NAMEN Verkündet : 11 . Januar Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GmbHG aF Wird Schuld Gesellschaft Gesellschafter übernommen eigenkapitalersatzrechtlich gebunden ist ist auch Ausgleich Schuldübernahme Anerkenntnis begründete Forderung Schuldübernehmers Gesellschaft eigenkapitalersatzrechtlich gebunden . Urteil 11 . Januar ZR OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Sunder Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : B. schafterin AE GmbH folgenden : war AlleingesellGmbH folgenden Sitz reich selbst 90%ige Tochtergesellschaft Konzernmutter B. AG folgenden : . betrieb konzernweiten Cash-Pool . Cash-Clearing-Vertrag hatte liquiden Mittel abzuführen . 31 . Januar hatte Zentralkonto Cash-Pools Guthaben € . vereinbarten 25./26 . Februar Clearing-Saldo Verbindlichkeit € auswies € übernahm . anerkannte gleichzeitig Betrag schulden . erklärte vereinbart Aufrechnung Forderung Clearing-Saldo Forderung Schuldübernahme . hatte Forderungen niederländische . Tochtergesellschaft Höhe € . Forderungen wurden Darstellung Klägers Vereinbarung 25./26 . Februar Verrechnung andere Konzerngesellschaften gerichteten Forderungen teilweise ausgeglichen Gegenzug soll Gutschrift geführten Verrechnungskonto Höhe € erhalten haben . 1 . September eröffnete Amtsgericht Insolvenzverfahren Vermögen bestellte später Beklagten jeweils Insolvenzverwalter . Kläger ist Masseverwalter österreichischen Konkursverfahren Vermögen . meldete Insolvenzverfahren Vermögen Forderung € Zinsen Forderung Höhe € Beklagte bestritt . Kläger hat Vereinbarung 25./26 . Februar Landesgericht Graz/Österreich Wege Konkursanfechtung Antrag angefochten Erklärungen Vereinbarung Schuldbeitritt Aufrechnung unwirksam § öGmbHG nichtig erklären lassen . Landesgericht wurde Klage zunächst abgewiesen hatte Oberlandesgericht angewiesen Antrag Unwirksamerklärung weiter verfolgen . Landesgericht beschloss Verfahren rechtskräftigen Erledigung Verfahrens unterbrechen . erster Linie Anspruch § öGmbHG hilfsweise Konkursanfechtung gestützten Klage begehrt Kläger Feststellung Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen . Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . richtet erkennenden Senat zugelassene Revision Klägers . Entscheidungsgründe Revision hat Erfolg führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt : Verlust Guthabens sei verbotene Auszahlung § öGmbHG . Kläger habe dargelegt erworbene Forderung ganz teilweise uneinbringlich gewesen sei . hieraus folgend Februar bereits zahlungsunfähig gewesen sei sei hinreichend Tatsachen belegt . sei dargelegt finanziellen Schwierigkeiten Auszahlungsverbot § Bedeutung sein sollten . übernommene Schuld sei auch wertlos gewesen eigenkapitalersatzrechtlich gebunden gewesen sei . eigenkapitalersetzender Charakter Forderung Übernahme erhalten geblieben sei könne offen bleiben . Ausreichende Tatsachen dung eigenkapitalersetzenden Charakters Forderung seien auch Stellungnahme Beklagten Insolvenzverwalter Vermögen enthalten . Bewertung Beklagten Insolvenzverwalter Insolvenzverfahren erworbene Forderung sei eigenkapitalersetzend gewesen könne Kläger berufen Beklagte Insolvenzverwalter Verfahren bestreite . Anspruch sei auch Wege Konkursanfechtung österreichischem Recht begründet Konkursanfechtung österreichischem Recht Wege Gestaltung erfolge derzeit Zahlungsanspruch Tabelle angemeldet werden könne . Forderung Höhe € sei Buchung Buchhaltung Anerkenntnis . Saldenbestätigung sei erteilt worden . fehle Formblatt Saldenbestätigungen Clearing-Abstimmung vorgesehene Unterschrift . Auch sonstigen Rechtsgrund habe Kläger dargelegt . Vorbringen Klägers sei entnehmen rechtsverbindliche Vereinbarungen getroffen worden seien Forderung genannten Höhe geführt hätten . II . Urteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen deutschen Gerichte geltend gemachten Insolvenzforderungen international zuständig sind Konkursanfechtung gestützt sind . kann dahinstehen internationale Zuständigkeit Verfahren Prüfung Anmeldung Insolvenzforderung Feststellung Verordnung Nr. Rates 29 . Mai Insolvenzverfahren . Nr. S. Verordnung Nr. 44/2001 Rates 22 . Dezember gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen . Nr. S. EuGVVO beruht . deutschen Gerichte sind international zuständig Zuständigkeit Klagen Feststellung Insolvenzforderung Insolvenzverwalter richtet . Frage kommen Annexzuständigkeit Art . Abs. Vorschrift auszulegen ist Mitgliedstaat Gebiet Insolvenzverfahren eröffnet worden ist Klagen unmittelbar Verfahren hervorgehen engem Zusammenhang stehen auch internationale Zuständigkeit zuweist Urteil 12 . Februar C-339/07 Slg . . auch Verweisung nationale Insolvenzrecht Art . Abs. Buchstabe § InsO . [ Stand Mai Recht Staates Verfahrenseröffnung Anmeldung Prüfung Feststellung Forderungen regelt . Annexzuständigkeit Art . Abs. EuInsVO sind deutschen Gerichte zuständig Insolvenzverfahren Vermögen eröffnet worden ist Verweisung nationale Insolvenzrecht Art . Abs. Buchstabe folgt Zuständigkeit deutschen Gerichte Verfahren eröffnet wurde § Abs. InsO insoweit anwendbares deutsches Recht deutschen Gerichte Insolvenzverfahren anhängig ist Bezirk Insolvenzgericht gehört ausschließlich zuständig erklärt . deutschen Gerichte sind auch zuständig internationale Zuständigkeit Klagen Feststellung Insolvenzforderung EuGVVO bestimmen ist etwa MünchKommInsO/Reinhart 2 . Aufl . Art . . m.w . . internationale Zuständigkeit folgt dann Art . EuGVVO . Beklagte hat Verfahren Rüge Zuständigkeit eingelassen ausschließliche Zuständigkeit Art . EuGVVO besteht . Klage betrifft Gültigkeit Nichtigkeit Auflösung Gesellschaft Gültigkeit Organbeschlüssen Art . Nr. EuGVVO . 2 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht Anspruch Klägers Feststellung Forderung € Zinsen verneint . Kläger hat gem. § Abs. InsO beklagten Insolvenzverwalter Feststellung Insolvenzforderung betreiben bestritten hat . Feststellung findet deutsches Recht Anwendung Insolvenzverfahren Vermögen eröffnet wurde Art . Abs. Buchst . . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen geltend gemachte Forderung österreichisches Recht anzuwenden ist . Kläger stützt Klage erster Line Ausschüttungssperre § öGmbHG . Ausschüttungssperren unterliegen Gesellschaftsstatut Urteil 25 . Juni . Personalstatut Auslandsgesellschaft Mitgliedstaat Europäischen Union Staatsvertrages Bezug Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden ist bestimmt sogenannten Gründungstheorie Recht Gründungsstaates Urteil 27 . Oktober ZR . Trabrennbahn . gegründet wurde auch Verwaltungssitz hatte ist österreichisches Recht anzuwenden . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft Auszahlung § Begründung verneint Kläger habe dargelegt Forderung Schuld Höhe € übernommen hat ganz teilweise uneinbringlich eigenkapitalersatzrechtlich gebunden gewesen sei . Revisionsrechtlich ist unterstellen verbotene Auszahlung § vorliegt Verlust Forderung Clearing-Saldo Aufrechnung ausgeglichen wird Anerkenntnisses gleichwertige Forderung erworben hat maßgebend ist schlechterer Schuldner ist Forderung ganz teilweise uneinbringlich gewesen eigenkapitalersatzrechtlich gebunden gewesen ist . Berufungsurteil näheren Feststellungen Voraussetzungen zulässigen Auszahlung anwendbaren österreichischen Recht getroffen werden stellt Ausgleich Verlusts Forderung Begründung Forderung Vereinbarung 25./26 . Februar geht Forderung Schuld übernommen hatte wertlos Sinn sein darf ganz teilweise uneinbringlich eigenkapitalersatzrechtlich gebunden war . unterstellt auch § Leistung Gesellschafter-Gesellschafter Leistung Gesellschafter gleichsteht . Auffassung Berufungsgerichts hat Kläger ausreichende Tatsachen vorgetragen Forderung eigenkapitalersatzrechtlich gebunden war . -9- Forderung ist deutsches Gesellschaftsrecht anzuwenden gegründet wurde hier Sitz hatte . Eigenkapitalersatzrecht Gestalt Novellenregeln GmbHG Rechtsprechungsregeln § GmbHG aF analog ist vorliegenden " Altfall " noch anzuwenden Insolvenzverfahren Vermögen Inkrafttreten Gesetzes Modernisierung GmbH-Rechts Bekämpfung Missbräuchen 23 . Oktober . S. eröffnet worden ist Art . EGInsO vgl. Urteil 26 . Januar . . Gut . konnte Gesellschafter Forderung eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe war Dauer Krise GmbH durchsetzen Urteil 8 . Januar ZR wurde Insolvenz Gesellschaft nur nachrangig befriedigt § Abs. Nr. InsO . Gesellschafterleistung wirkt eigenkapitalersetzend Gesellschafter Krise gewährte Leistung Eintritt Krise entzieht möglich ist noch Gesellschaft Liquidation führt . Krise liegt Gesellschaft insolvenzreif kreditunwürdig ist Urteil 26 . Januar . Gut ; Urteil 3 . April . m.w . . Kreditunwürdig ist Gesellschaft Zeitpunkt Leistung dritter Seite Kredit marktüblichen Bedingungen hätte erhalten können Leistung Gesellschafters hätte liquidiert werden müssen Urteil 24 . März ZR . Kreditunwürdigkeit liegt insbesondere Gesellschaft Fortführung Geschäftsbetriebs erforderlichen Kreditbedarf eigener Kraft decken kann Urteil 2 . Dezember GmbHR Kreditunfähigkeit spricht Gesellschaft noch Vermögensgegenstände verfügt außenstehender Kreditgeber Sicherheit akzeptieren würde Beschluss 5 November ZR . . Beurteilung Kreditunwürdigkeit wirtschaftlich denkenden außenstehenden Kreditgeber ist auch bereits längerem bestehende ansteigende rechnerische Überschuldung GmbH wesentlicher Bedeutung Urteil 23 . Februar . Kläger hat vorgetragen Fortführung Geschäftsbetriebs erforderlichen Kreditbedarf eigener Kraft decken konnte . war Darstellung rechnerisch überschuldet . Wert Beteiligungen seien Schulden gedeckt gewesen . habe eigene Kreditlinien eigene Liquidität verfügt sei vollständig abhängig gewesen . Liquidität Enkeltöchter nur geflossen sei sei Besserung Situation erwarten gewesen . Kläger hat gestützt auch bereits Februar kreditunwürdig gewesen sei . hat bereits erster Instanz vorgetragen Kreditgespräche Bankenkonsortium Juni ergebnislos verlaufen seien auszugehen sei Lage insoweit Februar anders beurteilen gewesen sei . schon Konzernmutter Vorbringen Klägers mehr kreditwürdig war ist auszugehen erst recht vollständig abhängige Tochter eigene Liquidität mehr kreditwürdig war . Entscheidung Berufungsurteils stellt anderen Gründen richtig § . Berufungsgericht hat offen gelassen dann Forderung eigenkapitalersatzrechtlich gebunden war auch Ausgleich übernommene Schuld erworbene Forderung eigenkapitalersatzrechtlich gebunden war Gesellschafterin war . Anerkenntnis erworbene Forderung war eigenkapitalersatzrechtlich gebunden Forderung war . Wird Schuld Gesellschaft Gesellschafter übernommen eigenkapitalersatzrechtlich gebunden ist ist auch Ausgleich Schuldübernahme Anerkenntnis begründete Forderung Schuldübernehmers Gesellschaft eigenkapitalersatzrechtlich gebunden . eigenkapitalersetzende Charakter Darlehens kann Abtretung Rückzahlungsforderung Gesellschaft auch Zessionar gehalten werden Urteil 21 . März . Folgen Eigenkapitalersatzregeln können Lasten Gesellschaft Abtretung wirtschaftlichen Ergebnis gleich kommende abweichende vertragliche Gestaltung Schuldübernahme Begründung neuen Forderung Gesellschaft umgangen werden vgl. Urteil 26 . Juni ZR . . hat Vereinbarung 25./26 . Februar Schuld Gesellschafterin übernommen Forderung erworben . Wirtschaftlich steht Vorgang Abtretung Forderung Zahlung Kaufpreises gleich . 3 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht Feststellung Forderung Höhe € versagt Kläger Vereinbarung Forderung begründet hätte hinreichend konkret dargelegt habe . Partei genügt Darlegungslast bereits Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet sind geltend gemachte Recht Person entstanden erscheinen lassen . Genügt Anforderungen Substantiierung so kann Vortrag weiterer Einzeltatsachen verlangt werden . Tatrichter muss vielmehr Beweisaufnahme eintreten Zeugen Sachverständige ungeklärten Punkten befragen Beschluss 2 . Juni . 2 ; Beschluss . 21 . Mai ZR . 8 ; Urteil 25 Juli . Kläger hat Tatsachen vorgetragen geltend gemachte Anspruch ergibt . hat dreiseitige jedenfalls zweiseitige Vereinbarung jedenfalls teilweisen Schuldbeitritt Schuldübernahme behauptet Darlegungslast genügt . hat behauptet habe Ansprüche erworben Rücksicht Minderheitsgesellschafter teilgenommen habe . Ausgleich Forderungen Forderungen Konzernunternehmen herzustellen habe Einzelfallvereinbarung veranlasst Forderungen Verrechnung Forderungen andere Konzernunternehmen teilweise ausgeglichen worden seien Gegenzug Gutschrift Clearingkonto erhalten habe . Entsprechend Vereinbarung habe Manager Clearingstelle Gutschrift Clearingkonto teilt . Vorgang hat Kläger Zeugnis ehemaligen Finanzvorstands Beweis gestellt Berufungsgericht weiteren Einzelheiten fragen kann . . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen noch Endentscheidung reif ist § Abs. . weitere Verfahren weist Senat folgendes : 1 . Zurückverweisung gibt Berufungsgericht Gelegenheit überprüfen verbotene Auszahlung österreichischem Recht ausgegangen ist erst vorliegt Forderung durchsetzbar eigenkapitalersatzrechtlich verstrickt teilweise uneinbringlich ist Vereinbarung 25./26 . Februar schon anderen Gründen verbotenen Auszahlung führt . § Abs. haben Gesellschafter Gesellschaft besteht nur Anspruch Jahresabschluss Überschuss Aktiven Passiven ergebenden Bilanzgewinn Gesellschaftsvertrag Beschluss Gesellschafter Verteilung ausgeschlossen ist . Kläger hat behauptet österreichischem Recht Rechtsgeschäft Gesellschafter verbotene Auszahlung dann vorliege Geschäft Drittvergleich standhält sorgfältig handelnder Geschäftsführer sonst gleichen Umständen gleichen Bedingungen auch Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte . Kläger hat hingewiesen sorgfältig handelnder Geschäftsführer Schuldner Forderung Dritten hat Liquidität anderer Unternehmen zufließt Dritten Schuldner nur ausnahmsweise eintauschen wird . wirtschaftlichen Ergebnis hat Forderung Schuldner Forderung anderen Schuldner getauscht . Konzernmutter auch Cash-Pool zugeordnet war Liquidität Konzernunternehmen zufloss war eigene Liquidität abhängig schuldete erhebliche Summen . wird Berufungsgericht auch berücksichtigen haben Darlehensgewährung Gesellschafter hier wirtschaftlich Anerkenntnis Forderung Ausgleich Übernahme Schuld liegt Kläger vorgelegten Rechtsgutachten österreichischem Recht grundsätzlich nur unbedenklicher Bonität angemessenen zulässig ist existenzbedrohende Risiken keinesfalls übernommen werden dürfen . Guthaben CashClearing-Konto wirtschaftlich ebenfalls mittelbaren Gesellschafter Darlehen gewährt hatte steht unterschiedlichen Bewertung Forderungen schon österreichischem Recht Rechtsgeschäft Gesellschafter Kläger vorgelegten Rechtsgutachtens betrieblich gerechtfertigt sein Grund Teilnahme Cash-Pool Gesichtspunkt verbotenen Auszahlung leichter möglich sein kann sonstiges Darlehen Gesellschafter . 2 . Berufungsgericht ist ausgegangen Kläger darzulegen beweisen hat Rechtsgeschäft Gesellschafter Drittvergleich standhält . insoweit maßgebenden österreichischen Recht Beweislast Gesellschaft liegt hat aber ermittelt . 3 . Berufungsgericht wird auch prüfen haben Forderung Clearing-Vertrag Höhe € möglicherweise erloschen ist Aufrechnungserklärung Leere ging . Aufrechnungserklärung ging Leere Schuld wirksam übernommen hat . Kläger vorgelegten Rechtsgutachten österreichischen Recht sind Verstoß Verbot § Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäft nichtig . könnte führen Schuldübernahme nichtig ist Forderung ausgeglichen wird . Geschäft wirtschaftlich Gesellschafterin Darlehen gewährt hat Kläger vorgelegten Rechtsgutachten österreichischem Recht Darlehensgewährung Gesellschafter nur unbedenklicher Bonität angemessener Verzinsung Auszahlung ist liegt ggf. allein Schuldübernahme verbundenen Darlehensgewährung verbotene Auszahlung . 4 . Zurückverweisung gibt Berufungsgericht ferner Gelegenheit noch ankommt Vortrag Revision befassen gesamte Konzern bereits Ende 2001/Anfang zahlungsunfähig jedenfalls aber kreditunwürdig waren Vorstand 14 . Januar selbst ausgegangen sei Banken weiteren Kredite bekomme 4 . Februar Ablösung Avalvolumens Mrd € gebeten habe Banken 11 . Februar erforderlichen Anhebung Avalvolumens bereit gewesen seien . Sunder Nedden-Boeger Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 18.06.2009