NAMEN Verkündet : 27 . Februar Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : BGH:2018:270218UIIZR193.16.0 II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revisionen Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Umfang wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin beteiligte Betrag Höhe € GmbH Co. Fondsgesellschaft telbar Beklagte Treuhänderin obligatorisch Teil Kommanditbeteiligung Höhe € Beklagte finanziert weitere € Eigenmitteln Klägerin erbracht wurden . Klägerin erhielt Jahre Ausschüttungen Höhe € . Beklagte war Gründungskommanditistin Fondgesellschaft Treuhänderin . Unternehmensgegenstand Fondsgesellschaft war Entwicklung Herstellung Vermarktung Verwertung Lizenzierung internationalen Filmprojekten Erwerb Halten Veräußerung direkten indirekten Beteiligungen Gesellschaften Entwicklung Herstellung Vermarktung Verwertung Lizenzierung internationalen Filmprojekten befasst waren . Fondsgesellschaft sollte Stoffrechte erwerben produzierte unechter Auftragsproduktion beauftragte Produktionsdienstleister Filme räumte Verwertungsrechte Filmen jedoch zeitlich befristet Lizenznehmerin erhielt jährliche Zinszahlungen fest vereinbarte Mindestschlusszahlung . Prospekt Anlage waren % Gesamtinvestitionskosten Produktionskosten bezeichnet . Anlage Fondsgesellschaft wies sogenannte Defeasence-Struktur . Beschluss Gesellschafterversammlung 20 . Dezember wurden produzierenden Filme bestimmt . Lizenzvertrag . schloss Fondsgesellschaft 21 . Dezember . Weiteren kam Abschluss sogenannten Assumption Agreements Fondsgesellschaft Produktionsdienstleisterin Lizenznehmerin Beklagten 4 . 23 . Dezember floss Großteil Anlegern eingeworbenen Gelder Produktionsdienstleisterin Lizenznehmerin Geld schuldbeitretende Bank Beklagte weiterleitete . Klägerin hat Klage Zahlung € Rückabwicklung Fondsbeteiligung begehrt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Beklagten Hauptsache verurteilt Klägerin € Zinsen zahlen Ansprüchen Beklagten Finanzierung Beteiligungen Wert € aufgenommenen Darlehen etwaigen Nachteilen freizustellen erleidet Finanzbehörden vornherein Berücksichtigung Beteiligung steuerlich veranlagt worden ist . Beklagten verfolgen Klageabweisungsantrag Bundesgerichtshof zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg führt Aufhebung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Verfahren Bedeutung ausgeführt Beklagte Klägerin Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens Grundsätzen Prospekthaftung weiteren Sinne hafte . Beklagte habe Vertragspartnerin Klägerin hinreichend aufgeklärt . hafte Gründungskommanditistin . Beklagte habe verpflichtende Anteilsfinanzierung Anleger Auszahlungsbetrag % Kommanditanteils übernommen . habe auch Anleger zwingende Vertragspartnerin vorvertragliche Hinweispflicht Wissensvorsprungs habe Pflicht bekannte Prospektmängel Anlegern mitzuteilen . Prospekt kläre Mittelverwendung hinreichend . So sei dort beispielhafter Finanzierungsplan dargestellt Überschrift " Mittelverwendung % " Gesamtinvestitionskosten Produktionskosten bezeichnet seien . erwecke Anlegern Eindruck einbezahlten Gelder Höhe % direkt zwischenzeitliche Umleitung Herstellung Filme aufgewendet würden . Tatsächlich fließe jedoch großer Anteil Gelder selben Tag Lizenznehmerin Geld schuldbeitretende Bank weiterleite so Anlagegeldern nur geringer Teil unmittelbar Produktion Filme Verfügung stehe . Stelle Prospekts gehe großer Teil Anlagegelder Zahlung Schuldbeitrittsgebühren schuldbeitretende Bank fließen solle . Beklagten sei Gegensatz Klägerin Geldfluss 23 . Dezember bekannt gewesen . Gesichtspunkt sei hinweispflichtig gewesen Anleger entscheidungserheblich sein könne investierten Gelder tatsächlich verwendet würden . darlehensweise Weiterleitung Fondsgesellschaft Produktionsdienstleisterin überwiesenen Mittel Lizenznehmerin dort schuldbeitretende Bank stelle Anleger wesentliche Abweichung Prospekt Ausdruck gekommenen Zweckbestimmung Anlagegelder . tatsächliche Realisierung Filmprojekts sei wirtschaftlich mehr Kapital Fondsgesellschaft abgesichert gewesen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Produktionsdienstleisterin abhängig Ansprüche Rückzahlung Lizenznehmerin gewährten Insolvenzrisiko trage . Risiko sei Ansicht Beklagten irrelevant gewesen etwa Herstellung Filme Fertigstellungsgarantie abgesichert gewesen sei . könne dahingestellt bleiben Weiterleitung Fondsmittel Beklagte Insolvenzrisiko Anlage tatsächlich erhöht habe . müsse Anleger Rahmen Anlageentscheidung überlassen bleiben anderen Prospekt beworbenen Mittelverwendung einverstanden sei . II . Revisionsrügen Urteil Berufungsgerichts greifen . Begründung Berufungsurteils trägt Verurteilung Beklagten . Annahme Aufklärungspflichtverletzung Beklagten Klägerin Werbung Anlage unrichtigen Prospekt erfolgt sei hält bisherigen Feststellungen rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beschluss 29 Juli ZB . kann Prospektfehler darstellen Fondsgesellschaft Anlage sogenannten Defeasence-Struktur Gelder Produktionsdienstleister Lizenznehmer Bank weitergeleitet werden Prospekt vorgesehen ist Eindruck erweckt worden ist Fondskapital werde unmittelbar Filmproduktion eingesetzt . Vollständige Informationen Mittelverwendung sind insbesondere Verhältnis Mitteln Filmproduktion vorgesehen sind Aufwendungen andere Zwecke Medienfonds besonderer Bedeutung . darlehensweise Weiterleitung Mitteln Lizenznehmer stellt Anleger wesentliche Abweichung Prospekt Ausdruck kommt tatsächliche Realisierung Filmprojekts wirtschaftlich Kapital Fondsgesellschaft abgesichert ist wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Produktionsdienstleisters abhängt Ansprüche Rückzahlung Lizenznehmer gewährten Darlehens Insolvenzrisiko trägt . Umstände Anlageentscheidung Bedeutung sind sein können müssen Prospekt zutreffend verständlich vollständig dargestellt werden vgl. Urteil 7 . Dezember ZR . . Frage Prospekt unrichtig unvollständig ist kommt allein wiedergegebenen Einzeltatsachen wesentlich auch Gesamtbild Verhältnissen Unternehmens vermittelt . ist Empfängerhorizont maßgeblich ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Kenntnis Erfahrung durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist Adressat Prospekts sorgfältig eingehend gelesen hat . Bundesgerichtshof kann Auslegung uneingeschränkt selbst vornehmen Beteiligungsprospekt vorliegenden Fall Bezirk Berufungsgerichts verwendet wurde Bedürfnis einheitliche Auslegung besteht vgl. Urteil 9 . Mai ZR . . 2 . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft Aufklärungsmangel Hinblick Weiterleitung Gelder Rahmen sogenannten Defeasence-Struktur Anlage angenommen Fondsprospekt Eindruck erweckt habe Fondsmittel allein unmittelbar Filmproduktion Verfügung gestellt werden würden . hat wesentlichen Tatsachenstoff berücksichtigt . Berufungsgericht setzt Filmprojekte erst Gesellschafterversammlung 20 . Dezember ausgewählt wurden Prospekt vorgesehen war . Zugleich sollten Prospekt Gesellschafterentscheidung zwar 23 . Dezember Produktionsphase anfallenden Produktionskosten Produktionsdienstleisterin ausbezahlt werden . Fondsmittel Produktion Anlagekonzept schon offensichtlich steuerlichen Gründen Anfallen tionskosten Produktionsdienstleister gezahlt werden sollen wird Eindruck erweckt Mittel ausschließlich unmittelbar Produktionskosten Verfügung gestellt werden . Vielmehr ist durchschnittlichen Anleger weiteres erkennbar Produktionsdienstleister schon Entstehen Produktionskosten entgegengenommenen zumindest zinsbringend anlegen wird entsprechenden Beträge Produktion Filme benötigt . anderweitige Mitteilungen Prospekt Zahlungswege fehlen kann allein Angabe bestimmter Prozentsatz Fondsvermögens Aufbringung Produktionskosten verwendet werden soll durchschnittlichen Anleger Eindruck erwecken Fondsmittel würden unmittelbar Produktionskosten eingesetzt anderweitige auch nur vorübergehende Einzahlung andere Konten etwa Anlagekonten komme Betracht . 3 . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig . Prospektfehler kann derzeitigen Verfahrensstand Hinblick zusätzliche Insolvenzrisiken Weiterleitung Fondsmittel angenommen werden . Ausgehend Rechtsstandpunkt hat Berufungsgericht zwar geprüft Auffassung bestehende Prospektmangel unerheblich sein könnte wesentliches Risiko Zahlungsflüsse entstanden ist Herstellung Filme Fertigstellungsgarantie abgesichert gewesen sein könnte . hat aber dahingestellt sein lassen Insolvenzrisiko tatsächlich erhöht hat . Bundesgerichtshof hat aufklärungspflichtiges Risiko angesehen Rahmen sogenannten Defeasence-Struktur Anlage Fondsmittel Lizenznehmer letztlich übernehmende Bank -9- tergeleitet werden zweckgebundenen Zahlungen aber erhebliches Insolvenzrisiko Produktionsdienstleisters auch Risiko Rückführung Lizenznehmer weitergeleiteten Mittel Filmproduktion Fondsgesellschaft ergibt sei denn sind hinreichende Vorkehrungen Vermeidung Risiken getroffen worden vgl. Beschluss 29 Juli ZB . . entgegenstehender Feststellungen Berufungsgerichts ist ausgehend Vortrag Beklagten möglich hier zusätzlichen Insolvenzrisiken Fondsgesellschaft Weiterleitung Gelder entstanden sind Erfüllungsgarantien abgesichert gewesen sein können . . Berufungsurteil ist aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen Abs. § Abs. Satz . V. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung