auch statutarische Grundlage rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung zulässig vgl. ; . ; dann auch rechtlich verbindlich . derartige noch ausstehende Restaufgeldverbindlichkeit kann Gestaltungsformen Insolvenz Gesellschaft Insolvenzmasse GmbH Sinne § InsO zählendes Vermögen hier Befriedigung Gläubiger benötigt wird Insolvenzverwalter eingefordert werden . Ansicht Vorinstanzen hat hier Beklagte auch Übernahme neuen Stammeinlagen zugelassenen Mitgesellschafter anlässlich Kapitalerhöhung 15 . Dezember statutarisch bindend Schuldnerin Leistung Aufgeldes verpflichtet . gegenteilige Annahme Vorinstanzen Agioabrede sei Beteiligten " Satzung Insolvenzschuldnerin verankert " worden ist offensichtlich rechtsirrig ; Gleiches gilt Beklagten nunmehr Revisionserwiderung vertretene Ansicht sei Kapitalerhöhung " losgelöste " bedingte Nachschusspflicht behandeln . notariellen Urkunde 15 . Dezember wurde Beklagten anderen Inferenten Einlage erbringende Aufgeld sog. korporatives Agio satzungsändernden vgl. § Abs. Nr. GmbHG Kapitalerhöhungsbeschluss auch Übernahmeerklärung aufgenommen vgl. § § ; Grundlage notariellen Urkunde auch weitergehende Satzungsänderungen enthielt wurde Kapitalerhöhung Februar Handelsregister eingetragen auch Bezug korporativen Nebenleistungspflichten verbindlich vgl. Priester aaO S. ; . GmbHG 9 . Aufl . § Rdn . 83 ; Zöllner 18 . Aufl . § Rdn . 13 . Anmeldung Kapitalerhöhung beizufügende vollständige Neufassung Satzungswortlauts § Abs. Satz GmbHG geht war eigentlichen Kapitalerhöhungsbeschluss zusätzlicher Beschluss redaktionelle Anpassung Gesellschaftsvertrages beschlossene Erhöhung erforderlich vgl. Priester aaO § Rdn . m.w . . ; etwaige Mängel Bezug Anmeldung beizufügenden Urkunden § Abs. Satz GmbHG hätten Wirksamkeit Eintragung Einfluss Zöllner aaO § Rdn . 43 ; § Rdn . . 2 . statutarisch verbindliche Resteinlageschuld Beklagten Schuldnerin wurde Ansicht vorinstanzlichen Gerichte Eröffnung Insolvenzverfahrens Anforderung Kläger Insolvenzverwalter fällig zuvor noch entsprechenden Gesellschafterbeschlusses notariellen Vereinbarung 15 . Dezember vorgesehen bedurft hätte . Allerdings entscheidet Gesellschafterversammlung auch dahingehende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich § Nr. GmbHG Einforderung Geldeinlagen ; zutreffender Ansicht gilt nur Stammeinlage selbst auch leistendes Aufgeld 9 . Aufl . § Rdn . ; Hüffer . GmbHG § Rdn . . Eröffnung Insolvenzverfahrens entfällt jedoch Insolvenzverwalter Einforderung ausstehender Einlageforderungen Notwendigkeit Einholung Gesellschafterbeschlusses § Nr. f. ; aaO Rdn . ; Hüffer aaO § Rdn . 30 ; 8 . Aufl . § Rdn . . Verfahrenseröffnung geht Recht Insolvenzmasse GmbH Sinne § InsO zählende Forderung geltend machen Insolvenzverwalter ; Wegfall bisherigen Rechtszuständigkeit entfällt auch Kompetenz Gesellschafterversammlung . Liquidität Gläubigerbefriedigung Rahmen Insolvenzverfahrens Verfügung stehen muss ist Zufluss Eigenkapitals Gegenstand unternehmerischen Ermessens . Dementsprechend ist Insolvenzverwalter gesetzliche satzungsrechtliche Einschränkungen Art Zeitpunkt Geltendmachung Ansprüche betreffen Durchsetzung erschweren gebunden . Grundsätze sind Stadium eröffneten Agio vorliegenden Ausgestaltung statutarische -9- tungspflicht auch dann übertragbar Oberlandesgericht gemeint hat Agio zumindest Grundsatz erster Linie alleinigen Gläubigerschutz dient Interesse Gesellschaft liegt . verliert primäre Funktion freie Kapitalrücklage einstellbares gebundenes Eigenkapital jedenfalls dann Gesellschaft hier Insolvenz geraten ist . Dementsprechend entfällt Situation auch Agio Notwendigkeit Einforderungsbeschlusses Gesellschafterversammlung § Nr. GmbHG hier entsprechenden statutarischen Vereinbarung . war zunächst vertraglich gestundete Restagioforderung Gesellschaft Kläger Insolvenzverwalter ausgesprochenen Anforderung fällig . 3 . Verpflichtung Beklagten Zahlung Aufgeldes ist ausgesprochene Anfechtung Übernahmeerklärung 15 . Dezember entfallen . statutarische Vereinbarung Agio ist zumindest Verbindlichwerden Eintragung Kapitalerhöhung hier mehr Regeln Bezug etwaige Mängel Übernahmeerklärung Erfolg beseitigen . gilt Gründen Gläubigerschutzes Anfechtbarkeit Übernahmeerklärung Irrtums arglistiger Täuschung § auch andere Willensmängel etwa Scheinerklärungen vgl. insbesondere . ; Scholz/ Priester aaO Rdn . 50 ; aaO § Rdn . je m.w . . . kommt diesbezüglichen Beweisantritte Beklagten Vernehmung Mitinferenten Besprechungen Zusagen Geschäftsführers Beklagten Zusammenhang Kapitalerhöhungsbeschluss Übrigen Mitinferenten S. Parallelverfahren teilweise erheblich abweichend Beklagtenvorbringen vorgetragen worden sind Rechtsgründen . 4 . Zinsanspruch ergibt vertraglichen Abmachung notariellen Urkunde 15 . Dezember Abs. jeweils offene Betrag bereits 1 . Januar Tage Zahlung % jährlich verzinsen ist . . Sache Grundlage festgestellten Sachverhältnisses Endentscheidung reif ist hatte Senat Aufhebung angefochtenen Urteils Sache selbst antragsgemäße Verurteilung Beklagten entscheiden Abs. . Vorinstanzen : Entscheidung 28.07.2005 OLG Entscheidung 17.08.2006