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994 lines
9.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
Februar
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
BGH:2018:270218UIIZR193.16.0
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revisionen
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
Umfang
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
beteiligte
Betrag
Höhe
GmbH
Co.
Fondsgesellschaft
telbar
Beklagte
Treuhänderin
obligatorisch
Teil
Kommanditbeteiligung
Höhe
Beklagte
finanziert
weitere
Eigenmitteln
Klägerin
erbracht
wurden
.
Klägerin
erhielt
Jahre
Ausschüttungen
Höhe
.
Beklagte
war
Gründungskommanditistin
Fondgesellschaft
Treuhänderin
.
Unternehmensgegenstand
Fondsgesellschaft
war
Entwicklung
Herstellung
Vermarktung
Verwertung
Lizenzierung
internationalen
Filmprojekten
Erwerb
Halten
Veräußerung
direkten
indirekten
Beteiligungen
Gesellschaften
Entwicklung
Herstellung
Vermarktung
Verwertung
Lizenzierung
internationalen
Filmprojekten
befasst
waren
.
Fondsgesellschaft
sollte
Stoffrechte
erwerben
produzierte
unechter
Auftragsproduktion
beauftragte
Produktionsdienstleister
Filme
räumte
Verwertungsrechte
Filmen
jedoch
zeitlich
befristet
Lizenznehmerin
erhielt
jährliche
Zinszahlungen
fest
vereinbarte
Mindestschlusszahlung
.
Prospekt
Anlage
waren
%
Gesamtinvestitionskosten
Produktionskosten
bezeichnet
.
Anlage
Fondsgesellschaft
wies
sogenannte
Defeasence-Struktur
.
Beschluss
Gesellschafterversammlung
20
.
Dezember
wurden
produzierenden
Filme
bestimmt
.
Lizenzvertrag
.
schloss
Fondsgesellschaft
21
.
Dezember
.
Weiteren
kam
Abschluss
sogenannten
Assumption
Agreements
Fondsgesellschaft
Produktionsdienstleisterin
Lizenznehmerin
Beklagten
4
.
23
.
Dezember
floss
Großteil
Anlegern
eingeworbenen
Gelder
Produktionsdienstleisterin
Lizenznehmerin
Geld
schuldbeitretende
Bank
Beklagte
weiterleitete
.
Klägerin
hat
Klage
Zahlung
Rückabwicklung
Fondsbeteiligung
begehrt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Beklagten
Hauptsache
verurteilt
Klägerin
Zinsen
zahlen
Ansprüchen
Beklagten
Finanzierung
Beteiligungen
Wert
aufgenommenen
Darlehen
etwaigen
Nachteilen
freizustellen
erleidet
Finanzbehörden
vornherein
Berücksichtigung
Beteiligung
steuerlich
veranlagt
worden
ist
.
Beklagten
verfolgen
Klageabweisungsantrag
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Verfahren
Bedeutung
ausgeführt
Beklagte
Klägerin
Inanspruchnahme
persönlichen
Vertrauens
Grundsätzen
Prospekthaftung
weiteren
Sinne
hafte
.
Beklagte
habe
Vertragspartnerin
Klägerin
hinreichend
aufgeklärt
.
hafte
Gründungskommanditistin
.
Beklagte
habe
verpflichtende
Anteilsfinanzierung
Anleger
Auszahlungsbetrag
%
Kommanditanteils
übernommen
.
habe
auch
Anleger
zwingende
Vertragspartnerin
vorvertragliche
Hinweispflicht
Wissensvorsprungs
habe
Pflicht
bekannte
Prospektmängel
Anlegern
mitzuteilen
.
Prospekt
kläre
Mittelverwendung
hinreichend
.
So
sei
dort
beispielhafter
Finanzierungsplan
dargestellt
Überschrift
"
Mittelverwendung
%
"
Gesamtinvestitionskosten
Produktionskosten
bezeichnet
seien
.
erwecke
Anlegern
Eindruck
einbezahlten
Gelder
Höhe
%
direkt
zwischenzeitliche
Umleitung
Herstellung
Filme
aufgewendet
würden
.
Tatsächlich
fließe
jedoch
großer
Anteil
Gelder
selben
Tag
Lizenznehmerin
Geld
schuldbeitretende
Bank
weiterleite
so
Anlagegeldern
nur
geringer
Teil
unmittelbar
Produktion
Filme
Verfügung
stehe
.
Stelle
Prospekts
gehe
großer
Teil
Anlagegelder
Zahlung
Schuldbeitrittsgebühren
schuldbeitretende
Bank
fließen
solle
.
Beklagten
sei
Gegensatz
Klägerin
Geldfluss
23
.
Dezember
bekannt
gewesen
.
Gesichtspunkt
sei
hinweispflichtig
gewesen
Anleger
entscheidungserheblich
sein
könne
investierten
Gelder
tatsächlich
verwendet
würden
.
darlehensweise
Weiterleitung
Fondsgesellschaft
Produktionsdienstleisterin
überwiesenen
Mittel
Lizenznehmerin
dort
schuldbeitretende
Bank
stelle
Anleger
wesentliche
Abweichung
Prospekt
Ausdruck
gekommenen
Zweckbestimmung
Anlagegelder
.
tatsächliche
Realisierung
Filmprojekts
sei
wirtschaftlich
mehr
Kapital
Fondsgesellschaft
abgesichert
gewesen
wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit
Produktionsdienstleisterin
abhängig
Ansprüche
Rückzahlung
Lizenznehmerin
gewährten
Insolvenzrisiko
trage
.
Risiko
sei
Ansicht
Beklagten
irrelevant
gewesen
etwa
Herstellung
Filme
Fertigstellungsgarantie
abgesichert
gewesen
sei
.
könne
dahingestellt
bleiben
Weiterleitung
Fondsmittel
Beklagte
Insolvenzrisiko
Anlage
tatsächlich
erhöht
habe
.
müsse
Anleger
Rahmen
Anlageentscheidung
überlassen
bleiben
anderen
Prospekt
beworbenen
Mittelverwendung
einverstanden
sei
.
II
.
Revisionsrügen
Urteil
Berufungsgerichts
greifen
.
Begründung
Berufungsurteils
trägt
Verurteilung
Beklagten
.
Annahme
Aufklärungspflichtverletzung
Beklagten
Klägerin
Werbung
Anlage
unrichtigen
Prospekt
erfolgt
sei
hält
bisherigen
Feststellungen
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beschluss
29
Juli
ZB
.
kann
Prospektfehler
darstellen
Fondsgesellschaft
Anlage
sogenannten
Defeasence-Struktur
Gelder
Produktionsdienstleister
Lizenznehmer
Bank
weitergeleitet
werden
Prospekt
vorgesehen
ist
Eindruck
erweckt
worden
ist
Fondskapital
werde
unmittelbar
Filmproduktion
eingesetzt
.
Vollständige
Informationen
Mittelverwendung
sind
insbesondere
Verhältnis
Mitteln
Filmproduktion
vorgesehen
sind
Aufwendungen
andere
Zwecke
Medienfonds
besonderer
Bedeutung
.
darlehensweise
Weiterleitung
Mitteln
Lizenznehmer
stellt
Anleger
wesentliche
Abweichung
Prospekt
Ausdruck
kommt
tatsächliche
Realisierung
Filmprojekts
wirtschaftlich
Kapital
Fondsgesellschaft
abgesichert
ist
wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit
Produktionsdienstleisters
abhängt
Ansprüche
Rückzahlung
Lizenznehmer
gewährten
Darlehens
Insolvenzrisiko
trägt
.
Umstände
Anlageentscheidung
Bedeutung
sind
sein
können
müssen
Prospekt
zutreffend
verständlich
vollständig
dargestellt
werden
vgl.
Urteil
7
.
Dezember
ZR
.
.
Frage
Prospekt
unrichtig
unvollständig
ist
kommt
allein
wiedergegebenen
Einzeltatsachen
wesentlich
auch
Gesamtbild
Verhältnissen
Unternehmens
vermittelt
.
ist
Empfängerhorizont
maßgeblich
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Kenntnis
Erfahrung
durchschnittlichen
Anlegers
abzustellen
ist
Adressat
Prospekts
sorgfältig
eingehend
gelesen
hat
.
Bundesgerichtshof
kann
Auslegung
uneingeschränkt
selbst
vornehmen
Beteiligungsprospekt
vorliegenden
Fall
Bezirk
Berufungsgerichts
verwendet
wurde
Bedürfnis
einheitliche
Auslegung
besteht
vgl.
Urteil
9
.
Mai
ZR
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerhaft
Aufklärungsmangel
Hinblick
Weiterleitung
Gelder
Rahmen
sogenannten
Defeasence-Struktur
Anlage
angenommen
Fondsprospekt
Eindruck
erweckt
habe
Fondsmittel
allein
unmittelbar
Filmproduktion
Verfügung
gestellt
werden
würden
.
hat
wesentlichen
Tatsachenstoff
berücksichtigt
.
Berufungsgericht
setzt
Filmprojekte
erst
Gesellschafterversammlung
20
.
Dezember
ausgewählt
wurden
Prospekt
vorgesehen
war
.
Zugleich
sollten
Prospekt
Gesellschafterentscheidung
zwar
23
.
Dezember
Produktionsphase
anfallenden
Produktionskosten
Produktionsdienstleisterin
ausbezahlt
werden
.
Fondsmittel
Produktion
Anlagekonzept
schon
offensichtlich
steuerlichen
Gründen
Anfallen
tionskosten
Produktionsdienstleister
gezahlt
werden
sollen
wird
Eindruck
erweckt
Mittel
ausschließlich
unmittelbar
Produktionskosten
Verfügung
gestellt
werden
.
Vielmehr
ist
durchschnittlichen
Anleger
weiteres
erkennbar
Produktionsdienstleister
schon
Entstehen
Produktionskosten
entgegengenommenen
zumindest
zinsbringend
anlegen
wird
entsprechenden
Beträge
Produktion
Filme
benötigt
.
anderweitige
Mitteilungen
Prospekt
Zahlungswege
fehlen
kann
allein
Angabe
bestimmter
Prozentsatz
Fondsvermögens
Aufbringung
Produktionskosten
verwendet
werden
soll
durchschnittlichen
Anleger
Eindruck
erwecken
Fondsmittel
würden
unmittelbar
Produktionskosten
eingesetzt
anderweitige
auch
nur
vorübergehende
Einzahlung
andere
Konten
etwa
Anlagekonten
komme
Betracht
.
3
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
.
Prospektfehler
kann
derzeitigen
Verfahrensstand
Hinblick
zusätzliche
Insolvenzrisiken
Weiterleitung
Fondsmittel
angenommen
werden
.
Ausgehend
Rechtsstandpunkt
hat
Berufungsgericht
zwar
geprüft
Auffassung
bestehende
Prospektmangel
unerheblich
sein
könnte
wesentliches
Risiko
Zahlungsflüsse
entstanden
ist
Herstellung
Filme
Fertigstellungsgarantie
abgesichert
gewesen
sein
könnte
.
hat
aber
dahingestellt
sein
lassen
Insolvenzrisiko
tatsächlich
erhöht
hat
.
Bundesgerichtshof
hat
aufklärungspflichtiges
Risiko
angesehen
Rahmen
sogenannten
Defeasence-Struktur
Anlage
Fondsmittel
Lizenznehmer
letztlich
übernehmende
Bank
-9-
tergeleitet
werden
zweckgebundenen
Zahlungen
aber
erhebliches
Insolvenzrisiko
Produktionsdienstleisters
auch
Risiko
Rückführung
Lizenznehmer
weitergeleiteten
Mittel
Filmproduktion
Fondsgesellschaft
ergibt
sei
denn
sind
hinreichende
Vorkehrungen
Vermeidung
Risiken
getroffen
worden
vgl.
Beschluss
29
Juli
ZB
.
.
entgegenstehender
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
ausgehend
Vortrag
Beklagten
möglich
hier
zusätzlichen
Insolvenzrisiken
Fondsgesellschaft
Weiterleitung
Gelder
entstanden
sind
Erfüllungsgarantien
abgesichert
gewesen
sein
können
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Abs.
§
Abs.
Satz
.
V.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung