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1880 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Januar
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GmbHG
aF
Wird
Schuld
Gesellschaft
Gesellschafter
übernommen
eigenkapitalersatzrechtlich
gebunden
ist
ist
auch
Ausgleich
Schuldübernahme
Anerkenntnis
begründete
Forderung
Schuldübernehmers
Gesellschaft
eigenkapitalersatzrechtlich
gebunden
.
Urteil
11
.
Januar
ZR
OLG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Sunder
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
B.
schafterin
AE
GmbH
folgenden
:
war
AlleingesellGmbH
folgenden
Sitz
reich
selbst
90%ige
Tochtergesellschaft
Konzernmutter
B.
AG
folgenden
:
.
betrieb
konzernweiten
Cash-Pool
.
Cash-Clearing-Vertrag
hatte
liquiden
Mittel
abzuführen
.
31
.
Januar
hatte
Zentralkonto
Cash-Pools
Guthaben
.
vereinbarten
25./26
.
Februar
Clearing-Saldo
Verbindlichkeit
auswies
übernahm
.
anerkannte
gleichzeitig
Betrag
schulden
.
erklärte
vereinbart
Aufrechnung
Forderung
Clearing-Saldo
Forderung
Schuldübernahme
.
hatte
Forderungen
niederländische
.
Tochtergesellschaft
Höhe
.
Forderungen
wurden
Darstellung
Klägers
Vereinbarung
25./26
.
Februar
Verrechnung
andere
Konzerngesellschaften
gerichteten
Forderungen
teilweise
ausgeglichen
Gegenzug
soll
Gutschrift
geführten
Verrechnungskonto
Höhe
erhalten
haben
.
1
.
September
eröffnete
Amtsgericht
Insolvenzverfahren
Vermögen
bestellte
später
Beklagten
jeweils
Insolvenzverwalter
.
Kläger
ist
Masseverwalter
österreichischen
Konkursverfahren
Vermögen
.
meldete
Insolvenzverfahren
Vermögen
Forderung
Zinsen
Forderung
Höhe
Beklagte
bestritt
.
Kläger
hat
Vereinbarung
25./26
.
Februar
Landesgericht
Graz/Österreich
Wege
Konkursanfechtung
Antrag
angefochten
Erklärungen
Vereinbarung
Schuldbeitritt
Aufrechnung
unwirksam
§
öGmbHG
nichtig
erklären
lassen
.
Landesgericht
wurde
Klage
zunächst
abgewiesen
hatte
Oberlandesgericht
angewiesen
Antrag
Unwirksamerklärung
weiter
verfolgen
.
Landesgericht
beschloss
Verfahren
rechtskräftigen
Erledigung
Verfahrens
unterbrechen
.
erster
Linie
Anspruch
§
öGmbHG
hilfsweise
Konkursanfechtung
gestützten
Klage
begehrt
Kläger
Feststellung
Insolvenzverfahren
angemeldeten
Forderungen
.
Klage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
richtet
erkennenden
Senat
zugelassene
Revision
Klägers
.
Entscheidungsgründe
Revision
hat
Erfolg
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Verlust
Guthabens
sei
verbotene
Auszahlung
§
öGmbHG
.
Kläger
habe
dargelegt
erworbene
Forderung
ganz
teilweise
uneinbringlich
gewesen
sei
.
hieraus
folgend
Februar
bereits
zahlungsunfähig
gewesen
sei
sei
hinreichend
Tatsachen
belegt
.
sei
dargelegt
finanziellen
Schwierigkeiten
Auszahlungsverbot
§
Bedeutung
sein
sollten
.
übernommene
Schuld
sei
auch
wertlos
gewesen
eigenkapitalersatzrechtlich
gebunden
gewesen
sei
.
eigenkapitalersetzender
Charakter
Forderung
Übernahme
erhalten
geblieben
sei
könne
offen
bleiben
.
Ausreichende
Tatsachen
dung
eigenkapitalersetzenden
Charakters
Forderung
seien
auch
Stellungnahme
Beklagten
Insolvenzverwalter
Vermögen
enthalten
.
Bewertung
Beklagten
Insolvenzverwalter
Insolvenzverfahren
erworbene
Forderung
sei
eigenkapitalersetzend
gewesen
könne
Kläger
berufen
Beklagte
Insolvenzverwalter
Verfahren
bestreite
.
Anspruch
sei
auch
Wege
Konkursanfechtung
österreichischem
Recht
begründet
Konkursanfechtung
österreichischem
Recht
Wege
Gestaltung
erfolge
derzeit
Zahlungsanspruch
Tabelle
angemeldet
werden
könne
.
Forderung
Höhe
sei
Buchung
Buchhaltung
Anerkenntnis
.
Saldenbestätigung
sei
erteilt
worden
.
fehle
Formblatt
Saldenbestätigungen
Clearing-Abstimmung
vorgesehene
Unterschrift
.
Auch
sonstigen
Rechtsgrund
habe
Kläger
dargelegt
.
Vorbringen
Klägers
sei
entnehmen
rechtsverbindliche
Vereinbarungen
getroffen
worden
seien
Forderung
genannten
Höhe
geführt
hätten
.
II
.
Urteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
deutschen
Gerichte
geltend
gemachten
Insolvenzforderungen
international
zuständig
sind
Konkursanfechtung
gestützt
sind
.
kann
dahinstehen
internationale
Zuständigkeit
Verfahren
Prüfung
Anmeldung
Insolvenzforderung
Feststellung
Verordnung
Nr.
Rates
29
.
Mai
Insolvenzverfahren
.
Nr.
S.
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
22
.
Dezember
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
.
Nr.
S.
EuGVVO
beruht
.
deutschen
Gerichte
sind
international
zuständig
Zuständigkeit
Klagen
Feststellung
Insolvenzforderung
Insolvenzverwalter
richtet
.
Frage
kommen
Annexzuständigkeit
Art
.
Abs.
Vorschrift
auszulegen
ist
Mitgliedstaat
Gebiet
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
ist
Klagen
unmittelbar
Verfahren
hervorgehen
engem
Zusammenhang
stehen
auch
internationale
Zuständigkeit
zuweist
Urteil
12
.
Februar
C-339/07
Slg
.
.
auch
Verweisung
nationale
Insolvenzrecht
Art
.
Abs.
Buchstabe
§
InsO
.
[
Stand
Mai
Recht
Staates
Verfahrenseröffnung
Anmeldung
Prüfung
Feststellung
Forderungen
regelt
.
Annexzuständigkeit
Art
.
Abs.
EuInsVO
sind
deutschen
Gerichte
zuständig
Insolvenzverfahren
Vermögen
eröffnet
worden
ist
Verweisung
nationale
Insolvenzrecht
Art
.
Abs.
Buchstabe
folgt
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
Verfahren
eröffnet
wurde
§
Abs.
InsO
insoweit
anwendbares
deutsches
Recht
deutschen
Gerichte
Insolvenzverfahren
anhängig
ist
Bezirk
Insolvenzgericht
gehört
ausschließlich
zuständig
erklärt
.
deutschen
Gerichte
sind
auch
zuständig
internationale
Zuständigkeit
Klagen
Feststellung
Insolvenzforderung
EuGVVO
bestimmen
ist
etwa
MünchKommInsO/Reinhart
2
.
Aufl
.
Art
.
.
m.w
.
.
internationale
Zuständigkeit
folgt
dann
Art
.
EuGVVO
.
Beklagte
hat
Verfahren
Rüge
Zuständigkeit
eingelassen
ausschließliche
Zuständigkeit
Art
.
EuGVVO
besteht
.
Klage
betrifft
Gültigkeit
Nichtigkeit
Auflösung
Gesellschaft
Gültigkeit
Organbeschlüssen
Art
.
Nr.
EuGVVO
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
Anspruch
Klägers
Feststellung
Forderung
Zinsen
verneint
.
Kläger
hat
gem.
§
Abs.
InsO
beklagten
Insolvenzverwalter
Feststellung
Insolvenzforderung
betreiben
bestritten
hat
.
Feststellung
findet
deutsches
Recht
Anwendung
Insolvenzverfahren
Vermögen
eröffnet
wurde
Art
.
Abs.
Buchst
.
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
geltend
gemachte
Forderung
österreichisches
Recht
anzuwenden
ist
.
Kläger
stützt
Klage
erster
Line
Ausschüttungssperre
§
öGmbHG
.
Ausschüttungssperren
unterliegen
Gesellschaftsstatut
Urteil
25
.
Juni
.
Personalstatut
Auslandsgesellschaft
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
Staatsvertrages
Bezug
Niederlassungsfreiheit
gleichgestellten
Staat
gegründet
worden
ist
bestimmt
sogenannten
Gründungstheorie
Recht
Gründungsstaates
Urteil
27
.
Oktober
ZR
.
Trabrennbahn
.
gegründet
wurde
auch
Verwaltungssitz
hatte
ist
österreichisches
Recht
anzuwenden
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerhaft
Auszahlung
§
Begründung
verneint
Kläger
habe
dargelegt
Forderung
Schuld
Höhe
übernommen
hat
ganz
teilweise
uneinbringlich
eigenkapitalersatzrechtlich
gebunden
gewesen
sei
.
Revisionsrechtlich
ist
unterstellen
verbotene
Auszahlung
§
vorliegt
Verlust
Forderung
Clearing-Saldo
Aufrechnung
ausgeglichen
wird
Anerkenntnisses
gleichwertige
Forderung
erworben
hat
maßgebend
ist
schlechterer
Schuldner
ist
Forderung
ganz
teilweise
uneinbringlich
gewesen
eigenkapitalersatzrechtlich
gebunden
gewesen
ist
.
Berufungsurteil
näheren
Feststellungen
Voraussetzungen
zulässigen
Auszahlung
anwendbaren
österreichischen
Recht
getroffen
werden
stellt
Ausgleich
Verlusts
Forderung
Begründung
Forderung
Vereinbarung
25./26
.
Februar
geht
Forderung
Schuld
übernommen
hatte
wertlos
Sinn
sein
darf
ganz
teilweise
uneinbringlich
eigenkapitalersatzrechtlich
gebunden
war
.
unterstellt
auch
§
Leistung
Gesellschafter-Gesellschafter
Leistung
Gesellschafter
gleichsteht
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Kläger
ausreichende
Tatsachen
vorgetragen
Forderung
eigenkapitalersatzrechtlich
gebunden
war
.
-9-
Forderung
ist
deutsches
Gesellschaftsrecht
anzuwenden
gegründet
wurde
hier
Sitz
hatte
.
Eigenkapitalersatzrecht
Gestalt
Novellenregeln
GmbHG
Rechtsprechungsregeln
§
GmbHG
aF
analog
ist
vorliegenden
"
Altfall
"
noch
anzuwenden
Insolvenzverfahren
Vermögen
Inkrafttreten
Gesetzes
Modernisierung
GmbH-Rechts
Bekämpfung
Missbräuchen
23
.
Oktober
.
S.
eröffnet
worden
ist
Art
.
EGInsO
vgl.
Urteil
26
.
Januar
.
.
Gut
.
konnte
Gesellschafter
Forderung
eigenkapitalersetzende
Gesellschafterhilfe
war
Dauer
Krise
GmbH
durchsetzen
Urteil
8
.
Januar
ZR
wurde
Insolvenz
Gesellschaft
nur
nachrangig
befriedigt
§
Abs.
Nr.
InsO
.
Gesellschafterleistung
wirkt
eigenkapitalersetzend
Gesellschafter
Krise
gewährte
Leistung
Eintritt
Krise
entzieht
möglich
ist
noch
Gesellschaft
Liquidation
führt
.
Krise
liegt
Gesellschaft
insolvenzreif
kreditunwürdig
ist
Urteil
26
.
Januar
.
Gut
;
Urteil
3
.
April
.
m.w
.
.
Kreditunwürdig
ist
Gesellschaft
Zeitpunkt
Leistung
dritter
Seite
Kredit
marktüblichen
Bedingungen
hätte
erhalten
können
Leistung
Gesellschafters
hätte
liquidiert
werden
müssen
Urteil
24
.
März
ZR
.
Kreditunwürdigkeit
liegt
insbesondere
Gesellschaft
Fortführung
Geschäftsbetriebs
erforderlichen
Kreditbedarf
eigener
Kraft
decken
kann
Urteil
2
.
Dezember
GmbHR
Kreditunfähigkeit
spricht
Gesellschaft
noch
Vermögensgegenstände
verfügt
außenstehender
Kreditgeber
Sicherheit
akzeptieren
würde
Beschluss
5
November
ZR
.
.
Beurteilung
Kreditunwürdigkeit
wirtschaftlich
denkenden
außenstehenden
Kreditgeber
ist
auch
bereits
längerem
bestehende
ansteigende
rechnerische
Überschuldung
GmbH
wesentlicher
Bedeutung
Urteil
23
.
Februar
.
Kläger
hat
vorgetragen
Fortführung
Geschäftsbetriebs
erforderlichen
Kreditbedarf
eigener
Kraft
decken
konnte
.
war
Darstellung
rechnerisch
überschuldet
.
Wert
Beteiligungen
seien
Schulden
gedeckt
gewesen
.
habe
eigene
Kreditlinien
eigene
Liquidität
verfügt
sei
vollständig
abhängig
gewesen
.
Liquidität
Enkeltöchter
nur
geflossen
sei
sei
Besserung
Situation
erwarten
gewesen
.
Kläger
hat
gestützt
auch
bereits
Februar
kreditunwürdig
gewesen
sei
.
hat
bereits
erster
Instanz
vorgetragen
Kreditgespräche
Bankenkonsortium
Juni
ergebnislos
verlaufen
seien
auszugehen
sei
Lage
insoweit
Februar
anders
beurteilen
gewesen
sei
.
schon
Konzernmutter
Vorbringen
Klägers
mehr
kreditwürdig
war
ist
auszugehen
erst
recht
vollständig
abhängige
Tochter
eigene
Liquidität
mehr
kreditwürdig
war
.
Entscheidung
Berufungsurteils
stellt
anderen
Gründen
richtig
§
.
Berufungsgericht
hat
offen
gelassen
dann
Forderung
eigenkapitalersatzrechtlich
gebunden
war
auch
Ausgleich
übernommene
Schuld
erworbene
Forderung
eigenkapitalersatzrechtlich
gebunden
war
Gesellschafterin
war
.
Anerkenntnis
erworbene
Forderung
war
eigenkapitalersatzrechtlich
gebunden
Forderung
war
.
Wird
Schuld
Gesellschaft
Gesellschafter
übernommen
eigenkapitalersatzrechtlich
gebunden
ist
ist
auch
Ausgleich
Schuldübernahme
Anerkenntnis
begründete
Forderung
Schuldübernehmers
Gesellschaft
eigenkapitalersatzrechtlich
gebunden
.
eigenkapitalersetzende
Charakter
Darlehens
kann
Abtretung
Rückzahlungsforderung
Gesellschaft
auch
Zessionar
gehalten
werden
Urteil
21
.
März
.
Folgen
Eigenkapitalersatzregeln
können
Lasten
Gesellschaft
Abtretung
wirtschaftlichen
Ergebnis
gleich
kommende
abweichende
vertragliche
Gestaltung
Schuldübernahme
Begründung
neuen
Forderung
Gesellschaft
umgangen
werden
vgl.
Urteil
26
.
Juni
ZR
.
.
hat
Vereinbarung
25./26
.
Februar
Schuld
Gesellschafterin
übernommen
Forderung
erworben
.
Wirtschaftlich
steht
Vorgang
Abtretung
Forderung
Zahlung
Kaufpreises
gleich
.
3
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
Feststellung
Forderung
Höhe
versagt
Kläger
Vereinbarung
Forderung
begründet
hätte
hinreichend
konkret
dargelegt
habe
.
Partei
genügt
Darlegungslast
bereits
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
sind
geltend
gemachte
Recht
Person
entstanden
erscheinen
lassen
.
Genügt
Anforderungen
Substantiierung
so
kann
Vortrag
weiterer
Einzeltatsachen
verlangt
werden
.
Tatrichter
muss
vielmehr
Beweisaufnahme
eintreten
Zeugen
Sachverständige
ungeklärten
Punkten
befragen
Beschluss
2
.
Juni
.
2
;
Beschluss
.
21
.
Mai
ZR
.
8
;
Urteil
25
Juli
.
Kläger
hat
Tatsachen
vorgetragen
geltend
gemachte
Anspruch
ergibt
.
hat
dreiseitige
jedenfalls
zweiseitige
Vereinbarung
jedenfalls
teilweisen
Schuldbeitritt
Schuldübernahme
behauptet
Darlegungslast
genügt
.
hat
behauptet
habe
Ansprüche
erworben
Rücksicht
Minderheitsgesellschafter
teilgenommen
habe
.
Ausgleich
Forderungen
Forderungen
Konzernunternehmen
herzustellen
habe
Einzelfallvereinbarung
veranlasst
Forderungen
Verrechnung
Forderungen
andere
Konzernunternehmen
teilweise
ausgeglichen
worden
seien
Gegenzug
Gutschrift
Clearingkonto
erhalten
habe
.
Entsprechend
Vereinbarung
habe
Manager
Clearingstelle
Gutschrift
Clearingkonto
teilt
.
Vorgang
hat
Kläger
Zeugnis
ehemaligen
Finanzvorstands
Beweis
gestellt
Berufungsgericht
weiteren
Einzelheiten
fragen
kann
.
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
noch
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
1
.
Zurückverweisung
gibt
Berufungsgericht
Gelegenheit
überprüfen
verbotene
Auszahlung
österreichischem
Recht
ausgegangen
ist
erst
vorliegt
Forderung
durchsetzbar
eigenkapitalersatzrechtlich
verstrickt
teilweise
uneinbringlich
ist
Vereinbarung
25./26
.
Februar
schon
anderen
Gründen
verbotenen
Auszahlung
führt
.
§
Abs.
haben
Gesellschafter
Gesellschaft
besteht
nur
Anspruch
Jahresabschluss
Überschuss
Aktiven
Passiven
ergebenden
Bilanzgewinn
Gesellschaftsvertrag
Beschluss
Gesellschafter
Verteilung
ausgeschlossen
ist
.
Kläger
hat
behauptet
österreichischem
Recht
Rechtsgeschäft
Gesellschafter
verbotene
Auszahlung
dann
vorliege
Geschäft
Drittvergleich
standhält
sorgfältig
handelnder
Geschäftsführer
sonst
gleichen
Umständen
gleichen
Bedingungen
auch
Nichtgesellschafter
abgeschlossen
hätte
.
Kläger
hat
hingewiesen
sorgfältig
handelnder
Geschäftsführer
Schuldner
Forderung
Dritten
hat
Liquidität
anderer
Unternehmen
zufließt
Dritten
Schuldner
nur
ausnahmsweise
eintauschen
wird
.
wirtschaftlichen
Ergebnis
hat
Forderung
Schuldner
Forderung
anderen
Schuldner
getauscht
.
Konzernmutter
auch
Cash-Pool
zugeordnet
war
Liquidität
Konzernunternehmen
zufloss
war
eigene
Liquidität
abhängig
schuldete
erhebliche
Summen
.
wird
Berufungsgericht
auch
berücksichtigen
haben
Darlehensgewährung
Gesellschafter
hier
wirtschaftlich
Anerkenntnis
Forderung
Ausgleich
Übernahme
Schuld
liegt
Kläger
vorgelegten
Rechtsgutachten
österreichischem
Recht
grundsätzlich
nur
unbedenklicher
Bonität
angemessenen
zulässig
ist
existenzbedrohende
Risiken
keinesfalls
übernommen
werden
dürfen
.
Guthaben
CashClearing-Konto
wirtschaftlich
ebenfalls
mittelbaren
Gesellschafter
Darlehen
gewährt
hatte
steht
unterschiedlichen
Bewertung
Forderungen
schon
österreichischem
Recht
Rechtsgeschäft
Gesellschafter
Kläger
vorgelegten
Rechtsgutachtens
betrieblich
gerechtfertigt
sein
Grund
Teilnahme
Cash-Pool
Gesichtspunkt
verbotenen
Auszahlung
leichter
möglich
sein
kann
sonstiges
Darlehen
Gesellschafter
.
2
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Kläger
darzulegen
beweisen
hat
Rechtsgeschäft
Gesellschafter
Drittvergleich
standhält
.
insoweit
maßgebenden
österreichischen
Recht
Beweislast
Gesellschaft
liegt
hat
aber
ermittelt
.
3
.
Berufungsgericht
wird
auch
prüfen
haben
Forderung
Clearing-Vertrag
Höhe
möglicherweise
erloschen
ist
Aufrechnungserklärung
Leere
ging
.
Aufrechnungserklärung
ging
Leere
Schuld
wirksam
übernommen
hat
.
Kläger
vorgelegten
Rechtsgutachten
österreichischen
Recht
sind
Verstoß
Verbot
§
Verpflichtungsgeschäft
Verfügungsgeschäft
nichtig
.
könnte
führen
Schuldübernahme
nichtig
ist
Forderung
ausgeglichen
wird
.
Geschäft
wirtschaftlich
Gesellschafterin
Darlehen
gewährt
hat
Kläger
vorgelegten
Rechtsgutachten
österreichischem
Recht
Darlehensgewährung
Gesellschafter
nur
unbedenklicher
Bonität
angemessener
Verzinsung
Auszahlung
ist
liegt
ggf.
allein
Schuldübernahme
verbundenen
Darlehensgewährung
verbotene
Auszahlung
.
4
.
Zurückverweisung
gibt
Berufungsgericht
ferner
Gelegenheit
noch
ankommt
Vortrag
Revision
befassen
gesamte
Konzern
bereits
Ende
2001/Anfang
zahlungsunfähig
jedenfalls
aber
kreditunwürdig
waren
Vorstand
14
.
Januar
selbst
ausgegangen
sei
Banken
weiteren
Kredite
bekomme
4
.
Februar
Ablösung
Avalvolumens
Mrd
gebeten
habe
Banken
11
.
Februar
erforderlichen
Anhebung
Avalvolumens
bereit
gewesen
seien
.
Sunder
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
18.06.2009