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2414 lines
22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
April
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Gesellschafter
Immobilien-Fonds
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
künftig
:
Alt-GbR
geschlossenen
Immobilienfonds
Rechtsform
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
.
Gesellschaft
wurde
Jahr
Zweck
gegründet
Grundstück
erwerben
Wohnhaus
Tiefgarage
errichten
vermieten
.
Gesellschaftskapital
ist
rechnerisch
Anteile
aufgeteilt
;
Beklagte
zeichnete
Anteile
Beteiligungsquote
%
entspricht
.
Objektfinanzierung
gewährte
Hypothekenbank
AG
Alt-GbR
Jahr
grundpfandrechtlich
gesichertes
Darlehen
Höhe
DM
umgerechnet
.
Beklagte
übernahm
notariellen
Urkunde
11
November
entsprechend
Beteiligungsquote
persönliche
Haftung
Grundschuld
geschuldeten
Betrag
.
entfallende
Haftungsbetrag
ist
DM
umgerechnet
%
Zinsen
p.a.
angegeben
.
Jahre
konnte
Darlehen
Alt-GbR
mehr
ordnungsgemäß
bedient
werden
.
Sanierungsverhandlungen
Rechtsanwalt
Dr.
Auftrag
Alt-GbR
Hypothekenbank
AG
AG
künftig
:
Bank
führte
mündeten
Jahr
Angebot
Bank
Alt-GbR
Zahlung
Darlehen
entlassen
.
Umsetzung
Angebots
scheiterte
Alt-GbR
lediglich
Betrag
aufbringen
konnte
Gesellschafter
erforderlichen
entfallenden
Nachschussbeträge
leisteten
.
Beklagte
zahlte
Beteiligungsquote
entsprechenden
Berücksichtigung
sanierungswilliger
erreichbarer
Gesellschafter
Summe
errechneten
Sanierungsanteil
.
Schreiben
8
November
kündigte
Bank
Betreuung
Verwaltung
Verwertung
Darlehens
beauftragte
S.
GmbH
Darlehen
stellte
Darlehensforderung
sofortigen
Zahlung
fällig
.
Initiative
Gesellschafters
Alt-GbR
ebenso
Beklagte
entfallenden
Nachschuss
angestrebten
Sanierung
Alt-GbR
Höhe
geleistet
hatte
gründeten
Gesellschafter
Alt-GbR
Wissen
Mitgesellschafter
22
.
September
Folgenden
:
Neu-GbR
.
Zweck
Neu-GbR
Geschäftsführung
Gesellschafter
übertragen
wurde
ist
§
Gesellschaftsvertrags
Ankauf
Beitreibung
Darlehensforderung
Bank
Alt-GbR
Rechten
Pflichten
Verkauf
gemeinschaftliche
Nutzung
Bewirtschaftung
gesellschaftseigenen
Immobilien
Alt-GbR.
Neu-GbR
gelang
weitere
Verhandlungen
Bank
Rechtsanwalt
Dr.
sebetrags
nunmehr
führte
Herabsetzung
erreichen
.
Forderungskaufvertrag
21
.
August/
27
.
September
kaufte
Neu-GbR
Darlehensforderung
Bank
Alt-GbR
rückständiger
Zinsen
Verzugszinsen
Kosten
sämtlicher
Nebenrechte
insbesondere
Rechte
akzessorischen
Haftung
Gesellschafter
erstrangigen
Grundschuld
Gesellschaftsgrundstück
persönlichen
Schuldübernahme
Gesellschafter
Preis
.
Urkunde
trat
Bank
Darlehensforderung
mitverkauften
Rechte
Neu-GbR
.
Unterzeichnung
Forderungskaufvertrags
war
Kaufpreis
10
.
Oktober
.
Oktober
Konto
Bank
geleistet
.
Neu-GbR
hat
Alt-GbR
Zahlung
Darlehensforderung
Höhe
verlangt
Landgericht
Zahlungstitel
2.063.678,82
Zinsen
erwirkt
.
Urteil
Landgerichts
ist
23
.
Januar
Rücknahme
eingelegten
Berufung
rechtskräftig
.
verschiedenen
weiteren
Verfahren
hat
Gesellschafter
Alt-GbR
auch
angehören
analog
§
Zahlung
jeweiligen
quotal
entfallenden
Teilbetrags
Bank
erworbenen
Darlehensforderung
Zinsen
Kosten
Höhe
2.063.678,82
Anspruch
genommen
.
Verfahren
verlangt
Beklagten
Beteiligungsquote
%
Zahlung
Verzugszinsen
.
Landgericht
hat
Klage
Wesentlichen
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Urteil
Landgerichts
Höhe
nebst
Zinsen
Zug
Zug
Aushändigung
Kopie
Urkunde
Abtretung
Darlehensforderung
bestätigt
hat
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerin
vollständige
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
verfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
hafte
Gesellschafter
Alt-GbR
grundsätzlich
analog
anteilig
Darlehensschuld
Alt-GbR.
rechtskräftigen
Verurteilung
Alt-GbR
Zahlung
Darlehensforderung
Nebenforderungen
könne
analog
§
Einwendungen
Forderungsberechtigung
Klägerin
Wirksamkeit
Darlehenskündigung
Höhe
Darlehensforderung
mehr
erheben
Verjährung
mehr
geltend
machen
.
Dennoch
sei
weiteren
Zahlungen
verpflichtet
.
Gesellschafter
Neu-GbR
seien
Mitgesellschaftern
Alt-GbR
Möglichkeit
eingeräumt
hätten
Sanierung
Alt-GbR
Grundlage
Bank
ausgehandelten
ermäßigten
Ablösebetrags
teilzunehmen
Schadensersatz
verpflichtet
.
Vorgehen
Information
Beteiligungsmöglichkeit
Mitgesellschafter
Neu-GbR
Zweck
gründen
Alt-GbR
gerichtete
Darlehensforderung
Zahlung
ca.
%
noch
offenen
Betrags
kaufen
voller
Höhe
Alt-GbR
analog
§
quotal
Neu-GbR
beteiligten
Mitgesellschafter
geltend
machen
Weg
Immobilie
Wege
Zwangsvollstreckung
erwerben
Alt-GbR
bewirtschaften
hätten
gesellschafterliche
Treuepflicht
Mitgesellschaftern
verletzt
.
gebotenen
Information
hätten
Alt-Gesellschafter
Möglichkeit
erhalten
Forderung
ermäßigten
Betrag
Gunsten
Alt-GbR
abzulösen
.
sei
auch
auszugehen
Betrag
Gesellschaftern
Alt-GbR
aufgebracht
worden
wäre
.
Berücksichtigung
Gesellschafter
entfallenden
rungsbeitrags
hätten
zusätzlich
gescheiterte
Sanierung
bereits
geleisteten
nur
noch
ca.
gezahlt
werden
müssen
.
Betrag
Größenordnung
Alternative
Forderung
Mitgesellschaftern
gegründete
neue
Gesellschaft
aufgekauft
voller
Höhe
Mitgesellschafter
geltend
gemacht
würde
Alt-Gesellschaftern
Verfügung
gestellt
worden
wäre
sei
gegebenen
Umständen
auszuschließen
.
Beklagte
könne
weitergehenden
Inanspruchnahme
Neu-GbR
auch
Treuepflichtverletzung
Gesellschafter
entgegenhalten
Berufung
Eigenständigkeit
Neu-GbR
Treu
Glauben
verstoße
.
Andernfalls
würde
Beklagte
Leistung
Neu-GbR
gezwungen
Bestehen
Zahlungsanspruch
Neu-GbR
Treuepflichtverstoß
Gesellschafter
beruhe
ausschließlich
schadensersatzpflichtige
Gesellschafter
Alt-GbR
handele
.
sei
nur
Zahlung
Teilbetrags
Darlehensforderung
verpflichtet
pflichtgemäßem
Verhalten
Gesellschafter
Neu-GbR
aufzubringen
gehabt
hätte
.
II
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
stand
.
Beklagte
haftet
Klägerin
analog
§
nur
anteilig
Höhe
Erwerb
Darlehensforderung
aufgewandten
Kaufpreises
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Gesellschafter
Klägerin
gesellschafterliche
Treuepflicht
Beklagten
Mitgesellschafter
Alt-GbR
verletzt
haben
Beklagte
Zahlungsbegehren
Klägerin
nunmehriger
Gläubigerin
Darlehensforderung
Treuepflichtverletzung
Gesellschafter
entgegenhalten
kann
.
ist
Klägerin
jedenfalls
so
stellen
stünde
Gesellschaftern
Klägerin
Gelegenheit
gegeben
worden
wäre
Ablösebetrag
aufzubringen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Ausgangspunkt
zutreffend
angenommen
Beklagte
Gesellschafter
Alt-GbR
Klägerin
Rechtsnachfolgerin
Gläubigerbank
Darlehensverbindlichkeiten
Alt-GbR
Höhe
analog
§
Beteiligungsquote
haftet
vgl.
auch
Urteil
5
.
April
.
.
Ebenso
frei
Rechtsfehlern
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Klägerin
Alt-GbR
erwirkte
rechtskräftige
Urteil
Landgerichts
Zahlungspflicht
Darlehensverbindlichkeiten
ausspricht
Beklagten
Gesellschafter
Einwendungen
Bestehen
Darlehensverbindlichkeit
nimmt
schon
AltGbR
abgesprochen
wurden
Urteil
22
.
März
ZR
.
9
;
Urteil
3
.
April
.
.
Weiterhin
zutreffend
hat
Berufungsgericht
Entscheidung
zugrunde
gelegt
Darlehensverbindlichkeit
Alt-GbR
Landgericht
festgestellten
Höhe
besteht
.
Hiergegen
wird
Revision
günstig
auch
erinnert
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
Würdigung
Berufungsgerichts
Gesellschafter
Neu-GbR
gesellschaftsrechtliche
Treuepflicht
Beklagten
Mitgesellschafter
Alt-GbR
verletzt
haben
Beklagten
Schadensersatz
verpflichtet
sind
.
Würdigung
ist
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
rechtlich
beanstanden
.
Revision
meint
Beklagte
könne
schon
Verletzung
Treuepflicht
berufen
Rechtskraft
Fondsgesellschaft
ergangenen
Urteils
entgegenstehe
.
kann
gefolgt
werden
.
Beklagte
ist
Alt-GbR
ergangene
Urteil
analog
§
gehindert
Zahlungsverlangen
Klägerin
Mitgesellschafter
begangene
Verletzung
Treuepflicht
gestützten
zustehenden
Schadensersatzanspruch
berufen
.
Zahlungsprozess
Alt-GbR
konnte
nur
Gesellschaft
zustehenden
Einwendungen
analog
§
Abs.
Wirkung
Gesellschafter
entschieden
werden
vgl.
Urteil
22
.
März
ZR
.
.
geht
hier
aber
.
Berufungsgericht
hat
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Verletzung
Treuepflicht
Alt-GbR
Beklagten
hergeleitet
ebenso
andere
Gesellschafter
Alt-GbR
Sanierung
Beteiligung
Erwerb
Darlehensforderung
Alt-GbR
ausgeschlossen
wurde
.
Eigene
Schadensersatzansprüche
Gesellschafter
werden
rechtskräftige
Urteil
Gesellschaft
berührt
vgl.
Hillmann
Ebenroth/
Boujong/Joost/Strohn
2
.
Aufl
.
.
;
Hopt
36
.
Aufl
.
.
.
-9-
Ebenfalls
Erfolg
rügt
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Gesellschafter
Klägerin
gesellschaftsrechtliche
Treuepflicht
verstoßen
haben
fehlerhaft
Rechtsprechung
Senats
Pflicht
Geschäftschancen
Gesellschaft
selbst
Gesellschaft
nutzen
regelmäßig
nur
geschäftsführenden
Gesellschafter
treffe
Gesellschafter
Klägerin
Gesellschafter
aber
§
Abs.
Satz
Gesellschaftsvertrags
Alt-GbR
Geschäftsführung
Vertretung
Alt-GbR
ausgeschlossen
sind
.
Darstellung
Revision
hat
Berufungsgericht
Beurteilung
jedoch
maßgeblich
abgestellt
Gesellschafter
Klägerin
Alt-GbR
zugeordnete
gezogen
haben
vgl.
Urteil
4
.
Dezember
ZR
.
20
;
Urteil
23
.
September
OHG
;
vgl.
auch
MünchKommBGB/Schäfer
6
.
Aufl
.
.
.
Gesellschaftern
Klägerin
Berufungsgericht
gemachte
Vorwurf
ist
anders
gelagert
.
Erwerb
Darlehensforderung
Schieflage
geratene
Alt-GbR
Klägerin
hälftigen
Forderungsbetrag
liegenden
Kaufpreis
ging
bloße
Geschäftschance
Alt-GbR
weiteres
Bestehen
.
Berufungsgericht
hat
Gesellschaftern
Klägerin
treupflichtwidriges
Handeln
angelastet
verfolgten
Sanierungsplan
beabsichtigten
Geschäftsgegenstand
Alt-GbR
Neu-GbR
verlagern
Mitgesellschaftern
Alt-GbR
Gelegenheit
geben
Grundlage
ausgehandelten
weiter
reduzierten
Ablösebetrags
Sanierung
Alt-GbR
Aufbringung
Sanierungsbeitrags
beteiligen
Weise
Kosten
ausgeschlossenen
Mitgesellschafter
Alt-GbR
wirtschaftliche
Vorteile
verschaffen
.
Auffassung
Revision
ist
Beurteilung
Berufungsgerichts
Gesellschaftern
Klägerin
gewählte
Vorgehen
verstoße
gesellschaftsrechtliche
Treuepflicht
Rechtsgründen
beanstanden
.
Gesellschafter
übernehmen
Gründung
Beitritt
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
gemeinsame
Verpflichtung
Handeln
Gesellschaft
verfolgten
Zweck
auszurichten
Verwirklichung
fördern
vgl.
MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer
6
.
Aufl
.
.
.
Begründung
Gesellschaftsverhältnisses
unterliegen
gesellschaftsrechtlichen
Treuepflicht
Gesellschaft
Mitgesellschaftern
.
gesellschaftsrechtliche
Treuepflicht
schließt
Gesellschaft
Pflicht
Interessen
wahrzunehmen
gesellschaftsschädigende
Handlungen
unterlassen
vgl.
Soergel/
Hadding/Kießling
13
.
Aufl
.
.
.
Pflicht
ist
§
Abs.
Gesellschaftsvertrags
Alt-GbR
ausdrücklich
geregelt
.
einzelnen
Mitgesellschaftern
gebietet
Gesellschaftszweck
vorgegebenen
mitgliedschaftlichen
Bereich
Verfolgung
eigenen
Interessen
Beteiligung
Belange
Mitgesellschafter
Rücksicht
nehmen
vgl.
Urteil
3
.
Februar
Poolvertrag
;
OLG
OHG
;
MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer
6
.
Aufl
.
.
;
Soergel/
Hadding/Kießling
13
.
Aufl
.
.
.
Grundsätzen
hat
Berufungsgericht
Rechtsfehler
angenommen
Gesellschafter
Neu-GbR
Ausschluss
übrigen
Gesellschafter
Alt-GbR
verfolgten
umgesetzten
Sanierungsplan
gesellschafterliche
Treuepflicht
nur
Alt-GbR
auch
Mitgesellschaftern
verletzt
haben
.
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerfreier
tatrichterlicher
Würdigung
Überzeugung
gekommen
Gründer
Klägerin
unterließen
übrigen
Gesellschafter
Alt-GbR
beabsichtigten
Gründung
Klägerin
informieren
Gelegenheit
geben
Sanierung
anteiliger
Aufbringung
Bank
vereinbarten
Ablösebetrags
beteiligen
Weise
Kosten
ausgeschlossenen
Mitgesellschafter
Gesellschafterhaftung
entgehen
jedenfalls
entfallenden
Haftungsbetrag
ermäßigen
Falle
Zahlungsunfähigkeit
einzelner
Gesellschafter
Alt-GbR
zwangsweise
Verwertung
Fondsimmobilie
einzigen
Vermögenswert
Alt-GbR
Klägerin
überzuleiten
Alt-GbR
Geschäftstätigkeit
drängen
.
Gründung
neuen
Gesellschaft
Gesellschafter
bestehenden
Gesellschaft
Zweck
Altgesellschaft
verfolgt
ist
regelmäßig
treuwidrig
beurteilen
Billigung
Altgesellschafter
geschieht
.
Voraussetzungen
Vorgehen
auch
Zustimmung
Altgesellschafter
Einzelfall
gerechtfertigt
sein
kann
Altgesellschafter
notwendigen
Sanierung
Altgesellschaft
verweigern
bedarf
Entscheidung
.
Jedenfalls
vorliegenden
Fallgestaltung
stellt
Vorgehen
Gesellschafter
Klägerin
Zweck
nur
gerichtet
ist
Darlehensforderung
Bank
Altgesellschaft
anzukaufen
beizutreiben
auch
gesellschaftseigenen
Immobilien
Immobilienfonds
Altgesellschaft
erwerben
gemeinschaftlich
nutzen
bewirtschaften
Verletzung
gesellschaftsrechtlichen
Treuepflicht
Gesellschaftern
Alt-GbR
Gelegenheit
gegeben
wurde
Aufbringung
Bank
ausgehandelten
Ablösebetrags
Haftungsfreistellung
Anteil
Gesellschaft
beteiligen
Weise
Gesellschaftern
Klägerin
verfolgten
Sanierungsplan
abzielte
Gesellschafter
Klägerin
Kosten
auch
sanierungswilligen
anderen
Gesellschafter
Alt-GbR
finanzielle
Vorteile
verschafften
mögliche
Sanierung
Beteiligung
sanierungswilligen
Mitgesellschafter
Altgesellschaft
vornherein
verhindert
wurde
.
Anders
Revision
meint
steht
Beurteilung
Berufungsgerichts
Gesellschafter
Klägerin
Beklagten
gesellschafterliche
Treuepflicht
verletzt
haben
Gründung
Klägerin
nur
kam
langjährigen
Bemühungen
Sanierung
Alt-GbR
gescheitert
waren
Kündigung
Darlehens
Bank
einzelnen
Gesellschaftern
Alt-GbR
Zwangsvollstreckung
Bank
drohte
.
Auch
Umstand
lässt
Vorgehen
Gesellschafter
Klägerin
Ausschluss
Mitgesellschafter
Klägerin
gründen
erforderlichen
Mitteln
auszustatten
Forderung
günstig
erwerben
Mitgesellschafter
Zahlung
entfallenden
Haftungsbetrags
gesamte
noch
offene
Forderung
durchzusetzen
milderen
Licht
erscheinen
.
gilt
erst
recht
Hintergrund
Initiator
nunmehrige
Gesellschaftergeschäftsführer
Klägerin
selbst
Sanierung
Alt-GbR
erforderlichen
entfallenden
Beitrag
erheblicher
Höhe
geleistet
hatte
.
betroffenen
Gesellschafter
Alt-GbR
hätten
drohende
Zwangsvollstreckung
Bank
Missachtung
berechtigten
Interessen
Mitgesellschafter
auch
abwenden
können
entfallenden
Haftungsbeträge
Sanierung
Alt-GbR
selbst
unmittelbar
Bank
Verfügung
gestellt
hätten
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Verletzung
gesellschafterlichen
Treuepflicht
komme
Betracht
Beklagte
selbst
treuwidrig
verhalten
habe
Sanierung
Alt-GbR
erforderlichen
Gesellschafterversammlung
beschlossenen
Nachschuss
geleistet
habe
.
trifft
.
Beklagte
war
Zustimmung
Zahlung
geforderten
Nachschusses
verpflichtet
.
Gesellschafterbeschluss
konnte
Zustimmung
nachträgliche
Beitragspflicht
Lasten
begründet
werden
.
Anders
Revision
meint
hat
Beklagte
nachträglichen
Beitragserhöhung
auch
vorab
Gesellschaftsvertrag
zugestimmt
.
Regelung
§
Abs.
Gesellschaftsvertrags
Gesellschafter
insbesondere
Nachschüssen
verpflichtet
Finanzierungskosten
Bauvorhabens
Grund
unvorhergesehener
Verzögerungen
Baudurchführung
und/oder
behördlicher
technischer
Auflagen
Änderungen
kalkulierten
Beträge
erhöhen
entsprechende
Erhöhung
Gesellschaft
aufzunehmenden
Fremdmittel
wirtschaftlicher
Weise
gedeckt
werden
können
genügt
Anforderungen
ständigen
Rechtsprechung
Senats
wirksame
Erteilung
antizipierten
Zustimmung
nachträglichen
Beitragserhöhung
Gesellschaftsvertrag
stellen
sind
.
gesellschaftsvertragliche
Bestimmung
ist
eindeutig
noch
lässt
Ausmaß
Umfang
möglichen
zusätzlichen
Belastung
Gesellschafter
erkennen
Urteil
23
.
Januar
ZR
Rn.18
f.
;
Urteil
19
.
März
ZR
.
17
;
Urteil
21
.
Mai
ZR
.
.
;
Urteil
9
.
Februar
.
f.
.
Unrecht
meint
Revision
Annahme
Schadensersatzanspruchs
Verletzung
gesellschafterlichen
Treuepflicht
scheitere
Auffassung
Berufungsgerichts
Alt-GbR
hätte
Gesellschaftern
Klägerin
ausgehandelten
Ablösebetrag
aufbringen
können
rein
spekulativ
sei
.
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
ist
vertretbar
rechtlich
möglich
.
ist
weitergehenden
Überprüfung
Revisionsgericht
entzogen
.
kommt
entscheidungserheblich
Sanierung
Alt-GbR
Falle
Beteiligung
Gesellschafter
gelungen
wäre
.
Auch
auszugehen
wäre
reduzierte
Abfindungsbetrag
aufgebracht
worden
wäre
kommt
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Betracht
.
Revision
verkennt
Treuepflichtverstoß
auch
liegt
sanierungswilligen
Gesellschaftern
Alt-GbR
Gelegenheit
gegeben
wurde
Erhaltung
Gesellschaftsgrundstücks
einzigen
Vermögensgegenstand
Alt-GbR
handelte
beteiligen
.
Auch
vorrangig
Sanierung
Alt-GbR
geschehen
hatte
konnte
Rettung
Fondsgrundstücks
Scheitern
auch
erfolgen
sanierungswilligen
Gesellschaftern
Gelegenheit
gegeben
wurde
Neu-GbR
zumindest
aber
Aufbringung
Ablösebetrags
Haftungsfreistellung
beteiligen
.
Beklagte
Berücksichtigung
Neu-GbR
vereinbarten
geringeren
Ablösebetrags
entfallenden
Sanierungsbeitrag
geleistet
Sanierung
Grundlage
verweigert
hätte
macht
Revision
geltend
.
ist
auch
ersichtlich
.
Hintergrund
ist
auch
entscheidungserheblich
Bank
auch
Alt-GbR
entsprechenden
Nachlass
bereit
gewesen
wäre
.
Übrigen
kann
Revision
gehört
werden
Berufungsgericht
habe
Feststellung
Fall
war
gegenteilige
Beweis
gestellte
Vorbringen
Klägerin
hinweggesetzt
.
Berufungsgericht
hat
Tatbestandswirkung
§
festgestellt
Bank
bereit
gewesen
wäre
Forderungskaufvertrag
ermäßigten
Betrag
Alt-GbR
abzuschließen
Klägerin
genteiliges
vorgetragen
habe
.
Klägerin
hat
Tatbestandsberichtigungsantrag
§
geltend
gemacht
Feststellungen
unrichtig
sind
;
sind
Revisionsgericht
bindend
Verfahrensrüge
zugänglich
Urteil
8
.
Januar
.
11
;
Urteil
1
.
Dezember
ZR
.
16
;
Urteil
16
.
Dezember
.
.
ist
jedoch
Feststellung
Berufungsgerichts
entsprechender
Vertragsschluss
auch
Bank
möglich
gewesen
wäre
frei
Rechtsfehlern
.
Berufungsgericht
musste
übergangen
gerügten
Beweisangebot
Klägerin
Bank
Alt-GbR
Ablösebetrag
ermäßigt
hätte
nachgehen
erst
Schluss
mündlichen
Verhandlung
eingereichten
Schriftsatz
enthalten
war
.
Revision
macht
geltend
Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft
abgesehen
hat
mündliche
Verhandlung
wieder
eröffnen
§
.
bestehen
auch
Anhaltspunkte
.
3
.
Schließlich
ist
auch
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
könne
Klägerin
Treuepflichtverletzung
Gesellschafter
zustehenden
Schadensersatzanspruch
§
ausnahmsweise
entgegenhalten
rechtlich
beanstanden
.
Klägerin
ist
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
zwar
juristische
Person
.
Gesamthand
ist
aber
eigenes
Zuordnungssubjekt
rechtsfähig
ist
grundsätzlich
Rechtsverkehr
teilnehmen
kann
Urteil
29
.
Januar
.
.
Vermögensrechte
Gesellschafter
beschränken
gesamthänderische
Beteiligung
Gesellschaft
MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer
6
.
Aufl
.
.
11
;
13
.
Aufl
.
§
.
.
Handelt
Klägerin
eigenständiges
Zuordnungssubjekt
ist
Gesellschaftern
trennen
.
hat
Folge
Treuepflichtverletzung
Gesellschafter
Klägerin
Gesellschafter
Alt-GbR
Beklagten
Mitgesellschafter
haben
zuschulden
kommen
lassen
Klägerin
grundsätzlich
anzulasten
ist
.
Berufungsgericht
zutreffend
gesehen
hat
gilt
Trennungsprinzip
Gesellschaft
selbständigem
Rechtsträger
Gesellschaftern
Gesellschaftsrecht
ausnahmslos
.
ist
GmbH
allgemein
anerkannt
besonders
gelagerten
Ausnahmefällen
ausnahmsweise
Durchbrechung
Gesellschaft
Gesellschaftern
geltenden
Trennungsprinzips
Betracht
kommen
kann
.
Abweichung
Trennungsprinzip
wird
dann
zugelassen
Berufung
Verschiedenheit
Gesellschaft
Gesellschafter
Glauben
verstoßen
würde
vgl.
Urteil
29
November
ZR
;
Urteil
4
.
Mai
f.
jeweils
Einpersonen-GmbH
;
GmbH
;
20
.
Aufl
.
.
.
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
anders
GmbH
Gesellschaftern
völlig
verselbständigtes
Rechtssubjekt
ist
kann
gelten
.
hier
gegebene
Fallgestaltung
Bedeutung
kann
Durchbrechung
Trennungsprinzips
geschehen
rechtserhebliche
Umstände
Seiten
Gesellschafter
Gesellschaft
zugerechnet
werden
.
ist
anders
GmbH
vgl.
Beschluss
3
.
Mai
Anm
.
Goette
;
MünchKommGmbHG/Merkt
§
.
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Verbindlichkeiten
Gesellschafter
Gesellschaftsgläubigern
analog
§
persönlich
haften
auch
Weise
denkbar
Vorliegen
besonderer
Umstände
Dritter
erhobenen
Anspruch
Gesellschaft
Gesellschafter
gerichteten
Schadensersatzanspruch
Wege
Einwendung
entgegenhalten
kann
.
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerfreier
tatrichterlicher
Würdigung
hier
gegebenen
Umstände
Falles
Ergebnis
gekommen
Berufung
Klägerin
Eigenständigkeit
Treu
Glauben
verstößt
Beklagte
Schadensersatzanspruch
Gesellschafter
Klägerin
auch
Zahlungsbegehren
entgegensetzen
kann
.
hiergegen
erhobenen
Rügen
Revision
greifen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
rechtfertigen
Beurteilung
grob
unbillig
wäre
Beklagten
treuwidrigen
Verhaltens
Gesellschafter
Klägerin
verpflichten
gesamten
quotalen
Beteiligung
Alt-GbR
entsprechenden
Teilbetrag
Darlehensschuld
zahlen
verweisen
Schadensersatzanspruch
Wege
Regresses
Mitgesellschafter
durchzusetzen
.
Annahme
Ergebnis
Grundsatz
Glauben
verstößt
untragbar
ist
ist
hier
gerechtfertigt
Gründung
Klägerin
selbst
grob
treupflichtwidrigen
Verhalten
Gesellschafter
beruht
Forderung
Klägerin
Schadensersatzanspruch
Gesellschafter
untrennbarem
Zusammenhang
stehen
Klägerin
ausschließlich
Gesellschaftern
besteht
Verstoß
gesellschaftsrechtliche
Treuepflicht
Beklagten
anzulasten
ist
.
letzte
Feststellung
Revision
erhobene
Verfahrensrüge
geht
.
Revision
übersieht
Berufungsgericht
Feststellung
Tatbestandswirkung
§
getroffen
hat
.
Klägerin
Antrag
Berichtigung
Tatbestands
entgegengetreten
ist
ist
Revisionsverfahren
zugrunde
legen
Urteil
8
.
Januar
.
11
;
Urteil
1
.
Dezember
ZR
.
16
;
Urteil
16
.
Dezember
.
.
4
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagte
sei
Wege
Schadensersatzes
Klägerin
nur
Umfang
Darlehensschuld
Gesellschaft
Zahlung
verpflichtet
Pflichtenverstoß
Gesellschafter
Zahlung
hätte
leisten
müssen
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Einwand
Revision
Berufungsgericht
habe
verkannt
Gesellschafter
Klägerin
Rechtsprechung
Senats
Urteil
19
.
Oktober
Sanieren
Ausscheiden
Beschluss
Alt-GbR
sanieren
Ausschluss
sanierungswilligen
Gesellschafter
Gesellschaft
hätten
herbeiführen
können
Folge
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Kaufpreis
Maßgabe
hypothetischen
Liquidationsfehlbetrags
berechnen
sei
greift
.
Gesellschafter
Alt-GbR
haben
Senat
genannten
Entscheidung
gebilligten
Sanierungskonzept
entsprechenden
Beschluss
Änderung
Gesellschaftsvertrags
Alt-GbR
nachträglich
Ausschlussregelung
Gesellschafter
eingefügt
wurde
Sanierungsbeitrag
Form
Kapitalerhöhung
geleistet
hatten
gefasst
.
Nur
Gesellschafter
Klägerin
allein
hätten
Sanierungskonzept
beschließen
können
.
Beschluss
wirksam
gekommen
wäre
bestehen
hinreichenden
Anhaltspunkte
.
Erst
recht
ist
ersichtlich
Beklagte
Rahmen
Sanierungskonzepts
Sanierungsbeitrag
geleistet
hätte
.
ist
Gesellschaftern
Klägerin
Revision
erhobene
Einwand
rechtmäßigen
Alternativverhaltens
schon
verwehrt
anders
gesellschaftsrechtliche
Treuepflicht
geboten
Sanierung
genannten
Entscheidung
Überprüfung
Senats
stand
geschehen
Mitgesellschaftern
Alt-GbR
Gelegenheit
gegeben
haben
verfolgten
Sanierungskonzept
teilzunehmen
weitere
Ermäßigung
Kaufpreises
Darlehensforderung
erreicht
hatten
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung