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287 lines
2.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
4
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Henze
Kraemer
Richterin
Münke
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
Februar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Tatsacheninstanzen
vorliegenden
Verfahrens
Rechtsanwaltssozietät
Dr.
Dr.
vertreten
worden
.
Briefkopf
ist
auch
Rechtsanwalt
aufgeführt
Sozietät
Oktober
28
.
Oktober
freier
Mitarbeiter
tätig
jedoch
Rechtsanwalt
Landgericht
Oberlandesgericht
zugelassen
war
.
legte
Kläger
Klage
abweisende
Urteil
Landgerichts
unterzeichneten
fungsschrift
20
.
September
Berufung
Fax
20
.
Original
21
.
September
Oberlandesgericht
einging
.
fehlenden
Zulassung
Umstand
Zulassung
Herrn
Oberlandesgerichtsbezirk
8
.
April
fen
worden
war
erlangten
Mitglieder
Sozietät
9
.
Dezember
Kenntnis
.
Bestätigung
Zulassung
hatten
Einstellung
noch
später
vorlegen
lassen
.
20
.
Dezember
legten
Kläger
erneut
Berufung
beantragten
Kläger
Versäumung
Berufungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Revision
erstrebt
Kläger
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Vorinstanz
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Antrag
Klägers
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Recht
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Wiedereinsetzung
ist
§
nur
Voraussetzung
gewähren
Versäumung
Frist
unverschuldet
war
.
Voraussetzung
ist
vorliegenden
Fall
erfüllt
.
Versäumung
frist
beruhte
Verschulden
Prozeßbevollmächtigten
Klägers
zurechnen
lassen
muß
.
Sozietät
Kläger
Wahrnehmung
Angelegenheit
beauftragt
hatte
war
selbständige
Bearbeitung
Herrn
übertragen
worden
.
Mitglieder
Sozietät
haben
Anfang
versäumt
Gewißheit
verschaffen
Herr
Oberlandesgericht
Rechtsanwalt
zugelassen
war
.
Zulassungsnachweis
vorlag
hätten
Herrn
selbständigen
Bearbeitung
Verfahrens
betrauen
dürfen
.
dennoch
getan
haben
beruht
Fahrlässigkeit
.
ist
Voraussetzung
schuldhaften
Verhaltens
Person
Prozeßbevollmächtigten
Klägers
Sinne
§
§
.
erfüllt
.
ordnungsgemäße
Berufung
gesetzlichen
Frist
somit
eingelegt
worden
ist
hat
Berufungsgericht
Berufung
Recht
unzulässig
verworfen
.
Röhricht
Hesselberger
Kraemer
Henze
Münke