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2.9 KiB

BESCHLUSS
17
Juli
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
17
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Mai
Urteile
11
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
28
November
werden
wirkungslos
erklärt
.
II
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
Beklagten
auferlegt
.
.
Streitwert
:
1
.
Erledigungserklärung
:
;
2
.
Zeitpunkt
:
entstandene
Kosten
Rechtsstreits
Gründe
:
Kläger
Aktionäre
Beklagten
haben
Beschluss
Hauptversammlung
Beklagten
18
.
Dezember
Erstbeschluss
gerichteten
positiven
Beschlussfeststellungsklagen
gesonderten
Prozessen
klagezusprechende
erstinstanzliche
Urteile
erstritten
.
Oberlandesgericht
hat
Verbindung
Verfahren
gerichteten
Berufungen
Beklagten
zurückgewiesen
.
Verlaufe
Beklagten
eingeleiteten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
hat
Hauptversammlung
Beklagten
17
Juli
Erstbeschluss
gemäß
Abs.
AktG
bestätigt
;
Bestätigungsbeschluss
ist
wiederum
Klägern
hiesigen
Verfahrens
angefochten
worden
.
Hinblick
hat
Senat
Antrag
Entscheidung
Nichtzulassungsbeschwerde
rechtskräftigen
Abschluss
Zweitprozesses
Bestätigungsbeschluss
gemäß
§
ausgesetzt
.
Senatsurteil
12
.
Dezember
ist
Klage
Bestätigungsbeschluss
abgewiesen
worden
.
haben
Parteien
vorliegenden
Rechtsstreit
übereinstimmend
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
II
.
übereinstimmenden
Erledigungserklärungen
Parteien
sind
gemäß
§
Berücksichtigung
bisherigen
billigem
Ermessen
Beklagten
Kosten
Rechtsstreits
aufzuerlegen
.
Rahmen
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstandes
Zeitpunkt
Wirksamwerdens
übereinstimmenden
Erledigungserklärungen
ist
grundsätzlich
voraussichtlichen
Ausgang
Rechtsstreits
abzustellen
Hauptsache
erledigt
erledigt
erklärt
worden
wäre
.
Hier
bestand
insoweit
prozessuale
Besonderheit
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
tatrichterlichen
Instanzen
erfolgreichen
Klagen
nur
Sache
entschieden
wurde
Verfahren
gemäß
§
Vorgreiflichkeit
bereits
rechtshängigen
Zweitprozesses
Wirksamkeit
Tragweite
Bestätigungsbeschlusses
ausgesetzt
werden
musste
.
Abweisung
Anfechtungsklage
Zweitprozess
Senatsurteil
12
.
Dezember
eingetretenen
Bestandskraft
Bestätigungsbeschlusses
wurde
zwar
hiesigen
Verfahren
materiellrechtlicher
Wirkung
Erstbeschluss
gerichtete
Anfechtungsklage
Kläger
unbegründet
vgl.
zugleich
positiven
Feststellungsklage
Boden
entzogen
Sen
.
.
12
.
Dezember
aaO
S.
.
ist
jedoch
überwiegend
wahrscheinlich
besondere
prozessuale
Ereignis
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
vorliegenden
Erfolg
gehabt
hätte
Entscheidung
Berufungsgerichts
ist
Senat
auch
Entscheidung
12
.
Dezember
Grundlage
dort
zugrundegelegten
tatrichterlichen
Feststellungen
hiesigen
Verfahrens
ausgegangen
jedenfalls
Ergebnis
revisionsrechtlich
beanstanden
gewesen
wäre
.
Belastung
Beklagten
Kosten
Rechtsstreits
entspricht
auch
billigem
Ermessen
.
Wirkungslosigkeit
vorinstanzlichen
Entscheidungen
hat
Senat
Amts
ausgesprochen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung