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733 lines
6.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
31
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
GmbHG
§
Abs.
Geschäftsführer
GmbH
verletzt
Pflicht
Gesellschaftsvermögen
ranggerechten
gleichmäßigen
Befriedigung
künftigen
Insolvenzgläubiger
zusammenzuhalten
auch
dann
Insolvenzreife
Gesellschaft
Mittel
Dritten
Zweck
erhält
bestimmte
Schuld
tilgen
kurze
Zeit
später
dementsprechend
Zahlung
Gesellschaftsgläubiger
bewirkt
.
Urteil
31
.
März
ZR
OLG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
31
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Münke
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
10
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Insolvenzverwalter
15
.
September
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
sellschaft
Beklagten
waren
Geschäftsführer
Gesellschaft
.
Gegenstand
Unternehmens
war
Erwerb
Geschäftsanteilen
Bau
GmbH
Bau
GmbH
Gründung
gleichartiger
Unternehmen
.
Bau
GmbH
befindet
11
.
Juni
Insolvenz
.
Gemeinschuldnerin
Bau
GmbH
bestehenden
Organschaftsverhältnisses
hatte
erstere
Gewerbesteuern
entrichten
.
geschah
Weise
Bau
GmbH
Organgesellschaft
Tage
Fälligkeitstermin
Gutschrift
Höhe
geschuldeten
Steuerbetrages
Konto
Gemeinschuldnerin
sorgte
sodann
Mitarbeiter
Bau
GmbH
ausgestellten
genannte
Konto
bezogenen
Scheck
Weiterleitung
zuständige
Steuerbehörde
aushändigte
.
Einlösung
Schecks
Steuerbehörden
war
somit
sichergestellt
Konto
Gemeinschuldnerin
gedeckt
war
.
Weise
veranlaßten
Beklagten
20
.
Januar
21
.
April
Zahlungen
insgesamt
DM
.
Erstattung
Teilbetrages
330.000,00
DM
ist
Gegenstand
Kläger
erhobenen
§
Abs.
GmbHG
gestützten
Klage
.
hat
behauptet
Gemeinschuldnerin
sei
bereits
Jahresende
überschuldet
gewesen
.
beklagten
Geschäftsführer
haben
Abrede
gestellt
übrigen
berufen
12
.
April
Streithelferin
erstellte
vorläufige
Bilanz
Eigenkapital
Mio.
DM
ausgewiesen
habe
hätten
verlassen
dürfen
jedenfalls
Verschulden
Zahlungen
Steuerbehörden
bewirkt
hätten
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsmittel
Beklagten
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Revision
Klägers
Klageanspruch
weiter
verfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
führt
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
hat
angenommen
selbst
Gemeinschuldnerin
bereits
Ende
Jahres
insolvent
gewesen
sein
sollte
hätten
Beklagten
bewirkten
Zahlungen
Ersatzanspruch
§
Abs.
GmbHG
auslösen
können
gebotenen
wirtschaftlichen
Betrachtungsweise
Leistungen
Steuerbehörden
Masseschmälerung
geführt
hätten
.
Zeitgleich
Auszahlungen
seien
nämlich
Gesellschaftsvermögen
zweckgebundenen
Einzahlungen
Bau
GmbH
zugeflossen
Organschaftsverhältnisses
bestehenden
Aufwendungsersatzanspruch
Gemeinschuldnerin
vorab
befriedigt
habe
.
beruht
Revision
Recht
geltend
macht
Rechtsirrtum
.
2
.
Berufungsgericht
Vorhandensein
Insolvenzsituation
Gemeinschuldnerin
bereits
erste
Zahlung
Januar
unterstellt
auch
Frage
geprüft
hat
Beklagten
bewirkten
Zahlungen
ausnahmsweise
Sorgfalt
ordentlichen
Geschäftsmanns
vereinbar
waren
§
Abs.
Satz
GmbHG
s.
Sen
.
.
.
ist
Klägers
revisionsrechtlich
unterstellen
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Entstehen
Erstattungspflicht
§
Abs.
GmbHG
auch
vollen
geltend
gemachten
Höhe
Lasten
Beklagten
erfüllt
sind
.
3
.
war
Beklagten
Geschäftsführern
Gemeinschuldnerin
veranlaßte
Zahlung
Gewerbesteuern
§
Abs.
GmbHG
verboten
hat
Ersatzanspruch
geltend
gemachten
Höhe
ausgelöst
.
auch
Berufungsgericht
verkannt
hat
hat
genannte
Vorschrift
ständigen
Rechtsprechung
Senats
zuletzt
.
;
.
.
Ziel
Masseverkürzungen
Vorfeld
Insolvenzverfahrens
verhindern
Fall
Geschäftsführer
Massesicherungspflicht
nachkommt
sicherzustellen
Gesellschaftsvermögen
wieder
aufgefüllt
wird
Insolvenzverfahren
ranggerechten
gleichmäßigen
Befriedigung
Gesellschaftsgläubiger
Verfügung
steht
.
Zielsetzung
Gesetzes
widerspricht
Berufungsgericht
Zusammenhang
Unrecht
formaler
"
Betrachtung
sprechend
Masseverkürzung
Begründung
verneinen
will
Gemeinschuldnerin
zeitgleich
Zahlung
Organgesellschaft
entsprechend
hohe
Einzahlung
erhalten
hat
Aufwendungsersatzanspruch
Organträgerin
vorab
hat
erfüllen
wollen
.
Hätten
Beklagten
Geschäftsführer
Gemeinschuldnerin
normgerecht
verhalten
dann
wäre
Vorleistung
Bau
GmbH
Konto
Gemeinschuldnerin
gutgeschriebene
Betrag
Vermögen
verblieben
hätte
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
ranggerechten
gleichmäßigen
Befriedigung
Gläubiger
Verfügung
gestanden
;
Steuerbehörden
hätten
Quote
rund
%
Forderung
zufriedengeben
müssen
Lasten
anderen
Gesellschaftsgläubiger
volle
Befriedigung
erhalten
auch
Bau
GmbH
hätte
Vorauszahlung
künftig
entstehenden
Aufwendungsersatzanspruch
Gläubiger
Insolvenzverfahren
beteiligen
müssen
.
Allenfalls
dann
Geschäftsführer
bewirkten
Zahlungen
Gegenwert
Gesellschaftsvermögen
gelangt
dort
verblieben
ist
kann
erwogen
werden
Masseverkürzung
Erstattungsanspruch
Organmitglied
verneinen
Sen
.
.
11
.
September
;
ebenso
Altmeppen
Roth/Altmeppen
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
.
;
Nr.
§
GmbHG
;
9
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
dann
Sache
lediglich
Aktiventausch
vorliegt
.
handelt
indessen
oben
ausgeführt
vorliegenden
Fall
;
vielmehr
hat
Bezahlung
Steuerschulden
Gesellschaftskonto
vorhandenen
Mitteln
masseverkürzenden
vorrangigen
Befriedigung
Steuergläubiger
geführt
Gesellschaftsvermögen
verbliebener
Gegenwert
gegenübersteht
.
Zahlung
Steuerbehörden
obendrein
anfechtbar
war
Anfechtung
Anwendung
§
InsO
ausscheidet
spielt
Zusammenhang
Auffassung
Revisionsbeklagten
Streithelferin
Rolle
.
Abgesehen
Ersatzpflicht
§
Abs.
GmbHG
unabhängig
insolvenzrechtlichen
Anfechtungstatbeständen
besteht
vgl.
Sen
.
.
.
handelt
Voraberfüllung
Aufwendungsersatzanspruchs
Gemeinschuldnerin
Bau
GmbH
Zahlung
Steuerbehörden
Bargeschäft
Sinne
§
InsO
noch
ist
Gemeinschuldnerin
Zahlungsvorgänge
Art
Bank
eingeschaltet
worden
;
vielmehr
hat
eigene
Verbindlichkeit
Organträgerin
Steuerbehörden
erfüllt
.
II
.
abweichenden
Standpunkt
hat
Berufungsgericht
folgerichtig
geprüft
Gemeinschuldnerin
Zeit
hier
Rede
stehenden
Zahlungen
insolvent
war
Leistungen
Finanzamt
Sorgfalt
ordentlichen
Geschäftsmanns
vereinbar
waren
Ersatzanspruch
vollen
geltend
gemachten
Höhe
besteht
Vorinstanzen
angesprochen
bereits
Erstattung
nur
Wege
Vorauszahlung
entrichteten
Umsatzsteuern
Verkürzung
Masse
jedenfalls
teilweise
behoben
ist
.
Zurückverweisung
gibt
Berufungsgericht
ggfs.
Ergänzung
Sachvortrages
Parteien
Gelegenheit
fehlenden
Feststellungen
treffen
.
Röhricht
Münke