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NAMEN
ZR
Verkündet
:
12
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Annahme
Innengesellschaft
bürgerlichen
Rechts
erfordert
Beteiligten
gesellschaftsrechtlicher
Bindung
Förderung
gemeinsamen
Zwecks
verpflichten
.
anderen
Rechtsverhältnis
hier
:
Kaufvertrag
Erbanteil
beruhender
Anspruch
Gesellschafters
Mitgesellschafter
unterliegt
Auseinandersetzung
Gesellschaft
Durchsetzungssperre
.
Urteil
12
November
ZR
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
12
November
Richter
Dr.
Caliebe
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
12
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Ausnahme
Gerichtskosten
Revisionsverfahren
erhoben
werden
6
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
war
Anteil
verstorbenen
.
notariellem
Vertrag
26
.
vember
verkaufte
übertrug
Erbanteil
ausschließlich
Grundstück
Flur
Nr.
bestehenden
Nachlass
Beklagte
.
Kaufpreis
Höhe
DM
war
31
.
Dezember
fällig
Tage
Vertragsschlusses
Darlehen
%
sen.
Nr.
.
notariellen
Urkunde
verpflichtete
Beklagte
Erbanteil
Kläger
zurück
übertragen
Urkunde
übernommenen
Verpflichtung
ganz
teilweise
nachkomme
.
Beklagte
gleicher
Urkunde
Vater
Klägers
benachbarte
Grundstück
Flur
Nr.
erwarb
ließ
Grundstücken
Mehrfamilienwohnhaus
errichten
.
Leitung
Überwachung
Bauarbeiten
betraute
Beklagte
Vater
Klägers
auch
finanziellen
Mittel
andauernden
Bauphase
Verfügung
stellte
.
Kosten
Bauvorhabens
ursprünglichen
Planung
wesentlich
erhöhten
Beklagte
finanzielle
Schwierigkeiten
geriet
teilte
Objekt
Eigentumswohnungen
.
notariellem
Vertrag
15
.
Dezember
veräußerte
zunächst
Eigentumswohnung
Schwester
Mutter
Klägers
Kaufpreis
400.000,00
DM
.
handschriftlichen
Zusatzabrede
selben
Tag
wurde
Parteien
Kaufvertrages
vereinbart
Kaufpreis
tatsächlichen
Baukosten
unten
oben
nachverhandelt
wird
"
.
weiterer
finanzieller
Probleme
verkaufte
Beklagte
notariellem
Vertrag
15
.
August
weitere
Eigentumswohnung
gleicher
Größe
Kläger
Kaufpreis
400.000,00
DM
.
Kläger
trat
handschriftlichen
Zusatz
15
.
Mutter
Beklagten
getroffenen
Notizzettel
niedergelegten
Vereinbarung
15
.
Dezember
.
Kläger
hat
28
.
Januar
Beklagten
Kaufpreis
Erbanteil
voller
Höhe
schuldig
geblieben
ist
vereinbarten
Zinsen
nur
teilweise
entrichtet
hat
Rückübertragung
Erbanteils
verlangt
.
Beklagte
hat
23
.
März
Aufrechnung
gestiegener
Baukosten
Verkauf
Eigentumswohnung
angeblich
henden
weiteren
Kaufpreisanspruch
DM
erklärt
.
Landgericht
hat
Rückübertragung
Erbanteils
Abgabe
Eintragung
Klägers
Grundbuch
erforderlichen
Erklärungen
gerichteten
Klage
stattgegeben
Berufungsgericht
Einzelrichter
hat
Klage
"
Zeit
unbegründet
"
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
erkennenden
Senat
zugelassene
Revision
Klägers
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
ist
begründet
führt
Aufhebung
gefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
anderen
Senat
Berufungsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
führt
:
geforderten
Rückübertragung
Erbanteils
stehe
Durchsetzungssperre
§
.
spätestens
Auftreten
Finanzierungsproblemen
hätten
Parteien
Eltern
Klägers
zumindest
schlüssiges
Verhalten
BGB-Innengesellschaft
gegründet
Zweck
Bauvorhaben
fertig
stellen
.
Gesellschaft
sei
noch
auseinandergesetzt
.
Rückforderung
Erbanteils
verstoße
Kläger
jedenfalls
Auseinandersetzung
Gesellschaft
Pflicht
Gesellschaftszweck
fördern
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Ansicht
Berufungsgerichts
geltend
gemachte
Anspruch
Rückübertragung
veräußerten
Erbanteils
unterliege
gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
beruhenden
Durchsetzungssperre
ist
mehrfacher
Hinsicht
verfehlt
.
1
.
Schon
Annahme
Berufungsgerichts
Parteien
Eltern
Klägers
habe
BGB-Innengesellschaft
bestanden
stellt
Rechtskonstruktion
hinreichende
Tatsachengrundlage
.
beruht
Berufungsgericht
Gründung
BGBInnengesellschaft
stellenden
Anforderungen
grundlegend
verkannt
Verletzung
Rechts
Klägers
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Parteivortrag
unrichtig
eingeordnet
hat
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Vorbringen
Parteien
vorgelegten
weiteren
Unterlagen
"
ergebe
ausreichender
Sicherheit
"
Parteien
zusammen
Eltern
Klägers
jedenfalls
schlüssiges
Verhalten
Innengesellschaft
Ziel
Fortsetzung
Bauprojektes
gegründet
unterschiedliche
Beiträge
geleistet
hätten
.
Berufungsgericht
festgestellte
Sachverhalt
trägt
Annahme
.
hat
Kläger
erst
August
Überwindung
finanziellen
Engpässe
Beklagten
Bauherrin
beigetragen
August
Eigentumswohnung
gekauft
selben
Tag
Mutter
Beklagten
getroffenen
Zusatzvereinbarung
inhaltlich
angeschlossen
hat
Kaufpreis
Berücksichtigung
tatsächlichen
Baukosten
noch
einmal
nachverhandelt
werden
sollte
.
Tatsachen
rechtfertigen
Schluss
Kläger
zugleich
weitere
Kaufvertrag
unterscheidende
gesellschaftsrechtliche
Rechtsbeziehung
eingehen
Kaufvertrag
eingegangenen
Verbindlichkeiten
verpflichten
wollte
zusammen
Beklagten
Eltern
Fertigstellung
Bauobjektes
gemeinsamen
Zweck
fördern
vgl.
KommBGB/Ulmer
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Kauf
Eigentumswohnung
Erfüllung
Kaufvertrags
geleisteten
Kaufpreiszahlung
verfolgte
Kläger
Käufer
lediglich
eigenen
Interesse
liegenden
Zweck
Kaufobjekt
Eigentum
erwerben
.
Zusatzvereinbarung
sollte
lediglich
Nachverhandlung
etwaigen
Anpassung
Kaufpreises
Vertragsschluss
noch
endgültig
ermittelten
tatsächlichen
Baukosten
ermöglicht
werden
.
Kläger
nur
Käufer
Eigentumswohnung
war
Innenverhältnis
schuldrechtlicher
Absprachen
gesellschaftsrechtlicher
Bindung
noch
restliche
kurz
bevorstehende
Fertigstellung
Gesamtobjekts
einbezogen
werden
sollte
vgl.
f.
;
MünchKommBGB/Ulmer
aaO
Rdn
.
lässt
Feststellungen
Berufungsgerichts
entnehmen
.
Konstruktion
Gründung
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Parteien
Eltern
Klägers
Fertigstellung
Mehrfamilienhauses
lässt
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
vorgelegten
notariellen
Vergleichsvorschlag
Notars
S.
entnehmen
.
Vergleichsentwurf
kommt
schon
weiswert
Vergleich
Inhalts
gekommen
ist
.
datiert
maßgebliche
Vergleichsentwurf
Jahr
mithin
Zeit
Bauprojekt
Verwirklichung
Gesellschaft
Meinung
Berufungsgerichts
gegründet
wurde
bereits
Jahre
fertig
gestellt
war
.
Abgesehen
sah
Entwurf
lediglich
Beklagte
Anwesen
Kläger
%
Eltern
je
%
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
übertragen
sollte
Weise
bestehenden
Streitigkeiten
beenden
.
rechtfertigt
Weise
Annahme
etwa
Erstellung
Entwurfes
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Einschluss
Beklagten
bestanden
hätte
.
Überdies
lässt
Berufungsgericht
Verletzung
Anspruchs
Klägers
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
völlig
Acht
Würdigung
Vortrag
Klägers
ebenso
Erteilung
entsprechenden
Hinweises
Berufungsgericht
gehaltenen
Vortrag
Beklagten
Widerspruch
steht
.
Vorbringen
Klägers
haben
Beklagte
Vater
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Mehrfamilienhaus
errichtet
.
hatte
Beklagte
stets
Gründung
derartigen
Gesellschaft
ausdrücklichem
Leugnen
gemeinsamen
Zwecks
Abrede
gestellt
behauptet
Bauherrin
Vater
Klägers
Verwirklichung
Bauvorhabens
beauftragt
haben
.
Dementsprechend
hat
Beklagte
Berufungsgericht
ebenfalls
übersehen
hat
auch
Vater
Klägers
weiteren
Prozess
etwa
Auseinandersetzung
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Auskunft
Rückzahlung
überschüssigen
Betrags
Anspruch
genommen
.
Schließlich
wird
Auffassung
Kläger
habe
Beklagten
Eltern
Zwecke
Fertigstellung
Bauvorhabens
schlüssiges
Verhalten
Innengesellschaft
bürgerlichen
Rechts
gegründet
auch
Hilfserwägung
Berufungsgerichts
getragen
Feststellung
entspreche
eigenen
Vortrag
Klägers
weiteren
Beklagten
geführten
Rechtsstreit
gehalten
habe
.
Anders
Berufungsgericht
offenbar
meint
lässt
angeführten
Schriftsätzen
Bezug
genommen
Verfahrens
keineswegs
entnehmen
Kläger
sei
zusammen
Eltern
Beklagten
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
beteiligt
gewesen
Bauvorhaben
fertig
stellen
.
Vielmehr
hat
Kläger
auch
dortigen
Verfahren
lediglich
berufen
Bauvorhaben
sei
Vater
Beklagten
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
errichtet
worden
.
2
.
Revision
Recht
rügt
stünde
Annahme
gesellschaftsvertraglich
fundierten
Durchsetzungssperre
Anspruch
Rückübertragung
Erbanteils
Grundlage
Berufungsgericht
Unrecht
angenommenen
Gesellschaftsvertrag
Kaufvertrag
Parteien
Erbanteil
findet
.
Ebenso
andere
gesellschaftsrechtliche
Beschränkungen
kann
Durchsetzungssperre
Ansprüchen
Gesellschafters
nur
entgegengehalten
werden
Ansprüche
gesellschafterlichen
Verhältnis
beruhen
Sen
.
.
3
.
April
.
.
;
Sen
.
.
16
.
September
.
Macht
Gesellschafter
indessen
Mitgesellschafter
Forderung
anderen
Rechtsverhältnis
Gesellschaft
geltend
steht
Mitgesellschafter
Bezug
Forderung
dritter
Gläubiger
fehlt
Durchsetzungssperre
allein
rechtfertigenden
gesellschafterlichen
Bindung
.
So
aber
läge
Fall
wollte
verfehlte
Annahme
Berufungsgerichts
Bestehen
Innengesellschaft
bürgerlichen
Rechts
zugrunde
legen
hier
.
Ansicht
Berufungsgerichts
kam
frühestens
Entstehung
Innengesellschaft
.
haben
Parteien
Vertrag
Kläger
Erbanteil
Beklagte
veräußerte
Rückübertragungsanspruch
herleitet
bereits
Jahr
mithin
unabhängig
Gründung
Gesellschaft
geschlossen
.
Vorstellung
Parteien
Erwerb
Erbanteils
auch
Bebauung
Vater
Klägers
erworbenen
Grundstücks
gesichert
werden
sollte
Berufungsgericht
angenommen
später
gegründete
Gesellschaft
gleichgerichteten
Zweck
verfolgte
begonnenen
Bau
Mehrfamilienhauses
fertig
stellen
rechtfertigt
Meinung
Berufungsgerichts
anderen
Rechtsverhältnis
-9-
beruhenden
Anspruch
gesellschaftsrechtlichen
Durchsetzungssperre
unterwerfen
.
.
aufgezeigten
Rechtsfehler
kann
Berufungsurteil
gegebenen
Begründung
aufrechterhalten
werden
.
Endentscheidungsreife
ist
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Abs.
nunmehr
bisherigen
Rechtsstandpunkt
entscheidungserheblichen
streitigen
Parteivorbringen
befassen
erforderlichen
Feststellungen
treffen
kann
.
Vermeidung
erneuter
rechtlicher
Fehlbewertungen
weist
Senat
Folgendes
:
Anwendung
§
Klageanspruch
rechtfertigende
Aufrechnungslage
lässt
allein
privatschriftlichen
Zusatzabrede
"
Nachverhandlung
Kaufpreises
tatsächlichen
Baukosten
unten
oben
"
unabhängig
Frage
Formbedürftigkeit
§
Abs.
§
.
;
vgl.
MünchKommBGB/Kanzleiter
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
ableiten
.
Besteht
nur
Recht
Nachverhandlung
verlangen
so
stand
Beklagten
Zeitpunkt
"
Rücktritts
"
Klägers
eigenen
Aufrechnungserklärung
fälliger
aufrechenbarer
Gegenanspruch
Zahlung
höheren
Kaufpreises
noch
.
Zurückverweisung
hat
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Nichterhebung
Gerichtskosten
Revisionsverfahren
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
.
erneute
Übertragung
Rechtsstreits
Einzelrichter
dürfte
Hinblick
§
Abs.
Nr.
Betracht
kommen
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung