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456 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
21
Juli
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Sunder
beschlossen
:
Beschwerde
Streithelfer
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
April
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Beschwerde
Streithelfer
Klägers
Nichtzulassung
Revision
ist
verwerfen
unzulässig
ist
.
Kläger
hat
Nichtigkeitsfeststellungsklage
Gesellschafterbeschlüsse
beklagten
GmbH
22
.
September
20
.
Februar
gewandt
jeweils
wichtigem
Grund
Gesellschaft
ausgeschlossen
Gesellschaftsanteil
eingezogen
wurde
.
Landgericht
hat
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bedeutung
nur
ersten
22
.
September
Unwirksamkeit
ausgesprochen
weitergehende
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
Urteil
Landgerichts
nur
insoweit
korrigiert
Beschluss
22
.
September
nichtig
erklärt
hat
.
Berufungsgericht
stützt
Entscheidung
bereits
Landgericht
ausreichenden
Gründe
Ausschluss
vorgelegen
hätten
.
Anfechtungsklage
20
.
Februar
gefassten
weiteren
Ausschließungsbeschluss
sei
jedoch
zurückzuweisen
Kläger
Anfechtungsfrist
versäumt
habe
.
Berufungsverfahren
sind
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Seiten
Klägers
Streithelfer
Sozietät
Partner
beigetreten
.
Nichtzulassungsbeschwerde
verfolgen
nur
Streithelfer
Nichtigerklärung
auch
Beschlusses
20
.
Februar
weiter
;
Kläger
hat
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
.
hat
Prozessbevollmächtigten
Streithelfer
gerichteten
auch
erkennenden
Senat
vorgelegten
Schriftsatz
neuen
Instanzanwalts
17
.
Dezember
Weiterführung
Nichtzulassungsbeschwerde
widersprochen
.
Vermögen
Beklagten
wurde
Beschluss
zuständigen
Amtsgerichts
30
.
Januar
1
.
Februar
Insolvenzverfahren
eröffnet
Eigenverwaltung
angeordnet
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Streithelfer
ist
unzulässig
verwerfen
.
ist
Schriftsatz
Instanzanwalts
Klägers
17
.
Dezember
erklärten
Widerspruch
Weiterführung
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
noch
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
30
.
Januar
unzulässig
geworden
.
1
.
Instanzanwalt
Klägers
ausgesprochene
Widerspruch
Klägers
Weiterführung
Nichtzulassungsbeschwerde
führt
Unzulässigkeit
Nichtzulassungsbeschwerde
Weiterführung
Nichtzulassungsbeschwerde
ausdrücklichen
Erklärung
Hauptpartei
widerspricht
§
.
Widerspricht
Hauptpartei
zweifelsfrei
Fortführung
Prozesses
so
ist
Rechtsmittel
hier
streitgenössischen
Streithelfers
unzulässig
Beschluss
1
Juli
;
Beschluss
20
.
Dezember
ZB
juris
.
.
8
;
10
November
;
Beschluss
10
.
Oktober
.
.
Widerspruch
Hauptpartei
ist
Ansicht
Beschwerdeführer
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
auch
dann
berücksichtigen
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
erklärt
wird
.
Widerspruch
unterliegt
Anwaltszwang
Beschluss
20
.
Dezember
ZB
juris
.
.
muss
noch
einmal
ausdrücklich
erklärt
werden
;
schlüssiges
Verhalten
reicht
zweifelsfrei
Wille
Hauptpartei
ergibt
fortführen
wollen
Urteil
14
.
Dezember
;
Beschluss
10
November
13
58
;
Urteil
29
.
Oktober
ZR
;
Beschluss
10
.
Januar
ZB
.
;
216
;
;
12
.
Aufl
.
.
9
;
MünchKommZPO/Schultes
4
.
Aufl
.
.
.
So
wurde
etwa
ausreichende
Verlautbarung
Widerspruchs
Hauptpartei
angesehen
außergerichtlichen
Vergleich
Nichtfortführung
Verfahrens
Rechtsmittelverzicht
verpflichtet
hat
Vergleich
Gericht
Gegner
Hauptpartei
Kenntnis
gebracht
wurde
vgl.
Beschluss
10
November
13
58
;
Beschluss
20
.
Dezember
ZB
juris
.
5
;
OLG
;
ebenso
12
.
Aufl
.
.
.
2
.
spätere
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
vorliegenden
Fall
Unterbrechung
Verfahrens
gem.
§
geführt
hat
kann
offenbleiben
.
Rechtsmittel
bereits
Unterbrechung
Verfahrens
unzulässig
war
kann
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
auch
Unterbrechung
Verfahrens
verworfen
werden
Beschluss
10
.
Oktober
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.01.2013
OLG
Entscheidung
11.04.2014