NAMEN Verkündet : 4 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 4 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Henze Kraemer Richterin Münke Recht erkannt : Revision Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . Februar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist Tatsacheninstanzen vorliegenden Verfahrens Rechtsanwaltssozietät Dr. Dr. vertreten worden . Briefkopf ist auch Rechtsanwalt aufgeführt Sozietät Oktober 28 . Oktober freier Mitarbeiter tätig jedoch Rechtsanwalt Landgericht Oberlandesgericht zugelassen war . legte Kläger Klage abweisende Urteil Landgerichts unterzeichneten fungsschrift 20 . September Berufung Fax 20 . Original 21 . September Oberlandesgericht einging . fehlenden Zulassung Umstand Zulassung Herrn Oberlandesgerichtsbezirk 8 . April fen worden war erlangten Mitglieder Sozietät 9 . Dezember Kenntnis . Bestätigung Zulassung hatten Einstellung noch später vorlegen lassen . 20 . Dezember legten Kläger erneut Berufung beantragten Kläger Versäumung Berufungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . Revision erstrebt Kläger Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Vorinstanz . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht hat Antrag Klägers Wiedereinsetzung vorigen Stand Recht zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . Wiedereinsetzung ist § nur Voraussetzung gewähren Versäumung Frist unverschuldet war . Voraussetzung ist vorliegenden Fall erfüllt . Versäumung frist beruhte Verschulden Prozeßbevollmächtigten Klägers zurechnen lassen muß . Sozietät Kläger Wahrnehmung Angelegenheit beauftragt hatte war selbständige Bearbeitung Herrn übertragen worden . Mitglieder Sozietät haben Anfang versäumt Gewißheit verschaffen Herr Oberlandesgericht Rechtsanwalt zugelassen war . Zulassungsnachweis vorlag hätten Herrn selbständigen Bearbeitung Verfahrens betrauen dürfen . dennoch getan haben beruht Fahrlässigkeit . ist Voraussetzung schuldhaften Verhaltens Person Prozeßbevollmächtigten Klägers Sinne § § . erfüllt . ordnungsgemäße Berufung gesetzlichen Frist somit eingelegt worden ist hat Berufungsgericht Berufung Recht unzulässig verworfen . Röhricht Hesselberger Kraemer Henze Münke